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Autor Thema: Rundfunkbeiträge – Gläubiger und Vollstreckungsbehörde (LG Tübingen 9.9.15)  (Gelesen 50298 mal)

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Das hat Schmiss!!! Aber hallo!!! ;) >:D ;D

Zitat von: LG Tübingen Beschluß vom 9.9.2015, 5 T 162/15
28 13. Auf die Frage, ob – wie bei allen anderen gesetzlichen Abgaben (Steuern, Gebühren, Beiträge) unabhängig von gesetzlicher Fälligkeit ein anfänglicher (originärer, primärer, die Abgabenhöhe mit Gründen und Rechtsmittelbelehrung festsetzender) Leistungsbescheid/ Verwaltungsakt vor der Festsetzung von Säumniszuschlägen erforderlich ist (- vom BGH a.a.O. Rn. 49/53 verneint-), kam es danach nicht mehr an. Der Beitrag wird gesetzlich ab dem Zeitpunkt geschuldet, in dem die Voraussetzungen dafür vorliegen. Soweit § 12 I RBStV von „fällig“ spricht, ist systematisch nicht der Beginn des für die Beitragsschuld relevanten Zeitpunkts gemeint. Insoweit wurde durch den Beitragsstaatsvertrag lediglich im Rahmen des bestehenden öffentlich. rechtlichen Abgabenrechts formal ein Beitrag geschaffen, ohne dass damit die im öffentlich-rechtlichen Abgabenrecht durchgängig vorausgesetzte Bescheidsnotwendigkeit tangiert würde. Im Übrigen zeigt sich der Umstand, dass in § 7, 10 RBStV nur der Beginn der Beitragspflicht, nicht aber der verzugsrelevante Zeitpunkt der Zahlungsfälligkeit (§ 12 I RBStV) gemeint, schon im Staatsvertrag selbst: Zu zahlen sind die Beiträge erst in der Mitte eines Dreimonatszeitraums. Der Umstand, dass später rückständige Beiträge errechnet und zur Vollstreckung festgesetzt werden, hat damit nichts zu tun. Der originäre Bescheid hat die Aufgabe, klar zu definieren wer Gläubiger ist, wer Schuldner ist (- d.h. gegen welchen von mehreren Wohnungsinhabern der Bescheid sich richtet -), in welcher Höhe der Beitrag geschuldet wird, ob und aus welchen Gründen der Wohnungsbegriff erfüllt ist, wann ggf. fiktiv die Beitragspflicht beginnt (- ggf. bis zu 30 Tage vor Beginn der Wohnungsinhaberschaft -), wann (in der Mitte welchen Monats, drei Monate ab echtem oder fiktivem Einzug, Mitte der drei Monate oder Mitte des mittleren Monats(Z. B.: Einzug 28.2. = Beitragspflichtbeginn 1.2.; Dreimonatszeitraum 28.2. – 28.5. oder 1.2. – 30.4.; letzterer unterstellt: Mitte = 15.3. oder 16.3. (= Mitte des mittleren Monats) oder 16.3. oder 17.3. (= Mitte des Dreimonatszeitraums); das Beispiel zeigt, dass auch dieses Gesetz nicht ohne definierenden Bescheid für jeden Beitragspflichtigen selbsterklärend ist) -) und auf welches Konto (der Gläubigerin) schuldbefreiend bezahlt werden soll, alles versehen mit Begründung und Rechtsmittelbelehrung. Nicht anders verhält es sich bei jeder anderen öffentlich-rechtliche Abgabe (§§ 21, 32 Kommunalabgabengesetz, §§ 218 ff Abgabenordnung, § 27 Grundsteuergesetz für die Festsetzung für mehrere Schuldperioden). Erst infolge eines Festsetzungsbescheids werden der Gläubiger, Beitragshöhe und rechtliche Grundlage nebst Einordnung mit Rechtsmittelbelehrung unter Angabe der Überweisungsdaten benannt. Hiervon geht auch uneingeschränkt § 10 VI RBStV mit Verweis auf das Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz aus. Die Systematik von §§ 13, 14 LVwVG bestätigt, dass bei wiederkehrenden Leistungen zunächst der Verwaltungsakt steht, dem eine Mahnung folgt; danach schließen sich ggf. ein Bescheid über offene Abgaben/Zuschläge als konkreter Titel und das Vollstreckungsersuchen als Ersatz für dessen vollstreckbare Ausfertigung an.

