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Autor Thema: Widerspruchsbescheid vom NDR im gelben Brief vom Oktober 2015  (Gelesen 109672 mal)

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  • Status: Noch nie Rundfunkbeiträge bezahlt.
Teil 2 der Begründung des Antrages auf Aussetzung der Vollziehung

Zitat
1.2.3 Gutachten zur Rechtswidrigkeit des geräteunabhängigen Rundfunkbeitrags

Viele andere anerkannte wissenschaftliche Gutachten bestätigen bereits die Rechtswidrigkeit des geräteunabhängigen Rundfunkbeitrags, der seit 2013 gilt, was ebenfalls ein Indiz für ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide bezüglich der Rundfunkbeiträge ist:


1.2.3.1

Degenhart, Christoph (Prof. Dr.), Inhaber des Lehrstuhls für Staats- und Verwaltungsrecht sowie Medienrecht an der Universität Leipzig, Direktor des Instituts für Rundfunkrecht an der Juristenfakultät der Universität Leipzig, Mitglied des Sächsischen Verfassungsgerichtshofs
http://www.verfassungsgerichtshof.sachsen.de/content/742.htm
Rechtsgutachten für Handelsverband Deutschland (HDE)
02/ 2013, Leipzig/ Sachsen - Berlin/ Berlin
"Verfassungsfragen des Betriebsstättenbeitrags nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag der Länder"

Langfassung:
www.einzelhandel.de/index.php/presse/aktuellemeldungen/item/122225-gutachten-rundfunkbeitrag-verfassungswidrig.html
www.einzelhandel.de/index.php/presse/aktuellemeldungen/item/download/5233_71d202a151921f45a06a45e436a78e6b.html
Kurzfassung:
www.bdd-online.de/index.php/aktuellesundpresse/item/92751-rundfunkbeitragverfassungswidrig
http://www.bdd-online.de/index.php/aktuellesundpresse/item/download/6888_49447bb493e6f5dc5dddcb1e1f01a6cc


1.2.3.2

Geuer, Ermano (Ass. jur.), wissenschaftlicher Mitarbeiter Universität Passau
Gutachten für Verband der Zeitschriftenverlage in NRW e.V. (VZVNRW)
01/2013, Passau/ Bayern - Köln/ Nordrhein-Westfalen
"Rechtsschutzmöglichkeiten von Unternehmern gegen den neuen 'Rundfunkbeitrag'"

http://vzvnrw.de/images/news/2013/2013_01_23_Gutachten_VZVNRW_Rundfunkbeitrag.pdf


1.2.3.3

Hilker, Heiko. Dresdner Institut für Medien, Bildung und Beratung (DIMBB) http://dimbb.de/
Gutachten für Die Linke, vorgelegt zum Expertengespräch:
"Der neue Rundfunkbeitrag in der Kritik - Soziale, wirtschaftliche und datenschutzrechtliche Auswirkungen". 01/2013, Dresden/ Sachsen
"Aktuelle Diskussionen zur Umsetzung des Rundfunkbeitrags"

http://dokumente.linksfraktion.net/download/130124-gutachten-rundfunkbeitrag-gesamt-2.pdf


1.2.3.4

Koblenzer, Thomas (Prof. Dr. jur.), Honorarprofessor Universität Siegen
Gutachten/ wissenschaftliche Arbeit, 03/2013, Siegen/ Nordrhein-Westfalen
"Abgabenrechtliche Qualifizierung des neuen Rundfundfunkbeitrags und finanzverfassungsrechtliche Konsequenzen"

http://online-boykott.de/de/buergerwehr/91-gutachten-rundfunkbeitrag-vom-prof-dr-koblenzer
http://online-boykott.de/ablage/20130330-gutachten-rundfunkbeitrag-prof-dr-koblenzer./gutachten-rundfunkbeitrag-prof-dr-koblenzer.pdf
http://www.handelsblatt.com/unternehmen/it-medien/rundfunkbeitrag-widerstand-gegen-neue-gebuehr-formiert-sich-/7970054.html
http://www.handelsblatt.com/downloads/7971384/2/Gutachten_Koblenzer


1.2.3.5

Terschüren, Anna (Dr.), Mitarbeiterin Hauptabteilung Finanzen des NDR, Doktorarbeit, interdisziplinär (nebenberuflich/ privat), Technische Universität Ilmenau, Fakultät für Wirtschaftswissenschaften
09/2012 eingereicht, 05/2013 verteidigt, Ilmenau/ Thüringen
"Die Reform der Rundfunkfinanzierung in Deutschland - Analyse der Neuordnung und Entwicklung eines idealtypischen Modells" ISBN 978-3-86360-062-4

www.db-thueringen.de/servlets/DocumentServlet?id=22199
www.db-thueringen.de/servlets/DerivateServlet/Derivate-27475/ilm1-2013000224.pdf


1.2.3.6

Waldhoff, Christian (Prof. Dr.), damaliger Inhaber des Lehrstuhls für Öffentliches Recht an der Rechts- und Staatswissenschaftlichen Fakultät der Universität Bonn, nunmehr Professor für Öffentliches Recht und Finanzrecht an der Humboldt-Universität zu Berlin
Gutachten im Auftrag des Landes Thüringen, 08/2010, Bonn/ Nordrhein-Westfalen
"Die Steuerfinanzierung als rundfunk- und finanzverfassungsrechtlich adäquate Finanzierungsform des öffentlich-rechtlichen Rundfunks"

http://www.handelsblatt.com/unternehmen/it-medien/rundfunksteuer-thueringen-bremst-ard-zdf-reform/3565376.html


1.2.3.7

Exner, Thomas (Richter & Dr.) und Seifarth, Dennis (Rechtsanwalt)
Aufsatz in "Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht", NVwZ 2013-1569 (Heft 24/2013 vom 15.12.2013)
"Der neue "Rundfunkbeitrag" - Eine verfassungswidrige Reform"

http://beck-online.beck.de/default.aspx?vpath=bibdata/ents/lsk/2013/4800/lsk.2013.48.1058.htm&pos=128&hlwords=#xhlhit


1.2.3.8

DSi (Deutsches Steuerzahlerinstitut des Bundes der Steuerzahler e.V.), Stellungnahme/ Studie/ Sonderinformation "Der öffentlich-rechtliche Rundfunk in Deutschland Bedeutung, Finanzierung und Reformoptionen"

www.welt.de/politik/deutschland/article120687157/ARD-und-ZDF-koennten-halbe-Milliarde-Euro-sparen.html
www.libmag.de/wp-content/uploads/2013/10/DSI-Sonderinf_Screen.pdf
ISSN 2197-6058


