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Autor Thema: Anträge auf Aufteilung der Gesamtschuld werden individuell bearbeitet (§ 268 AO)  (Gelesen 23152 mal)

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Für alle Bremer Mehrpersonenwohnungsinhaber, die vor der Vollstreckung stehen:

Der Justiziar von RB teilte mir brieflich auf Anfrage über "Fragdenstaat" mit, dass die Bearbeitung von Anträgen auf Aufteilung der Gesamtschuld in Mehrpersonenhaushalten zwar in keiner Dienstanweisung festgelegt ist, etwaige Anträge jedoch individuell bearbeitet werden.

Bis zur Vollstreckung kann ein solcher Antrag analog zu den Regelungen in der AO also gestellt werden. Die Aufteilung bewirkt, dass danach jeder Bewohner, der diesen Antrag gestellt hat, nur noch für seine eigene Teilschuld vollstreckt werden kann. Dies lohnt sich für das Zusammenwohnen mehrerer Personen, bei denen ausser voll Zahlungspflichtigen noch Personen mit Ermäßigungs- oder Befreiungstatbeständen vorhanden sind, die in der "Zusammenveranlagung" nicht berücksichtigt wurden.

Die anonymisierte Antwort findet sich unter (PDF, 1 Seite + Umschlag, ~1MB)
https://fragdenstaat.de/anfrage/268-ao-antrag-auf-beschrankung-der-vollstreckung-auf-den-eigenen-rundfunkbeitragsanteil-7/108760/anhang/rb_antwort_geschwaerzt.pdf
Zitat
Radio Bremen
[...]
Justiziariat
[...]
16. November 2018

Sehr geehrter Herr ...,

bezugnehmend auf Ihre Anfrage vom 07. September 2018 nehmen wir wie folgt Stellung:

Bei Radio Bremen existiert keine Dienstanweisung, die Regelungen zu der Behandlung von Anträgen nach § 268 AO enthält.
Eine Prüfung etwaiger Anträge erfolgt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls.

Mit freundlichen Grüßen
[...]


Weitere Beiträge zum Thema siehe Link-Sammlung unter
[Übersicht] Gesamtschuldnerschaft
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,29680.0.html


Edit "Bürger":
Zitat der effektiveren Erfassbarkeit/ Diskussion wegen ergänzt.
Bitte bei solch kurzen Texten immer gleich das entsprechende Zitat und nicht nur einen Link, der erst nachgeschlagen werden muss.
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.


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„Eine ewige Erfahrung lehrt jedoch, daß jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu mißbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt. Wer hätte das gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen nötig. Damit die Macht nicht mißbraucht werden kann, ist es nötig, durch die Anordnung der Dinge zu bewirken, daß die Macht die Macht bremse.“ (Montesquieu)

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  • Nichtnutzer: ich werde niemals freiwillig zahlen
Na das ist doch schon mal eine wirklich gute Möglichkeit, auch wenn dieser Anhang nur schwer zu lesen ist.  :)


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Statement nach der Verhandlung, 16.05.18 BVerfG:
Wegen der zunehmenden schwindenden Akzeptanz, wurde  über mehrere Jahre nun das bestehende Modell ausgedacht, und dabei wortlos hingenommen, dass es dabei zu immensen Kollateralschäden kam/kommt!!!!!!!!

Ich will einfach als ehrlicher Nichtnutzer erkannt, akzeptiert, toleriert und in Ruhe gelassen werden, ohne irgendeine Art von "Schutzgeld" zahlen zu müssen, um nicht in den Knast zu wandern, danke!!!

K
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Das sind ja erfreuliche Nachrichten.

Aber: Kann denn eine solche Aufteilung im Rahmen der Vollstreckung auch demjenigen gegenüber erfolgen, der gar keinen Festsetzungsbescheid inklusive Leistungsgebot erhalten hat?


