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Autor Thema: VG Berlin: Nichtnutzer, Zwangskunde, Geringverdiener u. Wohngeldbezieher vs. RBB  (Gelesen 35750 mal)

S
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[...] weil sonst der VA illegal wäre.

Richtig! Und gut erkannt!

Aber die Konsequenz daraus darf doch nicht ernsthaft sein:

Da interessiert die Meinung des Klägers nicht [...]


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S
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Kleine Erinnerung:

Montag ist mündliche Verhandlung.

Montag ist ebenso Rosenmontag - und der ist laut Wikipedia ...

Zitat
"... insbesondere im Rheinland und Rheinhessen der Höhepunkt der Karnevalszeit."

Wie wir ja auch alle wissen übt den Vorsitz der Rundfunkkommission der Länder stets der MP von Rheinland-Pfalz aus.

Denken wir also an den Sitz der GEZ = Kölle und den Sitz der Staatskanzlei RL-P = Mainz; so ist es offensichtlich, dass Einzelrichter H. den Höhepunkt des diesjährigen rheinländischen Karnevals in Berlin austragen möchte.

Alle interessierten Zuschauer sind also angehalten närrisch kostümiert zu erscheinen und über's jetzige Wochenende schonmal entsprechende Narrenrufe einzustudieren, z. B.:

Zitat
ZWANGLOS LEBEN AN DER SPREE - OLÉ-OLÉ-OLÉ !!

 :o

Mündliche Verhandlung
Verwaltungsgericht Berlin
Kirchstraße 7, 10557 Berlin
04. März 2019, 10 Uhr


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g
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Person R kommt gerade aus der fiktiven Verhandlung, an welcher er als Zuschauer teilgenommen hat.
Großen Respekt vor dem fiktiven Kläger, der sich nicht hat unterbuttern oder aus der Ruhe hat bringen lassen!


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k
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Dann erzählt mal  ::)


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g
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Wollte das eigentlich dem Threadersteller selbst überlassen, aber als kurze Zusammenfassung der fiktiven Verhandlung:

- Das Ganze hat etwa 2 Stunden gedauert und damit deutlich länger als ich erwartet hätte
- Es waren ca. 15 Zuschauer im Saal
- Der Richter hat von Anfang an klar gemacht wie der Haase läuft und war offensichtlich voreingenommen. Dennoch hat er - anfangs noch geduldig, später deutlich genervt - sich alle Argumente angehört und die Verhandlung dadurch etwa eine Stunde länger laufen lassen, als von ihm geplant.
- Der GEZ Anwalt hatte im Grunde nichts zu tun, da der Richter bereits alle Gegenargumente selber ausformulierte.
- Im Grunde gab es keine nennenswerten Überraschungen
- Ich hatte ein paar mal das Gefühl, dass versucht wurde, dem Kläger rechtliche Fallen zu stellen und diesen zu verleiten, die Sache für erledigt zu erklären (Aufhebung der Säumniszuschläge). Darauf ist er aber nicht hereingefallen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 04. März 2019, 14:04 von guyincognito«

Z
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Zeitungsbezahler war auch anwesend und muß Richter H dennoch in Schutz nehmen.
Wenn ihm denn die Hände gebunden wären, was die Rechsprechung des Bundesverfassungsgerichts angeht (das hat mir ja leider noch kein Jurist erklärt, ob das so stimmt), dann war die Sachverhaltsermittlung soweit OK, ich fand das Einverständnis bezüglich des Verfahrensbeistandes erstaunlich und unerwartet und bin der Ansicht, daß er auch durchaus anders dazu hätte stehen können.
Die Klagepunkte und Anträge waren vom Kläger super formuliert bzw. von H entsprechend fürs Protokoll aufbereitet, auch wenn einem nicht ganz klar war, ob hier oder da eine Falle lauert. Ich denke der Kläger hat soweit alles richtig gemacht, daß er in einigen Punkten standhaft war und lieber ein Urteil riskiert, statt eine Sache falsch zu machen.
Zwei Anträge des Klägers, die dem Richter eine Brücke hätten sein können (warten wir auf das Urteil...), aber auch der Vergleichsvorschlag war für den Kläger, sollte er die Klage dennoch verlieren Ausgangspunkt für eine weitere (Teil-)Verwaltungsaktrücknahme von Seiten des RBB.
Mehr konnte man als Kläger in der beschriebenen Situation nicht erreichen finde ich!
Hochachtung vor den Aufrechten!

