BTW. schönes Urteil. Und wie man sieht, es kommt auf Kleinigkeiten an:
dort als Gläubigerin einen „SWR ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice Köln“ angenommen hat, während der Gerichtsvollzieher hier von einem Gläubiger „ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice“ ausgegangen ist.
Die Tübinger Richter werden mir immer sympathischer.
Wir denken dabei auch an die Gläubigeridentifikationsnummer, die ja, in dem genannten Fall, eigentlich dem SWR gehören sollte.
Denn die BEZ ist nur ein Inkassounternehmen, nicht der Gläubiger.
Dazu ein Statement seitens Mr. X, wie er es rein persönlich zum heutigen Zeitpunkt sieht.
" Kleinigkeiten ",, ja genau.
Im
Rechtsverkehr muss
zwangsläufig alles bis auf die
kleinste Kleinigkeit
"
absolut exakt " sein, da es sonst
rechtsunwirksam ist.
"Die Tübinger ... ",
Dieser Tübinger Richter(in) ist sowas von sympathisch, da er noch A und E in der Hose hat und nicht zu diesem korrupten Haufen gehört.
" Gläubigeridentifikationsnummer "
Es kann nicht angehen, dass beim rbb, ndr, swr etc. überall mit derselben Gläubigeridentifikationsnummer
gearbeitet wird, da es sich um unterschiedliche Gläubiger handelt und jeder für sich ein eigenständiges rechtliches Gebilde ist.
" Denn die BEZ ist nur ... "
Rein rechtlich gesehen sind die ein Nullum. Die dürfen rechtlich gegenüber Mr. X niemals in Erscheinung treten.
Dafür gibt es ja die LRA.
Zum Kernpunkt :
aus dem Beschluss vom 09.09.2015 des LG Tübingen,
dort als Gläubigerin einen „SWR ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice Köln“ angenommen hat, während der Gerichtsvollzieher hier von einem Gläubiger „ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice“ ausgegangen ist.
Also einmal
„
SWR ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice Köln“
und andermal
„
ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice“
Mr. X sagt, beides ist
grundsätzlich FALSCH!Dort gehört exakt der Gläubiger hin, der der SWR ist und nichts anderes!!!
Und wenn es der SWR ist, dann darf dort keine andere Formation stehen !!!
Alles andere ist nicht rechtens und man muss es nicht anerkennen. Man weist es zurück und man widerspricht.
Es kann doch nicht angehen, dass dort irgend etwas anderes steht!!! Wo gibt es das ? Das hat es einfach nicht zu geben.
Der SWR ist der Gläubiger. Punkt und aus.
Der SWR ist ein eigenständiges rechtsfähiges Gebilde und ist als solches registriert und eingetragen.
Die ARD ist ein eigenständiges rechtsfähiges Gebilde und ist als solches registriert und eingetragen.
Das ZDF ist ein eigenständiges rechtsfähiges Gebilde und ist als solches registriert und eingetragen.
Deutschlandradio ist ein eigenständiges rechtsfähiges Gebilde und ist als solches registriert und eingetragen.
Diese einzelnen Firmierungen lassen sich jeder Zeit auch genau identifizieren. Man weiß, wer was ist und wer wofür zuständig ist.
"ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice" ist eine öffentlich-rechtliche, nicht rechtsfähige Gemeinschaftseinrichtung der in der Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland (ARD) zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, des ZDF und des Deutschlandradio zum Zwecke des Einzugs der Rundfunkbeiträge nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag.
Quelle:
http://webcache.googleusercontent.com/search?q=cache:xZeO6McRasoJ:www.rundfunkbeitrag.de/impressum/index_ger.html+&cd=2&hl=de&ct=clnk&gl=deEr besitzt gegenüber Mr. X keine Rechtsfähigkeit.
" zum Zwecke des Einzugs der Rundfunkbeiträge " ,, Einzug und nicht mehr.
Mr. X erkennt nicht, ob es sich bei der Nennung von :
„SWR ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice Köln“
um die einzelnen Firmen handelt oder was es ist. Man müsste es abgrenzen, damit es eindeutig erkennbar ist.
Diese Firmierung:
„SWR ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice Köln“ wo gibt es die?, wo ist die registriert unter der Bezeichnung? wo ist die eingetragen ?
NIERGENS,,
die gibt es nicht und wenn es die nicht gibt, dann kann es einfach nicht angehen, dass die als solches als vermeintlicher Gläubiger in einem amtlichen Schreiben genannt wird.
Für Mr. X handelt es sich dabei um einen groben Formfehler. Damit ist ein derart Schreiben unwirksam.
Einmal könnte es bedeuten, dass SWR, ARD, ZDF, DR und BS Forderungen geltend machen oder SWR und der BS.
Das wiederum würde doch bedeuten, dass rechtsfähige Gebilde und ein nicht rechtsfähiges Gebilde zusammen einen Anspruch erheben.
Wäre denn das nicht diese sogenannte Mischform ?, zumal ja der BS ein Teil der Rundfunkanstalten ist und das so gar nicht geht, da der BS ja sowieso Bestandteil des SWR in dem Moment ist.
Für Mr. X verstrickt man sich in Widersprüche, wie es besser nicht geht.
Der sog. Beitragsservice, der ja keiner ist, da es keine Beiträge sind, sondern Zwangsabgaben, also Zwangsabgabenservice, der nicht rechtsfähig ist, hat generell in rechtswirksamen Schreiben, in denen Forderungen gestellt werden oder anderweitige rechtliche Fragen zwischen der jeweiligen LRA und Mr. X aufgeworfen werden,
grundsätzlich
nichts verloren.
Nach Mr. X hat der Beschluss des LG Tübingen aus 2014, 19.05.2014, AZ: 5 T 81/14 , volle rechtliche Gültigkeit, der jedoch mit Beschluss des BGH v. 11.06.2015, Az. I ZB 64/14
verm. widerrechtlich NIEDERGEBÜGELT wurde.
Es drängt sich die berechtigte Vermutung auf, dass es sich beim Beschluss des BGH um ein "Gefälligkeitsurteil" handelt, Rechtsbeugung in höchster Vollkommenheit.