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Autor Thema: "prohibitiver Charakter" des Rundfunkbeitrags  (Gelesen 22224 mal)

P
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"prohibitiver Charakter" des Rundfunkbeitrags
Autor: 28. Oktober 2014, 14:52
weil PersonX mal wieder die Klageerwiederung von Bernd Höcker* gelesen hat...
Suchwort "prohibitiven Charakter"
http://gez-abschaffen.de/kampf-gegen-den-beitragsbescheid.htm#antwort-auf-klageerwiderung

Auch wenn das Urteil noch nicht auf die Änderungen 2013 direkt anwendbar sei!

http://www.rechtsprechung-hamburg.de/jportal/portal/page/bshaprod.psml?showdoccase=1&doc.id=MWRE110000608&st=ent

genauer der Punkt 31
Zitat
Die Vorschrift gibt jedermann das Recht, sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Negativ gewendet schützt Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 GG das Recht, sich aus den genannten Quellen nicht zu unterrichten. Eine Garantie kostenloser Information enthält Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 GG nicht. Staatlich festgesetzte Entgelte für die Rundfunknutzung könnten das Grundrecht nur dann verletzen, wenn sie darauf zielen oder wegen ihrer Höhe objektiv dazu geeignet sind, nutzungswillige Interessenten von Informationen aus bestimmten Quellen fernzuhalten, das Entgelt somit prohibitiven Charakter hat (BVerfG, Kammerbeschl. v. 06.09.1999, 1 BvR 1013/99, Juris Rn. 11; Jarass, GG, 10. Auflage 2009, Art. 5 Rn. 16 m.w.N.; a.A. Jutzi, NVwZ 2008, 603, 604 für „staatlich errichtete Zugangshürden“). Es ist weder ersichtlich noch von dem Kläger behauptet, dass die monatliche Rundfunkgebühr diesem den Zugang zu Informationen versperrt. Der Kläger macht insoweit lediglich geltend, bestimmte Informationsangebote nicht nutzen zu wollen. Die Rundfunkgebühr führt umgekehrt nicht dazu, dass dem jeweiligen Rundfunkteilnehmer bestimmte Informationen aufgedrängt werden und damit die negative Informationsfreiheit betroffen ist. Auf den Kläger wird kein Zwang ausgeübt, die Programme der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten anzusehen oder anzuhören. Die Rundfunkgebühr wird nur dafür erhoben, dass der Rundfunkteilnehmer sich mit der Bereithaltung des Empfangsgeräts die Möglichkeit verschafft hat, die Programmleistung in Anspruch nehmen zu können (VG Hamburg, Urt. v. 05.10.2009, 7 K 1256/07). Dass die Rundfunkgebühr in Höhe von monatlich EUR 17,98 prohibitiven Charakter hat, ist mit Blick auf die Befreiungstatbestände in § 6 RGebStV nicht ersichtlich und wird auch von dem Kläger nicht behauptet.

PersonX denkt, in einer Zurückweisung oder/ und dem Widerspruch sollte genau dieser Punkt vorkommen, und wer legt bitte die objektive Grenze fest, das ist doch subjektiv, ob und wie weit eine Person A bis X durch einen Beitrag in einer Höhe X von der Nutzung anderer Angebote abgehalten wird!

--> Daraus folgt, PersonX hat so eine Aussage, dass Sie von der Nutzung anderer Angebote abgehalten werden wird, ja diese sogar kündigen muss in der Zurückweisung mit hilfsweisem Widerspruch stehen, auch wenn nicht mit dem Wort des prohibitiven Charakter des Rundfunkbeitrages ...
2te Zurückweisung und hilfsweisem Widerspruch auch wieder Formfrei
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=10285.0


*Edit "Bürger":
Zum besseren Verständnis Link-Info ergänzt.