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Wenn man davon ausgeht, dass die "verwaltungsvereinfachten" Bescheide an die Gesamtschuldnerschaft gerichtet sind, müsste es theoretisch möglich sein, da Gesamtschuldner dem Gläubiger gegenüber gleich zu behandeln sind.
Die Praxis wird sich hingegen etwas widerspenstig zeigen, da im Bescheid ja kein Hinweis auf eine Gesamtschuldnerschaft vorhanden ist.


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„Eine ewige Erfahrung lehrt jedoch, daß jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu mißbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt. Wer hätte das gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen nötig. Damit die Macht nicht mißbraucht werden kann, ist es nötig, durch die Anordnung der Dinge zu bewirken, daß die Macht die Macht bremse.“ (Montesquieu)

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Für den Laien. Bei 5 Bewohnern einer Wohnung wär der Eine der befreit ist, nicht mit Schuldner, sonder eben befreit, während die andern nur einen Teil zahlen müssen.
Ja das ist gut. Sehr gut.


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- Wie alles begann 2016 https://bit.ly/2POB90G
- Zweiter Bescheid während Klage 2018https://bit.ly/2OKfavL

m
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Also ich sehe das eher so, dass bei 5 Bewohnern grundsätzlich erst einmal jeder als Teilschuldner herangezogen wird.

Sprich die 17,50 / 5.
Nun muss dann für jeden einzelnen geprüft werden ob Befreiungstatbestände vorliegen oder nicht.
Wenn bei 5 Personen, 4 jeweils ihren Anteil zahlen und Person 5 befreit ist, hat die LRA eben pech gehabt. Dann gibt es auf Grund der Gesamtschuldnersituation für diese Wohnung nach Prüfung keinen vollen Betrag von 17,50 / Monat für die Wohnung.

Viel interessanter wird das ganze dann, wenn von den 5 Personen, 4 Personen mit Befreiungstatbeständen in der Wohnung leben.


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K
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Wenn man davon ausgeht, dass die "verwaltungsvereinfachten" Bescheide an die Gesamtschuldnerschaft gerichtet sind, müsste es theoretisch möglich sein, da Gesamtschuldner dem Gläubiger gegenüber gleich zu behandeln sind.

Das sehe ich auch so.

Im Steuerrecht gibt es Bescheide, die bestimmte Besteuerungsgrundlagen einheitlich gegenüber den Feststellungsbeteiligten feststellen.

Beispiel: Der steuerliche Gewinn einer KG wird den Gesellschaftern gegenüber einheitlich in einem Gewinnfeststellungsbescheid festgestellt. Wird der Gewinnfeststellungsbescheid dem Empfangsbevollmächtigten bekannt gegeben, so gilt die Bekanntgabe für und gegen alle Feststellungsbeteiligten.

Aus verwaltungsrechtlicher Sicht würde meiner Ansicht nach nichts dagegen sprechen, einen Festsetzungsbescheid über Rundfunkbeiträge auf gleiche Art und Weise bekanntzugeben. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass zuvor die Bebeitragungsgrundlagen in einem Feststellungsbescheid festgesellt wurden. Und hierzu gehört eben auch die Feststellung der beitragspflichtigen Gesamtschuldner. Dieser Schritt ist für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk möglich und auch zumutbar, weil er durch den Meldedatenabgleich über diese Informationen verfügt. Allerdings fehlt es hierfür höchstwahrscheinlich an der verwaltungstechnischen Infrastruktur, sprich, solche Abläufe sind in der Beitragsverwaltung bisher nicht vorgesehen und man wird dort wohl auch nicht ohne substantiellen Zwang gewillt sein, die bestehenden Abläufe zu ändern oder zu erweitern. Deshalb stellt man sich einfach auf den Standpunkt: "Ist uns zu schwer. Ist uns zu viel Arbeit. Und außerdem soll's ja alles so einfach wie möglich für uns sein."