P.S. Die nachfolgende Klage von einem Einzelkämpfer hat gezeigt, daß es offenbar immer noch Menschen gibt, die ohne Wissen um unser Forum die Sache für sich durchziehen, die Menge der anhängenden Klagen größer als gedacht ist; ich gehe davon aus, daß wir demnächst einen neuen Mitstreiter hier begrüßen dürfen. Nach dem Spiel ist vor dem Spiel, wie der Fußballer sagt...


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Zitat
in der Verwaltungsstreitsache

[...] ./. Rundfunk Berlin-Brandenburg

erhalten Sie hiermit eine Abschrift des Protokolls vom 4. März 2019

Zitat
Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

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Urteil vom 04.03.2019 zu VG 27 K 286.15

"Im Namen des Volkes"

Zitat
Die Klage wird abgewiesen.

Zitat von: Seite 6
Entscheidungsgründe

A. Der Rechtsstreit wird nicht von dem Einzelrichter auf die Kammer zurückübertragen. Nach § 6 Abs. 3 Satz 1 der [...]

Zitat von: Seite 7
B. Das Verfahren wird nicht nicht ausgesetzt, bis über die beim Bundesverfassungsgericht zu den Aktenzeichen 1 BvR 1416/17, 1 BvR 1089/18 und 1 BvR 2513/18 anhängigen Verfassungsbeschwerden entschieden worden ist. Es ist davon auszugehen, dass [...]

[...] Über die Verfassungsmäßigkeit der Rundfunkbeitragspflicht hat das Bundesverfassungsgericht nämlich bereits mit Urteil vom 18. Juli 2018 [...] entschieden. Nach diesem Urteil steht die Rundfunkbeitragspflicht für (Erst-)Wohnungsinhaber - und somit auch die Rundfunkbeitragspflicht für (Erst-)Wohnungsinhaber, die Studenten ohne Anspruch auf Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz sind - mit der Verfassung im Einklang. [...]

Zitat von: Seite 8
C. Die Klage hat keinen Erfolg.

I. Sie ist zu einem Teil bereits unzulässig. [...] Die Aufhebungen der betreffenden Teile dieser Bescheide sind rechtlich wirksam. Gründe, die zu einer Unwirksamkeit dieser Aufhebungen führen könnten, sind weder vorgetragen noch ansonsten erkennbar. Das Fehlen einer - vom Kläger begründungslos bezweifelten - Befugnis des Beklagten, Teile der Bescheide während des gerichtlichen Verfahrens aufzuheben, würde nicht zur Unwirksamkeit, sondern allenfalls zur Rechtswidrigkeit der Aufhebungen führen.

II. Im Übrigen ist die Klage zulässig (1), aber unbegründet (2). [...]

Zitat von: Seite 18
(2) Im Übrigen teilt die Kammer auch die Auffasung des Bundesverfassungsgerichts, dass die Rundfunkbeitragspflicht für Erstwohnungsinhaber verfassungsgemäß ist. [...]

Zitat von: Seite 18
Zur Verfassungsgemäßheit der Rundfunkbeitragspflicht für Erstwohnungsinhaber sei noch Folgendes angemerkt: [...]

Zitat von: Seite 19
Ebenso wenig wird das Recht auf Leben (Art. 2 Abs. 2 GG) durch die Rundfunkbeitragspflicht für Erstwohnungsinhaber verletzt. [...]

Zitat von: Seite 19
Ferner verletzt die Rundfunkbeitragspflicht für Erstwohnungsinhaber die durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützte allgemeine Handlungsfreiheit der Beitragsschuldner nicht. [...]

