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Autor Thema: VG Berlin: Nichtnutzer, Zwangskunde, Geringverdiener u. Wohngeldbezieher vs. RBB  (Gelesen 35755 mal)

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RN 4 könnte auch hier zutreffen
Zitat
Dabei kommt es regelmäßig darauf an, ob die Beteiligten zueinander in einem hoheitlichen Verhältnis der Über- und Unterordnung stehen
Zwischen Rundfunk und Bürger hat es weder ein hoheitliches Verhältnis, noch eines der Über-/Unterordnung; auch, weil sich beide in eigener Sache gleichrangig gemäß Art. 34 EMRK, (Bundesrecht), auf eben diese EMRK und keine Einmischung des Staates in ihr Medienverhalten dulden müssen.

Zitat
Das Problem dürfte sein, dass der Richter den Beklagten als solchen "öffentlichen-rechtlich organisierten" Träger ansieht.
Die LRA, sofern diese hier als Beklagte gemeint sind, sind ja öffentlich-rechtliche Strukturen, nur eben ohne Befugnisse dem Bürger gegenüber, weil als Struktur in Wettbewerb, also in einem Umfeld tätig, das nicht mehr eigentümlich dem Staat vorbehalten ist.

Hoheitliche Befugnis endet, wo nicht mehr nur der Staat handeln darf.


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- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

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Zitat
Sehr geehrte Damen und Herren,

mit Schreiben vom 6. September 2016 ließ der Richter am Verwaltungsgericht ... durchblicken, dass der Beklagte den Richterinnen und Richtern der 27. Kammer Materialien auch "nicht zu [...] bestimmten Verfahren" übersendet.

...

Da der Beklagte mit seinen - unabhängig von bestimmten Verfahren - zugespielten Materialen schon auf die Prozessführung des Richters am Verwaltungsgericht ... Einfluss nimmt ist jedenfalls anzunehmen, dass ebenjene Einflussnahme des Beklagten sich auch in nicht unbedenklichem Maße auf die Entscheidungsfindung des Richters am Verwaltungsgericht ... niederschlägt.

Ich denke ich habe daher ein berechtigtes Interesse zu erfahren in welchem Maße und auf welcher Weise der Beklagte "verfahrensunabhängigen Einfluss" auf die Richterinnen und Richter der 27. Kammer nimmt. Ich beantrage daher

Akteneinsicht in die Gerichtsakte "Rundfunkbeitrags-Klagen allgemein".


Ich bitte um einen Termin zur Einsichtnahme ...

Mündliche Verhandlung
04. März 2019, 10 Uhr


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Zitat
Antrag auf Prozesskostenhilfe


Sehr geehrte Damen und Herren,

ich beabsichtige gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin

         - Beschluss vom 30.01.2019 zu VG 27 K [...].15

Beschwerde am Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zu erheben.

Dazu ist es mir aus wirtschaftlichen Gründen leider nicht vergönnt die anfallenden Prozess- und Anwaltskosten selbst zu tragen. Daher stelle ich hiermit einen Antrag auf Prozesskostenhilfe.

Die Erklärung über die wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse habe ich samt Belege als Anlage beigefügt. Sollten für diesen Antrag weitere Erklärungen und / oder Beleg notwendig sein bitte ich um einen entsprechenden Hinweis.

In den kommenden Tagen werde ich mich bemühen eine anwaltliche Vertretung für die angestrebte Beschwerde zu gewinnen. Im Falle einer erfolglosen Suche nach einer anwaltlichen Vertretung werde ich am Freitag, den 15.02.2019, erneut an das Gericht mit einem Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts herantreten; und damit einhergehend meine erfolglosen Bemühungen der Anwaltssuche nachweisen sowie der Fristwahrung wegen ohne anwaltliche Vertretung die Beschwerde - zunächst ohne umfängliche Begründung - selbst einlegen.

Kurzumriss der Begründung zur angestrebten Beschwerde:

Mit dem Beschluss vom 30.01.2019 zu VG 27 K [...].15 wurden grundsätzliche verwaltungsrechtliche Einwände gegen die Zulässigkeit des Verwaltungsrechtsweges, welche der Kläger in der Hauptsache vorgetragen hatte (vgl. z. B. klägerisches Schreiben vom 20.12.2018 S. 6 f.), völlig ignoriert. Diese grundsätzlichen verwaltungsrechtlichen Einwände sind jedoch für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage wesentlich!