Gesammelte Links zu diesem Thema
Streit mit ARD: Verleger/ BDZV wenden sich an Brüssel/ EU-Kommission (11/2023)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37561.0
BDZV warnt - ARD/ZDF-Textangebote im Netz bedrohen die Presse existenziell (07/2023)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37327.0

BVerfG, Leipziger-Volkszeitung-Entscheid.: Informations-/Rezipientenfreiheit
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36695.0
"prohibitiver Charakter" des Rundfunkbeitrags
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=11749.0
Zulässigkeit eines Eingriffes in Art. 5 GG > nur durch "allgemeine Gesetze"?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=29832.0
Rundfunkbeitrag - Mittelbarer Eingriff in die Pressefreiheit der Printmedien?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=32843.0
Worin erschöpft sich die "Bestands- und Entwicklungsgarantie" d. ö.r. Rundfunks?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=21558.0
Worin erschöpft sich die "Finanzierungsgarantie" d. ö.r. Rundfunks?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=21559.0

sowie ergänzend auch
Sind die Printmedien Wettbewerber der Nicht-Printmedien?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35988.0
Münchener Zeitungs-Verlag klagt wegen des Rundfunkbeitrags gegen den BR (Aug 2016)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=19979.0
Urteil: Zeitungsverlag muss keinen Rundfunkbeitrag zahlen (Aug 2016)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=20041.0
von Rundfunkbeitragspflicht befreite Verlage m. Beteilig. an Privat-Rundfunk
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=28672.0

BVerfG -1 BvR 1675/16 - Rn. 81 -> Mögl. d. Nutzung = individueller Vorteil?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=31947.0
Alte Gebühr -> neuer Beitrag -> jetzt Beitragsüberhebung?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=34721.0
"rundfunkbeitrags-rechtfertigender individ. Vorteil" gem. BVerfG 18.07.2018
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36340.0

Sammlung: Wo wird der Rundfunkbeitrag (rechtswidrig) ausgegeben?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=23623.0


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Entweder
der Bürger entnimmt den Betrag seinem monatlichen Medienbudget...
...dann werden ihm um genau den Betrag von 18€/mtl äquivalente Medien (Bücher, Zeitung, Pay-TV, etc.) vorenthalten, d.h. er wird als "nutzungswilliger Interessent von Informationen aus [ebendiesen] bestimmten Quellen ferngehalten"
und stattdessen der Betrag einem grundlos privilegiert subventionierten ("öffentlich-rechtlichen" Rundfunk-)Unternehmen abgezweigt, welches nur ein Mitspieler im breitgefächerten, pluralistischen Medienkosmos ist.

Oder (eigentlich abstruse Frage)
der Bürger entnimmt den Betrag (weshalb aber?!?) nicht seinem monatlichen Medienbudget...
...dann steht die Frage, aus welchem anderen Budget er ihn denn dann entnehmen solle:
> aus seinem Lebensmittel-Budget? ...immerhin z.B. ein Äquivalent von 4-6 guten Bäckerbroten (ca. Monatsbedarf eines Singles) oder von 2 Kästen Qualitäts-Saftes (ca. Monatsbedarf einer kleinen Familie)
> aus seinen privaten Rücklagen (Stichwort "private Vorsorge")? ...immerhin ein beträchtlicher Betrag über die Jahre
> aus seinem Budget für wohltätige Zwecke?
oder, oder, oder...
Das möchte ich jedenfalls gern von einem der Richter und von ARD-ZDF-GEZ mal persönlich hören...

So oder so sehe ich einen nicht gerechtfertigten Eingriff in die Handlungsfreiheit.
Oder anders ausgedrückt - einen "prohibitiven Charakter" in jeglicher Hinsicht.

Ich halte dies - neben dem Charakter einer verdeckten (Zweck-)Steuer und fehlenden Charakters eines "Beitrags" im Sinne des vom BVerfG höchstselbst abgesteckten Rahmen des Beitragsrechts - für eines der Kernargumente gegen die jetzige Regelung, welche als lediglich finanzieller (und datenschutzrechtlicher!) Paradigmenwechsel daherkam, ohne jegliche adäquate Reformen bzgl. Inhalten, Umfang, Strukturen oder gar Mitbestimmung...


