Aber nein!
Wenn, "hinzukommen muss, dass der Täter sich bewusst von Recht und Gesetzt entfernt und sein Handeln statt an Gesetzt und Recht an Maßstäben ausrichtet, die im Gesetzt keinen Ausdruck gefunden haben", so handelt dieser Mensch eben bewusst nach seinen eigenen Maßstäben.
Ob diese eigenen Maßstäbe in einem Gesetzt Ausdruck finden oder nicht, hängt doch von dem Gesetzt ab, um das es dann konkret geht. Es kann bei Verwaltungsgerichten damit also um das Verwaltungsverfahrensgesetzt und die höherrangigen Gesetzte (Landesverfassung und Grundgesetzt) gehen, dem die Amtsgerichtsrichter dienen müssen. Oder!?
Und bei den Antworten der Staatsanwaltschaften (z.B. Memmingen – Antwort #50 + #85 - Augsburg) fällt immer wieder auf, dass „ein Ermittlungsverfahren wegen verfolgbarer Straftaten nur dann einzuleiten [ist], wenn hierfür zureichend tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen.“ Und wenn es heisst „Die Ausführungen des Anzeigeerstatters sind allgemeiner Nautur und betreffen kein konkretes Gerichtsverfahren.“ bzw. „Auch ein rechtlich falsches Urteil stellt nur bei hinzutreten besonderer, hier nicht gargelegter Umstände eine Rechtsbeugung dar.“, dann fehlen scheinbar KONKRETE TATSACHEN. Die Staatsanwaltschaften „betteln“ förmlich um „sachdienliche Hinweise“ …
Auch unter Antwort #58 wird von der Staatsanwaltschaft der fehlende KONKRETE Fall (Klage + Urteil + Gericht) bemängelt. Mehr nicht.
Die würden vielleicht weiter machen, denn im Schreiben der Neubrandenburger heißt die Zwangsabgabe „sogenannter Rundfunkbeitrag“ und es wird auch die Verfassungswidrigkeit benannt. Dann folgt der Hinweis, dass nur ein konkreter Richter, der Rechtbeugung begeht, strafrechtlich verfolgt wird – und nicht alle Richter, die Rechtsbeugung begehen. Insgesamt bedauert (fast) die Staatsanwaltschaft Neubrandenburg, dass kein Name und Adresse (Urteil / Beschluß) genannt wurden.
Oder!?