Das Verwaltungsverfahrensgesetz von Berlin besagt in § 1 Abs. 1, dass ebenjenes Gesetz "für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden Berlins gilt". In § 2 VwVfG Bln sind Ausnahmen geregelt - u. a. für den Beklagten in Abs. 4.

Es ist - wie bereits vom Kläger in der Hauptsache vorgetragen - nicht nur aus verfassungsrechtlicher Sicht verboten diese Ausnahmeregelung zu missachten; es würde darüber hinaus im Hinblick auf § 1 Abs. 1 VwVfG Bln auch keinerlei Sinn ergeben die Ausnahmeregelung für den Beklagten dahingehend restriktiv auszulegen, dass sich die Ausnahmeregelung für den Beklagten auf nicht-Verwaltungstätigkeit bezieht (wie etwa im Beschluss vom 28.03.2017 zu OVG 11 N 86.15).

Darüber hinaus dürfte es kein ernsthafter Anlass sein den Verwaltungsrechtsweg für zulässig zu erklären nur aufgrund der eingefädelten Alternativlosigkeit sich entweder gegen einen Pseudo-Verwaltungsakt von Beitragsservice auf dem vorgetäuschten verwaltungsrechtlichen Weg zur Wehr zu setzen oder aber den PseudoVerwaltungsakt "bestandskräftig" werden zu lassen um dann bei Einwänden von einem Vollstreckungsorgan gesagt zu bekommen, dass Einwände vor dem Verwaltungsgericht hätten geltend gemacht werden müssen.

Auch insgesamt überzeugt der Beschluss vom 30.01.2019 zu VG 27 K [...].15 nicht. Es wurde - ohne dies ausdrücklich zu erwähnen - eine Verquickung des RBStV und des RBB-Staatsvertrags angenommen, welche es jedoch tatsächlich nicht gibt! Dies hatte der Kläger auch bereits in der Hauptsache vorgetragen (vgl. z. B. klägerisches Schreiben vom 20.12.2018 S. 3 f.) und wurde vom Gericht völlig ignoriert.

Aufgrund der sehr knapp bemessenen Frist von nur zwei Wochen für die Einlegung der Beschwerde und der damit gebotenen Eile bitte ich um eine möglichst zügige Bearbeitung dieses Antrags.

Vielen Dank und mit freundlichen Grüßen

Mündliche Verhandlung
04. März 2019, 10 Uhr


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In der Verwaltungsstreitsache [...]

hebt der Beklagte den Festsetzungsbescheid vom 1.9.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.7.2015 insoweit auf, als mit diesem Bescheid ein Säumniszuschlag festgesetzt wurde.

Super! Vielen herzlichen Dank liebes Verwaltungsgericht Berlin, dass Du den Beklagten zu diesem großen Schritt ermuntert hast!

Dem Kläger fällt ein Stein vom Herzen. Er zieht sogleich los, kauft sich für 8 EUR zwei Pullen Rotkäppchen und lässt heute ordentlich die Korken knallen!

 >:( >:( >:(

Mündliche Verhandlung
04. März 2019, 10 Uhr


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b
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Zitat
In der Verwaltungsstreitsache [...]

hebt der Beklagte den Festsetzungsbescheid vom 1.9.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.7.2015 insoweit auf, als mit diesem Bescheid ein Säumniszuschlag festgesetzt wurde.

Zwei Fragen zu diesem fiktiven Sachverhalt:

Erlaubt es das Verwaltungsrecht, dass ein fiktiver Bescheid nachträglich in "Teilen" aufgehoben wird von der den Bescheid erlassenden Behörde?

Müsste nicht vielmehr der gesamte Bescheid aufgehoben werden und ein geringerer Betrag neu festgesetzt werden?

Sollte obiges fiktives Vorgehen der Behörde verwaltungsrechtlich erlaubt sein, würde das bedeuten, dass ein beliebiger Betrag zur Zahlung festgesetzt werden kann, anschliessend würde die Behörde, ggf. nur wenn der jeweilige Bürger klagt, den festgesetzten Betrag auf die rechtlich korrekte Summe reduzieren. Das wäre für die Behörde ein Freifahrtschein für die Festsetzung frei gewählter Beiträge.   

Zweite Frage zum fiktiven Sachverhalt:
Weiss man, aufgrund welcher gesetzlicher Regelungen zum Säumniszuschlag und welcher konkreten Konstellation am Verwaltungsgericht Berlin die Behörde diesen "Rückzieher" macht?


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Work in Progress:
2 Klagen am Verwaltungsgericht Berlin
1 abgewehrte Vollstreckung

Frage nicht, was dein Land für dich tun kann – frage, was du für dein Land tun kannst.