1.2.3.9

Bölck, Thorsten (Rechtsanwalt), Aufsatz in "Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht"
NVwZ 2014-266 (Heft 5/2014 vom 01.03.2014)
"Der Rundfunkbeitrag - Eine verfassungswidrige Wohnungs- und Betriebsstättenabgabe"

https://beck-online.beck.de/Default.aspx?vpath=bibdata%2fzeits%2fNVWZ%2f2014%2fcont%2fNVWZ.2014.266.1.htm#A


1.2.3.10

Artikel "Gut gemeint, doch schlecht gemacht: Die neue Rundfunkabgabe ist verfassungswidrig!"
von Prof. Dr. Stefan Korioth und Dr. Maxi Koemm, München
Das deutsche Steuerrecht (DStR), Jg. 51, 2013, Heft 17, Seite 833-838


1.2.3.11

Gutachten des Wissenschaftlichen Beirats beim Bundesministerium der Finanzen, Oktober 2014
"Öffentlich-rechtliche Medien – Aufgabe und Finanzierung"

http://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/Broschueren_Bestellservice/2014-12-15-gutachten-medien.html
http://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/Broschueren_Bestellservice/2014-12-15-gutachten-medien.pdf?__blob=publicationFile&v=4
https://www.bundesfinanzministerium.de/SiteGlobals/Forms/Warenkorb/Warenkorb_Formular.html?cart334924=%2B1

Verzeichnis der 32 Mitglieder des Wissenschaftlichen Beirats
beim Bundesministerium der Finanzen
Prof. Dr. Kai A. Konrad (Vorsitzender) München
Prof. Dr. Thiess Büttner (Stellv. Vorsitzender) Nürnberg-Erlangen
Prof. Dr. Dieter Brümmerhoff Rostock
Prof. Dr. Lars P. Feld Freiburg/Br.
Prof. Dr. Lutz Fischer Hamburg
Prof. Nicola Fuchs-Schündeln, PhD Frankfurt/M.
Prof. Dr. Clemens Fuest Mannheim
Prof. Dr. Heinz Grossekettler Münster/W.
Prof. Dr. Günter Hedtkamp München
Prof. Dr. Klaus Dirk Henke Berlin
Prof. Dr. Johanna Hey Köln
Prof. Dr. Bernd Friedrich Huber München
Prof. Dr. Wolfgang Kitterer Köln
Prof. Dr. Jan Pieter Krahnen Frankfurt/M.
Prof. Dr. Gerold Krause Junk Hamburg
Prof. Dr. Alois Oberhauser Freiburg/Br.
Prof. Dr. Rolf Peffekoven Mainz
Prof. Dr. Helga Pollak Göttingen
Prof. Dr. Wolfram F. Richter Dortmund
Prof. Jörg Rocholl, PhD Berlin
Prof. Dr. Ulrich Schreiber Mannheim
Prof. Dr. Hartmut Söhn Passau
Prof. Dr. Christoph Spengel Mannheim
Prof. Dr. Klaus Stern Köln
Prof. Dr. Marcel Thum Dresden
Prof. Dr. Christian Waldhoff Berlin
Prof. Dr. Alfons Weichenrieder Frankfurt/M
Prof. Dr. Dietmar Wellisch Hamburg
Prof. Dr. Wolfgang Wiegard Regensburg
Prof. Volker Wieland, PhD Frankfurt/M.
Prof. Dr. Berthold Wigger Karlsruhe
Prof. Dr. Horst Zimmermann Marburg/Lahn
Stand: Februar 2014


1.2.4 Bruch der EU-Verträge

In einigen Punkten widerspricht der 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag nicht den Richtlinien und Verordnungen der EU, was wiederum ein weiteres Indiz für ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide bezüglich der Rundfunkbeiträge ist.

Der 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag ist zu einem Zeitpunkt unterzeichnet worden, zu dem ein Teil der darin genannten europäischen Rechtsgrundlage von der EU bereits außer Kraft gesetzt worden ist. Die gültige europäische Rechtsgrundlage kann gar nicht zur Kenntnis genommen worden sein, weil sonst das Außerkrafttreten eines Teils der im 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag genannten europäischen Rechtsgrundlagen mitbekommen worden wäre. Der durch die Nichtumsetzung der Richtlinie 2010/13/EU über audio-visuelle Mediendienste erfolgte Bruch der EU-Verträge durch bessere Prüfung vor Vertragsunterzeichnung hätte vermieden werden können.

In der Richtlinie 2010/13/EU über audio-visuelle Mediendienste wurde vermutlich deshalb kein Datum der Umsetzung angegeben, weil sie in ihrem Inhalt nur geringfügig von der Vorgängerrichtlinie 2007/65/EG über audio-visuelle Mediendienste abweicht; gleichwohl ist die Mißachtung europäischen Rechts gegeben, da die erweiterten Ziele der Richtlinie 2010/13/EU über audio-visuelle Mediendienst nicht umgesetzt worden sind. Siehe Erwägungsgrund 83 als ein maßgeblich zu erreichendes Ziel, welches in der Vorgängerrichtlinie 2007/65/EG über audio-visuelle Mediendienste nicht formuliert worden ist.

Richtlinien und Verordnungen ohne genanntem Tag der Umsetzung treten lt. Vertrag über die Arbeitsweise der europäischen Union am 20. Tag nach ihrer Verkündung im EU-Amtsblatt in Kraft; verkündet wurde Richtlinie 2010/13/EU über audio-visuelle Mediendienst im März 2010. Spätestens 20 Tage später, also im April 2010, hätte sie in nationales Recht umgesetzt sein müssen.

Die den 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag unterzeichnenden Ministerpräsidenten unterzeichneten also ein Vertragswerk, das nicht nur auf ungültiges europäisches Recht verweist, sondern obendrein einen Teil des gültigen Europarechts weder benennt noch umsetzt und allein deswegen vom EuGH kassiert werden würde.

Auf die Rechtswidrigkeit des Rundfunkbeitrages bezüglich des Europarechts werde ich in der Klagebegründung, die ich Ihnen in den nächsten 5 Wochen in einem gesonderten Schriftsatz zukommen lassen werde, detailliert und belegt mit Beweisen begründen.


