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Autor Thema: Vollstreckung fehlerhaft aufgrund fehlender Benennung der Gesamtschuldnerschaft?  (Gelesen 44145 mal)

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Rundfunkbeitragsstaatsvertrag
Zitat
§ 2
Rundfunkbeitrag im privaten Bereich
(1) Im privaten Bereich ist für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag zu entrichten.

1 Wohnung 1 Inhaber (1 Beitragsschuldner) 1 Rundfunkbeitrag

(2) Inhaber einer Wohnung ist jede volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohnt. Als Inhaber wird jede Person vermutet, die
1. dort nach dem Melderecht gemeldet ist oder
2. im Mietvertrag für die Wohnung als Mieter genannt ist.

Fest: jede volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohnt = Inhaber.
Vermutung: nach dem Melderecht gemeldet oder im Mietvertrag als Mieter = Inhaber.


Die, die sich selbst angemeldet haben -> ja, ich wohne. Das ist fest (Inhaber).
Die, von denen nur Informationen von Meldestellen oder vom Vermieter da sind -> nur Vermutung (wahrscheinlich Inhaber).


(3) Mehrere Beitragsschuldner haften als Gesamtschuldner entsprechend § 44 der Abgabenordnung. Die Landesrundfunkanstalt kann von einem anderen als dem bisher in Anspruch genommenen Beitragsschuldner für eine Wohnung für zurückliegende Zeiträume keinen oder nur einen ermäßigten Beitrag erheben, wenn dieser das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Befreiung oder Ermäßigung gemäß § 4 Abs. 7 Satz 2 im Zeitpunkt der Inanspruchnahme nachweist.

Nicht alle Beitragsschuldner (Inhaber) der Wohnung!!! Mehrere. Also, nur ein Teil.
Da nicht alle Beitragsschuldner haften, nur mehrere, müssen die, die haften, alle in Bescheiden zwingend erwähnt werden.



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  • IP logged  »Letzte Änderung: 02. September 2019, 14:48 von Bürger«

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Hallo zusammen,

ich habe mir den Thread aufmerksam durchgelesen und habe nun eine Frage zu einer Vollstreckung.

Person A und Person B leben in einer gemeinsamen Wohnung. Auf die Festsetzungsbescheide haben beide regelmäßig Widerspruch eingelegt. Nun hat der BS (Bayerischer Rundfunk) Person A geschrieben, dass das Beitragskonto geschlossen würde und sämtliche Festsetzungsbescheide als gegenstandslos (sic!) zu betrachten seien. Person B wurde weiterhin mit Festsetzungsbescheiden angeschrieben und nun wurde gegen Person B beim Gerichtsvollzieher die Vollstreckung beantragt.

Es kann ja schlechterdings rechtens sein, dass Person A explizit aus der Schuld entlassen wird und nun gegen Person B vollstreckt werden soll!

Welche Schritte muss Person B unternehmen, um gegen die drohende Vollstreckung vorzugehen?

Gruß

Andy88


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Gibt der Schrieb des BR mit diesem "gegenstandslos" überhaupt einen Verwaltungsakt bekannt?

Die Festsetzungsbescheide müssen mit einem Aufhebungsbescheid eigens aufgehoben werden, und auch Aufhebungsbescheide haben einen Rechtsbehelf zu haben. Der Aufhebung der Festsetzungsbescheide kann dann widersprochen werden.

Auf die Festsetzungsbescheide wurden offenbar Widersprüche erhoben.
Gab es vom BR überhaupt Antworten auf die Widersprüche (sog. "Widerspruchsbescheide")? Ich vermute: Nein.

Vermutlich und ferndiagnostisch am wahrscheinlichsten taugt der Schrieb aber gar nichts und ist vollkommen ungefährlich, denn echte wirksame Schreiben kommen nicht erst mit einer "drohenden" Vollstreckung, sondern kommen gleich mit einer Vollstreckungshandlung (z.B. verbindliche Vorladung zum Gerichtsvollzieher etc.).

Wäre interessant, hier einen Scan von diesem ominösen Schrieb zu haben.


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Ich lade die Schreiben heute Abend mal hier hoch.

Gegen Person B läuft die Vollstreckung beim Gerichtsvollzieher nun.