S
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Zumindest zur zweiten Frage kann ich soviel antworten:

Es geht um das Urteil der 8. Kammer des VG Berlin vom 22.08.2017 zu VG 8 K 262.16, in welchem - kurzgesagt - das VG Berlin geurteilt hat, dass der Rundfunk keinen Säumniszuschlag mit einem Bescheid erheben darf, in welchem es ausschließlich um einen Zeitraum geht, welcher schon mit vorangegangenen Bescheiden gänzlichst hätte festgesetzt werden können.

Das VG Berlin hat den Beklagten mit Schreiben vom 30.01.2019 auf dieses Urteil hingewiesen und gefragt, ob er nicht so gnädig wäre hier schonmal vorab den wohl unzulässigen Säumniszuschlag aufzuheben. Siehe: https://natuerlichzahlichnicht.blogger.de/stories/2713309/


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M
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  • befreit seit 02/2019, rückwirkend bis 2016
zur Frage 1:

Der Kläger erhebt Widerspruch und im Widerspruchsbescheid beharrt die Behörde auf die Säumniszuschläge. Da spricht viel dafür, dass Rechts-unkundige, Widersprüche bescheiden  :o
Das VG macht dann den Beklagten auf seinen Rechtsirrtum aufmerksam

peinliche Nummer, würde User A sagen  ;D

User A ist es eigentlich gewohnt, dass Widersprüche von der Rechtsabteilung, mit entsprechend geschultem Personal bearbeitet werden.
Frage: war das eine LRA, oder der Beitragsservice, der/die da den Bock geschossen hat ?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 09. Februar 2019, 16:00 von Mr. Orange«

k
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...

Erlaubt es das Verwaltungsrecht, dass ein fiktiver Bescheid nachträglich in "Teilen" aufgehoben wird von der den Bescheid erlassenden Behörde?

Müsste nicht vielmehr der gesamte Bescheid aufgehoben werden und ein geringerer Betrag neu festgesetzt werden?...


"Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf...." gem. § 113VwGO. So pauschal, ja, ein teilweises Aufheben ist möglich (wenn das logisch teilbar ist).


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@kavaka:

Der von Dir zitierte § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO handelt aber davon, dass das Gericht den Verwaltungsakt aufhebt (und nicht die Behörde). § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO dürfte hier also nicht einschlägig sein.

Die Frage von beat ...

Erlaubt es das Verwaltungsrecht, dass ein fiktiver Bescheid nachträglich in "Teilen" aufgehoben wird von der den Bescheid erlassenden Behörde?

Müsste nicht vielmehr der gesamte Bescheid aufgehoben werden und ein geringerer Betrag neu festgesetzt werden?

Sollte obiges fiktives Vorgehen der Behörde verwaltungsrechtlich erlaubt sein, würde das bedeuten, dass ein beliebiger Betrag zur Zahlung festgesetzt werden kann, anschliessend würde die Behörde, ggf. nur wenn der jeweilige Bürger klagt, den festgesetzten Betrag auf die rechtlich korrekte Summe reduzieren. Das wäre für die Behörde ein Freifahrtschein für die Festsetzung frei gewählter Beiträge.

... bleibt irgendwie spannend!

Soweit mir geläufig darf die Behörde an ihren eigenen Verwaltungsakten nur im Vorverfahren / Widerspruchsverfahren selbst herumfuhrwerken ...

Zitat von:  § 72 VwGO
Hält die Behörde den Widerspruch für begründet, so hilft sie ihm ab und entscheidet über die Kosten.

... kann also ihren ursprünglichen Verwaltungsakt entweder aufheben (Aufhebungsbescheid), abändern (Änderungsbescheid) oder eben mittels Widerspruchsbescheid gem. § 73 VwGO an ihrem ursprünglichen Verwaltungsakt festhalten.

Dass der Widerspruchsbescheid im laufenden Klageverfahren so mir nichts, dir nichts von der "Rundfunkbehörde" abgeändert werden darf ist auch mir jedenfalls neu.

Neben der Frage der Rechtsgrundlage für diese Handlungsweise wären dann aber auch Fragen nach den Konsequenzen spannend:


Ist nun ein abgeänderter Widerspruchsbescheid einfach an Stelle des originären gerückt?
Oder gibt es den ursprünglichen Widerspruchsbescheid als solchen nun nicht mehr und es ist ein gänzlichst neuer Verwaltungsakt dadurch entstanden?