1.3 Unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte

Die Vollziehung der Bescheide hätte eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte für mich zur Folge, was ich im Folgenden belegen werde.


1.3.1 Unbillige Härte

Die Vollziehung hätte für mich eine unbillige Härte zur Folge, und zwar darum, weil ich mir die Zahlung des offensichtlich ungerechtfertigten Gebühren-/Beitragsbescheides und des Festsetzungsbescheides nicht leisten kann.


1.3.2 öffentliche Interessen

Die Aussetzung der Vollziehung der Bescheide wird öffentliche Interessen nicht beeinträchtigen:

1.3.2.1 Die Rundfunkanstalten haben Mehreinnahmen in Milliardenhöhe

Da ich noch nie Rundfunkbeiträge gezahlt habe und die Rundfunkanstalten dennoch über Mehreinnahmen in Milliardenhöhe verfügen, ist auch weiterhin kein Grund zur Zahlung erkennbar. Öffentliche Interessen werden dadurch, dass der Aussetzung der Vollziehung stattgegeben wird bis darüber gerichtlich entschieden wurde, also definitiv nicht beeinträchtigt.

FAZ-Artikel vom 13.5.2015
Zitat: "... dass die Öffentlich-Rechtlichen innerhalb einer Gebührenperiode von vier Jahren rund 1,5 Milliarden Euro mehr kassieren als gedacht. ... Die für die Gebühren zuständige Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs war zum Jahreswechsel 2013/2014 mit der gesicherten Schätzung hervorgetreten, dass es einen Gebührenzuwachs von 1,15 Milliarden Euro, gerechnet auf vier Jahre, geben werde. Eine Hochrechnung des Beitragsservice ging dann sogar von Mehreinnahmen von 1,89 Milliarden Euro aus. Bei 3,868 Milliarden Euro mehr landet man mit Blick auf den Zeitraum von 2013 bis 2020 ... Mit der Reduzierung des Monatsbeitrags von 17,98 Euro auf 17,50 Euro, die am 1. April in Kraft trat, geben die Ministerpräsidenten den Beitragszahlern gerade einmal rund ein Drittel der Mehreinnahmen zurück. ..."
Quelle: http://www.faz.net/aktuell/feuilleton/medien/ard-und-zdf-kassieren-ueppig-durch-rundfunkbeitrag-13589755.html

FAZ-Artikel vom 18.06.2015
Zitat: "... Der 2013 eingeführte Rundfunkbeitrag beschert den öffentlich-rechtlichen Sendern gewaltige Mehreinnahmen, obwohl das neue System aufkommensneutral sein sollte. ...  Intern gab es Hochrechnungen, die den großen Ascheregen aufzeichneten, den die Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs (Kef) dann publik machte: 1,15 Milliarden Euro würden es, auf vier Jahre gerechnet, mehr, hieß es zunächst. Nun wird die Kohlehalde auf 1,5 Milliarden, hinter vorgehaltener Hand auf bis zu 1,8 Milliarden Euro geschätzt. ... Um 48 Cent haben die Ministerpräsidenten den Beitrag gesenkt. Damit geben sie den Bürgern nur einen Bruchteil der Knete zurück. ..."
Quelle: http://www.faz.net/aktuell/feuilleton/medien/ministerpraesidenten-entscheiden-ueber-rundfunkbeitrag-13652236.html


1.4 Fazit

Nach § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO soll die Aussetzung der Vollziehung öffentlicher Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- und Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

Dieses ist bei mir wie oben mehrfach mit Quellen und Beweisen belegt der Fall, deshalb muss meinem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung stattgegeben werden.

Was würdet ihr von dieser Begründung halten?
Was würdet ihr ändern, ergänzen, weg lassen?


Um die Begründung, dass das Verfahren nicht auf einen Einzelrichter übertragen wird, und um darum, dass Person F nicht auf eine mündliche Verhandlung verzichten möchte, würde sich Person F in den nächsten Tagen kümmern.

Gute Nacht,

Frei  8)


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Und einen Grund angeben, dass man sich aufgrund des langen Instanzenwegs die Beiträge nicht leisten kann, es wird für Gerichtskosten und Anwälte benötigt.


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Moin.

Ich könnte mir vorstellen, dass eine fiktive Person F überlegen würde sein geplantes Schreiben an das VG (s.o.) in Punkt 1.3 folgendermaßen zu ändern:

Zitat
(...)

1.3 Unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte

Die Vollziehung der Bescheide hätte eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte für mich zur Folge, was ich im Folgenden belegen werde.


1.3.1 Unbillige Härte

Die Vollziehung hätte für mich eine unbillige Härte zur Folge, und zwar darum, weil ich mir die Zahlung des offensichtlich ungerechtfertigten Gebühren-/Beitragsbescheides und des Festsetzungsbescheides nicht leisten kann.

Außerdem kommt erschwerend hinzu, dass ich mir die Zahlung der Beiträge allein schon aufgrund des langen Instanzenwegs bezüglich der Feststellung der Rechtswidrigkeit dieser Rundfunkbeitragsbescheide nicht leisten kann, das Geld wird für Gerichtskosten und Anwälte benötigt.

(...)

Außerdem könnte ich mir vorstellen, dass diese erdachte Person F überlegen würde, ob sie den Rest des in spätestens 5 Tagen beim VG einzureichenden Schreibens so ähnlich formulieren sollte:

Zitat
2. Übertragung der Verfahren (Az.  ...  und  ...) auf den Einzelrichter

Einer Übertragung der Verfahren auf einen Einzelrichter stimme ich nicht zu.

Begründung:

Die erstellten Bescheide verletzten mich in meinen Grundrechten. Daraus folgt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat und die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher und rechtlicher Art aufweist.

Die detaillierte Begründung bezüglich der Grundrechtsverletzungen durch die Bescheide über die Zahlung und Festsetzung der Rundfunkbeiträge wird in dem Schriftsatz mit der Begründung der Klage mit Belegen und Quellen zu finden sein, die ich Ihnen innerhalb der nächsten 5 Wochen zukommen lassen werde.

Auch haben bereits mehrere Gerichte entschieden, dass die Rechtssache bezüglich der Rechtmäßigkeit von Bescheiden über den Rundfunkbeitrag grundsätzliche Bedeutung hat (§ 124a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) um eine Berufung zuzulassen.


3. Entscheidung ohne mündliche Verhandlung

Mit einer Entscheidung über die Klage ohne mündliche Verhandlung bin ich nicht einverstanden.

