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"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Vollstreckungen von Rundfunkbeiträgen (nach Bundesländern sortiert) => Hamburg => Thema gestartet von: seppl am 11. September 2015, 13:38

Titel: Vollstreckung fehlerhaft aufgrund fehlender Benennung der Gesamtschuldnerschaft?
Beitrag von: seppl am 11. September 2015, 13:38
Laut RBStV haften die Inhaber einer Wohnung gesamtschuldnerisch für den Rundfunkbeitrag.1
Nun ist zum Einen rechtlich zweifelhaft, ob vom Beitragsservice mit der Auswahl eines einzelnen Bewohners sozusagen ein "Zustellungsbevollmächtigter" (nicht zu verwechseln mit dem Zahlungspflichtigen!) ohne Zustimmung der Schuldnergemeinschaft bestimmt werden kann,
zum Anderen werden in allen Verwaltungsakten, vom Bescheid bis zum Vollstreckungsersuchen nicht namentlich die Gesamtheit der betroffenen Schuldner aufgeführt. Dies stellt normalerweise einen Bekanntgabemangel bei Verwaltungsakten dar.

1 RBStV §2 (3) Mehrere Beitragsschuldner haften als Gesamtschuldner entsprechend § 44 der Abgabenordnung.

http://www.beck-shop.de/fachbuch/leseprobe/9783824007011_Excerpt.pdf
PraxisAusbildung Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess Deutscher Anwaltverlag ISBN 978-3-8240-0701-1
Zitat
Bei der Zustellung  an  Personenmehrheiten – etwa bei Eheleuten oder Erbengemeinschaften – gibt es eine Reihe von Zweifels- und Streitfragen, z.B. ob jeder eine eigene Ausfertigung zu erhalten hat und davon die Bekanntgabe und Wirksamkeit abhängt oder ob eine einzige Ausfertigung für alle ausreicht. Grundsätzlich gilt: Bei Bekanntgabe an mehrere Adressaten und/oder Betroffene muss, sofern diese keinen gemeinsamen Bevollmächtigten bestellt oder sich gegenseitig bevollmächtigt haben, grundsätzlich jeder von ihnen eine eigene Ausfertigung erhalten.2 Da die Zustellung nach h.M. die Übergabe des Verwaltungsakts, d.h. die Besitzverschaffung, voraussetzt, verlangt die ordnungsgemäße Bekanntgabe auch, dass jeder Einzelne eine Ausfertigung erhält.3

2 BVerwG DVBI 1994, 810; OVG Koblenz NVwZ 1987, 899; VGH München NJW 1984, 626; OVG Münster E 40, 92; VGH Mannheim VBlBW 1984, 114; Stelkens / Bonk / Sachs, § 41 Rn 43 ff.; Kopp / Ramsauer ,§41 Rn 42 ff., jeweils m.w.N.

3 OVG Koblenz NVwZ 1987, 899; OVG Berlin NVwZ 1986, 136; Kopp / Ramsauer, § 41 Rn 42 ff. m.w.N.; a.A. BVerwG NVwZ 1992, 565 wonach es jedenfalls bei Ehegatten genügt, wenn beiden Ehegatten Kenntnis verschafft wurde; nicht erforderlich ist es, dass jeder Ehegatte eine Ausfertigung erhält

Meinungen dazu?


Weitere Beiträge zum Thema siehe Link-Sammlung unter
[Übersicht] Gesamtschuldnerschaft
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,29680.0.html
Titel: Re: Vollstreckung fehlerhaft aufgrund fehlender Benennung der Gesamtschuldnerschaft?
Beitrag von: InesgegenGEZ am 11. September 2015, 21:09
Dazu heißt es hier:
http://d-nb.info/1012113779/34 (http://d-nb.info/1012113779/34)

Zitat
Eine fehlende Zustellung ist nicht etwa eine fehlerhafte Zustellung. Vielmehr liegt in einem solchen Falle gar keine Zustellung vor. Die hieraus resultierende Unwirksamkeit der beabsichtigten Zustellung ist nicht heilbar (Sadler, VwZG, § 8 Rn. 19. ).
Häufigster Fall einer solchen Unwirksamkeit der Zustellung ist die Übermittlung eines einzigen Exemplars von einem Verwaltungsakt, der an mehrere Personen gerichtet ist (Engelhardt/App, VwZG, § 8 Rn. 3.).
Wenn in der Sache mehrere Personen betroffen sind, an die zugestellt werden soll, hat die Zustellung an jede Person gesondert zu erfolgen. Denn nach dem Willen des Gesetzgebers muss jeder Zustellungsbetroffene, in der Regel der Adressat eines Verwaltungsaktes, das Dokument zur alleinigen Verfügungsgewalt übermittelt bekommen. In diesem Fall liegt nicht lediglich eine fehlerhafte Zustellung vor. Vielmehr fehlt es an einer Zustellung ganz (BFH HFR 1961, 117, 120; OVG Koblenz DÖV 1974, 714, 716; VGH Mannheim VBlBW 1985, 333, 334; 1986, 183, 184; VGH München NVwZ 1984, 249, 251; OVG Berlin NVwZ 1986, 136, 137.).

Da alle Mieter* einer einzigen Wohnung gesamtschuldnerisch haften, muss auch an alle ein Verwaltungsakt ergehen. Da aber immer nur ein Mieter* angeschrieben wird und erst wenn dieser nicht zahlt der nächste Mieter*, ist die Frage ob der VA rechtskräftig ist.

§ 41 VwVfG Bekanntgabe des Verwaltungsaktes
(1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird.

Nach §2 (1) RBStV hat im privaten Bereich für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag zu entrichten.
Nach §2 (3) RBStV haften mehrere Beitragsschuldner als Gesamtschuldner entsprechend § 44 der Abgabenordnung.

§ 43 VwVfG Wirksamkeit des Verwaltungsaktes
(1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird.

Da alle Bewohner gesamtschuldnerisch haften, ist der VA für alle Mieter* der Wohnung bestimmt und kann erst wirksam werden, wenn alle Mieter* einen VA erhalten haben, oder?

*Anm. Mod. seppl: "Mieter" ist in diesem Zusammenhang evtl. irreführend. Es handelt sich auch hier um die "Inhaber" oder "Bewohner"
Super Anfügung zu der Idee!
Titel: Re: Vollstreckung fehlerhaft aufgrund fehlender Benennung der Gesamtschuldnerschaft?
Beitrag von: Knax am 11. September 2015, 22:27
Wenn in der Sache mehrere Personen betroffen sind, an die zugestellt werden soll, hat die Zustellung an jede Person gesondert zu erfolgen. Denn nach dem Willen des Gesetzgebers muss jeder Zustellungsbetroffene, in der Regel der Adressat eines Verwaltungsaktes, das Dokument zur alleinigen Verfügungsgewalt übermittelt bekommen. In diesem Fall liegt nicht lediglich eine fehlerhafte Zustellung vor. Vielmehr fehlt es an einer Zustellung ganz (BFH HFR 1961, 117, 120; OVG Koblenz DÖV 1974, 714, 716; VGH Mannheim VBlBW 1985, 333, 334; 1986, 183, 184; VGH München NVwZ 1984, 249, 251; OVG Berlin NVwZ 1986, 136, 137.).

Das ist ja alles schön und gut, aber das macht zu viel Arbeit. Ihr wisst doch: Der Grundsatz der Verwaltungsvereinfachung geht über alles. So werden die Rechtsverdreher des öffentlich-rechtlichen Rundfunks argumentieren und es steht zu befürchten, dass die Gerichte diese Argumentation durchwinken werden.
Titel: Re: Vollstreckung fehlerhaft aufgrund fehlender Benennung der Gesamtschuldnerschaft?
Beitrag von: Knax am 11. September 2015, 23:32
Meine Überlegungen dazu:

Wenn der Leistungsbescheid nicht an die Gesamtschuldnerschaft gerichtet ist, sondern beispielsweise nur an einen Gesamtschuldner der Gesamtschuldnerschaft, kann dann dieser eine Gesamtschuldner mit schuldbefreiender Wirkung für die anderen Gesamtschuldner der Gesamtschuldnerschaft leisten? Meiner Ansicht nach nicht, weil er eben nicht als Gesamtschuldner der Gesamtschuldnerschaft leistet, sondern als Einzelschuldner. Wird die Gesamtschuldnerschaft im Bescheid nicht als solche kenntlich gemacht, muss ein Betroffener davon ausgehen, dass er als Einzelschuldner zur Leistung herangezogen wird. Er hat also keine Möglichkeit, sich bei anderen Gesamtschuldnern zu erkundigen, ob bereits einer davon mit schuldbefreiender Wirkung für die anderen Gesamtschuldner geleistet hat, weil die Gesamtschuldnerschaft im Bescheid nicht vermerkt ist. So kann es dann vorkommen, dass mehrere Gesamtschuldner denken, sie seien Einzelschuldner, und jeder leistet. Dies kann auch nicht im Sinne der Verwaltung (als Gläubiger) sein, denn wenn jeder leistet, weil er denkt, er würde als Einzelschuldner in Anspruch genommen, müssen die zuviel gezahlten Beträge erstattet werden. Beispiel: 5er WG. An jeden ergeht ein Leistungsbescheid. Jeder zahlt, obgleich nur einer mit schuldbefreiender Wirkung für die anderen zahlen müsste.
Titel: Re: Vollstreckung fehlerhaft aufgrund fehlender Benennung der Gesamtschuldnerschaft?
Beitrag von: Roggi am 12. September 2015, 00:03
Das ist ja alles schön und gut, aber das macht zu viel Arbeit. Ihr wisst doch: Der Grundsatz der Verwaltungsvereinfachung geht über alles. So werden die Rechtsverdreher des öffentlich-rechtlichen Rundfunks argumentieren und es steht zu befürchten, dass die Gerichte diese Argumentation durchwinken werden.
Es ist in keinem Gesetz von Verwaltungsvereinfachung die Rede. Gewisse Regeln sind schon einzuhalten, eine Zwangsvollstreckung zu veranlassen gegen einen Falschen oder aus falschen Gründen muss eigentlich verhindert werden, denn so etwas ist ein schwerer Eingriff in die Privatsphäre eines Bürgers. Allerdings gehen die Gerichte oder Gerichtsvollzieher gar nicht darauf ein, warum auch immer, eigentlich wäre zu prüfen und festzustellen, wer nun Beitragsschuldner ist. Wenn ein einziger Bewohner von mehreren als Beitragsschulner angeschrieben wird, übernimmt dieser in der Regel die Verantwortung. Es scheint noch niemand den Mut gehabt zu haben, einfach bis zur Gerichtsverhandlung zu warten und dann erst die Katze aus dem Sack zu lassen: "Ich bin nicht der Wohnungsinhaber, sucht jemand anderes für diesen Quatsch". Denn soweit kommt es nicht, vorher wird gepfändet. Dieser Vorgang kann nicht abgebrochen werden, weil die Gerichte einfach nichts prüfen. Da scheint eine Mafia von jedem ehrlichen Bürger Geld erzwingen zu wollen. Die GV werden wie Bluthunde auf einen Auserwählten gehetzt, machen die Drecksarbeit und der Intendant als Verantwortlicher freut sich.
Als Lösung müsste es reichen, wenn jemand, der Zwangsangemeldet wurde, dem BS oder der LRA mitteilt, dass er nicht der Wohnungsinhaber ist und keine Auskunft geben muss, ist im Gesetz nicht vorgesehen. Hilfsweise wird Widerspruch gegen einen Bescheid eingelegt, um den gerichtlichen Weg einschlagen zu können, man will sich gegen den ungerechten Rundfunkbeitrag wehren und seine Rechte vor Gericht durchsetzen.
Das alles sind jedoch nur Verzögerungstaktiken, letztendlich muss geklagt werden. Den GV hält man sich so vermutlich auch nicht vom Leib.
Titel: Re: Vollstreckung fehlerhaft aufgrund fehlender Benennung der Gesamtschuldnerschaft?
Beitrag von: seppl am 12. September 2015, 01:40
In den FAQ des Beitragsservice gibt es eine merkwürdige Formulierung zur Gesamtschuldnerschaft, aus der ich nicht schlau werde:

Zitat
... Daher ist generell pro Wohnung ein monatlicher Beitrag von 17,50 Euro (...) zu zahlen. Es reicht jedoch vollkommen aus, wenn einer der Bewohner den Rundfunkbeitrag entrichtet.