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Bisherige Klageschriften und die Erwiderung des Beklagten (Rundfunkanstalt) sind, wenn bestimmte Urteile dazu auch auf Inhalt und die Umstände, warum z.B. diese in einigen Punkten negativ ausgefallen sind dennoch sehr geeignet für die Vorbereitung einer eigenen Klage, so ist hier um bei diesem Beispiel Urteil zu bleiben sofort ersichtlich was wohl gefehlt hat. Es dürfte deutlich schwerer werden, wenn der Kläger anhand von genauen Darlegungen aufzeigt wie der Beitrag den Kläger einschränken wird als nur die reine Erklärung das dem so wäre, diesen Punkt genau so zu begründen, wie in dem verlinkten Urteil.

PersonX denkt, wahrscheinlich sind verschiedene nur abstrahierte Angaben zu wenig, so dass die Anstalten diese immer als "unbegründet" zurück weisen. PersonX wird für Ihren Teil weitere auch, wenn es Urteile zu dem älteren Model sind, lesen und anschauen was die Richter so geschrieben haben, was wohl fehlt. Denn so wie es aussieht sind einige Punkte bei den aktuellen Klagen gegen das neue Modell ja nicht grundsätzlich total verschieden, als das Teile davon nicht bereits ähnlich in älteren Klagen vorhanden gewesen sind. Vielleicht gibt es da ja noch deutlich mehr Begründungen von Richtern, welche aufzeigen wo der springende Punkt ist.


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Es gäbe da noch eine kreative Möglichkeit: Der Beitragsbefohlene leistet Arbeitsstunden beim Beitragsgläubiger!

Hierzu bietet er seine Arbeitskraft der für ihn zuständigen Landesrundfunkanstalt an. Begründung: Mein Geld brauche ich, um alle Medieninhalte meiner freien Wahl auch weiterhin nutzen zu können.  Aber zwei Stunden monatlich Zusatzarbeit zum Mindestlohn wären mir möglich ... Was die wohl dazu sagen ?


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Das mit den Arbeitsstunden fordert PersonX so ähnlich im Widerspruch und zwar in der Kombination der aktuellen Befreiungsmöglichkeiten, denn wenn der Rundfunk so wichtig ist und durch alle gleichermaßen finanziert werden soll, dann sollte es eine Mitarbeitsmöglichkeit geben, nach dem Motto "Einfach für alle von allen". Denn jeder sollte sich entsprechend dann seiner Möglichkeit beteiligen, wer es genauer lesen will oben ist der Link.


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...das Dumme ist: Es gibt ja auch ein begrenztes Zeitbudget ;)
Da kommen eigentlich die gleichen Fragen auf...


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Das Thema negative Informationsfreiheit behandle ich in meiner Klage. Als Antwort zu:

Zitat
Auf den Kläger wird kein Zwang ausgeübt, die Programme der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten anzusehen oder anzuhören.

Steht:

Zitat
Ich erkenne im Rundfunkkonsum keinen Vorteil. Da Rundfunkprogramme
mit Meinung und Weltanschauung eng verbunden sind, kann der
Gesetzgeber sie auf Grund der Meinungsfreiheit nicht zu einem Vorteil
erklären: hier kann ein Vorteil nur subjektiv, abhängig vom
beurteilenden Empfänger, sein. Auf Grund der Informationsfreiheit kann
eine Teilnahme am Rundfunk nicht erzwungen werden, auch nicht eine
Teilnahme ohne Nutzung: man hat das Recht, nicht nur eine Quelle zu
wählen, sondern auch sie nicht zu wählen oder sie abzulehnen. Wo kein
Vorteil ist, wo also keine freiwillige Teilnahme ist, die einen
(subjektiven) Vorteil anerkennt, hat eine Beitragspflicht keine
Rechtfertigung. Besonders das unterscheidet die Rundfunkabgabe von
anderen, auch ärgerlichen Abgaben: man kann sich streiten, ob die
Pflichtmitgliedschaft in der Krankenversicherung oder IHK rechtfertigt
sei, ein Zwang zur Teilnahme am Rundfunk ist aber deutlich per Gesetz
ausgeschlossen.  Zwar will ich nicht wie ein unfreier Knecht vom
Beitragszwang befreit werden, sondern dass meine Freiheit respektiert
werde, ich stellte aber meinen Antrag auf Befreiung als Kompromiss,
denn trotz Befreiung und Nicht-Nutzung gäbe es eine Zwangsteilnahme,
die ich auch ablehne.

