Zitat: "Der Anlass dieses Schreibens ist, dass unter der oben angegebenen Adresse keine Wohnung auf Ihren Namen bei uns angemeldet ist."
Ja und? Der sogn. Rundfunkbeitragsstaatsvertrag regelt das wie folgt:
Hat die zuständige Landesrundfunkanstalt nach dem Abgleich für eine Wohnung einen Beitragsschuldner festgestellt, hat sie die Daten der übrigen dort wohnenden Personen unverzüglich zu löschen, sobald das Beitragskonto ausgeglichen ist.
Man kann durchaus davon ausgehen, dass für ca. 30 Mio Menschen in der Republik beim BS keine Wohnung auf einen Beitragsschuldner angemeldet ist, da der BS diese Daten, selbst dann, wenn er sie 2013 oder später einmal erhalten hat, dann gelöscht hat, wenn er darüber informiert wurde, dass für die Wohnung schon bezahlt wird. Wenn man Daten löscht, nachdem man den Zusammenhang ermittelt hat, verliert man diese Information. Das fällt dem BS beim nächsten Abgleich natürlich auf die Füsse. Bliebe das Schreiben nun aus, so wäre das ein Hinweis darauf, dass die Daten gar nicht gelöscht werden. Ich behaupte, dass die Daten nicht gelöscht werden bzw. mindestens Teile davon (z. B. Vorname, Nachname, Geburtsdatum, Geburtsort) in den Datensatz des Zahlers übernommen werden. Prüfen kann das keiner, da der ÖRR der Kontrolle des Datenschutzbeauftragten des jeweiligen Landes faktisch entzogen ist.
Nach §8 (3) des sogn. Rundfunkbeitragsstaatsvertzrags gilt übrigens:
Die Anzeige eines Beitragsschuldners für eine Wohnung, eine Betriebsstätte oder ein Kraftfahrzeug wirkt auch für weitere anzeigepflichtige Beitragsschuldner, sofern sich für die Wohnung, die Betriebsstätte oder das Kraftfahrzeug keine Änderung der Beitragspflicht ergibt.
Es muss sich also nur einer anmelden, da die Zahl der in einer Wohnung lebenden am "Beitrag" rein gar nichts ändert. Wobei schon das merkwürdig ist, denn immerhin löst ja die Wohnung die Zahlungspflicht aus. Der BS müsste also wissen, für welche Wohnungen er kassieren kann und bei wem. Weiß er aber nicht! Ich sehe keine Grundlage dafür, dem BS mitzuteilen, mit wem ich zusammen lebe. Zudem gilt noch Folgendes:
§ 9 Auskunftsrecht, Satzungsermächtigung
(1) Die zuständige Landesrundfunkanstalt kann von jedem Beitragsschuldner oder von Personen oder Rechtsträgern, bei denen tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, dass sie Beitragsschuldner sind und dies nicht oder nicht umfassend angezeigt haben, Auskunft über die in § 8 Absatz 4 genannten Daten verlangen. ...
Die Existenz eines Bürgers und/oder die Tatsache, dass dieser an einem Wohnort gemeldet ist, führt m. E. nicht dazu, dass
tatsächliche Anhaltspunkte vorhanden sind, dass die "Rundfunkbeiträge" schuldet. Es könnte ja sein, dass schon jemand zahlt. Eigentlich ist das sogar seht wahrscheinlich. Herr Wolf vom BS wird ja nicht müde im Interviews zu erklären, dass er nicht davon ausgeht, dass der Abgleich viel an den Einnahmen des ÖRR ändern wird. Ohne tatsächliche Anhaltspunkte besteht aber nach §9 (1) des sogn. RBStV keine Auskunftspflicht.
Das müsste einmal jemand durchklagen. Idealer Weise eine Person, die nicht den gleichen Namen trägt wie ein ordentlicher "Beitragszahler" und die sich nicht (nahezu) zeitgleich mit der beim BS bekannten Person angemeldet hat. Zudem dürfen beim Meldeamt keine Informationen über die Wohnung (Lage, Wohnungsnummer) vorhanden sein. Man müsste das natürlich aussitzen, bis der BS eine Zwangsanmeldung vornimmt und dann eine Klage gegen die Forderung einer Auskunft über die persönlichen Umstände seines Lebens betreiben. Wobei auch der Aspekt, dass der BS die Daten nach der Auskunft löschen muss, die Auskunft also faktisch sinnlos ist und maximal bis zum nächsten Meldedatenabgleich nützt, eine Rolle spielen sollte.
M. Boettcher