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Wäre gut, wenn auch das Schreiben des GV zu sehen wäre.

Bitte anonymisieren! Sonst dauert es noch länger, weil ein MOD eigens ran muss. Danke.

Hier im Forum gibt es zahlreiche Hinweise, wie die Vollstreckung abgewehrt werden kann.

Der GV prüft nicht nach, ob die Vollstreckungsvoraussetzungen korrekt vorliegen. Der BR kann dem GV alles mögliche erzählen, die meisten GV springen dann übers Stöckchen.

Ohne Einbezug eines Gerichts (in der Regel Amtsgericht) wird es wohl nicht mehr abgehen.

Dringend wird empfohlen, einen Runden Tisch in der Nähe aufzusuchen. Da gibt es weitere Erfahrungen, die hier im Forum nicht dokumentiert sind.


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Anbei das Schreiben des Gerichtsvollziehers an Person B. Könnte man fast Angst bekommen, was da alles drin steht.

Putzig finde ich die völlig unnütze "Presseinformation", die als weiterer Einschüchterungsversuch mit geschickt wird.


Edit "Bürger":
Anonymisierung erste Seite musste noch ergänzt werden. Zukünftig gewissenhaft vollständig anonymisieren!
Dokument nicht als PDF sondern als sofort einsehbare Bild-Dateien geladen. Da diese jedoch nicht wirklich substanzielles zum Thread beitragen, bleibt deren Entfernung ausdrücklich vorbehalten, um hier keine abschweifenden Diskussionen zu riskieren. Daher auch nur hier und kurz der Form halber der Hinweis, dass die Forderungssumme als >500€ ausgewiesen und ab 500€ die Einholung von Drittauskünften beauftragt ist (S. 1, 5. Absatz, des allseits bekannten Vollstreckungsersuchens i.V.m. Forderungssumme am Ende der Tabelle auf S. 3) - und demzufolge mit größter Wahrscheinlichkeit auch durchgeführt wird, sofern die Vermögensauskunft nicht abgegeben werden will und der der Termin zur Vermögensaukunft nicht abgewendet oder aufgeschoben werden kann!!! Thema Haft ist nach bisheriger Erfahrung bei Vollstreckungen durch Gerichtsvollzieher der Amtsgerichte kein Thema.
Dies sind nur die - in dieser und ähnlicher Form hinreichend im Forum bereits bekannten - allgemeinen Unterlagen der Vollstreckung, welche hier in diesem Spezial-Thread ausdrücklich bitte NICHT zu diskutieren sind.
Viel interessanter wäre hingegen oben erwähntes Schreiben an Person A, deren Beitragskonto angeblich geschlossen worden sei.

Merke: Kern-Thema und damit ausschließliches Diskussions-Thema dieses Threads lautet
Vollstreckung fehlerhaft aufgrund fehlender Benennung der Gesamtschuldnerschaft?
Hier sollen keine allgemeinen Vorgehensweisen gegen Vollstreckungen diskutiert werden!!!!!
Danke für allerseitiges Verständnis und die Berücksichtigung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 03. September 2019, 02:26 von Bürger«

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Ich pflichte Bürger bei.

Als allerersten Gegenschuss überprüfen, ob die aufgeführt gefühlt zwanzig Geldbeträge alle richtig sind und in früheren Schreiben genau so cent- und zifferngenau angemahnt wurden (mit Ausnahme der Kosten, die die GV in Rechnung stellt - die entstehen ja erst jetzt). Posten für Posten abchecken! Die Zeit muss sein.

Jedenfalls: auf die Forumshauptseite gehen und im "Schnelleinstieg" schmökern.

Hier im Thread ist dasjenige Schreiben ganz wichtig dazu, wie Person A plötzlich von jeder Schuld befreit wurde. Person A könnte nämlich mit Fug und Recht reklamieren (beim BR - nicht bei der GV, der ist das völlig schnuppe), ihre Schuld selbst zahlen zu wollen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 03. September 2019, 22:30 von Bürger«

G
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Unklar ist mir hier zunächst, warum im ersten Festsetzungsbescheid die Beiträge für 28 Monate festgesetzt wurden: das sind ja 9 Dreimonatszeiträume und ein einzelner Monat.