Wenn ja weiterhin:
Ist denn der neue Widerspruchsbescheid rechtlich korrekt erlassen worden? Denn § 73 VwGO dürfte hier wohl nicht greifen.
Wird der Kläger nun ersucht seinen (Aufhebungs-) Antrag dahingehend abzuändern, dass sich dieser auf den neuerlichen Widerspruchsbescheid bezieht?
Bei Beibehaltung des (Aufhebungs-) Antrags bezogen auf den ursprünglichen Widerspruchsbescheid - ist die Klage dann überhaupt noch zulässig?
Wenn nein, wer trägt die Verfahrenskosten? Und wie ist mit dem neuerlichen Widerspruchsbescheid umzugehen?
... ?

Fragen über Fragen; mit wohl viel Raum für Spekulationen.  :(
Daher: Mit der Bitte um nur zielsichere Antworten.  :police:


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  • Beiträge: 29
@kavaka:
Der von Dir zitierte § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO handelt aber davon, dass das Gericht den Verwaltungsakt aufhebt (und nicht die Behörde). § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO dürfte hier also nicht einschlägig sein.

Sorry, ich konnte nie aufmerksam lesen  :D Aber auch die Behörde kann ihre Verwaltungsakte aufheben. Grundsätzlich als Regel, wenn sie dazu verpflichtet ist. Zum Beispiel, §15 GastG (Aufhebung der Erlaubnis). Oder als (eher) Ausnahme §§ 48, 49 VwVfG NRW (wenn es keine speziellere Grundlage vorliegt). Es wird nach der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bei der Auswahl der richtigen Norm unterschieden (ferner sind noch Begünstigung und "Verbot" der echten Rückwirkung von der Bedeutung).
zB. "Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden...". Hier kann es natürlich nur im Rahmen des Ermessens gehandelt werden. Das war natürlich für den Fall der eingetretenen Bestandskraft.

Dass der Widerspruchsbescheid im laufenden Klageverfahren so mir nichts, dir nichts von der "Rundfunkbehörde" abgeändert werden darf ist auch mir jedenfalls neu.
Die Frage ist schon etwas komplexer. Ich sehe das als eine Parallele zum Nachschieben von Gründen im Prozzes. Nachschieben von Gründen ist grundsätzlich möglich (§114 S.2 VwGO). Aber es dürfen keine nachträglich entstande Gründe sein und VA darf nicht in seinem Wesen geändert werden. Ob das hier der Fall wäre, ist schon die Frage für einen Praktiker  :o
Ich würde hier noch auf die Möglichkeit einer Fortsetzungsfestellungsklage andeuten. § 113 I VwGO ".....Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat." Aber wie gesagt, für die Kleinigkeiten braucht man schon einen Rechtsanwalt (und besser aus dem Verwaltungsrecht  :angel:.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 12. Februar 2019, 22:55 von kavaka«

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- Vorsorglicher Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. § 60 VwGO
- hilfsweise Ankündigung eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
- Antrag auf neue Anberaumung der mündlichen Verhandlung



Sehr geehrte Damen und Herren,

meinem Rechtsverständnis nach sollte eine schlechte wirtschaftliche Lage einem nicht davon abhalten dürfen sein Rechtsschutzbedürfnis zu verfolgen - insbesondere dann nicht, wenn einem bereits der Anspruch auf rechtliches Gehör in grober Weise versagt wurde, indem Vorgetragenes - welches für die Beurteilung aber wesentlich gewesen wäre - vom sich zuständig fühlenden Gericht kurzerhand ignoriert wurde (vgl. Kurzumriss der Begründung zur angestrebten Beschwerde im Antrag auf Prozesskostenhilfe vom 07.02.2019).

Wie sie meinem Antrag auf Prozesskostenhilfe vom 07.02.2019 entnehmen können bin ich bereits aus wirtschaftlicher Hinsicht nicht dazu in der Lage für die angestrebte Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg gegen den Beschluss vom 30.01.2019 mit eigenen finanziellen Mitteln eine anwaltliche Vertretung zu gewinnen. Es ist für einen Kläger in einer solchen Situation schlicht unzumutbar einen Rechtsanwalt davon zu überzeugen die Arbeit bereits aufzunehmen (Beschwerde förmlich einlegen) ohne diesem eine verbindliche Zusage über eine Vergütung seiner Arbeit entgegenbringen zu können. Denn solange der Antrag auf Prozesskostenhilfe nicht bearbeitet ist, ist es dem Kläger nicht möglich eine derartige Zusage zu erteilen.