(evtl. weitere Begründung?)

Bezüglich einer mündlichen Verhandlung möchte ich Sie bereits jetzt bitten, den Termin vorher mit mir abzustimmen, da ich oft berufliche Termine und auch private und familiäre zeitlich festgelegte Verpflichtungen habe, die sich nur mit großem Aufwand und negativen Folgen für mich verschieben lassen.

Ich könnte mir vorstellen, dass diese erdachte Person F jetzt froh wäre, jetzt schon - 5 Tage vor der Abgabefrist - ein Schreiben zumindestens in der Rohversion fertig zu haben, welches sie am Montag einfach ausdrucken könnte, um es dann vorab per Fax und per Post zum VG zu schicken. ;D

Und danach sehe ich Person F schon in meiner Vorstellung beim Schreiben einer Begründung der Klage, welche bis Weihnachten fertig sein müsste.

Frei  8)


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Nur zur Info: Termine werden nicht abgestimmt, sie werden vom Gericht festgelegt. Diesen Satz über die abzustimmenden Termine also vielleicht weglassen.


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Moin.

@Roggi: Ja, hab's schon selber entdeckt:

Zitat
§ 102 VwGO
(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.
(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann. (...)

Vielleicht würde Person F das im Brief so formulieren:

Zitat
(...)

3. Entscheidung ohne mündliche Verhandlung

Mit einer Entscheidung über die Klage ohne mündliche Verhandlung bin ich nicht einverstanden.

Begründung:

Da der Sachverhalt noch nicht abschließend geklärt ist, und die Klage besondere Schwierigkeiten tatsächlicher und rechtlicher Art aufweist, kann so im Rahmen der mündlichen Verhandlung lt. § 96 VwGO eine Beweisaufnahme durchgeführt werden.

Bezüglich der Festlegung des Termins einer mündlichen Verhandlung gemäß § 102 VwGO möchte ich Sie bereits jetzt bitten, auch wenn es dafür keine mir bekannte gesetzliche Grundlage gibt, diesen Termin vorher mit mir abzustimmen, da ich oft berufliche Termine und auch private und familiäre zeitlich festgelegte Verpflichtungen habe, die sich nur mit großem Aufwand und negativen Folgen für mich verschieben lassen.

(...)

Wär ja gut wenn ich beim Verhandlungstermin nicht gerade im Urlaub irgendwo am Strand oder am Pool liegen würde oder einen beruflichen Termin hätte, den ich nur schwer verschieben könnte...

Weiterhin könnte ich mir überigens vorstellen, dass die Person F folgende Ergänzung bezüglich der (nicht vorhandenen) Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen durch Nichtzahlung in dem Entwurf des Briefes vorgenommen hätte:

Zitat
(...)

1.3 Unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte

Die Vollziehung der Bescheide hätte eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte für mich zur Folge, was ich im Folgenden belegen werde.

(...)

1.3.2 öffentliche Interessen

Die Aussetzung der Vollziehung der Bescheide wird öffentliche Interessen nicht beeinträchtigen:

(...)

1.3.2.2 Verwendung der Rundfunkbeiträge

Es gibt an vielen Stellen Möglichkeiten, die durch Rundfunkbeiträge finanzierten Ausgaben ohne Einschränkung des vorhandenen Rundfunkangebots zu reduzieren.

Als stellvertretendes Beispiel möchte ich hier nur den "Parlamentarischen Abend" nennen, zu dem Landtagspräsidentin Carina Gödecke und WDR-Intendant Tom Bu**ow eingeladen hatten.

Zitat in der Westdeutschen Zeitung vom 30. Oktober 2015: "(…) Lachende Politiker, (…), reichlich Getränke, und als nette Überraschung für die Gäste ein musikalischer Flashmob des WDR-Rundfunkchors – das ließen sich mehrere hundert Landtagsabgeordnete, Mitglieder der Landesregierung, WDR-Mitarbeiter und Vertreter gesellschaftlicher Gruppen unter weitgehendem Ausschluss der Öffentlichkeit am Dienstagabend in der Bürgerhalle des Düsseldorfer Landtags gern gefallen. (…) Die Landtagsabgeordneten, die sich vom WDR aus Rundfunkgebühren bewirten ließen (laut des Senders lagen die Kosten im niedrigen fünfstelligen Bereich), sollen demnächst über ein neues WDR-Gesetz abstimmen. Unter den geladenen Abgeordneten waren auch solche, die nicht nur über das WDR-Gesetz abstimmen, sondern zugleich auch Mitglieder des WDR-Rundfunkrats sind, der den Sender beaufsichtigen soll. (…) Ein öffentlich-rechtlicher Sender quasi als publizistischer Arm der Politik, als All-Parteien-Staatsfunk? Wie verträgt sich eine solche auf einer Lobby-Veranstaltung vorgetragene Forderung eigentlich mit dem Gebot der Staatsferne für einen öffentlich-rechtlichen Sender? (…)"

Quelle: http://www.wz-newsline.de/home/politik/nrw/vor-wdr-gesetz-sender-bewirtet-landtagsabgeordnete-1.2049189

Auf die in diesem Artikel außerdem deutlich werdende fehlende Staatsferne der öffentlich-rechtlichen Sender werde ich eventuell in meiner Begründung der Klage näher eingehen.

(...)

Gute Nacht,

Frei  8)


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 13. November 2015, 02:43 von Frei«
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Die Freiheit des Menschen liegt nicht darin, dass er tun kann, was er will, sondern dass er nicht tun muss, was er nicht will.

P
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Zitat
Das Gericht hält die von Ihnen vorgeschlagenen Bearbeitungszeiten für der Sache nach nicht angemessen.
Insbesondere im vorläufigen Rechtsschutzverfahren geht es wegen des darin liegenden Beschleunigungsgedankens um eine zügige Gerichtsentscheidung, worauf alle Verfahrensbeteiligten einen Anspruch haben. Ich habe daher im Hinblick auf die Bedeutung und rechtliche Schwierigkeit der Sache angemessene Begründungsfristen festgesetzt.

Hym, mit so einer Antwort eines Richters kann also gerechnet werden, wenn eine LRA dem Antrag auf Aussetzung nicht entsprochen hat, und dieser deswegen nochmals vor Gericht erfolgt. Das war einer Person X bisher nicht klar.

Die erste Frage dazu ist: Ist das eine Fristsetzung nach § 87b [Fristsetzung; Präklusion]?

