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Autor Thema: Klage wg. Befreiung (Aufstockung-Anspruch) geht vors Oberverwaltungsgericht  (Gelesen 16834 mal)

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Als Zusatz:

Der Beschluss, das der NDR die Berufung zurückgezogen hat:

A z.: 5 Bf 65/13 3 K 2817/12 vom 05.01.2016



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Person A hat vor ein paar Tagen und nach mehr als drei Jahren ihr Urteil bekommen. Die Klage wurde abgewiesen und die Begründung, wie immer bei Klagen gegen den ÖRR, entsprechend zurecht gebogen. Egal welche Begründungen Person A anführte, der ÖRR bekam immer recht. Der ÖRR darf auch die zwangsweise abkassieren, die weniger als das Existenzminimum haben, wenn Sie kein Harz4 o.ä. beantragen. Person A hatte vor dem Verwaltungsgericht geklagt, weil Befreiungsantrag abgelehnt wurde, obwohl Person A 100 % schwerbehindert und Rentner ist und knapp unter dem Existenzminimum lebt. Das Urteil hatte nicht eine handschriftliche Unterschrift und der Hinweis auf dem Beiblatt, "...wurde maschinell erstellt und ohne Unterschrift gültig" dürfte für ein rechtsgültiges Urteil nicht ausreichen?. Im Urteil ist eine Frist gesetzt, für die Beantragung der Zulassung einer Berufung. Person A kann sich kein Anwalt leisten und weiß nun nicht, ob und wie sie darauf reagieren kann oder muss? Person A hat das Urteil eingescannt und es liegt jetzt im PDF-Format vor. Wäre es sinnvoll es hier zu veröffentlichen? Wo kann Person A kostenlosen Rat bekommen?


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Ablehnungsbescheid Beitragsbefreiung, was nun ?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13240.msg89034.html#msg89034


§ 4 Abs. 6 Satz 1

Auf den Beschluss vom Bundesverfassungsgericht 1 BvR 2550/12 Zitat
„Darüber hinaus hätte der Beschwerdeführer nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts zuerst die Befreiung von der Beitragspflicht beantragen müssen (vgl. § 4 Abs. 6 Satz 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags). Zwar nenne Satz 2 der Vorschrift ein Beispiel für einen Härtefall. Er sei jedoch nicht abschließend, so dass auch andere Härtefallgesichtspunkte zu einer Befreiung führen können.“Zitat Ende …..sei hiermit verwiesen.

auch hier zum Thema Befreiung
Befreien lassen, ohne Zahlungspflicht anzuerkennen
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,14673.msg98089.html#msg98089


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 26. März 2016, 16:55 von Bürger«

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Person A hatte genau deshalb vor dem Verwaltungsgericht geklagt und folgendes Ergebnis: Person A hatte in seiner Klageschrift ihr bekannte Urteile der BVerfGE angeführt, die diesen Sachverhalt (2011) zu Gunsten der Kläger entschieden, die wegen zu geringen Einkommen auf Befreiung klagten. Dennoch wurde die Klage zurückgewiesen u.a. mit der Begründung, weil Person A, auch wenn es demütigend ist und keine wesentliche Verbesserung der Finanziellen Situation des Klägers bringt, Grundsicherung beantragen kann und wenn er das nicht tut, verzichtet er auf eine Befreiung. Somit wurde das Recht auf den Behalt eines Existenzminimums, das im Grundgesetz mal verankert wurde, aufgehoben. Der ÖRR darf also auch die abkassieren, die unter dem Existenzminimum leben. Es können nach Auffassung des Verwaltungsgerichts nur befreit werden, wer eine im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag aufgeführten Leistungen bezieht. Es wurden hier immer nur auf die Urteile verwiesen, die dem Ziel dienten, den ÖRR als rechtens zu zementieren. Person A hat so ziemlich alle bekannten Gründe gegen die Zwangsfinanzierung des ÖRR angeführt und sie wurden alle abgeschmettert. Es scheint, jede Überlegung nach einem Juristischen Aspekt, der dieses monströse Gebilde des ÖRR rechtlich fassbar machen könnte, stößt ins Leere. Denn wo kein Recht mehr gesprochen wird und von den Gerichten jede reichlichen Argumente mit obskuren Begründungen abgewiesen werden, machen rechtliche Argumente keinen Sinn mehr. Das Gericht sieht keine verfassungsrechtliche Bedenken, wie kann man solche Aussage widerlegen? Jetzt weiß man auch, warum Justizia verbunden Augen hat.


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Person A hat vor ein paar Tagen und nach mehr als drei Jahren ihr Urteil bekommen. Die Klage wurde abgewiesen und die Begründung, wie immer bei Klagen gegen den ÖRR, entsprechend zurecht gebogen. Egal welche Begründungen Person A anführte, der ÖRR bekam immer recht....
... Person A hat das Urteil eingescannt und es liegt jetzt im PDF-Format vor. Wäre es sinnvoll es hier zu veröffentlichen? Wo kann Person A kostenlosen Rat bekommen?

hallo FreiheitskampfGEZ,


du kannst das hier gerne anonymisiert einstellen, wenigsten die intessanten Abschnitte.