29 Die Bundesregierung erläutert dies (VMBl 1957 S. 630) anschaulich: „Dem Schuldner ist zunächst ein Leistungsbescheid zu erteilen, in dem er zur Leistung aufgefordert wird. In dem Leistungsbescheid ist dem Schuldner bekanntzugeben, welche Leistung er schuldet. … Der Leistungsbescheid ist mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.“ Die vom Bundesgerichtshof vertretene Ansicht findet, was – ohne Wertung zumindest offenlegungswürdig erscheint - in der zitierten Literatur ausschließlich durch eine Mitarbeiterin der Beschwerdegegnerin bzw. ihrer Vorgängerin (Tucholke in Beck`scher Kommentar zum Rundfunkrecht) sowie nun in einer Anmerkung zum BGH-Beschluss durch Engelhart-Kehle und Seiß, ausweislich der Parallelakte Beitragsreferentinnen des verfahrensbetroffenen SWR, Rückhalt. Soweit in BVerfG, 1 BvR 829/06 auch noch eine Kommentierung durch Hermann/Lausen zitiert wird, stammt diese von einem Intendanten und einem Mitarbeiter des (vgl. http://www.urheberrecht.org/institut/members/) durch die Rundfunkanstalten unterstützten Instituts.

Beschluss im Volltext unter
LG Tübingen Beschluß vom 9.9.2015, 5 T 162/15
Gläubiger und Vollstreckungsbehörde bei Rundfunkbeiträgen in Baden-Württemberg:
Einzelfallumstände können zur Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung führen.
http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&nr=19803
https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/NJRE001232683


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Zitat
Der originäre Bescheid hat die Aufgabe, klar zu definieren wer Gläubiger ist, wer Schuldner ist (- d.h. gegen welchen von mehreren Wohnungsinhabern der Bescheid sich richtet

Soll hiermit etwa angedeutet werden, dass das LG Tübingen die Auffassung vertritt, dass im Falle mehrerer Beitragsschuldner Festsetzungen für einen bestimmten Beitragszeitraum einheitlich gegenüber mehreren Wohnungsinhabern, d.h. Beitragsschuldnern, zu erlassen sind? Diese Diskussion wird hier im Forum ebenfalls geführt. Mich beschleicht das Gefühl, dass die hier mitlesen.


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Zitat
Der originäre Bescheid hat die Aufgabe, klar zu definieren wer Gläubiger ist, wer Schuldner ist (- d.h. gegen welchen von mehreren Wohnungsinhabern der Bescheid sich richtet
[...] Diese Diskussion wird hier im Forum ebenfalls geführt.

...gemeint sein dürfte wohl diese angeregte Diskussion ;)
Vollstreckung fehlerhaft aufgrund fehlender Benennung der Gesamtschuldnerschaft?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15723.0.html

Mich beschleicht das Gefühl, dass die hier mitlesen.
...solange es der Sache dient ;) :D

PS: Beachtet werden sollte bei aller berechtigter Zustimmung zu diesem wieder einmal "Rundumschlag-Beschluss" des LG Tübingen, dass Gegenstand des Verfahrens ein augenscheinlich noch nicht "angepasstes" Vollstreckungsersuchen aus 2014 war...

neue Vollstreckungsersuchen > mit formalen Änderungen (Gläubigerkennung, etc.)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13065.0.html

Insofern könnte die Tragweite dieses Beschlusses bzgl. der Formalien bei aktuellen Vollstreckungsersuchen zumindest ein Teilen eingeschränkt sein, wobei dennoch einige - nicht unwichtige - Punkte übertragbar zu bleiben scheinen...