§ 87b [Fristsetzung; Präklusion]
http://dejure.org/gesetze/VwGO/87b.html

Die zweite Frage dazu ist: Gibt es noch eine weitere Möglichkeit eine Frist zu setzen? Wenn ja auf Basis, welcher Grundlage?


Die weitere Frage ist, wie soll damit umgegangen werden in der Zukunft und was könnte eine aktuelle Reaktion sein?
Aber der erste Teil diese Frage könnte möglicherweise ein eigenes Thema werden.

Hinzu kommt, dass es scheinbar dabei doch eine Fallunterscheidung geben sollte:

zügige Gerichtsentscheidung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren
und
Gerichtsentscheidung im Rechtsschutzverfahren

In Abhängigkeit der Art der Frist:

Was eine Frist bedeuten könnte:
https://de.wikipedia.org/wiki/Pr%C3%A4klusion

Im Fall § 87b [Fristsetzung; Präklusion]

bleibt dazu sofort wahrscheinlich eine weitere Frage offen:

Muss so eine Fristsetzung nach § 87b [Fristsetzung; Präklusion] nicht mit einer Rechtsbelehrung einhergehen?

https://books.google.de/books?id=aJEWgvBmeWAC&pg=PA557&lpg=PA557&dq=Schoch/Schmidt-A%C3%9Fmann/Pietzner/Ortloff/Riese+VwGO+%C2%A7+87+b&source=bl&ots=TDcG_dQTKm&sig=CIRfKLYz9Kn6mqVDyUuxAdis-sE&hl=de&sa=X&ved=0CEAQ6AEwBmoVChMIs5q8ya-NyQIVwxMsCh0hzgxo#v=onepage&q=Schoch%2FSchmidt-A%C3%9Fmann%2FPietzner%2FOrtloff%2FRiese%20VwGO%20%C2%A7%2087%20b&f=false

Quelle:

Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner/Ortloff/Riese VwGO § 87 b

Seite 556 Randnummer 51

Anmerkung, die Zahlen geben meist Fussnoten wieder

Zitat
c) Formelle Erfordernisse

Die Frist muss genau bestimmt und angemessen lang sein. Sie kann verlängert werden (§57 Abs. 2 VwGO, § 224 Abs. 2 ZPO). Die Fristsetzung muss -wenn sie nicht zu Protokoll erklärt wird- vom Richter in der Verfahrensakte verfügt und mit seinem vollen Namenszug, nicht lediglich mit einer Paraphe, unterzeichnet sein. 139 Sie muss zugestellt werden (§ 56 VwGO). 140 Der betroffene Beteiligte muss über die Folgen einer Fristversäumung belehrt werden (§ 87b Abs. 3 Nr. 3 Nr. 3 VwGO).

Anmerkung:
Mit Akte wird hier im Zitat die Akte gemeint sein, welche beim Gericht verbleibt, also nicht das Dokument, welches dem Beteiligten zugestellt wird. Daher wäre vor Ort Akteneinsicht nötig um die Unterschrift zu sichten im Fall dass es eine Frist nach § 87b ist und diese nicht im Protokoll zu finden ist.

Fehlt eine Rechtsbelehrung, dann kann Punkt § 87b Abs. 3 Nr. vielleicht nicht zur Anwendung kommen.


andere Stellen für eine Frist

§ 82 [Inhalt der Klageschrift]
http://dejure.org/gesetze/VwGO/82.html
Zitat
... (2) Entspricht die Klage diesen Anforderungen nicht, hat der Vorsitzende oder der nach § 21g des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständige Berufsrichter (Berichterstatter) den Kläger zu der erforderlichen Ergänzung innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern. Er kann dem Kläger für die Ergänzung eine Frist mit ausschließender Wirkung setzen, wenn es an einem der in Absatz 1 Satz 1 genannten Erfordernisse fehlt. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gilt § 60 entsprechend. ...

Fett Anmerkung: Das ist eine "kann" Regel und stellt wahrscheinlich auf  §87 b ab. Scheinbar aber kein "muss", so gesehen könnte es halt auch einfache Fristen geben.


§ 86 [Untersuchungsgrundsatz; Aufklärungspflicht; vorbereitende Schriftsätze]
https://dejure.org/gesetze/VwGO/86.html
Zitat
...(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln....


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 13. November 2015, 14:00 von PersonX«

n
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Schade, ich hatte gehofft, dass es schon ohne Begründung zur Aussetzung kommen könnte, wie bei anderen Personen A-Z hier.


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Moin.

Angenommen, eine fiktive Person würde gegen den Widerspruchsbescheid (in dem der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung abgelehnt wurde) klagen, würde diesen Antrag in der Klage wiederholen, und sollte diesen innerhalb von einer Woche nach Klageeingang begründen, und hätte das wie bereits oben beschrieben vor.

Wenn Person F einen Teil der Begründung des Antrags so formulieren wollte:

Zitat
(...)

1.1 Rechtliche Grundlagen für die Aussetzung der Vollziehung

Nach § 80 VwGO Abs. 4 soll die Aussetzung bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Angaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

1.2 Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts

Es bestehen definitiv ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts, was ich im Folgenden belegen werde.


1.2.1 Laufende Verfahren

Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts erkennt man eindeutig an den zahlreichen aktuell laufenden Verfahren und Revisionen bezüglich des Rundfunkbeitrages:

1.2.1.1 Verfahren am Bundesverfassungsgericht

Az.: AR 1409/15
Beschwerde Verfahren 7 A 10820/14.OVG des OVG Rheinland-Pfalz

1.2.1.2 Verfahren am Bundesverwaltungsgericht

Az.: BVerwG 6 C 7.15
Revision des Verfahrens 2 A 2423/14 des OVG Münster

1.2.1.3 Verfahren in Baden-Württemberg

Verwaltungsgericht Karlsruhe, Az.: 8 K 2219/13
eingereicht August 2013
Verfahren von Gericht ausgesetzt, bis BVerfG entschieden hat.

Verwaltungsgericht Sigmaringen, Az.: 5 K 3128/13
eingereicht Oktober 2013

1.2.1.4 Verfahren in Brandenburg

Verwaltungsgericht Frankfurt/Oder, Az.: 3 K 595/14, eingereicht Mai 2014

1.2.1.5 Verfahren in Hessen

Verwaltungsgericht Frankfurt
Verfahren von Gericht ausgesetzt, bis BVerfG entschieden hat.