Hilfreich könnten auch die vielfältigen Argumente und Fundstelle aus der Klageschrift sein - falls Person A sie zur Verfügung stellen wollte.

So frustrierend das Ergebnis für Person A bestimmt ist - zusammen mit den anderen Infos hier im Forum kann ihre Arbeit und Erfahrung nützlich sein.



Könnte man für den Antrag auf Zulassung der Berufung evtl. eine/n Anwalt/in über Prozesskostenhilfe finanzieren (aber eventuelle Kosten der Gegenseite berücksichtigen)? ... und zuvor gegebenenfalls Beratungshilfe in Anspruch nehmen?


zur Nichtzulassung der Berufung hier https://www.justiz.nrw.de/Gerichte_Behoerden/fachgerichte/Verwaltungsgericht/klageverfahren/berufung_20/index.php  einige Infos... insbesondere auch § 124a Abs. 4 VwGO, siehe unten

die Sache hätte bestimmt "grundsätzliche Bedeutung", und damit würde schon mal ein Zulassungsgrund vorliegen ...?

Person A scheint versiert in eigenen Argumentationsfähigkeiten und könnte einem Anwält/in theoretisch zuarbeiten... und dabei die fiktiven Überlegungen anderer Personen hier einarbeiten?


Interessant ist, mal den § 124a Abs. 4 VwGO nachzulesen:
Zitat
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
https://www.justiz.nrw.de/Gerichte_Behoerden/fachgerichte/Verwaltungsgericht/klageverfahren/berufung_20/berufung_20_quelle_4/index.php

So scheint es doch, als würde zunächst kein Anwaltszwang bestehen, sofern Antrag + Begründung zeitgleich beim Verwaltungsgericht eingereicht würden... (s. obiger link zur Nichtzulassung der Berufung):
Zitat
Die Begründungsschrift muss bei dem Oberverwaltungsgericht eingereicht werden; nur wenn sie gleichzeitig mit der Berufungsschrift selbst eingereicht wird, ist richtiger Adressat noch das Verwaltungsgericht (§ 124a Absätze 2, 3 VwGO).

Vor dem Oberverwaltungsgericht gilt allerdings Anwaltszwang.(§ 67 VwGO)



es wäre sicher sehr hilfreich, wenn das fiktive rechtskräftige Urteil aus Samtöhrchens Erzählung eingestellt würde...  :)



und ich frage mich auch gerade, ob es rein theoretisch möglich sein könnte, einfach einen neuen Befreiungsantrag für den selben Zeitraum zu stellen... oder ist das völlig abwegig in selber Sache erneut den Rechtsweg in Gang zu setzen... und diesmal weitere Begründungen anzuführen?




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  • IP logged  »Letzte Änderung: 02. April 2016, 12:28 von seppl«
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hey,

da ich gerade noch etwas abweichende Informationen finde, ...

Zitat
Spricht das Verwaltungsgericht eine Berufungszulassung nicht aus, kann die Zulassung der Berufung beantragt werden; auch hierfür beträgt die Frist einen Monat. Der Antrag wird bei dem Verwaltungsgericht gestellt. Die Begründung für den Antrag muss auch hier innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils vorgelegt werden, ebenfalls bei dem Verwaltungsgericht. ??? Im Zulassungsantrag muss das angefochtene Urteil bezeichnet werden; in der Begründung sind die im einzelnen geltend gemachten Gründe aufzuführen (§ 124a Abs. 4 VwGO)
https://www.justiz.nrw.de/Gerichte_Behoerden/fachgerichte/Verwaltungsgericht/klageverfahren/berufung_20/index.php

...  würde ich persönlich beim zuständigen VG nachfragen, innerhalb welcher Frist die Begründung für den Zulassungsantrag noch beim VG selbst (und damit anscheinend ohne Anwalt) einreichbar ist.


(leider war beim Editieren des vorigen Beitrags gerade ein kleines Zeitproblem aufgetreten... ::))


