In dem Urteil von Person A wurde für den Antrag auf Zulassung der Berufung auf den anwaltlichen Vertretungszwang gem. § 67 Abs. 4 VwGO,der auch schon für die Einreichung des Antrags für die Zulassung der Berufung gilt. Person A hatte einen hier im Forum sehr gelobten Anwalt nach Rat gefragt, der hatte aber nur mit dem Hinweis auf eine 190,- € teures Beratungsgespräch geantwortet ohne auch nur auf eine meiner Fragen einzugehen. Doch damit ist das Thema anwaltliche Hilfe für Person A erledigt, denn dieser Betrag allein nur für ein Beratungsgespräch übersteigt schon fast den Streitwert und auf jeden Fall die finanziellen Möglichkeiten von Person A. Recht bekommt eben nur wer Geld hat. Prozesskostenhilfe ist leider in diesem Fall keine Option, weil schon im o.g. Urteil steht, dass bei derzeitiger Rechtslage keine Erfolgsaussicht für eine Berufung besteht und ein solcher Antrag auf Berufung nur unter kaum realisierbaren Bedingungen geknüpft ist. Außerdem nach den Recherchen wird bei Klagen gegen den ö.r. Rundfunk in der Regel keine Erfolgsaussicht angenommen und das ist eine Voraussetzung für Prozesskostenhilfe, die übrigens auch nicht alle Kosten der Klage abdeckt.
In allen im Urteil angeführten Verletzungen der Grundrechte, wie Religionsfreiheit, Gleichheitsgrundsatz, Datenschutz, Steuerähnlichkeit, Zwangsverknüpfung von "Rundfunkabgabe" mit dem Wohnen, Informationsfreiheit, recht auf ein Existenzminimum usw., wurden im Urteil die gleichen Gründe für die Abweisung angeführt, wie sie anscheinend von allen Gerichten 1 zu 1 übernommen werden. Ein tatsächlich Einzelprüfung der vorgebrachten Verletzung der Grundrechte ist daraus nicht erkennbar. In der Klage von Person A hat man sein Recht auf ein Existenzminimum mit folgenden Kernaussagen abgewiesen:
„Sollte die Höhe der bezogenen Rente zu einem Anspruch auf ergänzende Sozialleistungen irn Sinne von § 4 Abs. 1 RBeitrStV berechtigen, ist es einem Beitragsschuldner zuzumuten, einen entsprechenden Antrag zu stellen. Verzichtet er darauf, verzichtet er gleichzeitig auf die Möglichkeit, von der Rundfunkbeitragspflicht befreit zu werden. Die Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht und die Gewährung von entsprechenden-Sozialleistungen kann er nur „im Paket“ erwirken."
Auch der Verweis auf ein Urteil, das m.E. völlig anders interpretierbar wäre als es hier vom Gericht ausgeführt, wurde wie folgt weggewischt:
„Eine günstigere Einschätzung kann sich für den Kläger auch nicht aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in seinen Beschlüssen vom 9. November 2011 (- 1 BvR 665/10 -; Juris-Ausdruck) bzw. vom 30. November 2011 (- 1BvR 3269/08 -‚ Juris-Ausdruck) ergeben. Das Bundesverfassungsgericht hat in diesen Entscheidungen zwar angenommen, die Härtefallregelung im seinerzeit geltenden § 6 Abs. 3 RGebStV sei anzuwenden, wenn ein Rundfunkteilnehmer nur über geringes Einkommen verfüge, dies jedoch allein auf die Fälle bezogen, in denen die Einkünfte so knapp über der für Sozialleistungen nach § 6 Abs. 1 RGebStV - insbesondere nach dem Sozialgesetzbuch im 2. oder 12. Buch - geltenden Einkommensgrenzen liegen, dass bei Entrichtung der Rundfunkgebühren nur ein Einkommen unterhalb dieser Grenze verbliebe. Nur für einen solchen Fall hat das Bundesverfassungsgericht die Anwendung der Härtefallregelung für geboten erachtete...‚ weil der betreffende Rundfunkteilnehmer wegen Überschreitens der maßgeblichen Einkommensgrenze gar keine Möglichkeit hat, durch Erlangung der entsprechenden Sozialleistung auch die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht zu erwirken. Ein solcher Fall ist vorliegend jedoch nicht gegeben, weil der Kläger nach eigenen Angaben über ein Einkommen verfügt, das unter der Einkommensgrenze nach dem Sozialgesetzbuch 2. Buch bzw. 12. Buch liegt, so dass ihm die Möglichkeit verbleibt, durch einen entsprechenden Antrag nach Bewilligung der fraglichen Sozialleistung Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht zu erreichen."
Person A hatte noch vor Erhalt eines Gebührenbescheides o.ä.vor dem Verwaltungsgericht Gießen geklagt, weil sie bereits 2012 im Voraus zum Inkrafttreten des RbeitrStV ab Januar 2013 Befreiung beantragte und dieser Antrag abgelehnt wurde, obwohl Person A 100 % schwerbehindert und Rentner ist und unter dem Existenzminimum lebt. Die fetten Gehälter der Intendanten und Moderatoren des ö.r. Rundfunks muss Person A nun von weniger als das Existenzminimum mitfinanzieren oder muss seine im Grundgesetz verankerte Unantastbarkeit der Würde aufgeben und einen entwürdigen Antrag einreichen, der ansonsten Person A nicht wesentlich besser stellt. Es lebe die Demokratie und der Rechtsstaat!