Wie liegen im vorliegenden Fall die Dreimonatszeiträume? September bis November oder aber Oktober bis Dezember?
Davon könnte es abhängen, ob für den zweiten Bescheid ein Säumniszuschlag verhängt werden durfte: ggf. hätte man am 1.3.19 auch die Beiträge für Januar und Februar mit festsetzen können, während der Beitrag für März dann erst Mitte April fällig geworden wäre. Dann wäre der zweite Säumniszuschlag nach Rechtsprechung einiger VG rechtswidrig. (Göttingen, Berlin)

Zurück zur eigentlichen Thematik dieses Threads: Dazu einige Fragen und einige Gedanken, wie sich das auswirken könnte:

Zur Rolle von Person A wäre es gut zu wissen, wie das Schreiben genau aussieht:
- Wurde der Bayrische Rundfunk als Aussteller des Schreibens genannt? Nur dann wäre es ein Bescheid.
- Gab es schon einen Widerspruchsbescheid? Wurde von A und B jeweils Aussetzung der Vollziehung beantragt?
- Wann wurde der BR darauf hingewiesen, dass A und B zusammen wohnen?


Wenn das Schreiben an A als Abhilfebescheid zu werten ist, dann müsste der BR vielleicht die Kosten des Widerspruchs (z.B. Porto) erstatten. Dann könnte Person A in einem fiktiven Fall die Aufrechnung dieser Kosten mit seiner eigenen Beitragsschuld erklären. Nach § 44 Abgabenordnung kommt das dann auch Person B zu Gute, d.h. dessen Schuld würde sich dann entsprechend verringern. Diese Verringerung tritt bereits unmittelbar mit der Aufrechungserklärung ein. Um welchen Betrag sich die Schuld tatsächlich vermindert, müsste dann ggf. erst ermittelt werden. Dadurch könnte man eventuell Zeit gewinnen.

Theoretisch denkbar wäre in einer fiktiven Fortsetzung des Falles auch, dass Person A einen geringen Betrag unter seiner alten Beitragsnummer überweist. Auch das würde dann Person B zu Gute kommen. Hier könnte es Zeit und Aufwand benötigen, diese Zahlung ordnungsgemäß zu verbuchen. Während dieser Zeit könnte die Vollstreckung ausgesetzt werden müssen.

Nach BGB käme ein Annahmeverzug gegenüber Person A auch Person B zu Gute. Die Löschung des Beitragskontos könnte einen Annahmeverzug bewirken. Leider findet sich diese Regelung nicht explizit in der Abgabenordnung. Sie könnte aber ggf. trotzdem anwendbar sein. Unabhängig davon könnte ein solcher Annahmeverzug dazu führen, dass das Begehren um eine Vermögensauskunft unverhältnismäßig wäre.

In einer Vermögensaufstellung müsste man übrigens den Anspruch von Person B gegen Person A auf Freistellung von der Hälfte des Beitrages mit angeben. Diese Angabe könnte in den Versuch einer gütlichen Einigung mit einbezogen werden.


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  • Moderator
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  • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
Noch etwas, was zwar von sich aus keine unmittelbar aufschiebende Wirkung für die Vollstreckung hätte, aber dennoch sowohl von Person A als auch von Person B getan werden und ggf. unterstützend sein könnte bei dem Versuch, ARD-ZDF-GEZ zur vorläufigen Aussetzung der Vollstreckung zu bewegen ;)

"Zahlungsschwierigkeiten"? Anträge Raten/Stundung/Vergleich/Niederschlagung
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31781.0.html
und dort als erstes z.B. die "Zahlungsübersicht" beantragen:
Aus aktuellen und immer wiederkehrendem Anlasse eine bislang augenscheinlich etwas untergegangene "Entdeckung":