Wenn man das Urteil so liest könnte man meinen dem Kläger ging es insb. um die Frage der "Verfassungsgemäßheit der Rundfunkbeitragspflicht für Erstwohnungsinhaber".
Dabei war dieser Aspekt mit keiner Silbe Teil des klägerischen Vortrags.  :police:

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  • bislang 500€ der Zahlung verweigert
"Im Namen des Volkes" ?? Der blanke Hohn. Mehr lässt sich zu solchen Urteilen nicht sagen.

Dennoch gut gekämpft. Wie geht es nun bei dir weiter?


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Ich konsumiere nicht, ergo bezahle ich auch nicht. --> seit 2008 rundfunklos glücklich und noch nie bezahlt.

S
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Danke!  :)

Resoluterweise geht es erst einmal mit dem ...

-> Antrag auf Prozesskostenhilfe für den Antrag auf Zulassung der Berufung

... weiter!  :o

Zitat
[...] Die vom Kläger als wesentlich erachteten - und daher nicht nur ausführlich schriftlich, sondern auch in der mündlichen Verhandlung am 04.03.2019 vom Kläger vorgetragenen – fünf Klagegründe fanden in den Entscheidungsgründen des Urteils vom 04.03.2019 zu VG 27 K 286.15 vom VG Berlin keinerlei Berücksichtigung! Die Sinnhaftigkeit der mündlichen Verhandlung vom 04.03.2019 war damit nicht gegeben.

Zu allen wesentlichen - und daher vom Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 04.03.2019 vorgetragenen - Klagegründen hat sich der Beklagte (in Vertretung durch Herrn W[...]) wie folgt geäußert: "Dazu kann ich nichts sagen." [...]

[...] Gegen Ende der mündlichen Verhandlung am 04.03.2019 vor dem Verwaltungsgericht Berlin hatte ich das Gericht mit der Frage konfrontiert, ob es für mich - als derzeitig Wohngeldempfänger - eine Alternative gäbe außer mich in meinem Existenzminimum berauben zu lassen oder eine Zwangsvollstreckung über mich ergehen zu lassen. Die Antwort lautete salopp, dass der Einzelrichter nicht das "Orakel von Delphi" sei. Ich erwarte von einem Fachgericht auch keine Fähigkeiten des Orakelns über etwaige zukünftige Ereignisse. Ich erwarte jedoch von einem Fachgericht, dass es sich rechtlichen Problematiken stellt und Lösungsansätze aufzeigt; insbesondere wenn es um soziale Belange wie der Abwehr eines Eingriffes in das Existenzminimum geht! In diesem Zusammenhang weise ich das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (wie schriftlich bereits das Verwaltungsgericht Berlin) auf Art. 82 Abs. 1 S. 1 der Verfassung von Berlin hin: [...]

Zitat
Kurzumriss der Begründung zum Antrag auf Zulassung der Berufung:

1) [...] von Beitragsservice frei erfundenen, nicht mit einer gültigen gesetzlichen Grundlage im Einklang zu bringenden und somit tatsächlich nicht existenten Anmeldung des Klägers [...]

2) Im Zeitraum 04/2014 bis 12/2014 wird der Kläger als Wohngeldbezieher [...] in seinem Recht auf Gleichbehandlung gem. Art. 3 GG verletzt! [...]

3) Im Zeitraum 01/2013 bis 03/2013 wird der Kläger als Student ohne Anspruch auf Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz [...] in seinem Recht auf Gleichbehandlung gem. Art. 3 GG verletzt! [...]

4) [...] Der Kläger wird insofern in seinem Recht auf Gleichbehandlung nach Art. 3 GG verletzt, als dass Beitragsservice [...] zu willkürlichen Zeiten "Rundfunkbeiträge" i. V. m. Säumniszuschlägen festsetzt, ohne dass zuvor ein Primärbescheid erlassen wurde. Diese Handhabe hat nämlich zur Folge, dass verschiedene sog. "Beitragsschuldner", welche sich in ihrem Verhalten Beitragsservice bzw. Rundfunk-Berlin-Brandenburg gegenüber absolut identisch verhalten (d. h. gegen jeden ergangenen "Bescheid" in der gegebenen Rechtsmittelfrist das entsprechende Rechtsmittel einzulegen) mit unterschiedlichen Gesamtforderungen konfrontiert werden.[...]