Und

Zitat
Wie ich hier im zweiten Absatz von §4 ausgeführt habe, nimmt mir
die Reform auch die Freiheit weg, Rundfunk als Informationsquelle
nicht zu wählen oder abzulehnen, was eine Verletzung der negativen
Informationsfreiheit ist. In Seite 2 ihres Widerspruchsbescheids vom
29.09.2014 (K9) schreibt die Beklagte: "Die Befreiungsmöglichkeit
bietet ein ausreichendes Korrektiv, um die Teilhabe bedürftiger
Menschen an der Gesamtveranstaltung Rundfunk zu gewährleisten."
Wer also weder zahlt noch befreit ist, darf an dieser
Gesamtveranstaltung nicht teilhaben? Muss er auf die Teilhabe
verzichten?  Ihm ist die Teilhabe nicht gewährleistet? Erlischt seine
Genehmigung zum Gebrauch eines Rundfunkempfängers? Der zitierte Satz
der Beklagten entspricht nicht den Tatsachen. Der erwähnte Bedürftige
gilt als Teilnehmer unabhängig davon, ob er zahle oder nicht zahle, ob
er befreit oder nicht befreit sei, ob er die Angebote nutze oder nicht
nutze, und deswegen wird von ihm Geld gefordert. Der Zwang gilt nicht
nur der Zahlung, sondern auch der Teilhabe.  Die Kirche kennt übrigens
keinen Kirchenaustritt, er ist eine Erfindung des Staates, um die
negative Religionsfreiheit zu gewährleisten.


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Einen individuellen Vorteil hätte man, wenn man etwas bekommt, was es sonst nicht gibt, oder etwas, was deutlich preiswerter wäre.

Der ÖRR müsste also nachweisen, dass seine Produkte woanders nicht verfügbar bzw deutlich teuerer wären - und zwar bei 90% seiner Angebote...

Früher war dieser Nachweis einfach. Da war Rundfunk eine richtig teuere Angelegenheit und es gab nur wenige Anbieter.

Heute ist das anders. Ich kann mir nicht vorstellen, wie der ÖRR heutzutage diesen Vorteil noch belegen will. Fast alles, was der ÖRR sendet, gibt es anderswo auch.



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Entweder
der Bürger entnimmt den Betrag seinem monatlichen Medienbudget...
[...]
Oder (eigentlich abstruse Frage)
der Bürger entnimmt den Betrag (weshalb aber?!?) nicht seinem monatlichen Medienbudget...
...dann steht die Frage, aus welchem anderen Budget er ihn denn dann entnehmen solle:

Das ist ein sinnloses Argument.

Niemand hat ein festes Budget für bestimmte Zwecke. Jeder hat die Freiheit, sein verfügbares Einkommen nach Belieben auf mögliche Verwendungen aufzuteilen.
Daran ändert sich ständig etwas.

Wäre das Argument stichhaltig, dürfte es auch keine Mieterhöhungen oder Preiserhöhungen für Lebensmittel geben, weil das ja auch die jeweiligen Budgets beeinträchtigt. Und Steuern schon mal gar nicht.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 30. Oktober 2014, 04:10 von Bürger«

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Niemand hat ein festes Budget für bestimmte Zwecke.