In den Fällen, in denen die Verwaltung Kenntnis von einer Gesamtschuldnerschaft hat, beispielsweise durch Mitteilung der Beitragspflichtigen, sind Festsetzungsbescheid über Rundfunkbeiträge, die nicht gegenüber den Gesamtschuldnern festgesetzt werden, meiner Ansicht nach fehlerhaft, weil die Gesamtschuldner potentielle Vollstreckungsschuldner sind, die im Rahmen der Vollstreckung gleichzubehandeln sind. Sofern ein Festsetzungsbescheid nur einem einzelnen gegenüber festgesetzt wird, kann es diese Gleichbehandlung nicht geben.


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Die Gesamtschuldnerschaft wird aktiv unterdrückt! Es sollen bundesweit nur Einzelschuldner vollstreckt werden.

Und hierzu gehört eben auch die Feststellung der beitragspflichtigen Gesamtschuldner. Dieser Schritt ist für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk möglich und auch zumutbar, weil er durch den Meldedatenabgleich über diese Informationen verfügt. Allerdings fehlt es hierfür höchstwahrscheinlich an der verwaltungstechnischen Infrastruktur, ...
Es bedarf weder weiterer Daten noch anderer Infrastruktur. Der einfache Zusatz "An die Inhaber der Wohnung mit der Anschrift ..." zusätzlich zum Bekanntgabeadressaten in den Bescheiden würde der Rechtsvorschrift zum Inhaltsadressaten genüge tun. Es kann dann angenommen werden, dass dem Bekanntgabeadressaten damit die definierte Gesamtschuldnerschaft genannt wurde. Dafür braucht man überhaupt keine weiteren Daten. Warum wird das nicht einfach gemacht?

Weil es komplizierter ist, dann die möglicherweise vorhandene Gesamtschuldnerschaft zu vollstrecken, weil neben dem Vollstreckungsschuldner auch noch die gesamtschuldnerisch Beteiligten über den Verwaltungsvorgang informiert werden müssen. Dagegen werden sich die sowieso überstrapazierten Vollstreckungsstellen rigoros wehren. Die sogenannte "Verwaltungsvereinfachung" dient nur einer rechtswidrigen Vollstreckungsvereinfachung. Das wird über kurz oder lang erkannt werden. Wir arbeiten dran... Die Kasse Hamburg wurde darüber bereits in Kenntnis gesetzt. Vielleicht sollte das in Bremen auch geschehen.


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Also ich sehe das eher so, dass bei 5 Bewohnern grundsätzlich erst einmal jeder als Teilschuldner herangezogen wird.

Sprich die 17,50 / 5.
Nun muss dann für jeden einzelnen geprüft werden ob Befreiungstatbestände vorliegen oder nicht.
Wenn bei 5 Personen, 4 jeweils ihren Anteil zahlen und Person 5 befreit ist, hat die LRA eben pech gehabt. Dann gibt es auf Grund der Gesamtschuldnersituation für diese Wohnung nach Prüfung keinen vollen Betrag von 17,50 / Monat für die Wohnung.

Viel interessanter wird das ganze dann, wenn von den 5 Personen, 4 Personen mit Befreiungstatbeständen in der Wohnung leben.

Ganz so einfach ist die Sache nicht:
Kann die Gesamtschuld nicht auf die einzelnen Schulder aufgeteilt werden, weil einer oder einige von ihnen gesetzlich privilegiert sind (Ermäßigung, Befreiung), handelt es sich um eine "gestörte Gesamtschuld". Diese ist nicht gesetzlich geregelt, es haben sich aber drei Formen der Lösung herausgearbeitet:

1) Der Privilegierte muss seinen Anteil doch selbst tragen > dann setzt man die gesetzliche Privilegierung ausser Kraft = widersinnig
2) Der nicht Privilegierte muss den Anteil des Privilegierten übernehmen > das würde eine Art "Vertrag zu Lasten Dritter" sein, da ja eigentlich nur jeder für seine eigene Schuld verantwortlich ist > wird oft so gehandhabt, insbesondere im Strafrecht, da da der gerechte Ausgleich dem Geschädigten gegenüber im Vordergrund steht.
3) Der Gläubiger trägt den Verlust > wird oft so gehandhabt bei gesetzlichen Privilegierungen.