"Zahlungsschwierigkeiten"?
Zahlungsübersicht + Anträge auf Raten/ Stundung/ Vergleich/ Niederschlagung


rundfunkbeitrag.de
Zahlung des Rundfunkbeitrags
Zitat
Sie möchten sich darüber informieren, wie Sie den Rund­funk­beitrag bezahlen können, welche Bank­verbindung Sie bei einer Über­weisung angeben müssen oder was passiert, wenn Sie den Rund­funk­beitrag nicht frist­gerecht bezahlen können?
Auf dieser Seite haben wir alle relevanten Informationen rund um das Thema Zahlung für Sie zusammen­gestellt.
Tipp: Der schnellste und bequemste Weg den Rund­funk­beitrag zu bezahlen ist die Teil­nahme am Last­schrift­verfahren.
https://www.rundfunkbeitrag.de/zahlung/index_ger.html(Link führt zu einem Angebot des örR. Zum Aufrufen der Webseite URL kopieren (Klick auf "Auswählen", dann ctrl+c), in einem neuen Browserfenster/-tab in die Adresszeile einfügen (ctrl+v) und bestätigen)
Sicherungsabbild
https://web.archive.org/web/20190729162209/https://www.rundfunkbeitrag.de/zahlung/index_ger.html



Als erstes steht an, wenn man "Schwierigkeiten" (welcher Art auch immer) mit der Zahlung hat ;)
Zahlungsübersicht
Zitat
Wenn Sie befürchten, dass Ihre Zahlung nicht korrekt beim Beitrags­service verbucht wurde, können Sie eine Über­sicht der geleisteten Zahlungen und der Berechnung des Beitrags­rück­stands über das Kontaktformular anfordern. Bitte geben Sie dabei unbedingt Ihre Beitragsnummer an.

Falls Abweichungen vorhanden sind, werden diese selbst­verständ­lich korrigiert. Senden Sie dazu die entsprechenden Nachweise an den Beitrags­service.
Da man ja ständig diese Befürchtungen haben muss ;) und dies auf die Zahlungsverbuchung und nicht auf Verfassungsfragen abzielt, sollte dies wohl auch einer der wichtigsten Zusatzanträge i.Z. von Widersprüchen (insbes. auch wiederholten Widersprüchen) sein, damit ARD-ZDF-GEZ nicht sofort in die Textbausteinschublade bzgl. BVerfG greifen - in einem aktuellen Fall könnte dies etwa so formuliert sein:
Zitat
Ich beantrage eine kostenfreie Übersicht der geleisteten Zahlungen und der Berechnung des „Beitragsrückstands“.
[...]


Siehe zudem auch
[Übersicht] Gesamtschuldnerschaft
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,29680.0.html
und dort u.a. auch
Anträge auf Aufteilung der Gesamtschuld werden individuell bearbeitet (§ 268 AO)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,29471.0.html
Antrag auf Aufteilung d. Gesamtschuld bei Mehrpersonen-Whg./Untervermietung
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31885.0.html
Demzufolge könnte noch ein Antrag auf Aufteilung der Gesamtschuld bzw.
"Antrag auf Begrenzung der strittigen Forderungen auf den persönlichen Anteil"
gestellt werden ähnlich dem Beispiel unter
Untätigkeitsklage Antrag auf Aufteilung der Gesamtschuld VG Hamburg 19 K 1668/19
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30834.0.html


Vielleicht auch noch viel zu wenig praktiziert, aufgrund der kurzen Fristen bei Vollstreckungen und der "Geduldigkeit von Papier" jedoch mglw. ebenfalls in Betracht zu ziehen:
Direkter Anruf bei ARD-ZDF-GEZ
- beginnend bei der Kölner Maschine des "Beitragsservice"
und, falls nicht zielführend,
- fortgesetzt bei der "zuständigen Landesrundfunkanstalt"
und dort freundlich-sachlich-diplomatisch-bestimmt-insistierend die vorläufige Aussetzung bis zur Klärung der angeblich offenen Zahlungen verhandeln und schriftlich bestätigen lassen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 04. September 2019, 13:17 von Bürger«
Schnelleinstieg | Ablauf | FAQ-Lite | Gutachten
Lastschrift kündigen + Teil werden von
www.rundfunk-frei.de

  • Beiträge: 13
Hallo,

hier die Antworten auf die aufgeworfenen Fragen sowie ein aktueller Stand der Dinge.

Bei dem Schreiben des BR an Person A handelt es sich definitiv nicht um einen Bescheid, ist jedoch direkt als Antwort auf den Widerspruch geschickt worden.