5) Das Gesetz zum 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag verstößt insofern gegen den Bestimmtheitsgrundsatz, als dass der beklagte Fernsehsender nicht als sog. "zu-ständige Landesrundfunkanstalt" im Sinne dieses Gesetzes auszumachen ist. [...]

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S
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Ein, zwei kurze Zwischenfragen dazu:

Es ist ja so, dass im vorliegenden fiktiven Fall:

  • Streitgegenstand ein "Widerspruchsbescheid" ist, welcher drei vorangegangene "Festsetzungsbescheide" mit je einem Säumniszuschlag i. H. v. 8 EUR bündelt (Anm.: Bzw. der erste von den dreien schimpfte sich noch "Gebühren- / Beitragsbescheid"),
  • im laufenden Verfahren das VG Berlin mit Schreiben vom 30.01.2019 und im Hinblick auf die inzwischen ergangene Rechtsprechungsentwicklung (Urteil VG Berlin vom 22.08.2017 zu VG 8 K 262.16) den Beklagten gefragt hat, "ob er den Festsetzungsbescheid vom 1. September 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28 Juli 2015 insoweit aufhebt, als mit diesem Festsetzungsbescheid ein Säumniszuschlag festgesetzt wurde",
  • in der Folge der Beklagte mit einfachem Schreiben vom 04.02.2019 (also nicht in Form eines ordentlichen Bescheides samt Rechtsbehelfsbelehrung - gerichtet an den Kläger) dem Verwaltungsgericht Berlin mitgeteilt hat: "hebt der Beklagte den Festsetzungsbescheid vom 1.9.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.7.2015 insoweit auf, als mit diesem Bescheid ein Säumniszuschlag festgesetzt wurde",
  • in der mündlichen Verhandlung der Richter den Kläger befragte, ob er bzgl. des u. a. angefochtenen Säumniszuschlags, welcher mit dem Festsetzungsbescheid vom 1.9.2014 festgesetzt wurde, eine Erledigungserklärung abgeben wolle; schließlich habe der Kläger die Säumniszuschläge ja auch angefochten,
  • der Kläger daraufhin erklärt hat, dass ihm die Rechtsprechungsentwicklung des VG Berlin (Urteil VG Berlin vom 22.08.2017 zu VG 8 K 262.16) geläufig war, er dies jedoch nicht als Klagegrund gegen diesen einen Säumniszuschlag angeführt habe, sondern grundsätzlich gegen alle Säumniszuschläge Klagegründe angeführt hatte ... und weiterhin der Kläger auch nicht wisse, woran er an dem einfachen Schreiben des Beklagten 04.02.2019 sei, mit welchem der Beklagte einen Bescheid "insoweit aufheben" (abändern?) zu gedachte ... und daher der Kläger infrage stellte, ob eine "insoweitige Aufhebung" / (Abänderung?) nicht eines ordentlichen (Änderungs-) Bescheides bedürfe,
  • der Richter daraufhin diese Frage an den Beklagten weitergeleitet hatte,
  • der Beklagte sich daraufhin äußerte, dass "das in so einem Fall nicht vorgesehen sei",
  • der Richter daraufhin zu Protokoll gab: "Der Beklagtenvertreter erklärte: Mit diesem Schriftsatz ist der Festsetzungsbescheid vom 1. September 2014 aufgehoben worden, soweit mit diesem Festsetzungsbescheid ein Säumniszuschlag festgesetzt worden war. Es ist nicht vorgesehen, einen gesonderten Aufhebungsbescheid insoweit zu erlassen.",
  • der Kläger zu Protokoll gab: "Ich stelle die Rechtmäßigkeit infrage, dass der Beklagte im laufenden Gerichtsverfahren seinen Bescheid abändern darf.",
  • weiterhin der Kläger vom Beklagten in der mündlichen Verhandlung per einfacher mündlicher Mitteilung für den Zeitraum 04/2013 bis 03/2014 befreit wurde, da der Kläger im laufenden Gerichtsverfahren einbrachte, dass er in diesem Zeitraum ALG II bezog (Anm. 1: Es wurde seitens des Klägers kein Antrag auf Befreiung beim Beklagten gestellt; Anm. 2: In § 4 (1) RBStV heißt es aber: "Von der Beitragspflicht nach § 2 Absatz 1 werden auf Antrag folgende natürliche Personen befreit: ..."; Anm. 3: Insoweit das zuvor vom Kläger erklärte ... dass es an der Rechtmäßigkeit mangele, dass der Beklagte ohne ordentlichen (Abänderungs-) Bescheid seine "Bescheide" abändern könne ... des Klägers Vernehmen nach auch hier zutreffen sollte)
  • der Richter zum Ende der mündlichen Verhandlung den Kläger noch einmal gefragt hat, ob er den Rechtsstreit in der Hauptsache (wenigstens) teilweise für erledigt erklären möchte,
  • der Kläger erklärte, dass er dazu keinen Anlass sehe ... (schließlich habe man den Kläger nicht anhand gültiger rechtlicher Grundlagen überzeugen können, dass eine Abänderung eines Bescheids in dieser - wie erfolgten - Form im laufenden Gerichtsverfahren rechtmäßig sei; also noch immer Rechtsunsicherheit auf Seiten des Klägers bestand) ... und
  • der Richter schließlich zu Protokoll gab: "Der Kläger erklärte auf Frage des Gerichts: Ich sehe keinen Anlass den Rechtsstreit teilweise in der Hauptsache für erledigt zu erklären."