Beachte weiterhin:
Dies mischt zwar die formalen Unzulänglichkeiten gehörig auf - ändert aber prinzipiell erst mal nichts an der per "Rundfunkbeitragsstaatsvertrag" bestehenden Forderung...
...diese dem Grunde nach anzugehen, dazu dient ausschließlich der Rechtsweg von Widerspruch & Klage! Im Vollstreckungsverfahren ist dies nicht Verhandlungsgegenstand...
...und wird freundlicherweise auch noch einmal explizit vom LG Tübingen erwähnt:

Zitat
30 Es wird abschließend vorsorglich darauf hingewiesen, dass es in diesem Verfahren nicht um die Verfassungsgemäßheit der Rundfunkfinanzierung geht, sondern lediglich um (formale) Fragen der Zwangsvollstreckung des konkreten Vorgangs (= konkretes Vollstreckungsersuchen) und die Frage, ob „wie bei jeder anderen Zwangsvollstreckungsmaßnahme“ (LG Detmold, 21.11.2012, 3 T 187/12) alle formalen Voraussetzungen vorliegen, basierend auf bis 2014 verwendeten Bescheids- und Antragsmuster der Gläubigerin.
Beschluss im Volltext unter
LG Tübingen Beschluß vom 9.9.2015, 5 T 162/15
Gläubiger und Vollstreckungsbehörde bei Rundfunkbeiträgen in Baden-Württemberg:
Einzelfallumstände können zur Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung führen.
http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&nr=19803
https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/NJRE001232683



Zum regulären Rechtsweg von Widerspruch & Klage gegen die ursächlichen FestsetzungsBESCHEIDe bitte unbedingt gesondert noch generell eingehend einlesen, verinnerlichen und versuchen, das Konstrukt & Prozedere zu verstehen ;)
"Schnelleinstieg"
Zu allererst bitte hier lesen! Schnelleinstieg, "Erste Hilfe", Hinweise...
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12292.0.html
Dieser Rechtsweg soll und kann i.d.R. auch eine Vollstreckung mit all ihren "Nebenwirkungen" bis zum Ende des Verfahrens vermeiden.


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Ein link zu einer Handlungsempfehlung würde mir schon SEHR weiter helfen.
@Berliner
Antwort #10 ,  der erste link der neueste Tübinger Beschluss ,
Beispiel:

28 
 
13. Auf die Frage, ob – wie bei allen anderen gesetzlichen Abgaben (Steuern, Gebühren, Beiträge) unabhängig von gesetzlicher Fälligkeit ein

anfänglicher (originärer, primärer, die Abgabenhöhe mit Gründen und Rechtsmittelbelehrung festsetzender) Leistungsbescheid/Verwaltungsakt

vor der Festsetzung von Säumniszuschlägen erforderlich ist (- vom BGH a.a.O. Rn. 49/53 verneint-), kam es danach nicht mehr an. Der Beitrag wird gesetzlich ab dem Zeitpunkt geschuldet, in dem die Voraussetzungen dafür vorliegen.

Soweit § 12 I RBStV von „fällig“ spricht, ist systematisch nicht der Beginn des für die Beitragsschuld relevanten Zeitpunkts gemeint.
Insoweit wurde durch den Beitragsstaatsvertrag lediglich im Rahmen des bestehenden öffentlich. rechtlichen Abgabenrechts formal ein Beitrag geschaffen, ohne dass damit die im öffentlich-rechtlichen Abgabenrecht durchgängig vorausgesetzte Bescheidsnotwendigkeit tangiert würde.  ..   "

--  ohne dass damit die im öffentlich-rechtlichen Abgabenrecht durchgängig vorausgesetzte Bescheidsnotwendigkeit tangiert würde.  --
Man spricht von Bescheidsnotwendigkeit. Aha, primärer Bescheid notwendig.
Mr. X hat beantragt, dass man ihm mal die immer wieder erwähnten angeblichen Bescheide doch mal zeigen möchte und in Kopie aushändigen möchte. Jetzt ist Mr. X sehr gespannt darauf.
 

Zitat:
"   29 Die Bundesregierung erläutert dies (VMBl 1957 S. 630) anschaulich:

„Dem Schuldner ist zunächst ein Leistungsbescheid zu erteilen, in dem er zur Leistung aufgefordert wird. In dem Leistungsbescheid ist dem Schuldner bekanntzugeben, welche Leistung er schuldet. …
Der Leistungsbescheid ist mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.“   "


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Zitat
Man spricht von Bescheidsnotwendigkeit. Aha, primärer Bescheid notwendig.

