Hallo,
hier die Antworten auf die aufgeworfenen Fragen sowie ein aktueller Stand der Dinge.
Bei dem Schreiben des BR an Person A handelt es sich definitiv nicht um einen Bescheid, ist jedoch direkt als Antwort auf den Widerspruch geschickt worden.
Person A hat keine Aufhebungsbescheide bekommen, was diese bereits (ohne Ergebnis) reklamiert hat.
Ebenso haben beide Personen, mehrfach einen Festsetzungsbescheid gegen die Gesamtschuldner angeregt.
Mit jedem der Widersprüche wurde die Aussetzung der Vollziehung nach § 80 (4) VwGO beantragt.
Antworten auf die Widersprüche von sowohl Person A als auch Person B gab es, jedoch immer nur in Form von Schreibebriefen, nicht in Form von Bescheiden. Dies war zunächst jeweils ein gleichlautendes Schreiben, dass gem. §8 4 (9) RBStV Auskunft gegeben werden muss, wer mit wem zusammen lebt. Diese Auskunft haben sowohl Person A als auch Person B wahrheitsgemäß abgegeben.
Darauf hin bekam Person A die "Absolution" in Form eines belanglosen (nicht rechtsmittelfähigen) Schreibebriefs und eines weiteren Schreibens "Bestätigung der Abmeldung".
Daraufhin bekam Person B ein Schreiben, in dem auf die Abmeldung von Person A hingewiesen wurde. Dieses Schreiben erhielt auch einen Kontoauszug.
Ca. 2 Wochen später folgte ein weiterer Festsetzungsbescheid ggü. Person B. Am selben Tag wurde die Vollstreckung eingeleitet. Dem letzten Festsetzungsbescheid hat Person B mittlerweile ebenfalls widersprochen.
Person B hat bis dato keine Widerspruchsbescheide erhalten.
Nachdem die Vollstreckung gegen Person B nun im Raum steht (siehe oben), hat diese mit dem Gerichtsvollzieher telefoniert und von dort den Tipp erhalten, direkt mit der Vollstreckungsabteilung des BR zu telefonieren.
Das Telefonat mit dem BR lieferte einige interessante Erkenntnisse. Inhaltlich dürften diese den Lesern hier bekannt sein, sie bestätigen jedoch m. E. den Wissensstand:
- Es wurde geleugnet, dass es eine Gesamtschuldnerschaft gibt. Stattdessen wurde behauptet, dass "einer von beiden" den Beitrag zu bezahlen habe
- Man suche sich seitens des BS für die Vollstreckung "denjenigen aus, bei dem die größte Wahrscheinlichkeit besteht, dass das Geld zu holen sei"
- Dass kein Widerspruchsbescheid gegen Person B ergangen sei, sei ein Formfehler. Aufgrund dessen solle man Erinnerung beim AG einlegen und die Vollstreckung würde zurückgenommen werden.
- Es würde in der Folge wohl der Widerspruchsbescheid erstellt werden und die Vollstreckung erneut eingeleitet werden.
Mit dieser Information weiß Person B, was sie nun tun muss. Es bleibt abzuwarten, ob Person A tatsächlich einen Aufhebungsbescheid erhält, denn solange das nicht der Fall ist, ist m. E. wegen Doppelbescheidung der Bescheid gegen Person B ungültig.
Hat eigentlich schon irgendjemand einmal einen Bescheid gegen eine Gesamtschuldnerschaft erhalten?
Grüße
Andy88