1.2.1.6 Verfahren in Mecklenburg-Vorpommern

Verwaltungsgericht Schwerin
eingereicht Januar 2015

1.2.1.7 Verfahren in Nordrhein-Westfalen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Az.: 14 L 1864/14
eingereicht November 2014

1.2.1.8 Verfahren in Schleswig-Holstein

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Az.: 4 A 5/13
Feststellungsklage, eingereicht Januar 2013

1.2.1.9 Revisionen vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVerwG)

Weiterhin gibt es 16 Revisionen vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) am 16. und 17. März 2016 ab 10 Uhr:

Aktenzeichen der Verfahren mit mündlicher Verhandlung am 16.03.2016:

BVerwG 6 C 6.15
Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag sei verfassungswidrig, insbesondere liege ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG vor.
Verwaltungsgericht Arnsberg, 8 K 3279/13
Oberverwaltungsgericht NRW, 2 A 2311/14

BVerwG 6 C 7.15
Der Bescheid sei rechtswidrig, weil der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag verfassungswidrig sei. Der Rundfunkbeitrag verletze Art. 4 GG und die negative Informationsfreiheit genauso wie die Handlungsfreiheit. Die Haushaltsabgabe sei eine unzulässige Sonderabgabe. Es liege ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG vor. Der Rahmen des Funktionsnotwendigen sei mit 90 öffentlich-rechtlichen Programmen und der damit mittelbar verbundenen Festlegung ihres Geldbedarfs bei Weitem überschritten.
Verwaltungsgericht Arnsberg, 20.10.2014 - 8 K 3353/13
OVG Nordrhein-Westfalen, 12.03.2015 - 2 A 2423/14

BVerwG 6 C 8.15
Der angefochtene Bescheid verstoße gegen Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 GG und Art. 3 GG.
VG Köln, 23.10.2014 - 6 K 7543/13
OVG Nordrhein-Westfalen, 12.03.2015 - 2 A 2422/14

BVerwG 6 C 22.15   BVerwG 6 C 23.15
BVerwG 6 C 26.15   BVerwG 6 C 31.15

Aktenzeichen der Verfahren mit mündlicher Verhandlung am 17.03.2016:

BVerwG 6 C 15.15   BVerwG 6 C 16.15   BVerwG 6 C 20.15
BVerwG 6 C 21.15   BVerwG 6 C 25.15   BVerwG 6 C 27.15
BVerwG 6 C 28.15   BVerwG 6 C 29.15   BVerwG 6 C 30.15

(...)

Wenn Person F in einem anderen Beitrag jetzt folgendes lesen würde:

(...)

da die anhängige Verfassungsbeschwerde bislang beim BVerfG im sog. allgemeinen Register geführt wurde (auf ausdrücklichen Wunsch des zuständigen im Forum bekannten Anwalts!), dieses aber von vielen Gerichten so ausgelegt wurde, als hätte die Beschwerde keinen Erfolg, wurde diese auf Wunsch des Beschwerdeführers nun in das Verfahrensregister übernommen.

Das neue Aktenzeichen ist  1 BvR 2666/15
Dies bitte bei zukünftigen Widersprüchen / Klagen berücksichtigen.

Hier der ursprüngliche Thread, der zur Zeit geschlossen ist:
Es geht weiter: Verfassungsbeschwerde an das BVerfG Karlsruhe
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12931.0.html
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12931.msg102240.html#msg102240

(...)

 ... und ...

Dieses Aktenzeichen ist so gesehen wichtig für alle, welche eine Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung mit dem Widerspruchsbescheid zusammen erhalten haben und deswegen eine Aussetzung nochmals vor Gericht mit der Anfechtungsklage anzeigen oder Eilrechtsschutz beantragen wollen.

Dabei kann oder sollte dann dieses Aktenzeichen mit aufgeführt werden.

Ebenso kann zusätzlich das VG Gericht direkt dazu aufgefordert werden das Verfahren bis zum Abschluss der Verhandlungen im März 2016 vorm Bundesverwaltungsgericht und diesem dann folgendem Verfahren am BVerfG unter Angabe dieses Aktenzeichen auszusetzen und die dortigen Entscheidungen abzuwarten.

An welcher Stelle bzw. unter welcher genannten Nummer und mit welchem Wortlaut wäre es für Person F sinnvoll dieses Aktenzeichen in der Begründung für die Aussetzung der Vollziehung einzufügen?

Frei  8)

P.S. Evtl. unter Punkt 1.2.1.1 folgendermaßen ergänzen...!?

Zitat
(...)

1.2.1.1 Verfahren am Bundesverfassungsgericht

Az.: 1 BvR 2666/15
Verfassungsbeschwerde gegen den Rundfunkbeitrag beim BVerfG

Az.: AR 1409/15
Beschwerde Verfahren 7 A 10820/14.OVG des OVG Rheinland-Pfalz

(...)


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Moin.

Nur noch mal so der Vollständigkeit halber: Der Gebühren-/Beitragsbescheid, und der Festsetzungsbescheid, gegen die die fiktive Person F Widerspruch eigelegt haben könnte, könnten evtl. so ähnlich aussehen.

Und ich könnte mir vorstellen, dass eine fiktive Person F in der bereits oben beschriebenen Situation so einen ähnlichen Brief an das VG schicken würde:








Gute Nacht,

Frei 8)


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P
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Die fiktive Klage einer fiktiven Person würde sich an ein Verwaltungsgericht richten.
Verwaltungsgerichte können feststellen, ob Verwaltungsakte der vorgeschriebenen Form genügen und materiell zulässig sind.
Verwaltungsgerichte können, soweit es einer anderen fiktiven Person bekannt ist, niemanden verurteilen.

Eine fiktive Klage könnte als Anfechtungsklage gestellt sein und könnte einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO enthalten, da die Aussetzung der Vollstreckung vom Beklagten zurückgewiesen wurde.

Weiterhin könnte man in einer Klage anmerken, daß weder die "Festsetzungs-" noch die "Widerspruchsbescheide" von der LRA geschrieben wurden, sondern vom Beitragsservice (nachzulesen in seinen Geschäftsberichten 2013 und 2014).
Darum könnte man Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit bzw. hilfsweise Antrag auf Aufhebung des VA begehren.

Man könnte, da ja im nächsten Jahr der große Bundesverwaltungsgerichts-Marathon stattfindet, um Ruhendstellung der Klage bitten, bis die BverwG-Entscheidungen bekannt sind.