Wenn ich das richtig interpretiere winkt hier das LG mit dem Zaunpfahl, nämlich dass
kein wirksamer Bescheid (von wem auch immer) ergangen ist. Auf etwas was es nicht
gibt muss man auch keinen Widerspruch einlegen. So gesehen ist eine Strategie gar nicht
auf unwirksame Mahn-und Forderungsschreiben aus Köln zu reagieren doch völlig schlüssig

– oder sehe ich das völlig verkehrt ?


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@Zweifler
Mr. X handelt rein persönlich so:
immer reagieren, immer Widerspruch, damit man etwas in der Hand hat, denn der BS argumentiert gerade eben gegenüber dem AG, Vollstreckung damit, dass nicht widersprochen wurde und damit die Bescheide unanfechtbar geworden sind.
Das sind doch Lügner, wie sie im Buche stehen.
Nun ist es aber so, dass Mr. X wunderschöne Fax-Protokolle und Router-Protokolle hat. Jedem einzelnen Bescheid über rückständige Forderungen, denn Bescheide gab es nicht, wurde fristgerecht widersprochen.
Die versuchen es eben mit allen erdenklichen Mitteln. Den Leuten ist nicht zu trauen, das sind ausgepuffte Ganoven, die ihr Handwerk verstehen ( als Ganoven ja, ansonsten nicht ).
In einem Schreiben schreiben die :  Sie widersprechen erneut ....

Der Widerspruch ans AG zur Eintragungsankündigung durch den GV, der per Fax eingelegt wurde, war nicht vorhanden.
Das Fax-Protokoll und Router-Protokoll belegen aber die Verbindung mit OK .
Wo ist das Fax abgeblieben ?  Nur Ganoven.


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n
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Person N kann den Zweifler verstehen.

DENN:
Wieso sollte man auf nicht rechtswirksame "Bescheide" von einer nicht rechtsfähigen Firma antworten? Nur weil dort ne Pseudo Rechtsbehelfsbelehrung drinne ist ? *PAH*

Wenn Person N nochmal die Wahl hätte würden die Ergüsse des BS in Ablage P landen. Soll dann doch der Vollstrecker kommen, denn der kommt so oder so.

Die Beweislast, dass rechtswirksame Bescheide zugestellt wurden, liegt nicht bei Person A-Z!


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S
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Zitat
Die Systematik von §§ 13, 14 LVwVG bestätigt, dass bei wiederkehrenden Leistungen zunächst der Verwaltungsakt steht, dem eine Mahnung folgt; danach schließen sich ggf. ein Bescheid über offene Abgaben/Zuschläge als konkreter Titel und das Vollstreckungsersuchen als Ersatz für dessen vollstreckbare Ausfertigung an.

Person S findet obige Feststellung sehr interessant. Denn war es bisher nicht so, dass der BS zunächst Zahlungsaufforderungen und Mahnungen verschickt bevor irgendwann der Festsetzungsbescheid von der LRA eintrudelt, welcher den eigentlichen Verwaltungsakt darstellt und gegen den man dann erst Widerspruch einlegen kann?
Person S befindet sich erst am Anfang des Prozederes der Zwangsbeitragseintreibung und hat daher noch keine konkreten Erfahrungswerte. Person S hofft jedoch das auch in ihrem Fall fehlerhaft verfahren wird, denn damit wäre der Verwaltungsakt formal fehlerhaft und nichtig.


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Vielleicht wären wir zusammen in der Lage,
uns von diesen alten Zwängen zu befreien.
Oder ist die Welt für jetzt und alle Tage,
viel zu wahr, viel zu wahr um schön zu sein?

g
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Person N kann den Zweifler verstehen.

Mr. X auch. Theoretisch ja.