Was soll das bedeuten? Das auch mehrere Bewohner den vollen Beitrag zahlen könnten? Das jeder seinen Teilbetrag zahlen könnte, der Einfachheit halber aber nicht muss?

Eigentlich wäre doch die korrekte und einfach verständliche Formulierung:

... Daher ist generell pro Wohnung ein monatlicher Beitrag von 17,50 Euro (...) zu zahlen. Es wird jedoch nur einer der Bewohner zur Zahlung herangezogen.

Die Seite des screenshots existiert nicht mehr. Letzte Version (18.09.2016) gespeichert unter
https://web.archive.org/web/20160918153544/https://www.rundfunkbeitrag.de/informationen/haeufige_fragen/

Titel: Re: Vollstreckung fehlerhaft aufgrund fehlender Benennung der Gesamtschuldnerschaft?
Beitrag von: Knax am 12. September 2015, 08:24
Was soll das bedeuten? Das auch mehrere Bewohner den vollen Beitrag zahlen könnten? Das jeder seinen Teilbetrag zahlen könnte, der Einfachheit halber aber nicht muss?

Nach der gesetzlichen Regelung sind mehrere Beitragsschuldner Gesamtschuldner. Das Konzept der Gesamtschuldnerschaft besagt, dass mehrere Gesamtschuldner zur Erfüllung einer bestimmten Schuld gegenüber dem Gläubiger verpflichtet sind, der Gläubiger die Leistung (d.h. die volle Leistung) jedoch nur ein Mal fordern kann. Dabei gilt, dass es im Verhältnis zwischen den Gesamtschuldnern und dem Gläubiger keine Erfüllungsrangfolge gibt, d.h. der Schuldner muss sich nicht erst an einen bestimmten Gesamtschuldner der Gesamtschuldnerschaft wenden, bevor er sich zwecks Erfüllung seiner Forderung an einen anderen Gesamtschuldner wendet, sofern der erste Gesamtschuldner nicht erfüllen konnte.

Eigentlich wäre doch die korrekte und einfach verständliche Formulierung:

... Daher ist generell pro Wohnung ein monatlicher Beitrag von 17,50 Euro (...) zu zahlen. Es wird jedoch nur einer der Bewohner zur Zahlung herangezogen.

Könnte man so sagen.

Jeder Bewohner (sofern nicht beitragsbefreit) schuldet die Erfüllung der Leistung, aber nur einer wird zur Erfüllung der Leistung in Anspruch genommen.
Titel: Re: Vollstreckung fehlerhaft aufgrund fehlender Benennung der Gesamtschuldnerschaft?
Beitrag von: seppl am 12. September 2015, 09:12
Die Frage war eigentlich

Es reicht ja doch nicht nur vollkommen aus, sondern es ist ja nach der gängigen Praxis des BS gar nicht anders möglich, als dass nur ein Bewohner zahlt.

Das ist, was mich an der Formulierung stutzig macht. 
Titel: Re: Vollstreckung fehlerhaft aufgrund fehlender Benennung der Gesamtschuldnerschaft?
Beitrag von: Knax am 12. September 2015, 10:15
Es reicht ja doch nicht nur vollkommen aus, sondern es ist ja nach der gängigen Praxis des BS gar nicht anders möglich, als dass nur ein Bewohner zahlt.

Der Beitragsservice bekommt doch die Adressen von den Meldeämtern. Er sieht beispielsweise die beiden Datensätze

Thomas Schmidt, Rundfunkallee 1, 12345 Funkhausen
Lieselotte Müller, Rundfunkallee 1, 12345 Funkhausen

Der Beitragsservice geht aufgrund der gesetzlichen Vermutung davon aus, dass es sich um zwei voneinander unabhängige Beitragspflichtige handelt. Das kann sein, sofern in der Rundfunkallee 1 zwei separate Wohnungen bestehen, wovon die eine Thomas Schmidt und die andere Lieselotte Müller bewohnt, muss aber nicht sein. Kann ja auch sein, dass es sich bei der Rundfunkallee 1 um ein Einfamilienhaus handelt, in dem das unverheiratete Paar Thomas Schmidt und Lieselotte Müller gemeinsam wohnen. In diesem Fall gibt es zwei Beitragspflichtige, die Gesamtschuldner sind (jedenfalls in der Vorstellung des Gesetzgebers).

Meiner Ansicht nach kann es eine Gesamtschuldnerschaft im Falle des Rundfunkbeitrags aber nur dann geben, wenn die Festsetzung des Rundfunkbeitrags gegenüber den Beteiligten einheitlich erfolgt - und eben nicht lediglich gegenüber einem Beteiligten. Denn: Erfolgt die Festsetzung lediglich gegenüber einem Beteiligten, so wirkt die Festsetzung nur gegenüber diesem Beteiligten. Demjenigen Beitragspflichtigen, dem gegenüber keine Festsetzung erfolgt ist, kann ein öffentlich-rechtlicher Anspruch auf den Rundfunkbeitrag nicht geltend gemacht werden, weil der Umfang des Anspruchs, auch wenn er bereits abstrakt entstanden ist, nicht hinreichend (durch Festsetzung) konkretisiert wurde.

Möglich ist, dass im Falle der Zustellung dann Bekanntgabemängel auftreten. Diesem Aspekt muss weiter nachgegangen werden.
Titel: Re: Vollstreckung fehlerhaft aufgrund fehlender Benennung der Gesamtschuldnerschaft?
Beitrag von: InesgegenGEZ am 12. September 2015, 11:08
Ich hab nochmal das Internet bemüht und folgendes gefunden:

BVerwG, 25.03.1996 - 8 B 48/96
Das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) verlangt für die hinreichende Bestimmtheit von - an mehrere Adressaten gerichteten - Gebührenbescheiden keinen wörtlichen Hinweis auf deren gesamtschuldnerische Haftung und keine ausdrückliche Angabe der Vorschriften, aus denen sich diese ergibt, wenn sich durch Auslegung des angefochtenen Gebührenbescheids unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls eindeutig ermitteln läßt, daß der geforderte Betrag von jedem Adressaten in voller Höhe geschuldet wird, aber insgesamt nur einmal zu zahlen ist.

Heißt für mich, wenn an alle Beitragsschuldner einer Wohnung ein Festsetzungsbescheid ergeht, kann der Hinweis zur Gesamtschuldnerschaft fehlen, wenn der Beitragsschuldner von sich heraus weiß, dass er Gesamtschuldner ist. Allerdings schreibt der BS immer nur eine Person der Personenmehrheit an.

zusätzlich dazu das VG Augsburg · Urteil vom 16. August 2012 · Az. Au 2 K 12.711
Einem Abgabenbescheid fehlt es allerdings nicht an der inhaltlichen Bestimmtheit, weil ein (expliziter) Hinweis auf die gesamtschuldnerische Haftung fehlt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. z.B. BVerwG vom 25.3.1996 BayVBl 1996, 759; vom 22.1.1993 NJW 1993, 1667) und – dieser folgend – des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ist für die hinreichende Bestimmtheit eines Abgabenbescheids kein wörtlicher Hinweis auf eine gesamtschuldnerische Haftung und keine ausdrückliche Angabe der Vorschrift, aus der sich dies ergibt, erforderlich, wenn sich durch Auslegung des angegriffenen Bescheids unter Berücksichtigung aller den Betroffenen bekannten Umständen des Einzelfalls eindeutig ermitteln lässt, dass der geforderte Betrag von jedem Adressaten in voller Höhe geschuldet wird, aber insgesamt nur einmal zu zahlen ist.

Hier geht eigentlich klar hervor, dass jeder Beitragsschuldner angeschrieben werden muss, ansonsten darf der Hinweis der Gesamtschuldnerschaft nicht fehlen!

Handbuch Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess
https://books.google.de/books?id=aJEWgvBmeWAC&pg=PA138&lpg=PA138&dq=verwaltungsakt+gesamtschuldner&source=bl&ots=TDcA3lRRNe&sig=6Hssq7_lSwa3dBYhclwHNVnL9dY&hl=de&sa=X&redir_esc=y#v=onepage&q=verwaltungsakt%20gesamtschuldner&f=false (https://books.google.de/books?id=aJEWgvBmeWAC&pg=PA138&lpg=PA138&dq=verwaltungsakt+gesamtschuldner&source=bl&ots=TDcA3lRRNe&sig=6Hssq7_lSwa3dBYhclwHNVnL9dY&hl=de&sa=X&redir_esc=y#v=onepage&q=verwaltungsakt%20gesamtschuldner&f=false)
Zitat
Bekanntgabe an Personenmehrheiten
Aus der Gegenüberstellung des für die qualifizierte Form der Bekanntmachung in Form der Zustellung geltenden §2 VwZG, der die (körperliche) Übergabe eines Schriftstücks verlangt und §41 VwVfG, den nur zu entnehmen ist, dass der Empfänger vom Erklärungsinhalt Kenntnis nehmen muss, ergibt sich, dass eine Bekanntgabe an Personenmehrheiten (Ehegatten, Gesamtschuldner, Gesellschafter) auch durch nur ein Schriftstück wirksam erfolgen kann (BVerwg v. 24.1.1992, NVwZ 1992, 565 (566); OVG NRW v. 11.7.1991 – 2 A 1950/90 -, S. 7; Henneke in Knack, VwVfG, § 41 Rz. 7, Zum Ganzen: Preisser, NVwZ 1987, 867 ff.). Die Behörde ist aber für die Bekanntgabe beweispflichtig; der Nachweis, dass alle Adressaten einer Personenmehrheit tatsächlich Kenntnis genommen haben, dürfte kaum zu führen sein. Schon aus diesem Grund ist anzuraten, für alle Adressaten eine Ausfertigung beizufügen.

Das ist der springende Punkt, wie will der BS beweisen, wenn er einen Beitragsschuldner einer Gesamtschuldnerschaft einen Festsetzungsbescheid zukommen lässt, dass alle anderen Beitragspflichtigen davon Kenntnis erlangen. Richtig, er könnte es niemals beweisen.

Rechtliche Grundlagen des Verwaltungsverfahrens und des Verwaltungsaktes von 2009
http://www.anwalt-wagner.de/bigace/rechtliche-grundlagen-des-verwaltungsverfahrens-und-des-verwaltungsaktes.pdf (http://www.anwalt-wagner.de/bigace/rechtliche-grundlagen-des-verwaltungsverfahrens-und-des-verwaltungsaktes.pdf)
Zitat
Probleme ergeben sich aber hier bei der Frage, ob der Verwaltungsakt ordnungsgemäß zugestellt wurde, wovon die Ingangsetzung von Rechtsbehelfsfristen abhängt. Die Adressierung an nur einen konkreten Ehepartner genügt für die Bekanntgabe gemäß §41 Abs. 1 VwVfG nicht, auch wenn aus dem Bescheid erkennbar ist, dass auch der andere Ehepartner betroffen ist (vgl. Kopp/Ramsauer, Rd. 30 zu §41 VwVfG).
Inhaltliche Bestimmtheit bedeutet, dass der Betroffene klar erkennen können muss, was von ihm verlangt wird. Der Verwaltungsakt muss als Vollstreckungstitel tauglich sein. Bei einer Erlaubnis, also einem nicht vollstreckbaren Verwaltungsakt, müssen die Beteiligten ihr zukünftiges Verhalten daran ausrichten können.

