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Autor Thema: Klage wg. Befreiung (Aufstockung-Anspruch) geht vors Oberverwaltungsgericht  (Gelesen 17137 mal)

S
  • Beiträge: 25
Hallo Ihr,

ich war lange nicht hier, weil sich in meinem fiktiven Fall lange nichts getan hat.

Ich schildere kurz den Fall:

Person A hat 2012 einen Antrag auf Befreiung der Gebühren beantragt. Sie bekommt eine Erwerbsunfähigkeits-Rente und hätte Anspruch auf Aufstockung von ca. 50 Euro. Diese nimmt sie aber nicht in Anspruch, weil ihre Familie ihr finanziell unter die Arme greift. Die Behörde für Grundsicherung hat Person A dieses schriftlich verfasst und einen Anspruch bestätigt.

Daraufhin bekam Person A von der GEZ eine Absage, mit der Begründung, dass sie staatliche Gelder in Anspruch nehmen MÜSSE, um befreit zu werden.

Darauf hin hatte Person A (ohne Anwalt) geklagt und in erster Distanz 2013 gewonnen. Mit der Begründung:
Ihre "nicht in Anspruchnahme" (warum auch immer), darf Person A keine Nachteile verschaffen.

Der NDR hat Berufung eingelegt und nach sage und schreibe 2,5 Jahren hat das Oberverwaltungsgericht die Berufung leider zugelassen. (Mit zwischendurch einem Schreiben vom Gericht, dass die Angelegenheit von Person A nicht der Wichtigkeit entspräche und somit nach "hinten" geschoben wird)

Natürlich hat Person A jetzt einen Anwalt (Prozesskostenhilfe), der ihr sehr hilft und hofft, das der nächste Gerichtstermin jetzt nicht mehr jahrelang auf sich warten lässt. Der Anwalt sagt: "Und wenn wir bis zum Europäischen Gerichtshof ziehen müssen....."

Es geht mir ums Prinzip und Gerechtigkeit!!!

Leute Kämpft um euer Recht

LG Samtoehrchen


Edit "Bürger":
Beitrag vorsorglich angepasst - bitte immer und überall den wichtigen Hinweis u.a. oben rechts im Forum beachten...
Wichtig für Sie:
Fragen so genau wie möglich stellen. Angaben über Namen, Orte und sonstige Daten vermeiden. Platzhalter wie z. B. „Person A“, „Firma B“, „Ort C“ usw. verwenden, um Ihr Anliegen hypothetisch zu beschreiben.

Danke für die zukünftige Berücksichtigung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 21. November 2015, 04:33 von Bürger«

e
  • Beiträge: 811
Eine bodenlose Frechheit, wie mit Person A umgegangen wird...

Man kann es wirklich kaum glauben!!

Umso mehr werden wir weitermachen und uns wehren >:D


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 21. November 2015, 04:34 von Bürger«
Das Denken ist zwar allen Menschen erlaubt, aber vielen bleibt es erspart.
                                                Curt Goetz

S
  • Beiträge: 25
Und wenn Person A den nächsten Prozess verlieren sollte (warum auch immer), geht sie in Berufung!!!

Der Anwalt sagt, das sei ein Präzedenzfall. Deshalb dauert es so lange!


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 21. November 2015, 04:35 von Bürger«

P
  • Beiträge: 3.997
Das ist recht krass, wenn die Beschreibung richtig verstanden wurde.
Wie wurde die Zulassung der Berufung begründet?


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  • Beiträge: 25
Die Zulassung wurde begründet: Es wäre zweifelhaft, ob die Klägerin nach Vorlage der Bescheinigung vom Grundsicherungsamt  eine Befreiung beanspruchen kann.


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S
  • Beiträge: 25
Zusatz:

Person A hat 2013 nach gewonnenen Prozess vorm Verwaltungsgericht einen erneuten Antrag auf Befreiung (in gleicher Form) bei der GEZ gestellt. Der Antrags-Eingang wurde auch schriftlich bestätigt, doch eine Bearbeitung blieb bis heute aus. Stattdessen bekommt Person A im Oktober/2015 eine Rechnung von rund 700 Euro über den vergangenen Zeitraum ( Rechnung befindet sich, nach Absprache mit Anwalt,  in der Müllentsorgung).