Der BGH erkennt das aber mit den nicht rechtswirksamen Bescheiden nicht an.
Dennoch, so sauber wie nur möglich zu arbeiten. Vor Gericht sieht alles anders aus als im Forum zu schreiben.
Man sollte sich davor hüten auf stur zu schalten. Das klappt nicht. (Versuch nur im Notfall.)
Ein eingefuchster Anwalt der Gegenseite legt A aufs Kreuz. Ein Brief kann mal verloren gehen, aber nicht 10.
Je mehr saubere Beweise man hat, desto besser. Wenn die behaupten, dass keine Widersprüche eingelegt wurden und man beweist das Gegenteil, dann hat man schon mal einen gewaltigen Trumpf.


@Shuzi
"  zunächst der Verwaltungsakt  "
Bis zum 01.01.2013 hat z.B. ein ein Bescheid eingegangen zu sein. Wenn der nicht da ist, wo ist dann der Verwaltungsakt für Jan. 2013?
Nachträglich geht nicht.
(( Beispiel: Schornsteinfeger kommt monatlich ab Jan 13 bis Juni 13 und kassiert 6 x. ok.
Schornsteinfeger kommt im Juli und sagt, ich ziehe meinen Besen sechs mal hoch und runter und will nachträglich 6 x Geld haben. Nicht ok . ))


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Der BGH erkennt das aber mit den nicht rechtswirksamen Bescheiden nicht an.

in dem Beschluss LG Tübingen vom 9.9.2015, 5 T 162/15 geht es um die Vollstreckungsvoraussetzungen an sich. Wenn diese nicht
erfüllt sind kann auch nicht vollstreckt werden, genau das hat das Gericht festgestellt.


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in dem Beschluss LG Tübingen vom 9.9.2015, 5 T 162/15 geht es um die Vollstreckungsvoraussetzungen an sich. Wenn diese nicht
erfüllt sind kann auch nicht vollstreckt werden, genau das hat das Gericht festgestellt.

Mr. X hat es so verstanden, dass es lediglich darum geht, dass der GV den Gläubiger
mit ARD ZDF DR BS benannt hat, was eben formal falsch ist.
So wie hier:
http://gez-boykott.de/Forum/index.php?action=dlattach;topic=11397.0;attach=3785;image

Der Rest ist nur Beiwerk.
Das steht nochmal am Ende des Beschlusses.


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Person N muss glaube etwas präziser werden und entschuldigt sich vorab für etwas OT:

Fakt ist, der BS ist eine Firma, die Geld haben will. Die Revoluzer, also wir, zahlen nicht. Was macht denn eine andere fiktive Firma z.b. wenn man was bestellt und nicht bezahlt?

Die Firma erwirkt gegen euch einen Titel ODER setzt ein Mahnverfahren beim Amtsgericht an. Dieser Mahnantrag wird dann dem Schuldner zugestellt und dieser hat 2 Wochen Zeit zu widersprechen. Passiert nichts, kann die Firma einen Vollstreckungsbescheid beantragen. Auch hier ist die Frist zum Widerspruch 2 Wochen.

Passiert auch da nichts, wird dieser Bescheid rechtskräftig und dieser stellt einen Vollstreckungstitel dar, mit dem man Zwangsmaßnahmen einleiten kann.

Also, WARUM SOLLEN WIR KLAGEN?!!! Wer will denn die Kohle haben?!
Diese Scheinfirma will euch vor Gericht bringen und ihr sollt dafür löhnen bis ihr nackig seit und keine Wahl mehr habt.
Jetzt werdet ihr sagen, na für unser Recht ziehen wir vors Gericht. Und wie weit hat euch das gebracht?
Wenn alle was vom Honigtopf abbekommen könnt ihr klagen wie und wo ihr wollt, ihr kommt dagegen nicht an.

Den normalen Rechtsweg bestreiten ist soweit absolut richtig, allerdings fängt das doch schon bei den Pseudo Bescheiden an das hier Täuschung im Rechtsverkehr ansteht. Hoheitliche Rechte ausüben ohne Berechtigung *LOL*

Und dieser Pseudo Festsetzungsbescheid, der im übrigen eine Erfindung des BS oder sonst einer anderen Stelle ist, stellt für Person N keinen Vollstreckbaren Titel dar auch wenn als Tarnung oder besser Täuschung, eine fiktive Rechtsbehelfsbelehrung vorhanden ist.