Ableitend hieraus dürfte sein, wenn nur ein Beitragsschuldner einer Gesamtschuldnerschaft einen Festsetzungsbescheid bekommt und die anderen nicht, genügt dies für die Bekanntgabe des Festsetzungsbescheids nicht. Es müssten alle (gleichzeitig) angeschrieben werden.


Wenn der BS nur einen Beitragsschuldner einer Gesamtschuldnerschaft einen Verwaltungsakt zukommen lässt, liegt womöglich auch ein Ermessensfehler vor (siehe http://www.juraforum.de/lexikon/ermessensfehler (http://www.juraforum.de/lexikon/ermessensfehler)). Denn ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz wird als Ermessensmissbrauch gewertet. Sprich wird nur wahllos ein Beitragsschuldner einer Gesamtschuldnerschaft zur Zahlung herangezogen, verstößt dies definitiv gegen Artikel 3 (1) GG (Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.).

Liegt ein Ermessensfehler vor, ist die betreffende Entscheidung der Behörde als rechtswidrig anzusehen. Dementsprechend kann gegen diese Entscheidung mit den entsprechenden Rechtsmitteln (Widerspruch, Klage) vorgegangen werden. Dabei ist es unerheblich, ob die Entscheidung als ein begünstigender oder ein belastender Verwaltungsakt erlassen worden ist: die Rechtswidrigkeit ist auf jeden Fall gegeben.

Sprich der Beitragschuldner legt Widerspruch / Klage dagegen ein, dass nur er alleinig zu Zahlung herangezogen wurde.
Titel: Re: Vollstreckung fehlerhaft aufgrund fehlender Benennung der Gesamtschuldnerschaft?
Beitrag von: seppl am 12. September 2015, 11:28
Das ist der springende Punkt, wie will der BS beweisen, wenn er einen Beitragsschuldner einer Gesamtschuldnerschaft einen Festsetzungsbescheid zukommen lässt, dass alle anderen Beitragspflichtigen davon Kenntnis erlangen. Richtig, er könnte es niemals beweisen.

Der springende Punkt ist doch, dass in den Verwaltungsakten (Bescheiden etc.) garnichts von einer Gesamtschuldnerschaft geschrieben steht! Somit können die anderen Mitbewohner die Dokumente sogar lesen, ohne dass sie in Kenntnis gesetzt werden!

Eventuell wird durch die Nichterwähnung einer Gesamtschuldnerschaft diese sogar gesetzeswidrig ausgeschlossen!
Titel: Re: Vollstreckung fehlerhaft aufgrund fehlender Benennung der Gesamtschuldnerschaft?
Beitrag von: InesgegenGEZ am 12. September 2015, 11:54
Der springende Punkt ist doch, dass in den Verwaltungsakten (Bescheiden etc.) garnichts von einer Gesamtschuldnerschaft geschrieben steht! Somit können die anderen Mitbewohner die Dokumente sogar lesen, ohne dass sie in Kenntnis gesetzt werden!

Eventuell wird durch die Nichterwähnung einer Gesamtschuldnerschaft diese sogar gesetzeswidrig ausgeschlossen!

Das hat das BVerwG im Urteil vom 25.03.1996 - 8 B 48/96 ausgehebelt, allerdings nur, wenn an alle Beitragschuldner in der Wohnung ein Festsetzungsbescheid ergeht.

Anm.Mod. seppl (04.06.2019): 1996 gab es noch keine gesamtschuldnerische Regelung! Somit konnte noch nichts "ausgehebelt" werden...
Titel: Re: Vollstreckung fehlerhaft aufgrund fehlender Benennung der Gesamtschuldnerschaft?
Beitrag von: seppl am 12. September 2015, 12:15
Also dann braucht ja z.B. in einer 5er WG nur ein Bescheid zu fehlen, und das Ding ist nichtig.

Anm- Mod. seppl: Korrektur: siehe meine Anmerkung https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15723.msg104682.html#msg104682
Titel: Re: Vollstreckung fehlerhaft aufgrund fehlender Benennung der Gesamtschuldnerschaft?
Beitrag von: Knax am 12. September 2015, 15:26
Die Damen und Herren vom Beitragsservice sollten zu allererst mal lernen, dass eine Beitragsfestsetzung eben nur eine Beitragsfestsetzung ist. Mit einer Beitragsfestsetzung allein wird keine Geldzahlung von irgend einem Schuldner -auch nicht von einem Gesamtschuldner- gefordert, sondern nur ein Betrag gegenüber dem Beitragspflichtigen festgesetzt. Erst das Leistungsgebot, das ein eigenständiger Verwaltungsakt ist, enthält die Zahlungsaufforderung gegenüber dem Schuldner bzw. dem Gesamtschuldner. Ansonsten kann im Verwaltungsvollstreckungsverfahren nicht vollstreckt werden.
Titel: Re: Vollstreckung fehlerhaft aufgrund fehlender Benennung der Gesamtschuldnerschaft?
Beitrag von: InesgegenGEZ am 12. September 2015, 15:40
Also dann braucht ja z.B. in einer 5er WG nur ein Bescheid zu fehlen, und das Ding ist nichtig.

Gute Frage. Meinungen?

Anm- Mod. seppl: Korrektur: siehe meine Anmerkung https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15723.msg104682.html#msg104682
Titel: Re: Vollstreckung fehlerhaft aufgrund fehlender Benennung der Gesamtschuldnerschaft?
Beitrag von: boykott2015 am 12. September 2015, 17:07
Rundfunkbeitragsstaatsvertrag
Zitat
§ 2
Rundfunkbeitrag im privaten Bereich
(1) Im privaten Bereich ist für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag zu entrichten.

1 Wohnung 1 Inhaber (1 Beitragsschuldner) 1 Rundfunkbeitrag

(2) Inhaber einer Wohnung ist jede volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohnt. Als Inhaber wird jede Person vermutet, die
1. dort nach dem Melderecht gemeldet ist oder
2. im Mietvertrag für die Wohnung als Mieter genannt ist.

Fest: jede volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohnt = Inhaber.
Vermutung: nach dem Melderecht gemeldet oder im Mietvertrag als Mieter = Inhaber.

Die, die sich selbst angemeldet haben -> ja, ich wohne. Das ist fest (Inhaber).
Die, von denen nur Informationen von Meldestellen oder vom Vermieter da sind -> nur Vermutung (wahrscheinlich Inhaber).

(3) Mehrere Beitragsschuldner haften als Gesamtschuldner entsprechend § 44 der Abgabenordnung. Die Landesrundfunkanstalt kann von einem anderen als dem bisher in Anspruch genommenen Beitragsschuldner für eine Wohnung für zurückliegende Zeiträume keinen oder nur einen ermäßigten Beitrag erheben, wenn dieser das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Befreiung oder Ermäßigung gemäß § 4 Abs. 7 Satz 2 im Zeitpunkt der Inanspruchnahme nachweist.

Nicht alle Beitragsschuldner (Inhaber) der Wohnung!!! Mehrere. Also, nur ein Teil.
Da nicht alle Beitragsschuldner haften, nur mehrere, müssen die, die haften, alle in Bescheiden zwingend erwähnt werden.
Titel: Re: Vollstreckung fehlerhaft aufgrund fehlender Benennung der Gesamtschuldnerschaft?
Beitrag von: Andy88 am 01. September 2019, 21:10
Hallo zusammen,

ich habe mir den Thread aufmerksam durchgelesen und habe nun eine Frage zu einer Vollstreckung.

Person A und Person B leben in einer gemeinsamen Wohnung. Auf die Festsetzungsbescheide haben beide regelmäßig Widerspruch eingelegt. Nun hat der BS (Bayerischer Rundfunk) Person A geschrieben, dass das Beitragskonto geschlossen würde und sämtliche Festsetzungsbescheide als gegenstandslos (sic!) zu betrachten seien. Person B wurde weiterhin mit Festsetzungsbescheiden angeschrieben und nun wurde gegen Person B beim Gerichtsvollzieher die Vollstreckung beantragt.

Es kann ja schlechterdings rechtens sein, dass Person A explizit aus der Schuld entlassen wird und nun gegen Person B vollstreckt werden soll!

Welche Schritte muss Person B unternehmen, um gegen die drohende Vollstreckung vorzugehen?

Gruß

Andy88
Titel: Re: Vollstreckung fehlerhaft aufgrund fehlender Benennung der Gesamtschuldnerschaft?
Beitrag von: ope23 am 01. September 2019, 23:33
Gibt der Schrieb des BR mit diesem "gegenstandslos" überhaupt einen Verwaltungsakt bekannt?

Die Festsetzungsbescheide müssen mit einem Aufhebungsbescheid eigens aufgehoben werden, und auch Aufhebungsbescheide haben einen Rechtsbehelf zu haben. Der Aufhebung der Festsetzungsbescheide kann dann widersprochen werden.

Auf die Festsetzungsbescheide wurden offenbar Widersprüche erhoben.
Gab es vom BR überhaupt Antworten auf die Widersprüche (sog. "Widerspruchsbescheide")? Ich vermute: Nein.

Vermutlich und ferndiagnostisch am wahrscheinlichsten taugt der Schrieb aber gar nichts und ist vollkommen ungefährlich, denn echte wirksame Schreiben kommen nicht erst mit einer "drohenden" Vollstreckung, sondern kommen gleich mit einer Vollstreckungshandlung (z.B. verbindliche Vorladung zum Gerichtsvollzieher etc.).

Wäre interessant, hier einen Scan von diesem ominösen Schrieb zu haben.
Titel: Re: Vollstreckung fehlerhaft aufgrund fehlender Benennung der Gesamtschuldnerschaft?
Beitrag von: Andy88 am 02. September 2019, 06:35
Ich lade die Schreiben heute Abend mal hier hoch.

Gegen Person B läuft die Vollstreckung beim Gerichtsvollzieher nun.
Titel: Re: Vollstreckung fehlerhaft aufgrund fehlender Benennung der Gesamtschuldnerschaft?
Beitrag von: ope23 am 02. September 2019, 13:14
Wäre gut, wenn auch das Schreiben des GV zu sehen wäre.

Bitte anonymisieren! Sonst dauert es noch länger, weil ein MOD eigens ran muss. Danke.

Hier im Forum gibt es zahlreiche Hinweise, wie die Vollstreckung abgewehrt werden kann.

Der GV prüft nicht nach, ob die Vollstreckungsvoraussetzungen korrekt vorliegen. Der BR kann dem GV alles mögliche erzählen, die meisten GV springen dann übers Stöckchen.

Ohne Einbezug eines Gerichts (in der Regel Amtsgericht) wird es wohl nicht mehr abgehen.

Dringend wird empfohlen, einen Runden Tisch in der Nähe aufzusuchen. Da gibt es weitere Erfahrungen, die hier im Forum nicht dokumentiert sind.
Titel: Re: Vollstreckung fehlerhaft aufgrund fehlender Benennung der Gesamtschuldnerschaft?
Beitrag von: Andy88 am 02. September 2019, 23:02
Anbei das Schreiben des Gerichtsvollziehers an Person B. Könnte man fast Angst bekommen, was da alles drin steht.