Nun denn. Im Urteil hieß es dann:

Zitat
C. Die Klage hat keinen Erfolg.

I. Sie ist zu einem Teil bereits unzulässig. Das für die Klage erforderliche Rechtsschutzbedürfnis ist nicht vorhanden, soweit mit ihr begehrt wird, den Gebühren-/Beitragsbescheid vom 1. August 2014 in dem Umfang, als mit ihm Rundfunkbeiträge für den Zeitraum vom 1. April 2013 bis 31. März 2014 festgesetzt wurden, und den Festsetzungsbescheid vom 1. September 2014 in dem Umfang, als mit ihm ein Säumniszuschlag festgesetzt wurde, aufzuheben. Der Beklagte hat die beiden zuletzt genannten Bescheide in besagten Umfängen schon in der mündlichen Verhandlung bzw. mit Schriftsatz vom 4. Februar 2019 aufgehoben. Die Aufhebungen der betreffenden Teile dieser Bescheide sind rechtlich wirksam. Gründe, die zu einer Unwirksamkeit dieser Aufhebungen führen könnten, sind weder vorgetragen noch ansonsten erkennbar. Das Fehlen einer - vom Kläger begründungslos bezweifelten - Befugnis des Beklagten, Teile der Bescheide während des gerichtlichen Verfahrens aufzuheben, würde nicht zur Unwirksamkeit, sondern allenfalls zur Rechtswidrigkeit der Aufhebungen führen.

Frage 1: Was ist nun von diesem ganzen Geschwurbel zu halten?
Dem fiktiven Kläger wurde seine Rechtsunsicherheit durch die vagen Ausführungen im Urteil des VG Berlins nicht ausgetrieben.
Ist es nicht grundsätzlich so, dass ein belastender Verwaltungsakt solange Bestand hat, bis entweder:
i) der Empfänger dem Verwaltungsakt nachkommt (die Forderung erfüllt) oder aber
ii) die ausstellende Behörde diesem durch ordentlichen Aufhebungs- oder Änderungsbescheid abhilft?
Da hier weder i) noch ii) der Fall ist könnte man doch fiktiv meinen, dass die originären Bescheide noch immer Bestand haben(?)

Frage 2: Kann der Kläger aus diesem - nennen wir es mal - "légeren Verwaltungshandeln" im Zuge etwaig folgender Vollstreckungsversuche fiktiv für sich Vorteile bzw. Vollstreckungsabwehrgründe schöpfen?