Die Bezeichnung Festsetzungsbescheid könnte eine fiktive Ableitung aus
*..bescheid festgesetzt* sein

Jeder darf mal raten wo das fettgedruckte zu finden ist.

Und wo ist denn die genaue Definition eines solchen Festsetzungsbescheides zu finden?
Hmmm, keine Ahnung, ihr vielleicht?


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Also, WARUM SOLLEN WIR KLAGEN?!!! Wer will denn die Kohle haben?!

@nieGEZahlt.82 und alle ähnlich Denkenden:

Die aktuelle Entscheidung des LG Tübingen bitte SEHR AUFMERKSAM lesen... ;)
...daraus geht hervor, dass sehr wohl die Landesrundfunkanstalten "Vollstreckungsbehörden" sein können bzw. sind...
Zitat
25 11. Vorliegend enthielt das Ersuchen zwei denkbare Vollstreckungsbehörden: Den ohne weitere Angaben erwähnten Südwestrundfunk und den mit allen relevanten Daten versehenen Beitragsservice. Tatsächlich ist der Südwestrundfunk Vollstreckungsbehörde (§ 10 V RBStV). [...]
http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&nr=19803
https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/NJRE001232683


...und es allenfalls im konkreten Einzelfall eines konkreten Vollstreckungsvorgangs darauf ankommt, *wie* genau z.B. das Vollstreckungsersuchen beschaffen ist (und insofern auch der BGH-Beschluss vom Juni 2015 NICHT der Weisheit letzter Schluss ist!).
Dies ändert aber nichts an der Forderung ansich, sondern allenfalls an der (vorläufigen) Vollstreckbarkeit dieses konkreten Einzelvorgangs.
Die Formalien können aber behoben werden, so dass die Forderung dann eben tatsächlich vollstreckbar ist.


Die Ansicht vieler, die Forderung komme ausschließlich vom nichtrechtsfähigen "Firma" namens "Beitragsservice" und sei daher in jedem Falle "nichtig", "unrechtmäßig" und somit "nicht vollstreckbar", trägt jedenfalls nicht weit...

Es handelt sich hier eben NICHT um ein "gerichtliches Mahnverfahren", sondern nach dem Willen des Gesetzgebers um
VERWALTUNGsvollstreckung
https://de.wikipedia.org/wiki/Verwaltungsvollstreckung

Einige scheinen das immer noch nicht verinnerlicht zu haben.

Dass diverse Formalien in Einzelfällen augenscheinlich wohl nicht den Anforderungen genügen, ist Gegenstand der Auseinandersetzung am LG Tübingen und am BGH.

Die "Trotzhaltung" aber, von wegen "ist ja alles nicht rechtsgültig" und "mit der Firma habe ich nichts zu tun" ist nicht nur nicht zielführend, sondern irreführend und dümmstenfalls kontraproduktiv, denn die Forderung besteht eben *nicht* seitens des sog. "Beitragsservice", sondern seitens der tatsächlichen "Vollstreckungsbehörde", d.h. i.d.R. seitens der jeweiligen Landesrundfunkanstalt...
...und ist - jedenfalls bei Einhaltung der Form - eben tatsächlich vollstreckbar, solange der sog. "Rundfunkbeitragsstaatsvertrag" (RBStV) in dieser Form besteht.


Außerdem - und auch dies stellt das LG Tübingen im letzten Absatz klar - es bleibt dabei:
All diese formalen Rügen ändern ja nichts an der grundsätzlich per (augenscheinlich verfassungswidrigem) LandesGESETZ bestehenden Forderung.
Dies kann allenfalls der *reguläre* Rechtsweg von Widerspruch und Klage gegen die "Verwaltungsakte" = Bescheide und also gegen die Forderung ansich angreifen...