Meine wirtschaftliche Lage i. V. m. der noch nicht erfolgten Bescheidung über meinen Antrag auf Prozesskostenhilfe vom 07.02.2019 stellt somit ein von mir unverschuldetes Hindernis dar um die Frist zur Einlegung der angestrebten Beschwerde an das OVG einzuhalten.

Ungeachtet § 60 (2) S. 1 VwGO, wonach der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erst nach Wegfall des Hindernisses zu stellen ist, stelle ich daher vorsorglich bereits jetzt einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, damit mir auch real die Möglichkeit dazu geboten wird gegen den (wesentliche Tatsachen ignorierenden) Beschluss vom 30.01.2019 zu VG 27 K [...].15 das gebotene Rechtsmittel der Beschwerde zum OVG einzulegen.

Sinngemäß beantrage ich also, dass die Rechtsmittelfrist für den Beschluss vom 30.01.2019 zu VG 27 K [...].15 erst zu beginnen anfängt sobald mich die Entscheidung des OVG Berlin-Brandenburg über meinen Antrag auf Prozesskostenhilfe vom 07.02.2019 erreicht hat.

Sollte dieser Antrag bewilligt werden - wie es aus Gründen der Fairness sowie bereits aus prozessökonomischen Gründen geboten wäre - bitte ich zudem aus offensichtlichen, formalen Gründen mir die Entscheidung über diesen Antrag zusammen mit der Entscheidung des OVG Berlin-Brandenburg über meinen Antrag auf Prozesskostenhilfe vom 07.02.2019 förmlich zuzustellen.

Hilfsweise für den Fall, dass § 60 VwGO nicht auch analog auf den Fall anwendbar ist, wenn das Hindernis noch besteht (der Wegfall des Hindernisses also noch nicht eingetreten ist), kündige ich hiermit an, dass ich gem. § 60 (2) S. 1 VwGO unmittelbar sobald mich die Entscheidung des OVG Berlin-Brandenburg über meinen Antrag auf Prozesskostenhilfe vom 07.02.2019 erreicht einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wie o. a. stellen werde.

Aus vorgenannten und auch aus prozessökonomischen Gründen beantrage ich zudem, dass die in der Hauptsache anberaumte mündliche Verhandlung am 04.03.2019 aufgehoben und erst dann neu anberaumt wird, wenn über die Zulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs in einer dem Kläger ggü. fairen Weise entscheiden wurde, d. h. wenn entweder die Rechtsmittelfrist zur Einlegung der Beschwerde - beginnend zwei Wochen nach Erhalt der Entscheidung des OVG Berlin-Brandenburg über meinen Antrag auf Prozesskostenhilfe vom 07.02.2019 - abgelaufen oder aber abschließend über die angestrebte Beschwerde gegen den Beschluss vom 30.01.2019 zu VG 27 K [...].15 entschieden worden ist.

Mit freundlichen Grüßen

Mündliche Verhandlung
04. März 2019, 10 Uhr


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Sehr geehrter [...],

in der Verwaltungsstreitsache

[...] ./. Rundfunk Berlin-Brandenburg

teile ich Ihnen mit, dass die Akte VG 27 K [...].15 aufgrund Ihres Schriftsatzes vom 7. Februar 2019 dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg übersandt wurde.

Auf Ihr Schreiben vom 5. Februar 2019, mit dem Sie u. a. "Akteneinsicht in die Gerichtsakte 'Rundfunkbeitrags-Klagen allgemein'" beantragt haben, teile ich Ihnen Folgendes mit: Mir liegen eine Kopie einer "Verwaltungsvereinbarung 'Beitragseinzug'", die auf ihren Seiten 1 bis 14 jeweils unten den Passus "Verwaltungsvereinbarung Beitragseinzug, Endfassung, 14.11.2013" enthält, sowie eine Kopie eine "Änderung"(-svereinbarung) "Zur Verwaltungsvereinbarung Beitragseinzug" vom 22. Juni 2015/14. Juli 2015 vor. Mir ist nicht erinnerlich, dass ich weitere, vom Beklagten Richterinnen und Richtern der 27. Kammer "nicht zu [...] bestimmten Verfahren" übersandte Materialen erhalten habe. Eine "Gerichtsakte 'Rundfunkbeitrags-Klagen allgemein'" ist mir nicht bekannt. Ihren Antrag auf Akteneinsicht vom 5. Februar 2019 sehe ich damit als erledigt an.

Mit freundlichen Grüßen
Der Einzelrichter
[...]