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§ 37 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) - Bestimmtheit und Form des Verwaltungsaktes
https://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/__37.html
Zitat
(2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden...
Zwar ist das Verwaltungsverfahrensgesetz (Berlin oder Bund) auf den RBB nicht direkt anwendbar. Jedoch setzt die Verwaltungsgerichtsordnung den Begriff des Verwaltungsaktes voraus. Insofern muss die eben zitierte gesetzliche Bestimmung Teil der Definition eines Verwaltungsakts sein.

Damit gibt es keine besonderen Formvorschriften für die Rücknahme von Verwaltungsakten. Diese können also auch mündlich in einer Gerichtsverhandlung zurückgenommen werden.
Wichtig ist aber, dass die Rücknahme auch bekanntgegeben wird. Das ist der Fall, wenn der Bescheidempfänger bei der Verhandlung anwesend ist.

Insofern entspricht die Argumentation des Gerichts meines Erachtens der Rechtslage.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 01. August 2019, 01:45 von Bürger«

S
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Weiter geht es mit dem
  • ANTRAG auf Aussetzung der Entscheidung über den
    • ANTRAG auf Prozesskostenhilfe für den
      • ANTRAG auf Zulassung der Berufung !
Verrückt, oder?  ???

Zitat
[...] Wie ich auf der Internetseite des Bundesverwaltungsgerichts vernommen habe findet am 30.10.2019 eine mündliche Verhandlung mit dem Thema "Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht" statt (BverwG 6 C 10.18).

Nach Sichtung der direkten vorinstanzlichen Entscheidung (Urteil vom 28.02.2018 des VGH München zu 7 BV 17.770) handelt es sich im Kern um die rechtlichen Fragestellungen 'Rundfunkbeitragspflicht als Geringverdiener, als Student ohne Anspruch auf BAföG-Bezug sowie als Wohngeldbezieher'.

Wer von den Beteiligten mit dem zu erwartenden Urteil auch immer die unterlegene Partei sein wird - eine anschließende Verfassungsbeschwerde am Bundesverfassungsgericht scheint aufgrund der aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Fragen (Grundrechte einer nat. Person vs. Grundrechte eines Staatsfunks) unumgänglich.

Dies wird gewiss auch zur Folge haben, dass sich das Bundesverfassungsgericht alsbald diesen Fragen widmen wird; und damit wohl auch in den bereits anhängigen Verfassungsbeschwerden zum Thema "Rundfunkbeitragspflicht für Studenten ohne BAföG-Bezug" mit den Aktenzeichen 1 BvR 1416/17, 1 BvR 1089/18 und 1 BvR 2513/18 eine Entscheidung treffen wird. [...]


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Es ist einfach nur traurig, wenn man liest mit welcher Akribie die Verwaltunsgerichtsbarkeit sich gegen den Bürger wendet. Eines Rechtsstaats wahrlich unwürdig.

Und auf diesem ungesunden Polster der Verquickung von VG und Rundfunk ruht sich ebendieser gemütlich aus. Die haben schlicht nichts zu beführchten.

Deswegen hoffe ich irgendwie auf einen Kniff im Verwaltungsrecht, ähnlich wie das RA Steinhöfel mit der CDU gemacht hat und die einfach hat pfänden lassen. Vielleicht gibt es irgendwo so ein Schlupfloch im Verwaltungsrecht, welches ein findiger Anwalt herausfindet mit dem man diesem ganzen Spuk erstmal ein Ende bereiten kann.

Bis dahin "verstorben" oder "Empfänger nicht zu ermitteln".


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Hier im Faden wird in Kürze allerhand nachgeholt werden.