Welch ein Irrsinn!!!


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s

six2seven

Zitat Samtoehrchen:
…Anspruch auf Aufstockung von ca. 50 Euro. Diese nimmt sie aber nicht in Anspruch, weil ihre Familie ihr finanziell unter die Arme greift.

Hallo,
…leider erschließt sich mir nicht, warum Person A - trotz Anspruch auf staatliche Hilfe -
verzichtet und einen derartigen Aufwand betreibt, die Position zu verteidigen.
Der Ö.r.R. freut sich über Leute mit dieser Gesinnung.
Was ist nun moralisch verwerflicher, berechtigten Anspruch entgegenzunehmen,
oder aus Zwangbeiträgen goldene Renten zu horten.
Übrigens:
Diese 50 € Beihilfe müssen nicht Merkel/ Seehofer oder wie sie Alle heißen von Ihren
Sparbüchern abheben, hier handelt es sich um VOLKSVERMÖGEN.


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  • Beiträge: 47
mit so etwas ähnlichem hat Person Y auch zu tun.
Anträge auf Befreiung aufgrund eines finanziellen Härtefalls werden abgelehnt, weil keine (Ablehnungs)bescheide von Sozialleistungen vorliegen. Der RBStV ist hier in einer weiteren Hinsicht verfassungswidrig, denn:
1) Sozialleistungen werden nur auf Antrag gewährt, niemand ist aber verpflichtet, Sozialleistungen zu beantragen auch wenn er daraf Anspruch hätte -> Ausdruck der allgemeinen Handlungsfreiheit, Artikel 2 GG
2) Bedürftige dürfen nicht benachteiligt werden, nur weil sie keine Sozialleistungen beantragt haben -> allgemeines Gleichheitsgebot, Artikel 3 GG

Da der RBStV allein auf Bescheide über Sozialleistungen abstellt ist er in dieser Hinsicht verfassungswidrig lückenhaft, zusätzlich zu dem ganzen Haufen anderer Grundrechtsverletzungen, die er bereits begeht. Die erste Instanz hat daher völlig richtig geurteilt und ich hoffe die nächste wird das auch bestätigen.


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Völlig richtig. Person A, könnte es sich weiss Gott, leichter machen. Staatliche Hilfe in Anspruch nehmen und gut ist es. Dieses ist aber Person A´s persönliche Entscheidung und ihr gutes Recht. Person A lässt sich das, schon gar nicht, von der GEZ diktieren.

Der "derartige Aufwand" ist eine Prinzipsache. Man darf sehr wohl geteilter Meinung sein, aber wenn man sich nicht wehrt, ändert sich auch nichts.



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  • „Wie der Herr, so`s Gescherr“
mit so etwas ähnlichem hat Person Y auch zu tun.
Anträge auf Befreiung aufgrund eines finanziellen Härtefalls werden abgelehnt, weil keine (Ablehnungs)bescheide von Sozialleistungen vorliegen. Der RBStV ist hier in einer weiteren Hinsicht verfassungswidrig, denn:
1) Sozialleistungen werden nur auf Antrag gewährt, niemand ist aber verpflichtet, Sozialleistungen zu beantragen auch wenn er daraf Anspruch hätte -> Ausdruck der allgemeinen Handlungsfreiheit, Artikel 2 GG
2) Bedürftige dürfen nicht benachteiligt werden, nur weil sie keine Sozialleistungen beantragt haben -> allgemeines Gleichheitsgebot, Artikel 3 GG

Da der RBStV allein auf Bescheide über Sozialleistungen abstellt ist er in dieser Hinsicht verfassungswidrig lückenhaft, zusätzlich zu dem ganzen Haufen anderer Grundrechtsverletzungen, die er bereits begeht. Die erste Instanz hat daher völlig richtig geurteilt und ich hoffe die nächste wird das auch bestätigen.