Beim Rundfunkbeitrag wird keine der drei Möglichkeiten angewandt. Es ist schlichtweg vergessen worden, hier eine einheitliche Bestimmung zu geben. Das nutzen die LRAen zu ihren Gunsten aus, allerdings völlig neben der herrschenden Rechtsstruktur und uneinheitlich.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 07. Dezember 2018, 15:55 von Bürger«
„Eine ewige Erfahrung lehrt jedoch, daß jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu mißbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt. Wer hätte das gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen nötig. Damit die Macht nicht mißbraucht werden kann, ist es nötig, durch die Anordnung der Dinge zu bewirken, daß die Macht die Macht bremse.“ (Montesquieu)

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  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
Und hierzu gehört eben auch die Feststellung der beitragspflichtigen Gesamtschuldner. Dieser Schritt ist für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk möglich und auch zumutbar, weil er durch den Meldedatenabgleich über diese Informationen verfügt. Allerdings fehlt es hierfür höchstwahrscheinlich an der verwaltungstechnischen Infrastruktur, sprich, solche Abläufe sind in der Beitragsverwaltung bisher nicht vorgesehen und man wird dort wohl auch nicht ohne substantiellen Zwang gewillt sein, die bestehenden Abläufe zu ändern oder zu erweitern. Deshalb stellt man sich einfach auf den Standpunkt: "Ist uns zu schwer. Ist uns zu viel Arbeit. Und außerdem soll's ja alles so einfach wie möglich für uns sein."

So einfach ist das nicht. Der Meldedatenabgleich enthält nämlich in §14 folgende Regelung:

Zitat
Hat die zuständige Landesrundfunkanstalt nach dem Abgleich für eine Wohnung einen Beitragsschuldner festgestellt, hat sie die Daten der übrigen dort wohnenden Personen unverzüglich zu löschen, sobald das Beitragskonto ausgeglichen ist. Im Übrigen darf sie die Daten zur Feststellung eines Beitragsschuldners für eine Wohnung nutzen, für die bislang kein Beitragsschuldner festgestellt wurde; Satz 2 gilt entsprechend. Die Landesrundfunkanstalt darf die Daten auch zur Aktualisierung oder Ergänzung von bereits vorhandenen Teilnehmerdaten nutzen. § 11 Absatz 6 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

Das führt dazu, dass mit dem ersten Eingang einer Zahlung eines Mitglieds einer Schuldnergemeinschaft die Daten aller übrigen Gruppenmitglieder gelöscht werden müssen. D. h., der Gesetzgeber verlangt von den Anstalten, dass nur die Daten eines Inhabers einer Wohnung aufbewahrt werden dürfen.

Mithin hat die LRA/der BS ab Löschung der übrigen Datensätze keine Kenntnis mehr von der Zusammensetzung des Gesamtschuldners. Ja nicht einmal, ob es sich beim Zahler um ein stellvertretend herangezogenes Mitglied eines Gesamtschuldner handelt oder nicht, dürfte bekannt sein. Dazu passt, dass der neuerliche Meldedatenabgleich offensichtlich auch deshalb "notwendig" wurde, weil nach dem Auszug eines "Beitragszahlers" z. B. aus einer WG für diese Wohnung ggf. nicht länger gezahlt wurde, sofern sich kein verbleibendes Mitglied der WG beim BS anmeldete. Sofern in die WG kein weiteres Mitglied einzieht, bekommt der BS ja keine Meldung von der zuständigen Meldebehörde. Würde der BS noch über die Daten der übrigen Mitglieder verfügen, so wäre es natürlich ein Leichtes, diese beim Wohnungswechsel des Zahlers anzuschreiben und den "Rundfunkbeitrag" zu verlangen. Bleibt es bei der Löschungsregel - die ist in der aktuellen Version des sogn. RBStV weiter vorhanden - so müssen alle Jahre wieder Meldedatenabgleiche erfolgen. Andererseits entstünde bei der Aufbewahrung aller Daten ein auf Dauer angelegtes Gesamtverzeichnis aller volljährigen Bürger bei den LRA bzw. dem BS.