Mündliche Verhandlung
04. März 2019, 10 Uhr


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Sehr geehrter [...],

in der Verwaltungsstreitsache

[...] ./. Rundfunk Berlin-Brandenburg

hat das Verwaltungsgericht Berlin die Vorgänge VG 27 K [...].15 zur Entscheidung über den von Ihnen gestellten PKH-Antrag zur Einlegung einer Beschwerde - eingegangen bei dem Verwaltungsgericht am 7. Februar 2019 - hier vorgelegt. Das Verfahren wird unter dem oben genannten Aktenzeichen geführt.

[...]

Mit freundlichen Grüßen
Der Vorsitzende
[...]
Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht

Mündliche Verhandlung
04. März 2019, 10 Uhr


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BESCHLUSS

In der Verwaltungsstreitsache

[...]

hat der 11. Senat [...] am 20. Februar 2019 beschlossen:

Der Antrag des Klägers vom 7. Februar 2019 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Zitat
Gründe

[...]

Der Antragsteller rügt im Wesentlichen, das Verwaltungsgericht habe seinen grundsätzlichen Einwand gegen die Zulässigkeit des Verwaltungsrechtsweges völlig ignoriert, dass nach der Ausnahmeregelung in § 2 Abs. 4 VwVfG Bln das Verwaltungsverfahrensgesetz nicht für die Tätigkeit des Rundfunks Berlin-Brandenburg gelte. Auch mache eine restriktive Auslegung dieser Norm dahingehend, dass sich diese Regelung auf die Nicht-Verwaltungstätigkeit des Beklagten beziehe, wie dies im Beschluss OVG 11 N 86.15 vom 28. März 2017 erfolgt sei, keinen Sinn. In der Sache überzeuge die nicht ausdrücklich erwähnte Verquickung des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages mit dem RBB-Staatsvertrag im angegriffenen Beschluss nicht, da es eine solche nicht gebe.

Die vom Kläger angeführten Einwände sind rechtlich unerheblich. Dass der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO [...] eröffnet ist, hat das Verwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 30. Januar 2019, auf dessen Ausführungen verwiesen wird, zutreffend festgestellt. Der Beklagte, eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts, hat den Kläger in der Form des Verwaltungsakts und damit hoheitlich in Anspruch genommen. Damit liegt eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit vor. Für die Entscheidung der Frage, ob eine privatrechtliche oder öffentlich-rechtliche Streitigkeit vorliegt, kommt es nicht darauf an, wie die Verwaltung gegebenenfalls hätte handeln müssen, sondern wie sie gehandelt hat.

Hinsichtlich des vom Antragstellers mit Schriftsatz vom 12. Februar 2019 gestellten "vorsorglichen Antrags" auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 60 VwGO bzw. der hilfsweisen Ankündigung eines solchen Antrags weist der Senat darauf hin, dass es eines solchen Antrags im vorliegenden Verfahren der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein beabsichtigtes Beschwerdeverfahren noch nicht bedarf.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


DAS ZIEHT EINEM DOCH JETZT WIRKLICH DIE LATSCHEN AUS!!

Merke:

1) § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist die allumfassende Erklärung auf die Frage nach der (Nicht-) Zulässigkeit des Verwaltungsrechtsweges: "Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind."

2) Jegliche (rechtliche) Einwände bei der Frage nach der (Nicht-) Zulässigkeit des Verwaltungsrechtsweges, welche über die Vollkommenheit von § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO hinausgehen, sind (rechtlich) unerheblich!

3) Die staatlichen Rundfunksender sind keine Behörden. Sie tun aber so als wären sie welche. Die staatlichen Rundfunksender sind somit Behörden [edit: und das schon seit jeher!].

4) Die Welt ist eine Scheibe.

5) AMEN!


 >:( >:( >:(


Mündliche Verhandlung
Verwaltungsgericht Berlin
04. März 2019, 10 Uhr


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M
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  • befreit seit 02/2019, rückwirkend bis 2016
3) Die staatlichen Rundfunksender sind keine Behörden. Sie tun aber so als wären sie welche. Die staatlichen Rundfunksender sind somit Behörden.

Wenn Verwaltungsakte erlassen werden, dann ist das eine hoheitliche Aufgabe und dann kann es nur eine Behörde sein, weil sonst der VA illegal wäre.
Da interessiert die Meinung des Klägers nicht, der einfach nichts kapiert. Warum soll man da noch PKH bewilligen, wenn der Kläger ein ahnungsloser Besserwisser ist ?


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