Nach zwischenzeitlich ...
- einigem Hin und Her wegen erneuten Erklärungen zu den privaten und wirtschaftlichen Verhältnissen mitsamt einer weiteren Erklärung mit Bezug auf BVerwG 6 C 10.18,
- der Mitteilung, dass der RBB nun anwaltlich vertreten wird,
- der Bitte vom RBB um Mitteilung des Sachstandes und
- einer entsprechenden Folgeleistung durch das OVG
... hier nun der
Beschluss des OVGs vom 23. August 2022 über die Ablehnung des Antrags auf PKH für die Durchführung eines Berufungszulassungsverfahrens:
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung eines Berufungszulassungsverfahrens wird abgelehnt.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
Erst kurz drübergeflogen, aber es macht partout den Eindruck, dass auch das OVG seine Entscheidung im Großen und Ganzen nur mit separat betrachtete verwaltungsrechtliche Normen und deren Korrektheit, wenn man eben nicht über den Tellerrand hinausschauen möchte, begründet. Dass aber höheres (Verfassungs-) Recht gleich in vielerlei Hinsicht verletzt wird ignoriert es dabei ganz einfach - und damit wohl auch den Vortrag des Klägers. Offenbar muss nochmal eine Anhörungsrüge her.
Spannend finde ich die Einlassung des OVGs zum Thema "zuständige Rundfunkanstalt":
Der Kläger vermag auch nicht mit seinem Einwand durchdringen, dass das Gesetz (gemeint ist offenbar das [Berliner] Zustimmungsgesetz) zum 15. RFÄndStV gegen den Bestimmtheitsgrundsatz verstoße, weil der Beklagte weder im Zustimmungsgesetz noch im RBB-Staatsvertrag als "zuständige Landesrundfunkanstalt" erwähnt werde. Zwar ist ihm zugegeben, dass der Beklagte nirgends ausdrücklich als die für das Land Berlin zuständige Landesrundfunkanstalt definiert wird. Bei der gebotenen Auslegung des RBB-Staatsvertrags liegt es jedoch auf der Hand, dass der Beklagte die zuständige Landesrundfunkanstalt für das Land Berlin sein soll.
Meiner laienhaftung Meinung nach widerspricht sich hier das OVG im ersten Satz - nämlich mit den beiden gleich darauf folgenden Sätzen - selbst:
Nicht nur, dass das OVG von einem beliebigen Empfänger eines belastenden Verwaltungsakts erwartet, dass er das gesamte Landesrecht in und auswendig kennt um sich mithin Kenntnis von der Existenz einzelner, möglicherweise relevanter Rechtsnormen selbst anzueignen! Nein, es erwartet auch von einem beliebigen Empfänger eines belastenden Verwaltungsakts, dass er im Stande ist jegliche Rechtsnormen des zuvor auswendig gelernten, gesamten Landesrechts geboten auszulegen!! Also wenn das kein Verstoß gegen den Bestimmtheitsgrundsatz ist - was ist dann einer?
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