M. Boettcher


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 07. Dezember 2018, 15:56 von Bürger«
Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

  • Beiträge: 984
@ karlsruhe

Du kannst das PDF hier direkt herunterladen - ohne Einbindung in die Seite:
https://fragdenstaat.de/files/foi/108760/rb_antwort_geschwaerzt.pdf

@ seppl
Zitat: "Der Privilegierte muss seinen Anteil doch selbst tragen > dann setzt man die gesetzliche Privilegierung ausser Kraft = widersinnig"
Das käme auf den Einzelfall an: Wenn die Privilegierung darin besteht, dass derjenige nur einen Rundfunkbeitrag von z.B. 5 Euro entrichten muss und mit drei anderen Leuten in einer Wohnung wohnt, ergäbe sich ein auf ihn entfallender Anteil aus der Gesamtschuld von von 17,50 : 4 = 4,76 Euro. Diese 4,76 Euro wären dann voll zu entrichten, weil sie unterhalb seiner individuellen Belastungsgrenze (Privilegierung) von 5 Euro liegen. Bei zwei Mitbewohnern würde dagegen der auf ihn entfallende Anteil aus der Gesamtschuld 17,50 : 3 = 5,83 Euro betragen, so dass aufgrund seiner individuellen Belastungsgrenze (Privilegierung) von 5 Euro auch nur diese 5 Euro eingefordert werden dürften.
Anm.Mod. seppl: Beispiel fehlerhaft, daher gelöscht

@ drboe
Aus diesen Ausführungen ergibt sich aus meiner Sicht dann der Ansatz, dass es keinen "ersten Eingang einer Zahlung eines Mitglieds einer Schuldnergemeinschaft" geben darf, sondern der Angeschriebene auf die Gesamtschuldnerschaft hinweisen und den Antrag auf Aufteilung der Gesamtschuldnerschaft stellen müsste.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 07. Dezember 2018, 15:57 von Bürger«

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Das kommt auf den Einzelfall an: Wenn die Privilegierung darin besteht, dass derjenige nur einen Rundfunkbeitrag von z.B. 5 Euro entrichten muss...

In welchem Fall muss denn nur ein Beitrag von 5 Euro gezahlt werden??? Es gibt die Reduzierung auf ein Drittel und die Befreiung ...
Bitte nicht Theorien anwenden, die nicht praxistauglich sind!

zu @drboe:
Zur Bestimmtheit der Angaben im Bescheid reicht es, wie bereits vorher beschrieben, als Inhaltsadressat nur anonym die Inhaberschaft der Wohnung zu nennen. Daher sind Löschung oder Aufbewahrung der Daten der Beteiligten dafür völlig unwichtig. Ich habe mir viele Klagen angeschaut, in dem die Nichtangabe der Gesamtschuldner beklagt wurden. Es wurde in allen ablehnenden Urteilen deutlich, dass sich die Gesamtschuldnerschaft als Inhaltsadressat aus den Bescheiden ableiten ließ. In Falle des Rundfunkbeitrags ist es aber nicht möglich. Bitte selber recherchieren, wenn das nicht geglaubt wird. Ich werde nicht über Sachen diskutieren, die ich umfassend sorgfältig nachgeprüft habe.

Die Angabe der einzelnen Gesamtschuldner ist nicht notwendig für die Rechtswirksamkeit eines Bescheides. Sobald die Gesamtschuldnerschaft als solche benannt wird (z.B. Wohnungsinhaberschaft, Erbengemeinschaft, Wohneigentümergemeinschaft), ist sie nachvollziehbar (Mitbewohner, Testament oder Familienzugehörigkeit, Grundbuch) und damit rechtsgültig bekanntgegeben, wenn das andere Drumherum der Bekanntgabe stimmt.