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Widerspruchsverfahren: §§ 69-73 VwGO (Bundesrecht)

BVerfG zu Sonderbeiträgen: "Weinabgabe" - B. v. 4.2.1958 (2 BvL 31, 33/56); "Berufsausbildungsabgabe" - BVerfGE 55,274, U. v. 10.12.1980; "Kohlepfennig" - BVerfGE 91, 186, B. v. 11.10.1994; "Straßenbaubeiträge" - B. v. 25.6.2014, 1 BvR 668/10.

BVerwG zu VA: B. v. 30.8.2006, 10 B 38.06; U. v. 23.8.2011, 9 C 2.11.

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Moin.

Mal angenommen, die oben bereits beschriebene fiktive Person F hätte heute ein so ähnliches Schreiben vom VG bekommen, zu dem Person F in einer Frist von 3 Tagen Stellung nehmen könnte, insbesondere ob der Antrag nach § 80 V VwGO (was bedeutet das "V" zwischen der "80" & "VwGO"?) aufrecht erhalten werden soll:




Und mal angenommen, diesem läge eine Kopie eines Faxes vom NDR bei, so datiert dass das oben genannte Schreiben von Person F (Begründung des Antrags auf Aussetzung der Vollziehung) nocht nicht gelesen sein könnte:

   

Auf Seite 1 des Faxes unter Punkt Nr. 1 der Begründung zur Klage vom NDR könnte dort bei der Adresse des Klägers zwar die richtige Straße, Hausnummer und Postleitzahl angegeben sein, aber statt dem richtigen Wohnort würde dort "Hamburg" stehen, was definitiv völlig verkehrt wäre...?!

Weiterhin könnte dort stehen
Zitat
"Der Kläger ist Rundfunkteilnehmer seit 1/2013 als Wohnungsinhaber ... als Beitragsschuldner ... gemäß Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) unter der Beitragsnummer ... angemeldet."
Dieses würde ja meines Erachtens auch nicht stimmen, wenn Person F erst im März 2014 per Infopost in normalem Umschlag von irgend so einem nicht rechtsfähigen "Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio" eine "Bestätigung der Anmeldung" bekommen hätte, obwohl sie niemals schriftlich oder sonstwie mit denen kommuniziert hätte, mit der Formulierung "Daher wurde nun die Anmeldung der Wohnung auf Ihren Namen ab 01.01.2013 vorgenommen. Die Beitragsnummer lautet ...".

Auf Seite 2 des Faxes könnte vielleicht oben stehen: "Der Kläger verweist auf ... Widerspruchsbescheids vom xx.08.2014". Person F wäre hier verwirrt, denn es existiert kein Widerspruchsbescheid aus August 2015, auch nicht von dem genannten Tag, sondern nur einer von einem anderen Tag aus dem Oktober 2015...!?

Also wären in dem fiktiven Fax vom NDR mindestens 3 Fehler enthalten... ;D >:D


Auf Seite 3 des Faxes könnte der NDR geschrieben haben "Unabhängig davon wird zur Nachfrage des Gerichtes mit mitgeteilt, dass der Antragsgegner bis zum rechtskräftigen Abschluss der o.g. Verfahren keine Vollstreckungsmaßnahmen einleiten wird."
Person F würde sich darüber etwas wundern, besonders wenn sie z.B. vielleicht im Februar 2015 vom "Norddeutschen Rundfunk" (Briefkopf) oder vom "ARD ZDF Beitragsservice" (Briefkopf und nach "mit freundlichen Grüßen", also unklarer Absender) eine "Mahnung" bekommen hätte, in der gestanden hätte "Was passiert, wenn sie nicht zahlen? Ihnen drohen Vollstreckungsmaßnahmen wie die Abgabe einer Vermögensauskunft, Kontopfändung, Pfändung des Arbeitseinkommens, der Rente oder auch Ihrer Mietkaution. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist werden wir (?) über diesen Betrag bei der für Ihren Wohnsitz zuständigen Vollstreckungsbehörde Vollstreckungsmaßnahmen beantragen. ..."

Ich könnte mir vorstellen, dass die fiktive Person F in den nächsten 3 Tagen antworten wollen würde.

Nun meine dringende Frage:
Was würdet ihr an Stelle dieser fiktiven Person F antworten:


1. "...dass der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nach § 80 VwGO nicht aufrechterhalten wird, solange der Beklagte tatsächlich wie im Fax zugesichert bis zum Abschluss des Verfahrens keine Vollstreckungsmaßnahmen einleiten wird" (gilt es eigentlich bei einer Berufung als abgeschlossen, oder kann der Beklagte zwischendurch seine Zusicherung zurück nehmen?)...?

oder

2. "...dass der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nach § 80 VwGO mit Verweis auf die Begründung (s.o.) aufrechterhalten wird"...?

Was würden die beiden Antworten jeweils für Konsequenzen haben?
(Person F würde das fiktive Antwort-Fax überigens spätestens Freitag Nachmittag ans VG los schicken wollen)

Frei 8)


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-> Link zur aktuellen Situation einer fiktiven Person F

-> Link zur fiktiven 60-seitigen Klagebegründung einer fiktiven Person F

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Zitat
... Antrag nach § 80 V VwGO (was bedeutet das "V" zwischen der "80" & "VwGO"?) aufrecht erhalten werden soll
Das "V" steht für römisch 5.
Das heißt, der Antragsgegner bezieht sich auf den Antrag des Antragstellers auf ein "Stuhlurteil" (glaube ich) des Richters, das die  eingeleitete Vollstreckung aufheben soll.
-> § 80 VwGO
Zitat
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 bis 3 ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Nr. 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
Soweit eine andere fiktive Person diesen § 80 Abs. 5 VwGO versteht, heißt das: Das Gericht kann auf Antrag bestimmen, daß Vollstreckungsmaßnahmen von "öffentlichen Abgaben und Kosten" (§ 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) trotz der eigentlichen Nicht-Aufschiebbarkeit trotzdem aufgeschoben werden können. Dies geht aber nach § 80 Abs. 6 VwGO nur, wenn die Behörde (Antragsgegner) den Antrag des Antragstellers abgelehnt hätte, was ja in den negativen Widerspruchsbescheiden der Fall ist. (Widerspruch muß Antrag auf aufschiebende Wirkung nach § 80 Abs. 4 VwGO enthalten haben.)
Soweit eine andere fiktive Person informiert ist, kann das Gericht die Aufschiebung anordnen, was es aber wohl nicht mehr tun wird, wenn der Antragsgegner versichert, während der Klage nicht zu vollstrecken.
Der Antragsteller könnte sich eventuell dahingehend absichern, daß er sagt, er würde den Antrag zurückziehen, wenn die Aussage des Antragsgegners wie eine eidesstattliche Versicherung behandelt werden würde. Andererseits könnte er auch weiter auf dem Antrag beharren, wobei das Gericht dann gegen ihn entscheiden könnte. Insofern wäre hier wohl nichts verloren, auf das Angebot der Gegenseite einzugehen, wenn sie vom Gericht als verbindlich gewertet wird.
Soweit einer fiktiven Person von einem fiktiven Verwaltungsgericht mitgeteilt wurde, sehen die LRA wohl gewöhnlich davon ab, während laufender Klagen Vollstreckungen einzuleiten.