Putzig finde ich die völlig unnütze "Presseinformation", die als weiterer Einschüchterungsversuch mit geschickt wird.


Edit "Bürger":
Anonymisierung erste Seite musste noch ergänzt werden. Zukünftig gewissenhaft vollständig anonymisieren!
Dokument nicht als PDF sondern als sofort einsehbare Bild-Dateien geladen. Da diese jedoch nicht wirklich substanzielles zum Thread beitragen, bleibt deren Entfernung ausdrücklich vorbehalten, um hier keine abschweifenden Diskussionen zu riskieren. Daher auch nur hier und kurz der Form halber der Hinweis, dass die Forderungssumme als >500€ ausgewiesen und ab 500€ die Einholung von Drittauskünften beauftragt ist (S. 1, 5. Absatz, des allseits bekannten Vollstreckungsersuchens i.V.m. Forderungssumme am Ende der Tabelle auf S. 3) - und demzufolge mit größter Wahrscheinlichkeit auch durchgeführt wird, sofern die Vermögensauskunft nicht abgegeben werden will und der der Termin zur Vermögensaukunft nicht abgewendet oder aufgeschoben werden kann!!! Thema Haft ist nach bisheriger Erfahrung bei Vollstreckungen durch Gerichtsvollzieher der Amtsgerichte kein Thema.
Dies sind nur die - in dieser und ähnlicher Form hinreichend im Forum bereits bekannten - allgemeinen Unterlagen der Vollstreckung, welche hier in diesem Spezial-Thread ausdrücklich bitte NICHT zu diskutieren sind.
Viel interessanter wäre hingegen oben erwähntes Schreiben an Person A, deren Beitragskonto angeblich geschlossen worden sei.
Merke: Kern-Thema und damit ausschließliches Diskussions-Thema dieses Threads lautet
Vollstreckung fehlerhaft aufgrund fehlender Benennung der Gesamtschuldnerschaft?
Hier sollen keine allgemeinen Vorgehensweisen gegen Vollstreckungen diskutiert werden!!!!!
Danke für allerseitiges Verständnis und die Berücksichtigung.
Titel: Re: Vollstreckung fehlerhaft aufgrund fehlender Benennung der Gesamtschuldnerschaft?
Beitrag von: ope23 am 03. September 2019, 21:54
Ich pflichte Bürger bei.

Als allerersten Gegenschuss überprüfen, ob die aufgeführt gefühlt zwanzig Geldbeträge alle richtig sind und in früheren Schreiben genau so cent- und zifferngenau angemahnt wurden (mit Ausnahme der Kosten, die die GV in Rechnung stellt - die entstehen ja erst jetzt). Posten für Posten abchecken! Die Zeit muss sein.

Jedenfalls: auf die Forumshauptseite gehen und im "Schnelleinstieg" schmökern.

Hier im Thread ist dasjenige Schreiben ganz wichtig dazu, wie Person A plötzlich von jeder Schuld befreit wurde. Person A könnte nämlich mit Fug und Recht reklamieren (beim BR - nicht bei der GV, der ist das völlig schnuppe), ihre Schuld selbst zahlen zu wollen.
Titel: Re: Vollstreckung fehlerhaft aufgrund fehlender Benennung der Gesamtschuldnerschaft?
Beitrag von: GesamtSchuldner am 04. September 2019, 04:44
Unklar ist mir hier zunächst, warum im ersten Festsetzungsbescheid die Beiträge für 28 Monate festgesetzt wurden: das sind ja 9 Dreimonatszeiträume und ein einzelner Monat.

Wie liegen im vorliegenden Fall die Dreimonatszeiträume? September bis November oder aber Oktober bis Dezember?
Davon könnte es abhängen, ob für den zweiten Bescheid ein Säumniszuschlag verhängt werden durfte: ggf. hätte man am 1.3.19 auch die Beiträge für Januar und Februar mit festsetzen können, während der Beitrag für März dann erst Mitte April fällig geworden wäre. Dann wäre der zweite Säumniszuschlag nach Rechtsprechung einiger VG rechtswidrig. (Göttingen, Berlin)

Zurück zur eigentlichen Thematik dieses Threads: Dazu einige Fragen und einige Gedanken, wie sich das auswirken könnte:

Zur Rolle von Person A wäre es gut zu wissen, wie das Schreiben genau aussieht:
- Wurde der Bayrische Rundfunk als Aussteller des Schreibens genannt? Nur dann wäre es ein Bescheid.
- Gab es schon einen Widerspruchsbescheid? Wurde von A und B jeweils Aussetzung der Vollziehung beantragt?
- Wann wurde der BR darauf hingewiesen, dass A und B zusammen wohnen?


Wenn das Schreiben an A als Abhilfebescheid zu werten ist, dann müsste der BR vielleicht die Kosten des Widerspruchs (z.B. Porto) erstatten. Dann könnte Person A in einem fiktiven Fall die Aufrechnung dieser Kosten mit seiner eigenen Beitragsschuld erklären. Nach § 44 Abgabenordnung kommt das dann auch Person B zu Gute, d.h. dessen Schuld würde sich dann entsprechend verringern. Diese Verringerung tritt bereits unmittelbar mit der Aufrechungserklärung ein. Um welchen Betrag sich die Schuld tatsächlich vermindert, müsste dann ggf. erst ermittelt werden. Dadurch könnte man eventuell Zeit gewinnen.

Theoretisch denkbar wäre in einer fiktiven Fortsetzung des Falles auch, dass Person A einen geringen Betrag unter seiner alten Beitragsnummer überweist. Auch das würde dann Person B zu Gute kommen. Hier könnte es Zeit und Aufwand benötigen, diese Zahlung ordnungsgemäß zu verbuchen. Während dieser Zeit könnte die Vollstreckung ausgesetzt werden müssen.

Nach BGB käme ein Annahmeverzug gegenüber Person A auch Person B zu Gute. Die Löschung des Beitragskontos könnte einen Annahmeverzug bewirken. Leider findet sich diese Regelung nicht explizit in der Abgabenordnung. Sie könnte aber ggf. trotzdem anwendbar sein. Unabhängig davon könnte ein solcher Annahmeverzug dazu führen, dass das Begehren um eine Vermögensauskunft unverhältnismäßig wäre.

In einer Vermögensaufstellung müsste man übrigens den Anspruch von Person B gegen Person A auf Freistellung von der Hälfte des Beitrages mit angeben. Diese Angabe könnte in den Versuch einer gütlichen Einigung mit einbezogen werden.
Titel: Re: Vollstreckung fehlerhaft aufgrund fehlender Benennung der Gesamtschuldnerschaft?
Beitrag von: Bürger am 04. September 2019, 13:11
Noch etwas, was zwar von sich aus keine unmittelbar aufschiebende Wirkung für die Vollstreckung hätte, aber dennoch sowohl von Person A als auch von Person B getan werden und ggf. unterstützend sein könnte bei dem Versuch, ARD-ZDF-GEZ zur vorläufigen Aussetzung der Vollstreckung zu bewegen ;)

"Zahlungsschwierigkeiten"? Anträge Raten/Stundung/Vergleich/Niederschlagung
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31781.0.html
und dort als erstes z.B. die "Zahlungsübersicht" beantragen:
Aus aktuellen und immer wiederkehrendem Anlasse eine bislang augenscheinlich etwas untergegangene "Entdeckung":

"Zahlungsschwierigkeiten"?
Zahlungsübersicht + Anträge auf Raten/ Stundung/ Vergleich/ Niederschlagung


rundfunkbeitrag.de
Zahlung des Rundfunkbeitrags
Zitat
Sie möchten sich darüber informieren, wie Sie den Rund­funk­beitrag bezahlen können, welche Bank­verbindung Sie bei einer Über­weisung angeben müssen oder was passiert, wenn Sie den Rund­funk­beitrag nicht frist­gerecht bezahlen können?
Auf dieser Seite haben wir alle relevanten Informationen rund um das Thema Zahlung für Sie zusammen­gestellt.
Tipp: Der schnellste und bequemste Weg den Rund­funk­beitrag zu bezahlen ist die Teil­nahme am Last­schrift­verfahren.
https://www.rundfunkbeitrag.de/zahlung/index_ger.html(Link führt zu einem Angebot des örR. Zum Aufrufen der Webseite URL kopieren (Klick auf "Auswählen", dann ctrl+c), in einem neuen Browserfenster/-tab in die Adresszeile einfügen (ctrl+v) und bestätigen)
Sicherungsabbild
https://web.archive.org/web/20190729162209/https://www.rundfunkbeitrag.de/zahlung/index_ger.html



Als erstes steht an, wenn man "Schwierigkeiten" (welcher Art auch immer) mit der Zahlung hat ;)
Zahlungsübersicht
Zitat
Wenn Sie befürchten, dass Ihre Zahlung nicht korrekt beim Beitrags­service verbucht wurde, können Sie eine Über­sicht der geleisteten Zahlungen und der Berechnung des Beitrags­rück­stands über das Kontaktformular anfordern. Bitte geben Sie dabei unbedingt Ihre Beitragsnummer an.

Falls Abweichungen vorhanden sind, werden diese selbst­verständ­lich korrigiert. Senden Sie dazu die entsprechenden Nachweise an den Beitrags­service.
Da man ja ständig diese Befürchtungen haben muss ;) und dies auf die Zahlungsverbuchung und nicht auf Verfassungsfragen abzielt, sollte dies wohl auch einer der wichtigsten Zusatzanträge i.Z. von Widersprüchen (insbes. auch wiederholten Widersprüchen) sein, damit ARD-ZDF-GEZ nicht sofort in die Textbausteinschublade bzgl. BVerfG greifen - in einem aktuellen Fall könnte dies etwa so formuliert sein:
Zitat
Ich beantrage eine kostenfreie Übersicht der geleisteten Zahlungen und der Berechnung des „Beitragsrückstands“.
[...]


Siehe zudem auch
[Übersicht] Gesamtschuldnerschaft
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,29680.0.html
und dort u.a. auch
Anträge auf Aufteilung der Gesamtschuld werden individuell bearbeitet (§ 268 AO)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,29471.0.html
Antrag auf Aufteilung d. Gesamtschuld bei Mehrpersonen-Whg./Untervermietung
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31885.0.html
Demzufolge könnte noch ein Antrag auf Aufteilung der Gesamtschuld bzw.
"Antrag auf Begrenzung der strittigen Forderungen auf den persönlichen Anteil"
gestellt werden ähnlich dem Beispiel unter
Untätigkeitsklage Antrag auf Aufteilung der Gesamtschuld VG Hamburg 19 K 1668/19
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30834.0.html


Vielleicht auch noch viel zu wenig praktiziert, aufgrund der kurzen Fristen bei Vollstreckungen und der "Geduldigkeit von Papier" jedoch mglw. ebenfalls in Betracht zu ziehen:
Direkter Anruf bei ARD-ZDF-GEZ
- beginnend bei der Kölner Maschine des "Beitragsservice"
und, falls nicht zielführend,
- fortgesetzt bei der "zuständigen Landesrundfunkanstalt"
und dort freundlich-sachlich-diplomatisch-bestimmt-insistierend die vorläufige Aussetzung bis zur Klärung der angeblich offenen Zahlungen verhandeln und schriftlich bestätigen lassen.
Titel: Re: Vollstreckung fehlerhaft aufgrund fehlender Benennung der Gesamtschuldnerschaft?
Beitrag von: Andy88 am 04. September 2019, 22:36
Hallo,

hier die Antworten auf die aufgeworfenen Fragen sowie ein aktueller Stand der Dinge.