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Ich habe hier ein leicht rechenbares Beispiel aufgestellt und daher "z.B. 5 Euro" geschrieben. Zudem ist mir noch ein Tippfehler auf dem Taschenrechner unterlaufen, wodurch ich statt 4,37 Euro dann 4,76 Euro geschrieben habe. Sorry ...

Das Prinzip ist aber das Gleiche, wenn man mit den realen 5,83 Euro rechnet und die Zahl der Mitbewohner ungleich drei ist. Grundsätzlich ist es besser, mit den zur Zeit gültigen Zahlen zu operieren. Daher nun eine Verbesserung meiner Ausführungen:

Das käme auf den Einzelfall an: Wenn die Privilegierung darin besteht, dass derjenige nur einen Rundfunkbeitrag von 5,83 Euro entrichten muss und mit drei anderen Leuten in einer Wohnung wohnt, ergäbe sich ein auf ihn entfallender Anteil aus der Gesamtschuld von von 17,50 : 4 = 4,37 Euro. Diese 4,37 Euro wären dann voll zu entrichten, weil sie unterhalb seiner individuellen Belastungsgrenze (Privilegierung) von 5,83 Euro liegen. Bei einem einzigen Mitbewohnern würde dagegen der auf ihn entfallende Anteil aus der Gesamtschuld 17,50 : 2 = 8,75 Euro betragen, so dass aufgrund seiner individuellen Belastungsgrenze (Privilegierung) von 5,83 Euro auch nur diese 5,83 Euro eingefordert werden dürften.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 07. Dezember 2018, 15:22 von Nichtgucker«

907

  • Beiträge: 477
  • Im Namen der Gerechtigkeit
Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung wäre es einfacher sowas wie einkommensabhängigen Rundfunkzuschlag(wie soli) einzuführen. Direkt an die Lohnsteuer gekoppelt.  ;D
Er wird erst erhoben, wenn die Einkommensteuer (bzw. die Lohnsteuer in den Lohnsteuerklassen I, II und IV bis VI) mehr als 972 €/Jahr (81 €/Monat) oder bei Zusammenveranlagung (bzw. in der Lohnsteuerklasse III) mehr als 1.944 €/Jahr (162 €/Monat) beträgt.[1] Daher ist für Bruttoeinkommen bis etwa 1.522 €/Monat in der Lohnsteuerklasse I und 2.878 €/Monat in der Lohnsteuerklasse III kein Solidaritätszuschlag zu zahlen.

Derselbe Anknüpfungspunkt wie bei Einkommensteuer
Die Personen, die in Deutschland ihren Wohnsitz haben, unterliegen den deutschen Einkommensteuer und sind unbeschränkt steuerpflichtig.
Nach § 8 der Abgabeordnung (AO) hat jemand seinen Wohnsitz dort, wo er eine Wohnung unter solchen Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird.

Aufteilung der Gesamtschuld ist fein aber nicht der Kern des Problems.
Rundfunkzuschlag + Möglichkeit haben müssen, aus Propagandafinanzierung auszutreten, wäre ideal.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 07. Dezember 2018, 15:59 von Bürger«
Die schlimmste aller Ungerechtigkeiten ist die vorgespielte Gerechtigkeit. ( Plato )
Ich kann freilich nicht sagen, ob es besser werden wird, wenn es anders wird; aber soviel kann ich sagen: es muss anders werden, wenn es gut werden soll.
“Charakteristisch für Propaganda ist, dass sie die verschiedenen Seiten einer Thematik nicht darlegt und Meinung und Information vermischt.“

  • Moderator
  • Beiträge: 3.270
Ich lenke die Aufmerksamkeit von der allgemeinen Gesamtschuldnerfrage mal wieder zurück auf das, was Bremer Mitstreiter interessieren könnte - siehe Einstiegsbeitrag dieses Threads
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https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,29471.msg184991.html#msg184991


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