Also dranbleiben!  ;)

Zur Erinnerung: Auf dem aufgeschwatzten Verwaltungsrechtsweg wurde sich hier bislang ausschließlich gegen die sog. "Bescheide" zur Wehr gesetzt - nämlich aufgrund von offensichtlicher Verfassungswidrigkeit in vielfacher Hinsicht. Dabei wurde bewusst nicht davon Gebrauch gemacht Befreiungsanträge zu stellen. Dieses Vorgehen wurde den Verwaltungsgerichten auch ausgiebig begründet. Kurz gesagt: Das Instrument "Befreiungsantrag" ist nicht dafür geeignet eine Grundsatzentscheiung über die Befreiungsproblematik herbeizuführen, da schon die (Rechts-) Geschichte uns gelehrt hat, dass durch des Stellen eines Befreiungsantrags der ehrenwerte Rundfunk im Stande ist eine sich anbahnende, verfassungsrechtliche Grundsatzentscheidung abzuwenden, indem er schlicht dem (nur äußerst unbequemen) Befreiungsantrag unsubstantiiert stattgibt. Das Herbeiführen einer Grundsatzentscheiung über die Befreiungsproblematik ist nun aber mal von allgemeiner, grundsätzlicher Bedeutung, da eine Vielzahl von ähnlich gelagerten Fällen vorliegt. Zuletzt bestätigt durch das BVerwG: 6 C 10.18

Nur um im vorliegenden, fiktiven Fall etwaigen Vollstreckungsersuchen des ehrenwerten Rundfunks etwas entgegensetzen zu können wurde sich nun aufgerafft munter Befreiungsanträge zu stellen - jedenfalls in "vorsorglich hilfsweiser" Form. Dies aber separat vom aufgenötigten Klageverfahren an den Verwaltungsgerichten - quasi nur nebenher.  >:D

Auf einen "Bescheid" über die Ablehnung eines Befreiungsantrags folgte prompt ein Widerspruch des fiktiven Mitstreiters S:

Zitat
[...]

Freilich kann ich keinen Nachweis dafür erbringen, dass ich einem Personenkreis, welcher in § 4 (1) RBStV festgehalten ist, angehöre – wenn ich einen Befreiungsantrag deswegen stelle, weil ich der Gruppe einkommensschwacher Personen angehöre, die nicht von § 4 (1) RBStV erfasst werden, obwohl die Höhe ihres Einkommens mit den Regelleistungen vergleichbar ist.

Ihre diesbezüglich verzerrte Ausführung mitsamt Ihres herbeigeredeten Ablehnungsgrundes ist damit schlicht willkürlich! Ich lege aus diesem Grund "Widerspruch" ein!

Im Übrigen zeugt auch Ihre weitere Ausführung - mit der darin enthaltenen Suggestion, das Urteil vom 30.10.2019 zu 6 C 10.18 sei ausschließlich auf eine Rechtssache mit exakt gleichgelagerter Sachlage anwendbar - einmal mehr eindrucksvoll von Ihrer gewohnt unverhohlenen Ignoranz:

Zwar fehlt es Ihnen bereits grundlegend an der Kompetenz Anträge wie ich sie am 18.12.2019 gestellt habe zu bearbeiten, da Sie die eingebrachten Nachweise erst gar nicht fachlich korrekt lesen - und damit auch nicht die darin enthaltenen Daten fachlich fundiert auswerten - können. Dennoch möchte ich Sie erneut (wie bereits in den Befreiungsanträgen vom 18.12.2019) darauf hinweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht mit dem o. g. Urteil annimmt, dass Sie Bedürftigkeitsprüfungen vorzunehmen - d. h. derlei Anträge, wie ich sie am 18.12.2019 gestellt habe, zu bearbeiten - haben! Auch wenn sie es nicht wahrhaben wollen hat das o. g. Urteil grundsätzliche Bedeutung und ist auf eine Vielzahl von Rechtssachen mit ähnlich gelagerter Sachlage anwendbar!

[...]

Ihre abschließende, stumpfsinnige und hochtrabende Anmerkung "Diese Entscheidung führt nicht dazu, dass sich die grundsätzliche Befreiungspraxis des Beitragsservice ändert" lässt jedoch schon erahnen, dass Sie, verehrte ehrenwerte Gesellschaft, sich erst gar nicht derlei Befreiungsanträgen inhaltlich annehmen wollen; sondern stattdessen lieber in alte Muster verfallen und wie gewohnt mit - Ihnen offenbar exzessiv eingetrichterten - hohlen Phrasen antworten werden.

[...]

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