Person A hat keine Aufhebungsbescheide bekommen, was diese bereits (ohne Ergebnis) reklamiert hat.

Ebenso haben beide Personen, mehrfach einen Festsetzungsbescheid gegen die Gesamtschuldner angeregt.

Mit jedem der Widersprüche wurde die Aussetzung der Vollziehung nach § 80 (4) VwGO beantragt.

Antworten auf die Widersprüche von sowohl Person A als auch Person B gab es, jedoch immer nur in Form von Schreibebriefen, nicht in Form von Bescheiden. Dies war zunächst jeweils ein gleichlautendes Schreiben, dass gem. §8 4 (9) RBStV  Auskunft gegeben werden muss, wer mit wem zusammen lebt. Diese Auskunft haben sowohl Person A als auch Person B wahrheitsgemäß abgegeben.

Darauf hin bekam Person A die "Absolution" in Form eines belanglosen (nicht rechtsmittelfähigen) Schreibebriefs und eines weiteren Schreibens "Bestätigung der Abmeldung".

Daraufhin bekam Person B ein Schreiben, in dem auf die Abmeldung von Person A hingewiesen wurde. Dieses Schreiben erhielt auch einen Kontoauszug.

Ca. 2 Wochen später folgte ein weiterer Festsetzungsbescheid ggü. Person B. Am selben Tag wurde die Vollstreckung eingeleitet. Dem letzten Festsetzungsbescheid hat Person B mittlerweile ebenfalls widersprochen.

Person B hat bis dato keine Widerspruchsbescheide erhalten.

Nachdem die Vollstreckung gegen Person B nun im Raum steht (siehe oben), hat diese mit dem Gerichtsvollzieher telefoniert und von dort den Tipp erhalten, direkt mit der Vollstreckungsabteilung des BR zu telefonieren.

Das Telefonat mit dem BR lieferte einige interessante Erkenntnisse. Inhaltlich dürften diese den Lesern hier bekannt sein, sie bestätigen jedoch m. E. den Wissensstand:

  • Es wurde geleugnet, dass es eine Gesamtschuldnerschaft gibt. Stattdessen wurde behauptet, dass "einer von beiden" den Beitrag zu bezahlen habe
  • Man suche sich seitens des BS für die Vollstreckung "denjenigen aus, bei dem die größte Wahrscheinlichkeit besteht, dass das Geld zu holen sei"  :laugh:
  • Dass kein Widerspruchsbescheid gegen Person B ergangen sei, sei ein Formfehler. Aufgrund dessen solle man Erinnerung beim AG einlegen und die Vollstreckung würde zurückgenommen werden.
  • Es würde in der Folge wohl der Widerspruchsbescheid erstellt werden und die Vollstreckung erneut eingeleitet werden.  8)

Mit dieser Information weiß Person B, was sie nun tun muss. Es bleibt abzuwarten, ob Person A tatsächlich einen Aufhebungsbescheid erhält, denn solange das nicht der Fall ist, ist m. E. wegen Doppelbescheidung der Bescheid gegen Person B ungültig.

Hat eigentlich schon irgendjemand einmal einen Bescheid gegen eine Gesamtschuldnerschaft erhalten?

Grüße

Andy88


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 05. September 2019, 00:22 von Bürger«

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Interessant, interessant.

Wenn nach drei Monaten kein Widerspruchsbescheid kommt, ist eine Untätigkeitsklage vor dem Verwaltungsgericht angezeigt.

Die Vollstreckung läuft unabhängig vom eigentlichen Verwaltungsverfahren.
Theoretisch könnte am Tag nach Eingang des Festsetzungsbescheids mit der Vollstreckung aus diesem Bescheid begonnen werden.

Wird dem Widerspruch aber abgeholfen, wird die ursprünglich eingeleitete Vollstreckung rückabgewickelt. Mir nicht bewusst, ob man dann sogar Schadensersatz beanspruchen könnte. Der Staat verursacht bekanntlich keine Schäden  ::) .

(Für Verwaltungsverfahren ist das VG zuständig, für Vollstreckungen das AG. Es sind zwei getrennte Gerichtsbarkeiten.)