Bei dem Schreiben des BR an Person A handelt es sich definitiv nicht um einen Bescheid, ist jedoch direkt als Antwort auf den Widerspruch geschickt worden.

Person A hat keine Aufhebungsbescheide bekommen, was diese bereits (ohne Ergebnis) reklamiert hat.

Ebenso haben beide Personen, mehrfach einen Festsetzungsbescheid gegen die Gesamtschuldner angeregt.

Mit jedem der Widersprüche wurde die Aussetzung der Vollziehung nach § 80 (4) VwGO beantragt.

Antworten auf die Widersprüche von sowohl Person A als auch Person B gab es, jedoch immer nur in Form von Schreibebriefen, nicht in Form von Bescheiden. Dies war zunächst jeweils ein gleichlautendes Schreiben, dass gem. §8 4 (9) RBStV  Auskunft gegeben werden muss, wer mit wem zusammen lebt. Diese Auskunft haben sowohl Person A als auch Person B wahrheitsgemäß abgegeben.

Darauf hin bekam Person A die "Absolution" in Form eines belanglosen (nicht rechtsmittelfähigen) Schreibebriefs und eines weiteren Schreibens "Bestätigung der Abmeldung".

Daraufhin bekam Person B ein Schreiben, in dem auf die Abmeldung von Person A hingewiesen wurde. Dieses Schreiben erhielt auch einen Kontoauszug.

Ca. 2 Wochen später folgte ein weiterer Festsetzungsbescheid ggü. Person B. Am selben Tag wurde die Vollstreckung eingeleitet. Dem letzten Festsetzungsbescheid hat Person B mittlerweile ebenfalls widersprochen.

Person B hat bis dato keine Widerspruchsbescheide erhalten.

Nachdem die Vollstreckung gegen Person B nun im Raum steht (siehe oben), hat diese mit dem Gerichtsvollzieher telefoniert und von dort den Tipp erhalten, direkt mit der Vollstreckungsabteilung des BR zu telefonieren.

Das Telefonat mit dem BR lieferte einige interessante Erkenntnisse. Inhaltlich dürften diese den Lesern hier bekannt sein, sie bestätigen jedoch m. E. den Wissensstand:


Mit dieser Information weiß Person B, was sie nun tun muss. Es bleibt abzuwarten, ob Person A tatsächlich einen Aufhebungsbescheid erhält, denn solange das nicht der Fall ist, ist m. E. wegen Doppelbescheidung der Bescheid gegen Person B ungültig.

Hat eigentlich schon irgendjemand einmal einen Bescheid gegen eine Gesamtschuldnerschaft erhalten?

Grüße

Andy88
Titel: Re: Vollstreckung fehlerhaft aufgrund fehlender Benennung der Gesamtschuldnerschaft?
Beitrag von: ope23 am 05. September 2019, 13:59
Interessant, interessant.

Wenn nach drei Monaten kein Widerspruchsbescheid kommt, ist eine Untätigkeitsklage vor dem Verwaltungsgericht angezeigt.

Die Vollstreckung läuft unabhängig vom eigentlichen Verwaltungsverfahren.
Theoretisch könnte am Tag nach Eingang des Festsetzungsbescheids mit der Vollstreckung aus diesem Bescheid begonnen werden.

Wird dem Widerspruch aber abgeholfen, wird die ursprünglich eingeleitete Vollstreckung rückabgewickelt. Mir nicht bewusst, ob man dann sogar Schadensersatz beanspruchen könnte. Der Staat verursacht bekanntlich keine Schäden  ::) .

(Für Verwaltungsverfahren ist das VG zuständig, für Vollstreckungen das AG. Es sind zwei getrennte Gerichtsbarkeiten.)

Der BR ist ein Haufen von Bazis. Er lässt es mit Absicht soweit kommen. Dieser "Formfehler" dürfte fiktiv ziemlich beabsichtigt worden sein, und dass die Rückweisung einer Gesamtschuldnerschaft größter Schmarrn ist, wissen wir schon länger.

Mein Straßenbewohner würde besagte Erinnerung an das AG und zeitgleich Untätigkeitsklage an das VG einreichen und in beiden Schriftsätzen über beide Klagen informieren, damit beide Spruchkörper voll im Bilde sind.

Allein, dass ein Widerspruchsbescheid fehlt, ist in der Ansicht unserer Straßenmitbewohner Grund genug, dass das AG die Vollstreckung stoppt.

Dass die bayrischen Richter freilich allesamt schon Blutsbrüder sein könnten, steht auf einem anderen Blatt.

Nichtsdestotrotz: Mein Straßenbewohner gibt lieber 105 Euro der Judikative als auch nur einen Cent an den Gefängnisfunk.

Gutes Gelingen.  :)
Titel: Re: Vollstreckung fehlerhaft aufgrund fehlender Benennung der Gesamtschuldnerschaft?
Beitrag von: GesamtSchuldner am 05. September 2019, 14:19
Zitat
Darauf hin bekam Person A die "Absolution" in Form eines belanglosen (nicht rechtsmittelfähigen) Schreibebriefs und eines weiteren Schreibens "Bestätigung der Abmeldung".
Könnte dieser "Schreibebrief" hier mal in anonymisierter Form hochgeladen werden?

Unter Umständen ist das nämlich doch ein Bescheid, auch wenn er nicht so genannt wird. 

Ein Festsetzungsbescheid bleibt jedenfalls solange wirksam, bis er durch einen anderen Bescheid aufgehoben wird bzw. bis er  sich anderweitig erledigt.

Wenn das tatsächlich kein Bescheid sein sollte, so wäre eine Untätigkeitsklage beim Verwaltungsgericht zulässig mit dem Ziel, das Widerspruchsverfahren durch einen Bescheid abzuschließen. Ein solcher Bescheid muss auch immer eine Kostenentscheidung enthalten.

Dass noch kein Widerspruchsbescheid erlassen wurde, ist für die Vollstreckbarkeit ohne Bedeutung. Relevant ist hier aber, dass noch keine Entscheidung über die Aussetzung der Vollziehung erfolgt ist. Aber auch das müsste man vor einem VG ausfechten. Das Amtsgericht beurteilt in einem Erinnerungsverfahren nur, ob der GV korrekt handelt, nicht aber, ob der BR die Vollstreckung einleiten durfte.
Insofern sind die telefonischen Auskünfte des BR irreführend.
Titel: Re: Vollstreckung fehlerhaft aufgrund fehlender Benennung der Gesamtschuldnerschaft?
Beitrag von: Andy88 am 05. September 2019, 14:44
Auch den Schreibebrief "Absolution" findest du in meinem letzten Beitrag oben. Danke für die hilfreichen Antworten hier...
Titel: Re: Vollstreckung fehlerhaft aufgrund fehlender Benennung der Gesamtschuldnerschaft?
Beitrag von: GesamtSchuldner am 05. September 2019, 18:16
OK, dann hatte ich den Brief wohl übersehen, sorry.

Meiner Ansicht nach hat dieser fiktive Brief aber schon den Charakter eines Bescheides, auch wenn er keine Rechtsbehelfsbelehrung enthält und sich nicht an die für Verwaltungsakte übliche Sprache hält:

Der Bayrische Rundfunk als Anstalt öffentlichen Rechts wird ja als Absender angegeben, der Zusatz "Beitragsservice" kennzeichnet dann die "Behörde", die für diese juristische Person Bescheide erlassen kann.
Auch die Unterschrift von 2 Personen spricht dafür, dass der BR hier eine rechtsverbindliche Erklärung abgeben wollte.
Schließlich bezieht sich das Schreiben ja auf zwei Bescheide. Diese für "gegenstandslos" zu erklären, kommt meines Erachtens einer Aufhebung gleich.

Insofern besteht hier die Gefahr, dass eine fiktive  Person A mit einer Untätigkeitsklage Schiffbruch erleidet, wenn auch das Gericht dieses Schreiben als Abhilfebescheid ansieht. Nur die fehlende Kostenregelung könnte beanstandet werden.

Diesbezüglich eine Untätigkeitsklage einzureichen, ist wahrscheinlich nicht sinnvoll: man hat 105 Euro Gerichtskosten vorzustrecken, und wenn der BR sich durch Anwälte vertreten lässt, wird das Kostenrisiko noch höher.
Bei fehlender Rechtsmittelbelehrung hat man ohnehin 1 Jahr Zeit, das richtige Rechtsmittel einzulegen, und könnte es zunächst mit einem Widerspruch gegen den Brief versuchen. Damit geht man ja kein Kostenrisiko ein, auch wenn die Gegenseite die Meinung vertreten sollte, dass das ganze kein Bescheid ist.

Auch ist in solchen fiktiven Fällen denkbar, dass man bereits in dem Widerspruchsschreiben die Aufrechnung der (Porto)kosten für die Einlegung des Widerspruchs mit der Beitragsschuld für die gemeinsame Wohnung erklärt.

Das müsste dann auch Person B zu Gute kommen und würde zumindest Sand in das Vollstreckungsverfahren streuen.
Titel: Re: Vollstreckung fehlerhaft aufgrund fehlender Benennung der Gesamtschuldnerschaft?
Beitrag von: ope23 am 06. September 2019, 15:02
Häh?

Das Ding (erstes eingescanntes Blatt) ist kein Aufhebungsbescheid. Das ist ein Infobriefchen, das ist gar nix. Sprachliche Irreführung ist das.

Der Satz

"Bitte betrachten Sie deshalb alle Festsetzungsbescheide als gegenstandslos."

ist keine Bekanntgabe eines Verwaltungsakts.

Der Bitte brauchen Person A und B nicht zu entsprechen.

(Genauso wenig muss man nach Erhebung des Widerspruchs dieses lustige Schreiben vom BS aus Köln ernstnehmen, dass der Widerspruch als erledigt betrachtet werde, wenn man auf jenes lustige Schreiben nicht noch einmal und eigens antwortet.)

Und was macht der BR dann mit den Widerspruchsschreiben der Personen A und B? Sollen A&B den BR bitten, die Widerspruchsschreiben ebenfalls als gegenstandslos anzusehen?!? Das haut hinten und vorne nicht hin.

Nach Ansicht meines Straßenbewohners erleidet man mit einer Untätigkeitsklage keineswegs Schiffbruch.
Und gegen Anwälte der Gegenseite kann man auch etwas unternehmen. Dazu gibt es einen Forumsthread.

btw: Es soll nicht so weit kommen, dass der Frame externe Anwälte dazu führt, dass man nicht einmal eine harmlose Klage in 1. Instanz ohne Anwaltspflicht erheben darf.

Immer dran denken: Der BR ist ein Haufen von Bazis und sendet gerne auch mal richtigen Schmarrn.

Und dann zur Vollstreckung:

Wenn die Festsetzungsbescheide gegenstandslos sein sollen, auf welchen Festsetzungsbescheid hin soll die jetzt willkürlich herangezogene Person denn eigentlich zahlen? Die 611 Euros stehen jetzt nur in einem Kontoauszug. Zu diesem Betrag gibt es jetzt keinen Festsetzungsbescheid, der die willkürlich herausgegriffene Person belastet.

Aus einem bloßen Kontoauszug heraus wurde - so nach forumsinternem Wissen - noch nie vollstreckt.
Das geht auch gar nicht. Es muss ein Bescheid ergehen.