Jeder normale Mensch muss seine Ausgaben entsprechend seiner Einnahmen planen und stellt dazu oftmals sogar einen Haushaltsplan auf. Nur so ist gewährleistet, dass periodische Ausgaben wie Miete, Kreditraten (z.B. immobilienfinanzierung), Steuern (z.B: Kfz-Steuer, Grundsteuer) und Versicherungen (z.B. KFZ-Haftpflichtvers.), Wasser,  Strom, ggf. Gas und Telefonanschluss fristgerecht bezahlt werden können. Erkennt jemand an, zur Zahlung eines Rundfunkbeitrages verpflichtet zu sein, so muss er diesen Betrag von seinem frei verfügbaren Einkommen einbehalten und an den "Beitragsservice" abführen.

Bei Hartz-4-Empfängern übernimmt die Budget-Kalkulation übrigens der Staat. Daraus ergibt sich dann die Festlegung der Höhe des ALG 2 (sog. Regelbedarf).   


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Das ist ein sinnloses Argument.
Na, na, na... mal nicht so "forsch"... ;)

Niemand hat ein festes Budget für bestimmte Zwecke.
Wie auch immer:
Jeder hat ein begrenztes Einkommen.
Dieses wird verwendet für Ausgaben und - falls noch etwas übrigbleibt - für eventuelle Rücklagen.
Die verfügbaren Mittel sind prinzipiell erst mal begrenzt.

Es ging um die Verbildlichung.
Ungeachtet dessen, aus welchem Topf das Geld entnommen wird:
Es ist praktisch dem Medienbudget zuzuordnen, da es ja Medienausgaben sind.

Das heißt:

a) Wenn ich ein mir selbst oder mir durch die äußeren Umstände auferlegtes begrenztes Medienbudget von, sagen wir mal, 50€/mtl habe, dann werden diesem pauschal 18€/mtl abgezwackt, verbleiben noch 32€/mtl zur *freien* Verfügung.

b) Wenn ich ein mir zwar selbst oder mir durch die äußeren Umstände auferlegtes begrenztes Medienbudget von, sagen wir mal, 50€/mtl habe, dieses aber nicht "antasten" möchte, d.h. den Rundfunkbeitrag als "Erhöhung/ Verteuerung" meines Medienbudgets verstehe, dann werden diesem Betrag eben pauschal 18€/mtl aufgeschlagen. Das neue "Medienbudget" lautet dann eben nicht mehr 50€/mtl, sondern 68€/mtl.
Aber: Logisch gedacht, werden auch von diesem neuen Medienbudget wieder 18€/mtl ohne *freie* Entscheidung "abgezwackt".

Wie man es auch dreht und wendet.
Das *frei* verfügbare Medienbudget liegt *immer* 18€ unter dem Gesamtmedienbudget...
...und hält einen so gesehen auch *immer* im Wert von 18€/mtl davon ab, Medien nach eigener, freier Wahl zu konsumieren.

Dem Betroffenen werden also auch *immer*
[...] um genau den Betrag von 18€/mtl äquivalente Medien (Bücher, Zeitung, Pay-TV, etc.) vorenthalten, d.h. er wird als "nutzungswilliger Interessent von Informationen aus [ebendiesen] bestimmten Quellen ferngehalten"


Es wäre vergleichbar damit, einem Vegetarier ein Fleisch-Grundversorgungs-Abo aufzudrücken.
Ihm würde - unabhängig davon, ob er es in Anspruch nimmt oder nicht - monatlich ein Fleisch-Beitrag von 18€ auferlegt werden.
Für diesen Betrag kann er keine anderen Lebensmittel mehr (oder andere Waren) *frei* erwerben.

Absurd.