Der BR ist ein Haufen von Bazis. Er lässt es mit Absicht soweit kommen. Dieser "Formfehler" dürfte fiktiv ziemlich beabsichtigt worden sein, und dass die Rückweisung einer Gesamtschuldnerschaft größter Schmarrn ist, wissen wir schon länger.

Mein Straßenbewohner würde besagte Erinnerung an das AG und zeitgleich Untätigkeitsklage an das VG einreichen und in beiden Schriftsätzen über beide Klagen informieren, damit beide Spruchkörper voll im Bilde sind.

Allein, dass ein Widerspruchsbescheid fehlt, ist in der Ansicht unserer Straßenmitbewohner Grund genug, dass das AG die Vollstreckung stoppt.

Dass die bayrischen Richter freilich allesamt schon Blutsbrüder sein könnten, steht auf einem anderen Blatt.

Nichtsdestotrotz: Mein Straßenbewohner gibt lieber 105 Euro der Judikative als auch nur einen Cent an den Gefängnisfunk.

Gutes Gelingen.  :)


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 05. September 2019, 15:37 von Bürger«

G
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Zitat
Darauf hin bekam Person A die "Absolution" in Form eines belanglosen (nicht rechtsmittelfähigen) Schreibebriefs und eines weiteren Schreibens "Bestätigung der Abmeldung".
Könnte dieser "Schreibebrief" hier mal in anonymisierter Form hochgeladen werden?

Unter Umständen ist das nämlich doch ein Bescheid, auch wenn er nicht so genannt wird. 

Ein Festsetzungsbescheid bleibt jedenfalls solange wirksam, bis er durch einen anderen Bescheid aufgehoben wird bzw. bis er  sich anderweitig erledigt.

Wenn das tatsächlich kein Bescheid sein sollte, so wäre eine Untätigkeitsklage beim Verwaltungsgericht zulässig mit dem Ziel, das Widerspruchsverfahren durch einen Bescheid abzuschließen. Ein solcher Bescheid muss auch immer eine Kostenentscheidung enthalten.

Dass noch kein Widerspruchsbescheid erlassen wurde, ist für die Vollstreckbarkeit ohne Bedeutung. Relevant ist hier aber, dass noch keine Entscheidung über die Aussetzung der Vollziehung erfolgt ist. Aber auch das müsste man vor einem VG ausfechten. Das Amtsgericht beurteilt in einem Erinnerungsverfahren nur, ob der GV korrekt handelt, nicht aber, ob der BR die Vollstreckung einleiten durfte.
Insofern sind die telefonischen Auskünfte des BR irreführend.


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  • Beiträge: 13
Auch den Schreibebrief "Absolution" findest du in meinem letzten Beitrag oben. Danke für die hilfreichen Antworten hier...


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OK, dann hatte ich den Brief wohl übersehen, sorry.

Meiner Ansicht nach hat dieser fiktive Brief aber schon den Charakter eines Bescheides, auch wenn er keine Rechtsbehelfsbelehrung enthält und sich nicht an die für Verwaltungsakte übliche Sprache hält:

Der Bayrische Rundfunk als Anstalt öffentlichen Rechts wird ja als Absender angegeben, der Zusatz "Beitragsservice" kennzeichnet dann die "Behörde", die für diese juristische Person Bescheide erlassen kann.
Auch die Unterschrift von 2 Personen spricht dafür, dass der BR hier eine rechtsverbindliche Erklärung abgeben wollte.
Schließlich bezieht sich das Schreiben ja auf zwei Bescheide. Diese für "gegenstandslos" zu erklären, kommt meines Erachtens einer Aufhebung gleich.

Insofern besteht hier die Gefahr, dass eine fiktive  Person A mit einer Untätigkeitsklage Schiffbruch erleidet, wenn auch das Gericht dieses Schreiben als Abhilfebescheid ansieht. Nur die fehlende Kostenregelung könnte beanstandet werden.

Diesbezüglich eine Untätigkeitsklage einzureichen, ist wahrscheinlich nicht sinnvoll: man hat 105 Euro Gerichtskosten vorzustrecken, und wenn der BR sich durch Anwälte vertreten lässt, wird das Kostenrisiko noch höher.
Bei fehlender Rechtsmittelbelehrung hat man ohnehin 1 Jahr Zeit, das richtige Rechtsmittel einzulegen, und könnte es zunächst mit einem Widerspruch gegen den Brief versuchen. Damit geht man ja kein Kostenrisiko ein, auch wenn die Gegenseite die Meinung vertreten sollte, dass das ganze kein Bescheid ist.