Die vier Schreiben datieren vom 15.7.2019, und im August wird schon die Vollstreckung gleich mit GV eingeleitet? Gab es keine Mahnung vorher? Man muss doch Zeit haben, die hunderte von Euros auf der Straße zusammenzubetteln? Irgendwas stimmt auch da nicht.

Es kann nicht sein, dass nach Zugang des Möchte-Gern-"Widerspruchsbescheids" vom 15.7.2019, wogegen man auch Klage erheben könnte, sofort die Vollstreckung eingefädelt wird und zwar gleich mit Gerichtsvollzieher.  Normalerweise hat man Zeit für eine Klage und für eine friedliche Bezahlung.

Da haut einiges nicht hin.
 
Und bei 611 Euros würde ich mir schon eine Erstberatung bei einem Anwalt des Verwaltungsrechts leisten.
Der Anwalt muss schon in der Erstberatung verbindlich und umfassend die Prozessaussichten darstellen (und darf z.B. nicht weitere wichtige Infos nur gegen zusätzliches Entgelt "verraten"). Für Erstberatungen gibt es Festbeträge. Die Anwälte verdienen erst dann "groß", wenn man ihnen das Mandat zur Prozessführung erteilt.

Keine Rechtsberatung. Schon gar nicht von externen Anwälten einer Landesrundfunkanstalt.
Titel: Re: Vollstreckung fehlerhaft aufgrund fehlender Benennung der Gesamtschuldnerschaft?
Beitrag von: Andy88 am 25. September 2019, 19:51
Was bisher geschah: Person B hat vor einigen Tagen beim Amtsgericht Erinnerung eingelegt(?).

Das Amtgericht hat Person B nun mitgeteilt, dass es beabsichtigt die Erinnerung zurückzuweisen.

Das AG hat offenbar nicht erkannt, dass keine Vollstreckung möglich ist, solange kein Widerspruchsbescheid ergangen ist.

Sollte Person B nun darauf hinweisen, dass Festsetzungsbescheide gegen sowohl Person A als auch Person B offen sind und somit eine unzulässige Doppelbescheidung vorliegt oder welche Möglichkeiten gäbe es sonst noch die Erinnerung positiv.

Eine Klage beim VG wegen der Untätigkeit, dass gegen den Widerspruch kein Bescheid ergangen ist, haben Person A und B bisher noch nicht eingereicht.
Titel: Re: Vollstreckung fehlerhaft aufgrund fehlender Benennung der Gesamtschuldnerschaft?
Beitrag von: seppl am 25. September 2019, 21:12
Die unzulässige Doppeltbescheidung führt meiner Ansicht zur Nichtigkeit beider Bescheide.

Es handelt sich bei den beiden Betroffenen um eine Gesamtschuldnerschaft im Sinne  des RBStV.  Der Gläübiger ist berechtigt, von jedem der beteiligten Schuldner den vollen Betrag zu fordern, allerdings in der Gesamtsumme nur einmal. Hier wird von beiden der volle Betrag gefordert, so dass eine Überzahlung stattfinden soll. Dies ist nicht zulässig und führt wegen Nichtausführbarkeit zur Nichtigkeit beider Bescheide.

Werden Beträge von beiden Schuldnern gefordert, so ist die volle Schuld für Beide auf Teile zu begrenzen, die insgesamt die volle Gesamtschuld nicht überschreitet. Desweiteren ist in beiden Bescheiden der Inhaltsadressat, die Gesamtschuldnerschaft, nicht benannt. Auch dies ist ein Formfehler, der zur Nichtigkeit führt, weil er hier 2 unabhängige Einzelschuldner mit voneinander unabhängigen Zahlungsverpflichtungen aufführt.

Aus der Hüfte heraus würde ich schnellstens einen Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit der BEIDEN Bescheide  mit dieser/n  Begründung/en bei der Landesrundfunkanstalt stellen. Bei drohender Vollstreckung kann dieser Antrag in Kopie der Vollstreckungsstelle vorgelegt werden mit Hinweis auf das noch nicht abgeschlossene Verfahren.

Untätigkeitsklage würde ich dann bei Nichtbearbeitung dieses Antrags stellen und zwar eine für beide Bescheide.

Aus der Hüfte = keine Rechtsberatung!

P.S. Das letzte hochgeladene Dokument hat inhaltlich nichts mit der Gesamtschuldnerproblematik zu tun!
Titel: Re: Vollstreckung fehlerhaft aufgrund fehlender Benennung der Gesamtschuldnerschaft?
Beitrag von: Andy88 am 14. Oktober 2019, 19:04
Person B hat dem AG nun nochmals mit diesmal knapperen Worten erklärt, wieso es die Doppeltbescheidung für illegal hält. (Anhang)

Daraufhin hat das AG schon wieder an Person B geschrieben mit der Drohung, die Erinnerung abzulehnen. Diesmal sei schnellstens die Beitragsnummer von Person A mitzuteilen. (Anhang)

Da der BR/BS bereits die genauen Wohnverhältnisse und Beitragsnummern von Person A und Person B kennt, sind beide geneigt, diese auch dem AG kundzutun.

P. S. Allerdings hat Person A keine Beitragsnummer mehr, weil der BR/BS ja das Konto aufgelöst hat (siehe oben).
Titel: Re: Vollstreckung fehlerhaft aufgrund fehlender Benennung der Gesamtschuldnerschaft?
Beitrag von: seppl am 14. Oktober 2019, 19:44
Ich würde nun dem Gericht mitteilen, dass in diesem Fall Bescheid und Beitragsnummer des Mitbewohners Daten Dritter sind, die entweder die Landesrundfunkanstalt oder die Person nur selber mitteilen kann. Eine erkennbare formalrechtliche Verbindung zwischen den beiden Vorgängen besteht nicht, so dass keine Verpflichtung bestehen kann, Daten einer im besonders geschützten Bereich der Wohnung mitlebenden Person an Verwaltungs- oder Vollstreckungsstellen herauszugeben. Für das Feststellen einer bisher nicht erkannten Gesamtschuldnerschaft sind die daran Beteiligten hinzuzuziehen.

Damit würde das Ganze wahrscheinlich in der Schwebe bleiben, denn rechtswidrig doppelt vollstrecken wird die Vollstreckungsstelle eher nicht, da sie dann das Risiko trägt. Erst muss geklärt werden, wer die Einzelperson nun ist, die herangezogen wird. Beim Mitteilen der weiteren Beitragsnummer wird eine der beiden gelöscht werden und der Weg zur Vollstreckung ist frei.

Man muss sich vorstellen, dass die Übermittlung der Beitragsnummer des anderen Mitbewohners aus Datenschutzgründen (personenbezogenes Datum) höchstens freiwillig und mit Einverständnis des Anderen erfolgen darf. Gibt man sie an, so wird Freiwilligkeit angenommen  und man hat der gesamtschuldnerischen Haftung "freiwillig" zugestimmt. Dann ist der Weg zur Vollstreckung bei einem einzelnen Gesamtschuldner frei. Ich hatte sicherheitshalber noch eine Meldebestätigung besorgt, um offiziell nachweisen zu können, dass ich mir den Mehrpersonenhaushalt nicht nur als Schutzbehauptung ausgedacht habe. Aber die Variante "Ohne" fände ich spannender.
Titel: Re: Vollstreckung fehlerhaft aufgrund fehlender Benennung der Gesamtschuldnerschaft?
Beitrag von: befreie_dich am 14. Oktober 2019, 20:55
Würde das nicht so einfach 'freiwillig' abtun. Ich sehe die Grundlage für die bloße Annahme, gar Verarbeitung dieses Datums durch die Gegenseite ungeklärt, möglicherweise höchst problematisch. Wir reden hier von notwendigen Grundrechtseingriffen, zu denen die Gegenseite selbst nicht in der Lage ist. Das sogar weiß, die Daten offensichtlich braucht und will!?

Warum sollte die Regel zur Annahme von Nummern gültig sein, wenn gezeigt werden kann, dass das Verwaltungsverfahren (hierzu), ohne "Grundrechtseingriff durch 'stillschweigend verpflichtete' Dritte" nicht funktioniert? Vorlageverfahren?

Wieso sollte die Ausarbeitung und rechtlicher Vortrag dieses Problems weggelassen werden?

Und ich habe noch mehr Fragen zum Graben:

Gibt man die Nummer "freiwillig" an und die Gegenseite "weiß", dass es ein Einverständnis braucht, dies ihr aber nicht vorliegt / unbekannt ist, ist dann nicht jede weitere Verarbeitung problematisch?

Müsste der zugeordneten Person nicht umgehend mitgeteilt werden, dass Daten von ihr über eine andere Quelle erhoben wurden?
Titel: Re: Vollstreckung fehlerhaft aufgrund fehlender Benennung der Gesamtschuldnerschaft?
Beitrag von: seppl am 14. Oktober 2019, 21:04
Die Ausarbeitung der rechtlichen Frage muss nicht außen vor bleiben. Es ging mir nun erstmal darum, dass keinesfalls die Nummer des Mitbewohners angegeben wird, um eine Vollstreckung aufzuhalten. Das "freiwillig" bezog sich darauf, dass das Gericht so tut, als wenn es Pflicht sein könnte, hier die Daten Dritter herauszugeben. Es wird aber nur getrickst, weil ohne erkannte Beteiligte in einer Gesamtschuldnerschaft auch nicht festgestellt werden kann, wer zahlen muss, ob noch ein Weiterer zur Zahlung verpflichtet wurde und auch ob nicht vielleicht sogar schon gezahlt wurde.

Übrigens: Wenn die Erinnerung abgewiesen wurde, heisst das noch nicht, dass vollstreckt wird, denn für die Vollstreckungsstelle bleibt das Problem ja bestehen.
Titel: Re: Vollstreckung fehlerhaft aufgrund fehlender Benennung der Gesamtschuldnerschaft?
Beitrag von: befreie_dich am 14. Oktober 2019, 21:21
Ja. Meine Hauptanregung und Beitrag zu diesem Thread sollte sein: Fiktiv könnte konkret die im RBStV fehlende Grundrechtseinschränkung (des Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1, s.a. Art. 19 GG) zur Weitergabe personenbezogener Daten wie z.B. der Beitragsnummer in der Gesamtschuldnerschaft, zwischen Gesamtschuldnern im besonders geschützten Bereich der Wohnung (Art. 13 Abs. 1 GG) vorgetragen werden und dazu ein Vorlageverfahren n. Art. 100 Abs. 1 GG angeregt werden (EDIT: beantragbar). Dazu muss das Verfahren und der Fehler ausführlich beschrieben werden *.

Von dem was wir wissen, läuft es eh darauf hinaus. Das wäre die Gelegenheit, das BVerfG davon wissen zu lassen!? Das Gericht hat das Problem wohl nicht verstanden und macht sich zum Erfüllungsgehilfen.

PS: Gleichzeitig, sehe ich auch den Erwerb 'freiwillig' rausgerückter Nummern (würde ich nicht machen, da ungeklärt, wie besprochen) für z.B. die LRA fraglich. Es müsste also auch in deren Interesse sein, die Ermächtigungsfrage / Frage der rechtlichen Schranken zu klären. Aus meiner Sicht Folgeproblem v. *
Titel: Re: Vollstreckung fehlerhaft aufgrund fehlender Benennung der Gesamtschuldnerschaft?
Beitrag von: seppl am 14. Oktober 2019, 21:39
Ich finde, das ist ein zu aktives obrigkeitsorientiertes Vorgehen. Man muss dem Richter das nicht erklären. Ich mache es als Bürger einfach nicht, weil es mit den Grundrechten und Datenschutzrechten nicht konform geht. Die Richter sind ja nicht so, dass sie das nicht sehen. Sie müssten das böse Spiel aber weitermachen und irgendwann ist die Fahnenstange erreicht. Wie schon erwähnt: Die Vollstreckungsstellen schauen darauf, dass für sie kein Risiko der fehlerhaften Vollstreckung entsteht, für das sie dann verantwortlich gemacht werden können. Wo ist das Problem, dass der Richter den Beteiligten nicht selber nach seiner Beitragsnummer befragt oder vorlädt? Interessanter Vorgang, den ich in HH gerade durchexerziere. Es wird sich gewunden und befragt und was weiß ich nicht alles - nur: eine Beiladung scheint nicht zu erfolgen. Man will die Angaben von mir haben!