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In dem Urteil von Person A wurde für den Antrag auf Zulassung der Berufung auf den anwaltlichen Vertretungszwang gem. § 67 Abs. 4 VwGO,der auch schon für die Einreichung des Antrags für die Zulassung der Berufung gilt. Person A hatte einen hier im Forum sehr gelobten Anwalt nach Rat gefragt, der hatte aber nur mit dem Hinweis auf eine 190,- € teures Beratungsgespräch geantwortet ohne auch nur auf eine meiner Fragen einzugehen. Doch damit ist das Thema anwaltliche Hilfe für Person A erledigt, denn dieser Betrag allein nur für ein Beratungsgespräch übersteigt schon fast den Streitwert und auf jeden Fall die finanziellen Möglichkeiten von Person A. Recht bekommt eben nur wer Geld hat. Prozesskostenhilfe ist leider in diesem Fall keine Option, weil schon im o.g. Urteil steht, dass bei derzeitiger Rechtslage keine Erfolgsaussicht für eine Berufung besteht und ein solcher Antrag auf Berufung nur unter kaum realisierbaren Bedingungen geknüpft ist. Außerdem nach den Recherchen wird bei Klagen gegen den ö.r. Rundfunk in der Regel keine Erfolgsaussicht angenommen und das ist eine Voraussetzung für Prozesskostenhilfe, die übrigens auch nicht alle Kosten der Klage abdeckt.

In allen im Urteil angeführten Verletzungen der Grundrechte, wie Religionsfreiheit, Gleichheitsgrundsatz, Datenschutz, Steuerähnlichkeit, Zwangsverknüpfung von "Rundfunkabgabe" mit dem Wohnen, Informationsfreiheit, recht auf ein Existenzminimum usw., wurden im Urteil die gleichen Gründe für die Abweisung angeführt, wie sie anscheinend von allen Gerichten 1 zu 1 übernommen werden.  Ein tatsächlich Einzelprüfung der vorgebrachten Verletzung der Grundrechte ist daraus nicht erkennbar. In der Klage von Person A hat man sein Recht auf ein Existenzminimum mit folgenden Kernaussagen abgewiesen:

„Sollte die Höhe der bezogenen Rente zu einem Anspruch auf ergänzende Sozialleistungen irn Sinne von § 4 Abs. 1 RBeitrStV berechtigen, ist es einem Beitragsschuldner zuzumuten, einen entsprechenden Antrag zu stellen. Verzichtet er darauf, verzichtet er gleichzeitig auf die Möglichkeit, von der Rundfunkbeitragspflicht befreit zu werden. Die Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht und die Gewährung von entsprechenden-Sozialleistungen kann er nur „im Paket“ erwirken."

Auch der Verweis auf ein Urteil, das m.E. völlig anders interpretierbar wäre als es hier vom Gericht ausgeführt, wurde wie folgt weggewischt:

„Eine günstigere Einschätzung kann sich für den Kläger auch nicht aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in seinen Beschlüssen vom 9. November 2011 (- 1 BvR 665/10 -; Juris-Ausdruck) bzw. vom 30. November 2011 (- 1BvR 3269/08 -‚ Juris-Ausdruck) ergeben. Das Bundesverfassungsgericht hat in diesen Entscheidungen zwar angenommen, die Härtefallregelung im seinerzeit geltenden § 6 Abs. 3 RGebStV sei anzuwenden, wenn ein Rundfunkteilnehmer nur über geringes Einkommen verfüge, dies jedoch allein auf die Fälle bezogen, in denen die Einkünfte so knapp über der für Sozialleistungen nach § 6 Abs. 1 RGebStV - insbesondere nach dem Sozialgesetzbuch im 2. oder 12. Buch - geltenden Einkommensgrenzen liegen, dass bei Entrichtung der Rundfunkgebühren nur ein Einkommen unterhalb dieser Grenze verbliebe. Nur für einen solchen Fall hat das Bundesverfassungsgericht die Anwendung der Härtefallregelung für geboten erachtete...‚ weil der betreffende Rundfunkteilnehmer wegen Überschreitens der maßgeblichen Einkommensgrenze gar keine Möglichkeit hat, durch Erlangung der entsprechenden Sozialleistung auch die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht zu erwirken. Ein solcher Fall ist vorliegend jedoch nicht gegeben, weil der Kläger nach eigenen Angaben über ein Einkommen verfügt, das unter der Einkommensgrenze nach dem Sozialgesetzbuch 2. Buch bzw. 12. Buch liegt, so dass ihm die Möglichkeit verbleibt, durch einen entsprechenden Antrag nach Bewilligung der fraglichen Sozialleistung Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht zu erreichen."

Person A hatte noch vor Erhalt eines Gebührenbescheides o.ä.vor dem Verwaltungsgericht Gießen geklagt, weil sie bereits 2012 im Voraus zum Inkrafttreten des RbeitrStV ab Januar 2013 Befreiung beantragte und dieser Antrag abgelehnt wurde, obwohl Person A 100 % schwerbehindert und Rentner ist und unter dem Existenzminimum lebt. Die fetten Gehälter der Intendanten und Moderatoren des ö.r. Rundfunks muss Person A nun von weniger als das Existenzminimum mitfinanzieren oder muss seine im Grundgesetz verankerte Unantastbarkeit der Würde aufgeben und einen entwürdigen Antrag einreichen, der ansonsten Person A nicht wesentlich besser stellt. Es lebe die Demokratie und der Rechtsstaat!


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