@kavaka:
Der von Dir zitierte § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO handelt aber davon, dass das Gericht den Verwaltungsakt aufhebt (und nicht die Behörde). § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO dürfte hier also nicht einschlägig sein.
Die Frage von beat ...Erlaubt es das Verwaltungsrecht, dass ein fiktiver Bescheid nachträglich in "Teilen" aufgehoben wird von der den Bescheid erlassenden Behörde?
Müsste nicht vielmehr der gesamte Bescheid aufgehoben werden und ein geringerer Betrag neu festgesetzt werden?
Sollte obiges fiktives Vorgehen der Behörde verwaltungsrechtlich erlaubt sein, würde das bedeuten, dass ein beliebiger Betrag zur Zahlung festgesetzt werden kann, anschliessend würde die Behörde, ggf. nur wenn der jeweilige Bürger klagt, den festgesetzten Betrag auf die rechtlich korrekte Summe reduzieren. Das wäre für die Behörde ein Freifahrtschein für die Festsetzung frei gewählter Beiträge.
... bleibt irgendwie spannend!Soweit mir geläufig darf die Behörde an ihren eigenen Verwaltungsakten nur im Vorverfahren / Widerspruchsverfahren selbst herumfuhrwerken ...
Hält die Behörde den Widerspruch für begründet, so hilft sie ihm ab und entscheidet über die Kosten.
... kann also ihren ursprünglichen Verwaltungsakt entweder aufheben (Aufhebungsbescheid), abändern (Änderungsbescheid) oder eben mittels Widerspruchsbescheid gem. § 73 VwGO an ihrem ursprünglichen Verwaltungsakt festhalten.
Dass der Widerspruchsbescheid im laufenden Klageverfahren so mir nichts, dir nichts von der "Rundfunkbehörde" abgeändert werden darf ist auch mir jedenfalls neu.
Neben der Frage der Rechtsgrundlage für diese Handlungsweise wären dann aber auch Fragen nach den Konsequenzen spannend:Ist nun ein abgeänderter Widerspruchsbescheid einfach an Stelle des originären gerückt?
Oder gibt es den ursprünglichen Widerspruchsbescheid als solchen nun nicht mehr und es ist ein gänzlichst neuer Verwaltungsakt dadurch entstanden?
Wenn ja weiterhin:
Ist denn der neue Widerspruchsbescheid rechtlich korrekt erlassen worden? Denn § 73 VwGO dürfte hier wohl nicht greifen.
Wird der Kläger nun ersucht seinen (Aufhebungs-) Antrag dahingehend abzuändern, dass sich dieser auf den neuerlichen Widerspruchsbescheid bezieht?
Bei Beibehaltung des (Aufhebungs-) Antrags bezogen auf den ursprünglichen Widerspruchsbescheid - ist die Klage dann überhaupt noch zulässig?
Wenn nein, wer trägt die Verfahrenskosten? Und wie ist mit dem neuerlichen Widerspruchsbescheid umzugehen?
... ?
Fragen über Fragen; mit wohl viel Raum für Spekulationen.
Daher: Mit der Bitte um nur zielsichere Antworten.