Bei allem nötigen Respekt, aber die Abweisung ohne Begründung verstößt gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG (Wie soll ein Beschwerdeführer erkennen können, daß seine Beschwerde auch tatsächlich gelesen und verstanden wurde, wenn sie ohne Begründung abgelehnt wird?) und gegen Art. 3 Abs. 1 GG, denn es scheinen willkürlich manche (besonders von RA eingereichte Beschwerden) mit Begründung abgewiesen zu werden, andere ohne. Wenn das BVerfG (natürlich legitimiert durch das BVerfGG) ohne Weiteres Beschwerden ohne Begründung abweist, wird damit der Rechtsstaat noch weiter unterwandert, und das ausgerechnet von dem Gericht, das den Schutz unserer Grundrechte gewährleisten soll. Wie viel Vertrauen kann man in ein derartiges Gericht noch haben?
Wenn man das BVerfG entlasten will (was natürlich im Sinne aller sein dürfte), dann wäre es sinnvoll, vor der Bekanntmachung neuer Gesetze diese von einem unabhängigen Gremium auf Verfassungskonformität zu überprüfen.
Auch müßte es unabhängige Kontrollinstanzen für die Rechtsprechung geben. Die nächsthöheren Gerichte hängen zu stark mit den vorherigen Instanzen zusammen (teilweise sind AG und LG im selben Gebäude untergebracht), um wirklich zuverlässig und objektiv entscheiden zu können. Es sollte überlegt werden, die in den Urteilsbeschwerden aufgeworfenen Fragen anonym von anderen Gerichten überprüfen zu lassen oder auch hier entsprechende Beschwerdestellen ohne Beziehungen zu den Gerichten einzurichten.
Vielleicht wäre aber auch die einfachste Methode: Endlich wieder Respekt vor den Mitmenschen an den Tag zu legen, sowohl in Legislative als auch in Exekutive und Judikative. Vielleicht könnten wir dann endlich unsere Zeit wieder sinnvoller und lebensfreudiger verbringen.
BayernWiderspruchsverfahren: §§ 69-73 VwGO (Bundesrecht)
BVerfG zu Sonderbeiträgen: "Weinabgabe" - B. v. 4.2.1958 (2 BvL 31, 33/56); "Berufsausbildungsabgabe" - BVerfGE 55,274, U. v. 10.12.1980; "Kohlepfennig" - BVerfGE 91, 186, B. v. 11.10.1994; "Straßenbaubeiträge" - B. v. 25.6.2014, 1 BvR 668/10.
BVerwG zu VA: B. v. 30.8.2006, 10 B 38.06; U. v. 23.8.2011, 9 C 2.11.