Untätigkeitsklage Antrag auf Aufteilung der Gesamtschuld VG Hamburg 19 K 1668/19
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30834.0.html
Antrag auf Beiladung Beteiligter
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30834.msg196982.html#msg196982
Titel: Re: Vollstreckung fehlerhaft aufgrund fehlender Benennung der Gesamtschuldnerschaft?
Beitrag von: Bürger am 14. Oktober 2019, 22:46
Ergänzung zum Thema "fehlender Rechtsanspruch auf Herausgabe der Beitragsnummer" siehe bitte u.a. unter
Beitragszahler/ Mitbewohner gibt seine Beitrags-Kontonummer nicht preis
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,18428.msg194962.html#msg194962
Anfrage bzgl. zwangsweiser Datenweitergabe Dritter (Name/ Beitragsnummer)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31554.msg178315.html#msg178315 (https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31554.msg178315.html#msg178315)

Zitat aus einem Schreiben der Berliner LDB an mich:
Zitat
Ein Rechtsanspruch auf Herausgabe der Beitragsnummer Ihrer Mitbewohnerin an Sie ergibt sich nicht aus dem geltenden Datenschutzrecht.

ggf. sollte im o.g. Verfahren ebenfalls der Landesdatenschutzbeauftragte einbezogen werden.
Titel: Re: Vollstreckung fehlerhaft aufgrund fehlender Benennung der Gesamtschuldnerschaft?
Beitrag von: mickschecker am 15. Oktober 2019, 05:00
….und auch ob nicht vielleicht sogar schon gezahlt wurde.
...und eventuell sogar zu viel gezahlt wurde. Ich vermute mal ganz stark, dass es genau um diese klammheimliche zusätzliche Einnahmequelle geht, deren Offenlegung vehement von den Raffzähnen gescheut wird. Bei den WGs lassen sich schließlich durch die verkorkste Regelung sicher nicht geringe Summen an Überzahlungen durch ständige Fluktuation in WGs und damit niemals korrekt mögliche aufeinander abgestimmte Zahlungen der WG-Bewohner generieren. Dass diese wohl nicht ohne finanzielle Absicht installierte Grauzone des Zahlungsmodus in WGs nun vor Gericht in ein echtes Schwarz auf Weiß übergehen soll, passt den Nutznießern natürlich gar nicht in ihre gierige Rechnung. Es wird höchste Zeit, diese zu Unrecht erlangten Mehreinnahmen auch in unzähligen anderen Fällen konsequent nachzuverfolgen, in Höhe der Summe aufzudecken und dies in Zukunft mit einer nicht mehr zu verwässernden Regelung zu unterbinden. Über die Jahre sind da wohl einige Millionen an Extragewinn für den örR durch Überzahlungen von WGs aufgelaufen. Mit einer freiwilligen Zulieferung zu Gericht der gewiss zur Aufklärung beitragenden Dokumente durch den BS ist daher kaum zu rechnen. Es bleibt zunehmend spannend, wie sich der Delinquent örR incl.BS und seine Helfershelfer bei Gericht aus der Affäre zu ziehen gedenken.
Titel: Re: Vollstreckung fehlerhaft aufgrund fehlender Benennung der Gesamtschuldnerschaft?
Beitrag von: Zeitungsbezahler am 15. Oktober 2019, 09:54
Ist denn die zweite Beitragsnummer per richtigem Verwaltungsakt gelöscht worden?
Gab es einen Widerspruchsbescheid dafür, daß dem seinerzeitigen Widerspruch damit abgeholfen ist?
Eine Kontolöschung ist ja kein Bescheid, oder stand da etwa ein Rechtsbehelf?
Titel: Re: Vollstreckung fehlerhaft aufgrund fehlender Benennung der Gesamtschuldnerschaft?
Beitrag von: Andy88 am 18. Oktober 2019, 15:28
Hallo,

vielen Dank für die aufschlussreiche Diskussion.

Die Ausarbeitung der rechtlichen Frage muss nicht außen vor bleiben. Es ging mir nun erstmal darum, dass keinesfalls die Nummer des Mitbewohners angegeben wird, um eine Vollstreckung aufzuhalten. Das "freiwillig" bezog sich darauf, dass das Gericht so tut, als wenn es Pflicht sein könnte, hier die Daten Dritter herauszugeben. Es wird aber nur getrickst, weil ohne erkannte Beteiligte in einer Gesamtschuldnerschaft auch nicht festgestellt werden kann, wer zahlen muss, ob noch ein Weiterer zur Zahlung verpflichtet wurde und auch ob nicht vielleicht sogar schon gezahlt wurde.

Person A und Person B haben ja schon vor geraumer Zeit, dem BR/BS wechselweise die Beitragsnummern des jeweils anderen genannt. Daraufhin kam es ja zu der weiter oben beschriebenen Löschung des Beitragskontos von Person A. Gegen Person B wurde die Vollstreckung eingeleitet.

Natürlich kann man das AG darauf hinweisen, dass die Daten beim Beitragsservice vorliegen. Es wäre für die Personen aber auch kein Problem die Nummern nochmals dem AG mitzuteilen. Es soll hier ja nur das Ziel verfolgt werden, endlich als Gesamtschuldner einen gemeinsamen Bescheid zu bekommen. Welcher Weg erscheint für dieses Ziel der zweckmäßigste?

Das AG scheint sich schwer damit zu tun zu erkennen, dass doppelt Bescheide offen sind. Um hier weiterzukommen würde man ihm sicherlich helfen, wenn man ihm beide Beitragsnummern zugänglich macht.

Übrigens: Wenn die Erinnerung abgewiesen wurde, heisst das noch nicht, dass vollstreckt wird, denn für die Vollstreckungsstelle bleibt das Problem ja bestehen.

Wäre es dann eine Option, dass Person B überhaupt nicht auf das letzte Schreiben des AG reagiert? Entstehen denn nicht aufgrund der abgewiesenen Erinnerung Gebühren? Die Personen haben ja nichts falsch gemacht. Wieso sollten sie dann dafür Gebühren zahlen?


Ist denn die zweite Beitragsnummer per richtigem Verwaltungsakt gelöscht worden?
Gab es einen Widerspruchsbescheid dafür, daß dem seinerzeitigen Widerspruch damit abgeholfen ist?
Eine Kontolöschung ist ja kein Bescheid, oder stand da etwa ein Rechtsbehelf?

Es gab nur Schreibebriefe, keinen Aufhebungsbescheid und keine Widerspruchsbescheide - auf keinen einzigen der Widersprüche.
Siehe hier weiter oben: https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15723.msg197213.html#msg197213 (https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15723.msg197213.html#msg197213)
Titel: Re: Vollstreckung fehlerhaft aufgrund fehlender Benennung der Gesamtschuldnerschaft?
Beitrag von: McKaber am 18. Oktober 2019, 15:58
Was mich immer wieder erstaunt, welche Sonderwege sich der BS in die Gesetze hat schreiben lassen. In Bayern müssen Bescheide vom BS nicht zugestellt werden? Die brauchen die einfach nur bei der Post aufgeben? Unfassbare Zustände sind das.
Titel: Re: Vollstreckung fehlerhaft aufgrund fehlender Benennung der Gesamtschuldnerschaft?
Beitrag von: Andy88 am 18. Oktober 2019, 18:13
Diesen Sonderweg lässt sich ja offenbar sogar das AG offen.
Titel: Re: Vollstreckung fehlerhaft aufgrund fehlender Benennung der Gesamtschuldnerschaft?
Beitrag von: Andy88 am 20. Oktober 2019, 17:27
Liebe Gemeinde,

Person B hat nun einen Widerspruchsbescheid erhalten. Allerdings nicht auf alle Widersprüche sondern nur auf den letzten, nachdem ja auch die Vollstreckung eingeleitet wurde.

Zitat
Ihren Widerspruch vom 03.09.2019 … gegen den Festsetzungsbescheid vom 02.08.2019 weisen wir zurück.

Zitat
Ihr Schreiben vom 07.09.2019 liegt uns ebenfalls vor.
Damit ist die Erinnerung an das Amtsgericht gemeint.

Neben viel allgemeinem Copy&Paste Blindetext, gehen sie auf Seite 4 auf die Gesamtschuldnerschaft ein:

Zitat
…Die LRA kann sich im Zweifel aussuchen, von welchem Bewohner sie den Beitrag fordert. Es besteht daher keine Verpflichtung der RFA, das Beitragskonto auf die Namen mehrerer Bewohner zu führen. Die Aufnahme nur eines Bewohners in das Beitragskonto gewährleistet, z. B. in einem Mahnverfahren, eine eindeutige Identifikation des Betriagskontoinhabers.

Bei den übrigen Absätzen ist alles gespickt mit Urteilsverweisen. Worauf sie hier ihre Willkür stützen dürfen wird nicht begründet.


Seite 6:
Zitat
…Da keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Festsetzungsbescheid bestehen…
Und was bitte schön ausser unrechtmäßig ist es, gegen die beiden Personenen A und B parallel Festsetzungsbescheide zu erlassen, auch wenn davon nur einer vollstreckt wird?


Ebenfalls Seite 6:
Zitat
gez. i. V. N.N.

Müssen Bescheide nicht immer im 4-Augen-Prinzip von zwei Personen unterzeichnet werden?


Seite 7:
Zitat
Bitte überweisen Sie diesen Betrag...
Im Schreiben der Gerichtsvollzieherin stand, dass keine Zahlungen mehr direkt an den Gläubiger geleistet werden dürfen. Dem widerspricht das nun. Was unklar ist, ist ob das Vollstreckungsersuchen noch besteht, oder ob es zwischenzeitlich zurückgezogen wurde, weil man doch noch lieber diesen Widerspruchsbescheid rausschicken wollte, um die Sache sicherer zu machen.


Edit "Bürger":
Dokument-Anhänge können nicht freigeschaltet werden, da nicht vollständig anonymisiert.
Siehe u.a. auf Seite 1 linker Blattrand unten!

Bitte etwas Geduld. Danke für das Verständnis und immer gewissenhafte vollständige Anonymisierung.
Das erspart Nachfragen und Nachbearbeitungen.
Titel: Re: Vollstreckung fehlerhaft aufgrund fehlender Benennung der Gesamtschuldnerschaft?
Beitrag von: seppl am 20. Oktober 2019, 17:50
Zitat
…Die LRA kann sich im Zweifel aussuchen, von welchem Bewohner sie den Beitrag fordert. Es besteht daher keine Verpflichtung der RFA, das Beitragskonto auf die Namen mehrerer Bewohner zu führen. Die Aufnahme nur eines Bewohners in das Beitragskonto gewährleistet, z. B. in einem Mahnverfahren, eine eindeutige Identifikation des Betriagskontoinhabers.