Auch ist in solchen fiktiven Fällen denkbar, dass man bereits in dem Widerspruchsschreiben die Aufrechnung der (Porto)kosten für die Einlegung des Widerspruchs mit der Beitragsschuld für die gemeinsame Wohnung erklärt.

Das müsste dann auch Person B zu Gute kommen und würde zumindest Sand in das Vollstreckungsverfahren streuen.


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Häh?

Das Ding (erstes eingescanntes Blatt) ist kein Aufhebungsbescheid. Das ist ein Infobriefchen, das ist gar nix. Sprachliche Irreführung ist das.

Der Satz

"Bitte betrachten Sie deshalb alle Festsetzungsbescheide als gegenstandslos."

ist keine Bekanntgabe eines Verwaltungsakts.

Der Bitte brauchen Person A und B nicht zu entsprechen.

(Genauso wenig muss man nach Erhebung des Widerspruchs dieses lustige Schreiben vom BS aus Köln ernstnehmen, dass der Widerspruch als erledigt betrachtet werde, wenn man auf jenes lustige Schreiben nicht noch einmal und eigens antwortet.)

Und was macht der BR dann mit den Widerspruchsschreiben der Personen A und B? Sollen A&B den BR bitten, die Widerspruchsschreiben ebenfalls als gegenstandslos anzusehen?!? Das haut hinten und vorne nicht hin.

Nach Ansicht meines Straßenbewohners erleidet man mit einer Untätigkeitsklage keineswegs Schiffbruch.
Und gegen Anwälte der Gegenseite kann man auch etwas unternehmen. Dazu gibt es einen Forumsthread.

btw: Es soll nicht so weit kommen, dass der Frame externe Anwälte dazu führt, dass man nicht einmal eine harmlose Klage in 1. Instanz ohne Anwaltspflicht erheben darf.

Immer dran denken: Der BR ist ein Haufen von Bazis und sendet gerne auch mal richtigen Schmarrn.

Und dann zur Vollstreckung:

Wenn die Festsetzungsbescheide gegenstandslos sein sollen, auf welchen Festsetzungsbescheid hin soll die jetzt willkürlich herangezogene Person denn eigentlich zahlen? Die 611 Euros stehen jetzt nur in einem Kontoauszug. Zu diesem Betrag gibt es jetzt keinen Festsetzungsbescheid, der die willkürlich herausgegriffene Person belastet.

Aus einem bloßen Kontoauszug heraus wurde - so nach forumsinternem Wissen - noch nie vollstreckt.
Das geht auch gar nicht. Es muss ein Bescheid ergehen.

Die vier Schreiben datieren vom 15.7.2019, und im August wird schon die Vollstreckung gleich mit GV eingeleitet? Gab es keine Mahnung vorher? Man muss doch Zeit haben, die hunderte von Euros auf der Straße zusammenzubetteln? Irgendwas stimmt auch da nicht.

Es kann nicht sein, dass nach Zugang des Möchte-Gern-"Widerspruchsbescheids" vom 15.7.2019, wogegen man auch Klage erheben könnte, sofort die Vollstreckung eingefädelt wird und zwar gleich mit Gerichtsvollzieher.  Normalerweise hat man Zeit für eine Klage und für eine friedliche Bezahlung.

Da haut einiges nicht hin.
 
Und bei 611 Euros würde ich mir schon eine Erstberatung bei einem Anwalt des Verwaltungsrechts leisten.
Der Anwalt muss schon in der Erstberatung verbindlich und umfassend die Prozessaussichten darstellen (und darf z.B. nicht weitere wichtige Infos nur gegen zusätzliches Entgelt "verraten"). Für Erstberatungen gibt es Festbeträge. Die Anwälte verdienen erst dann "groß", wenn man ihnen das Mandat zur Prozessführung erteilt.

Keine Rechtsberatung. Schon gar nicht von externen Anwälten einer Landesrundfunkanstalt.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 06. September 2019, 15:29 von ope23«

 
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