Auf sämtliche Fehler, besonders nicht zugestellte Widerspruchsbescheide, würde eine andere fiktive Person auf jeden Fall eingehen, damit nicht behauptet werden kann, ein Festsetzungsbescheid A sei in Gestalt eines dazugehörigen Widerspruchsbescheides A rechtswirksam geworden. Solche Fehler können bei juristischen Direktionen durchaus vorkommen, was wohl ein Hinweis darauf ist, daß die Kommunikation zwischen LRA und BS nicht so gut funktioniert, wie angenommen (möglicherweise Überlastung?!  >:D )

Wenn die erste fiktive Person nicht in Hamburg wohnt, sondern in Fiktivburg und alle Schreiben sie auch in Fiktivburg erreicht haben, dann ist die Behauptung, die fiktive Person würde in Hamburg wohnen, eher zu vernachlässigen. Hier wurde in der Klageerwiderung offensichtlich ein Fehler gemacht. Aber dieser Fehler hat wohl keine Auswirkungen auf die restlichen Schreiben, wenn diese richtig adressiert waren. Erwähnen kann man das natürlich trotzdem.

Zum Thema "Zwangsanmeldung" bitte in die entsprechenden Threads einlesen:
Sind die Zwangsanmeldungen des BS Verwaltungsakte?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15238.msg108613.html#msg108613
Die rechtliche Bedeutung von Zwangsanmeldungen
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,16255.msg107945.html#msg107945
Zwangsanmeldung
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11446.msg77434.html#msg77434

Interessanterweise scheinen die Gerichte nicht darüber informiert zu sein, daß die "Direktanmeldung" nicht direkt im RBStV geregelt ist, sondern auf eine Intendanten-Entscheidung zurückzuführen ist und durch den BS vorgenommen wird (siehe Geschäftsberichte des BS von 2013 und 2014). Damit ist die Sach nicht mehr so rechtlich eindeutig, wie bisher behauptet wurde (zumindest schien vor einiger Zeit ein fiktives Gericht über diese Ausführung sehr irritiert gewesen zu sein, eine Entscheidung steht noch aus).


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Bayern

Widerspruchsverfahren: §§ 69-73 VwGO (Bundesrecht)

BVerfG zu Sonderbeiträgen: "Weinabgabe" - B. v. 4.2.1958 (2 BvL 31, 33/56); "Berufsausbildungsabgabe" - BVerfGE 55,274, U. v. 10.12.1980; "Kohlepfennig" - BVerfGE 91, 186, B. v. 11.10.1994; "Straßenbaubeiträge" - B. v. 25.6.2014, 1 BvR 668/10.

BVerwG zu VA: B. v. 30.8.2006, 10 B 38.06; U. v. 23.8.2011, 9 C 2.11.

P
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Gab es einen Bescheid von xx.10.2014 gegen welchen eine Person A in der Klage vorgeht, falls nicht, in der Auflistung der Bescheide auf Seite 1 des Fax wird ein Bescheid von xx.10.2014 nicht aufgeführt. Bitte Klage auf richtige Angaben prüfen.

Denn es ist entweder auf Seite 1 2x falsch also Bescheid von xx.03.2015 und Widerspruch xx.03.2015 oder 1x auf Seite 2 falsch mit der Angabe xx.10.2014.

Der andere Fehler wäre ein Monatsfehler xx.08.2015 statt xx.10.2015 und bezieht sich ja klar auf einen Widerspruchsbescheid, dazu halt auch nochmal prüfen ob die Daten in der Klage richtig angegeben wurden.

Falls die Daten richtig in der Klageschrift stehen, sind das zumindest allein 2 bis 3 Fehler, dazu kommt noch der Fehler mit der Anschrift, macht doch dann 3 bis 4 Fehler, je nach dem wo es falsch ist.

Zur Aussage mit dem V und dem Vorschlag siehe Vorposter, in wie weit eine Rücknahme mit anderen Kosten als eine Erledigt Erklärung belastet würde, dazu gab es hier bereits Themen, dabei war es aber immer irgendwie mit Eilrechtsschutz verbunden und es wird jedes Mal unterschiedlich durch die Gerichte geurteilt.

Ein starkes Stück ist es von gefestigter Rechtssprechung zu schreiben.

Es besteht die Gefahr, dass dieses VG hier sehr schnell ein negatives Urteil fällen wird.


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Von "gefestigter Rechtsprechung" wurde nicht vom Gericht, sondern vom Antragsgegner gesprochen. Das läßt noch keine Schlüsse über das Gericht zu.
Aber: Diese Stelle schreit eigentlich förmlich danach, Gegenbeispiele aufzuzeigen.


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BVerfG zu Sonderbeiträgen: "Weinabgabe" - B. v. 4.2.1958 (2 BvL 31, 33/56); "Berufsausbildungsabgabe" - BVerfGE 55,274, U. v. 10.12.1980; "Kohlepfennig" - BVerfGE 91, 186, B. v. 11.10.1994; "Straßenbaubeiträge" - B. v. 25.6.2014, 1 BvR 668/10.

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...auch, wenn es vielleicht nur ein "Nebenthema" ist, aber:
Zitat
"Der Kläger ist Rundfunkteilnehmer seit 1/2013 als Wohnungsinhaber ... als Beitragsschuldner ... gemäß Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) unter der Beitragsnummer ... angemeldet."

Ist der Kläger überhaupt ein "Rundfunkteilnehmer"?!?
Falls nicht, würde ich dies als böswillige Falschbehauptung weit von mir weisen...
...schon, um denen einen vor den Karren zu fahren.


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