Und was bitte schön ausser unrechtmäßig ist es, gegen die beiden Personenen A und B parallel Festsetzungsbescheide zu erlassen, auch wenn davon nur einer vollstreckt wird?
Es besteht aber eine Verpflichtung der RFA, wenn sie den vollen Beitrag von einer Person verlangen will, keine zweite Forderung über ein weiteres Beitragskonto an einen weiteren Mitschuldner zu stellen.
Die Doppeltforderung mit 2 Bescheiden widerspricht dem Gesamtschuldnerprinzip:
Zitat
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 421 Gesamtschuldner
Schulden mehrere eine Leistung in der Weise, dass jeder die ganze Leistung zu bewirken verpflichtet, der Gläubiger aber die Leistung nur einmal zu fordern berechtigt ist ...

Bei Doppeltforderung bleibt unfestgestellt, wer denn nun zahlen soll. Das führt meines Erachtens zur Nichtigkeit beider Bescheide.
Titel: Re: Vollstreckung fehlerhaft aufgrund fehlender Benennung der Gesamtschuldnerschaft?
Beitrag von: Andy88 am 20. Oktober 2019, 18:38
Wenn ich die Rechtsauffassung des BR aktuell deute müsste, dann meinen sie wohl, das Schreiben vom 15.07. sei ein Aufhebungsbescheid für die Bescheide gegen Person A gewesen.

Person B hat am 22.07. mitgeteilt, dass sie es nicht so sieht und um ordnungsgemäße Aufhebungsbescheide gebeten: Bisher unbeantwortet.

Somit wäre nach Auffassung des BR nur ein FSB offen und die Vollstreckung rechtmäßig. Auch schreiben sie im Widerspruchsbescheid, dass die Vollstreckung auch während des Widerspruchsverfahrens laufen kann, was ja unstrittig ist.

Würde das Gericht dieser Auffassung folgen, dann hat Person B bei der Erinnerung keinen Erfolg und müsste wohl auch die Kosten der Gerichtsvollzieherin bezahlen.

Die Prozess-Strategie von Person B sieht leider so aus, dass sie das Verfahren als aussichtslos betrachtet und es nun gegen möglichst geringe Nebenkosten beenden möchte, nebst sofortiger Zahlung des Rundfunkbeitrags.   :-[ :'(

Was können beide nun tun um nicht auf den Kosten der Gerichtsvollzieherin und für das Erinnerungsverfahren sitzen zu bleiben?

Was könnte Person A ihrerseits tun um dem rechtswidrigen nicht-Anerkennen einer Gesamtschuldnerschaft ein Ende zu bereiten?
Titel: Re: Vollstreckung fehlerhaft aufgrund fehlender Benennung der Gesamtschuldnerschaft?
Beitrag von: seppl am 20. Oktober 2019, 18:50
Die Gerichtsvollzieherin ist eine von der Landesrundfunkanstalt unabhängige Institution. Wenn kein Aufhebungsbescheid für die Bescheide gegen Person A vorliegen und der Antrag darauf noch nicht bearbeitet wurde, könnte man dies der Gerichtsvollzieherin mit Nachweisen (Bescheide, Antrag auf Aufhebungsbescheid) genau so mitteilen (dass die Beträge bislang zumindest formell doppelt gefordert werden). Der LRA ist die rechtliche Unklarheit egal bzw. sie leben davon/damit.  Die Gerichtsvollzieherin hingegen wird bei unrechtmäßiger Vollstreckung zur Verantwortung gezogen. Das bringt sie dazu, über irgendwelche Einwände tiefergehend nachzudenken. Und den Vorgang - wenn geschildert - möglichenfalls zur Klärung zurückgeben. !Ohne Gewähr! -Keine Rechtsberatung! Nur meine Auffassung der Dinge!

Zitat
Bitte betrachten Sie alle Festsetzungsbescheide als gegenstandslos
ist für mich eine Formulierung einer Nichtigkeitserklärung. Da bedarf es dann aber gar keiner Abmeldung, da gar keine Rechtskraft vorhanden war.
Titel: Re: Vollstreckung fehlerhaft aufgrund fehlender Benennung der Gesamtschuldnerschaft?
Beitrag von: PersonX am 20. Oktober 2019, 19:12
Person A müsste die Aufteilung des Rundfunkbeitrags als Vollstreckungshindernis anführen.

Wird die Vollstreckung nur gegen A betrieben, kann A entsprechend ja die, wenn auch fiktive, Aufteilung beantragen. A hat stattdessen wahrscheinlich nur Antrag auf Bescheidung der Rücknahme gestellt, aber vergessen den Antrag auf Teilung ;-). An einem fiktiven VG Gericht in Sachsen wurde während einer Verhandlung durch die anwesenden Richter aufgeführt, dass diese Aufteilung ein solches Hindernis bei der Vollstreckung sei. Die fehlende Aufteilung wurde hoffentlich aber bereits in der Erinnerung angeführt. Angemerkt sei, ebenfalls ist die Auswahl, wer herangezogen wird nicht so frei wie gedacht. Im Verwaltungsrecht gibt es keine solche "freie Auswahl", wie sich die LRA zugestehen, sondern diese "freie Wahl" ist wohl immer zu begründen. Dazu sollte die Streitschrift gelesen werden:***
Streitschrift von Dr. Frank Hennecke verfügbar
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22074.0.html

Ob die Richter das bei der Erinnerung erkennen hängt vom Vortrag ab, da hier jedoch dann Verwaltungsrecht berührt wird, ist fraglich ob ein AG darüber zu befinden hat oder es nicht an das VG abgeben müsste oder direkt zurück an den Gläubiger, wegen Vorliegen des Hindernis fehlende Aufteilung. Person A hat sonst gegen B auch nichts in der Hand ;-). Wie sollte A etwas von B  später zurück fordern, wenn es noch nicht einmal eine fiktive Aufteilung gibt, welche diese bescheidet.


Bei der Bescheidung könnte rauskommen: A 50% B 50% oder auch A 60% B 20% C 20% oder auch A100% B0%, vielleicht der Fall, wenn B befreit. Oder A50% B0%, wenn B befreit und A nicht verantwortlich für Schulden von B. Ohne Bescheid besteht Unwissenheit darüber. Ohne Aufteilung liegt ein Hindernis vor. Mal abgesehen vom Problem einer Doppelforderung. C muss es auch nicht geben, aber wer weiß das schon.


***Edit "Bürger":
Link zur Streitschrift egänzt.
Bitte immer und überall präzise Quellenangaben + zugehörige Links.
Das erspart Nachfragen und solche Edits.
Danke für das Verständnis und konsequente Berücksichtigung.
Titel: Re: Vollstreckung fehlerhaft aufgrund fehlender Benennung der Gesamtschuldnerschaft?
Beitrag von: seppl am 20. Oktober 2019, 19:17
Angemerkt sei, ebenfalls ist die Auswahl, wer herangezogen wird nicht so frei wie gedacht. Im Verwaltungsrecht gibt es keine solche "freie Auswahl", wie sich die LRA zugestehen, sondern diese "freie Wahl" ist wohl immer zu begründen.
Das sehe ich auch so. Wenn Bescheide von Person A als nichtig erklärt werden, warum sollen Bescheide der Person B dann gültig sein (oder werden)?
Titel: Re: Vollstreckung fehlerhaft aufgrund fehlender Benennung der Gesamtschuldnerschaft?
Beitrag von: Andy88 am 20. Oktober 2019, 20:17
Hallo PersonX,

vielen Dank für die Einlassung. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass gegen Person B vollstreckt werden soll. Der Stand der Dinge bei Person A ist ja, dass das Konto aufgelöst wurden, und auf weitere Anfragen nicht mehr reagiert wurde.

Person A müsste die Aufteilung des Rundfunkbeitrags als Vollstreckungshindernis anführen. Wird die Vollstreckung nur gegen A betrieben, kann A entsprechend ja die, wenn auch fiktive, Aufteilung beantragen. A hat stattdessen wahrscheinlich nur Antrag auf Bescheidung der Rücknahme gestellt, aber vergessen den Antrag auf Teilung ;-).
Anm. Du meinst Person B.

Person B hat in den Widersprüchen stets darauf gedrungen, dass ein Bescheid gegen die Schuldnergemeinschaft auszustellen sei. Erst seit dem 14.10. gibt es mit dem Widerspruchsbescheid eine Antwort auf diese Frage, nämlich dass dies aus Sicht des BR gar nicht nötig sei, weil Willkür zulässig sei.

An einem fiktiven VG Gericht in Sachsen wurde während einer Verhandlung durch die anwesenden Richter aufgeführt, dass diese Aufteilung ein solches Hindernis bei der Vollstreckung sei.
Beim VG sind die Personen A und B hier ja noch nicht angekommen.

Die fehlende Aufteilung wurde hoffentlich aber bereits in der Erinnerung angeführt.
Die Erinnerung gegen die seit September laufende Zwangsvollstreckung hatte die Aufteilung noch nicht erwähnt. Der Tenor war, dass Bescheide in voller Höhe gegen beide Mitglieder der Gesamtschuldnerschaft ausgestellt und nicht zurückgenommen wurden. Es wurde darauf hingewiesen, dass eine Gesamtschuldnerschaft bestehen müsste, diese aber vom Bayerischen Rundfunk nicht benannt wird. Daher wurde auch noch nicht eine Aufteilung der Schuld beantragt.

Angemerkt sei, ebenfalls ist die Auswahl, wer herangezogen wird nicht so frei wie gedacht. Im Verwaltungsrecht gibt es keine solche "freie Auswahl", wie sich die LRA zugestehen, sondern diese "freie Wahl" ist wohl immer zu begründen.
Eine Begründung für die Willkür wird Person B sicherlich beim nächsten Schreiben in Sachen Erinngerung an das AG einfordern.

Dazu sollte die Streitschrift gelesen werden.
Welche Streitschrift meinst Du?
Edit "Bürger": Gemeint sein dürfte
Streitschrift von Dr. Frank Hennecke verfügbar
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22074.0.html
(im Ursprungskommentar ergänzt)


Ob die Richter das bei der Erinnerung erkennen hängt vom Vortrag ab, da hier jedoch dann Verwaltungsrecht berührt wird, ist fraglich ob ein AG darüber zu befinden hat oder es nicht an das VG abgeben müsste oder direkt zurück an den Gläubiger, wegen Vorliegen des Hindernis fehlende Aufteilung. Person A hat sonst gegen B auch nichts in der Hand ;-). Wie sollte A etwas von B  später zurück fordern, wenn es noch nicht einmal eine fiktive Aufteilung gibt, welche diese bescheidet.

Bei der Bescheidung könnte rauskommen: A 50% B 50% oder auch A 60% B 20% C 20% oder auch A100% B0%, vielleicht der Fall, wenn B befreit. Oder A50% B0%, wenn B befreit und A nicht verantwortlich für Schulden von B. Ohne Bescheid besteht Unwissenheit darüber. Ohne Aufteilung liegt ein Hindernis vor. Mal abgesehen vom Problem einer Doppelforderung. C muss es auch nicht geben, aber wer weiß das schon.
Das klingt einleuchtend. Darauf wird Person B wohl ebenfalls im nächsten Schreiben an das AG hinweisen.

Zusammenfassend soll Person B nun also:


Richtig?

Danke
Andy
Titel: Re: Vollstreckung fehlerhaft aufgrund fehlender Benennung der Gesamtschuldnerschaft?
Beitrag von: Andy88 am 20. Oktober 2019, 20:18
Kann dazu noch jemand was beitragen?
Ebenfalls Seite 6:
Zitat
gez. i. V. N.N.
Müssen Bescheide nicht immer im 4-Augen-Prinzip von zwei Personen unterzeichnet werden?

Danke
Andy