Zitat
30 Es wird abschließend vorsorglich darauf hingewiesen, dass es in diesem Verfahren nicht um die Verfassungsgemäßheit der Rundfunkfinanzierung geht, sondern lediglich um (formale) Fragen der Zwangsvollstreckung des konkreten Vorgangs (= konkretes Vollstreckungsersuchen) und die Frage, ob „wie bei jeder anderen Zwangsvollstreckungsmaßnahme“ (LG Detmold, 21.11.2012, 3 T 187/12) alle formalen Voraussetzungen vorliegen, basierend auf bis 2014 verwendeten Bescheids- und Antragsmuster der Gläubigerin.
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Also:
Nicht auf LG Tübingen/ BGH etc. versteifen, denn das ist für die grundsätzliche Problematik so ziemlich vollkommen ***IRRELEVANT***!!!
Formalien können "behoben" werden.
Es geht im Grunde nicht um die Formalien der Vollstreckung, es geht um die ***(UN-)RECHTSGRUNDLAGE*** der Forderung an sich.
Es geht um die Verfassungswidrigkeit des RBStV.
Und diese ist ***NICHT*** über Vollstreckungsklagen zu gewinnen, weil diese Fragen ***NICHT*** GEGENSTAND der Vollstreckungsklage sind.
LG Tübingen/ BGH sind nur NEBENKRIEGSSCHAUPLÄTZE.
Bitte VERINNERLICHEN!!!


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Zitat LG Tübingen 9.9.15:

"Wie bei allen anderen gesetzlichen Abgaben (Steuern, Gebühren, Beiträge) ist unabhängig von gesetzlicher Fälligkeit vor der Festsetzung von Säumniszuschlägen ein anfänglicher (originärer, primärer, die Abgabenhöhe mit Gründen und Rechtsmittelbelehrung festsetzender) Leistungsbescheid/Verwaltungsakt erforderlich..."

Hier stellt das Gericht klar, dass ein formaler Mangel vorliegt, wenn die genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Das macht ein Vollstreckungersuchen zumindest
angreifbar,  wenn nicht sogar von vornherein ein Nichtigkeitsgrund daraus resultiert.

Das kann denjenigen helfen, die auf  Schreiben des BS nie reagiert haben. Es ist Sache der Vollstreckungsbehörde nun zu beweisen, dass ein Leistungsbescheid ohne formale Mängel dem Vollstreckungsersuchen als Vollstreckungsvoraussetzung vorangegangen ist.

Jetzt kann jeder selbst prüfen ob die oben zitierten Vorraussetzungen erfüllt wurden. So gesehen kann das neue Tübinger Urteil doch eine Hilfe sein, da man im Einzelfall von der Rundfunkanstalt einen gesetzeskonformen Bescheid einfordern kann (mit Siegel und Unterschrift, da individuell erstellt) dem man dann erstmals widersprechen kann.


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Das LG Tübingen steht mit dieser zwar überzeugenden Auffassung leider aber (noch) weitestgehend allein auf weiter Flur der Gerichte...

...und im Zweifel werden sich alle anderen unteren Gerichte lieber an den BGH halten, auch wenn dieser keine so profunde Begründung wie das LG Tübingen geliefert hat.

Insofern bleibt es bis auf Weiteres ein Unterfangen, sich allein auf derartige formale Mängel zu berufen, zumal die Sachlage ja offenkundig sehr differierend sein kann. Das klingt eher nach Glücksspiel - und könnte allenfalls als letzter "Notnagel" in Betracht kommen bei (im Zweifel nachweislich) zugestellten Bescheiden, gegen die keine Rechtsmittel eingelegt wurden.

Da scheint das generelle Bestreiten des Zugangs eines nicht nachweislich bzw. überhaupt gar nicht zugestellten Bescheides gesetzlich noch viel eindeutiger zu sein - zumal da ja explizit höher- und höchstinstanzliche Entscheidungen dazu existieren...

hochinst. Urteile > Bestreiten/Nachweis Zustellung/Bekanntgabe (Zugangsfiktion)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13736.0.html

...wobei auch da die Amts- und Landgerichte sich (noch) schwertun (in einigen Fällen schon seit über 8 Monaten!), diese eindeutige Gesetzes- und Beschlusslage andlich in ihren eigenen Entscheidungen entsprechend zu berücksichtigen.

Es scheint jedoch so langsam ein Umdenken einzutreten...
Beschluss AG (Erinnerung wg. fehlender Bescheide abgelehnt) > wie reagieren?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15704.msg104633.html#msg104633


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