Auch hier gibt es einen älteren Beitrag von 2005/2006 21. Tätigkeitsbericht: Quelle: LfDi Saarland, welcher aber immer noch so seine Rechtfertigung haben könnte.

https://datenschutz.saarland.de/fileadmin/tberichte/tb21.pdf

Zitat
Um in den Genuss der Befreiung zu kommen, musste bisher bei der zuständigen
Gemeinde ein Antrag gestellt werden, auf dem die Gemeinde das Vorliegen der Be-
freiungsvoraussetzungen bescheinigte. Über den Antrag entschied die Rundfunkan-
stalt auf Vorschlag der Gemeinde. Rechtsgrundlage dieser Verfahrensweise war die
saarländische „Verordnung über die Voraussetzungen für die Befreiung von der
Rundfunkgebührenpflicht“. Dieses Verfahren wurde durch eine Änderung des Rundfunkgebüh-
renstaatsvertrages so geändert, dass nunmehr die Anträge auf Befreiung von der Rundfunkgebüh-
renpflicht ausschließlich von den zuständigen Landesrundfunkanstalten entschieden
werden
(§ 6 Absatz 4 RGebStV).

(...)

Es geht nunmehr darum, die Sozialleistungsträger für eine Mitarbeit zu gewinnen, indem sie
entsprechende Bescheinigungen ausstellen, denn eine Verpflichtung zur Ausstellung
einer entsprechenden Bescheinigung wird durch die geplante Änderung des Rund-
funkgebührenstaatsvertrages nicht begründet
.

+++


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 22. November 2015, 21:08 von Bürger«
Jetzt das Kinderlied: Drah`di net um, oh, oh, oh schau, schau, der ÖR geht um, oh, oh, oh er wird di anschau`n und du weißt warum, die Lebenslust bringt di um, alles klar Herr Justiziar? OVG Saarlouis Beschluß vom 10.11.2016 1 D 230/16, Urteil AZ: 6 K 2043/15 https://recht.saarland.de/bssl/document/MWRE170006268 , Urteil AZ: 6 K 2061/15 VG des Saarlandes (https://filehorst.de/d/cnqsyhgb)

1
  • Beiträge: 443
Die Rechtslage scheint klar zu sein ......Samtoehrchen wird auch in zweiter Instanz gewinnen (-:

zum Thema auch unter
Rückwirkende Befreiung mit Einschränkungen doch möglich!
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,6547.msg102574.html#msg102574

Härtefallantrag / Klage / Argumente


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S
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Es gibt Neuigkeiten in meinem fiktiven Fall:

Der NDR hatte nach Berufungs-Zulassung vom Oberverwaltungsgericht  4 Wochen Zeit eine Begründung abzuliefern. Der NDR hat dieses versäumt.

Das Oberverwaltungsgericht erwägt die Berufung als unzulässig zu erklären. ;)


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Wenn das passiert, erlangt das erste Urteil doch so gesehen voll Rechtskraft. Damit können sich dann relativ viele Personen in gleicher Lage dieses zu Nutze machen. Mal sehen, welche Hintertürchen es so gibt.


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@Samtöhrchen,
das ist doch ein toller Erfolg! Wie man sieht, zahlt sich Hartnäckigkeit aus.
Es könnte sein, dass der ÖR in 2013 noch etwas optimistischer war bezüglich Berufung, aber jetzt schon durch die vielen Klagen einiges an Wind aus den Segeln genommen wurde.

Ich wünsche Dir weiterhin alles Gute!


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Es gibt Neuigkeiten in meinem fiktiven Fall:

Der NDR hatte nach Berufungs-Zulassung vom Oberverwaltungsgericht  4 Wochen Zeit eine Begründung abzuliefern. Der NDR hat dieses versäumt.

Das Oberverwaltungsgericht erwägt die Berufung als unzulässig zu erklären. ;)

Gratuliere, samtoehrchen!

Welchen Grund kann es geben, das der NDR versäumt hat, die Begründung abzuliefern??
Das passiert denen doch nicht versehentlich - ist denen vielleicht klargeworden, dass sie mit Ihren Argumenten in einer Sackgasse stecken?

Ich glaube nicht, dass die den Termin verpennt haben... >:D


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