Im Übrigen ist der Vergleich mit anderen Steuern/ Abgaben nur sehr bedingt förderlich, denn diese sind entweder in einen Grundbetrag und einen nutzungsabhängigen Betrag aufgeschlüsselt - oder generell ausweichlich.
Die vollkommen nutzungsunabhängige, pauschale ZWECKsteuer auf einen existenziell-unvermeidlichen (und noch dazu *sachfremden*, weil originär nicht direkt mit Rundfunk im Zusammenhang stehenden) Tatbestand - die WOHNUNG - zum höchstfragwürdigen ZWECKE der Finanzierung/ Subvention einer grundlos privilegierten (und zumindest im Falle von Fernsehen gar auch noch gesundheitsschädlichen) Mediensparte, dem sog. "öffentlich-rechtlichen Rundfunk" ist jedoch (gemessen an der Verhältnismäßigkeit) vollkommen unausweichlich.
Ein absolutes Novum im abgabenrechtlichen Sinne...
...vgl. hierzu auch noch mal den vortrefflichen Aufsatz von Bölck
Aufsatz in Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht Heft 5/2014 [Bölck]
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10385.0.html
Zitat
"Zum verfassungsrechtlichen Erfordernis einer Abgabenregelung gehört es, dass die gesetzliche Regelung so gestaltet ist, dass man der Abgabenpflicht dadurch ausweichen kann, dass man den Tatbestand, der die Zahlungspflicht auslöst, nicht verwirklicht"


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Z
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Im übrigen ist auch im Regelsatz für den Sozialhilfeempfänger ein "Medienbudget" vorgesehen.
Wenn man also ein 4-faches Einkommen des Sozialhilferegelsatzes hat, gäbe es also schon so etwas wie ein "durchschnittliches", "erforderliches", "angenommenes", "vergrößertes" Medienbudget zum Konsum von Zeitschriften, Zeitung, Internet.
Die Frage wäre da natürlich, wie man den Beitrag berechnet, denn der Sozialhilfeempfänger ist ja davon befreit, würde man ihm einen geldwerten Vorteil in dem Umfang zubilligen, also die Sozialhilfe fiktiv um diesen Betrag erhöhen? Oder betrachtet man die Sache als "Umlage", also sprich, zahlen andere mit ihrem Rundfunkbeitrag dafür mit? Wie groß wäre da der jeweilige Anteil?
Und wie groß wäre das Kuchenstück in Bezug auf das "Medienbudget" des "Normalverdieners"?

Ich finde das im Rahmen einer Klage für beleuchtenswert.


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Fernsehen ist kein Grundbedürfnis, das wurde bereits bei der Frage zur Erstausstattung von Wohnungen von Personen, welche Grundsicherung beziehen geprüft. Tenor also die bestehende Meinung und Aussage dazu ist, es gehört kein Fernseher zur Erstausstattung. PersonX versteht gar nicht, wenn es kein Grundbedürfnis ist, wieso so es dann eine Grundversorgung geben sollte, aber das nur mal am Rand. Es sollte bei diesem Punkt hier nicht von Belang vor Gericht sein, weil aktuell Personen, welche Grundsicherung erhalten in den meisten Fällen ja befreit werden würden. Natürlich kann es da Ausnahmen geben.

Bezieht nun eine Person keine Grundsicherung obwohl Sie es die Möglichkeit dazu hätte, dann muss diese ja nach den aktuellen Regelungen für die "Grundversorgung" zahlen ebenso wie alle die auch keine Grundsicherung erhalten, weil Sie mehr Einkommen haben. Die Betrachtung ist bei beiden Personengruppen gleich, denn egal, wie hoch oder niedrig der Betrag für den Beitrag oder die Gebühr ist, diese Höhe ist immer subjektiv zu dem Wert, welcher vielleicht für dieses Bedürfnis durch die Person selbst angesetzt werden würde, aber nur die Betrachtung darauf soll objektiv sein. Die tatsächliche Höhe einer Gebühr/Beitrags sollte also keine Rolle bei der weiteren Betrachtung mehr spielen, denn selbst ein Betrag von einem Cent kann so bereits ausreichen, und auch ebenso das theoretisch zur Verfügung stehende Kapital wäre belanglos, denn die reine Behauptung dass und die Anzeige das dieser Betrag, dieses Beitrags oder der Gebühr, dazu führt dass andere Angebote nicht mehr genutzt werden könnten oder dadurch werden sollte ausreichend sein. Es ist nicht einmal nötig zu erklären, welche anderen Angebote, diese müssten sich nicht mal auf Konsum von anderen „Medieninhalten“ beziehen, denn die Beurteilung dazu wäre wieder subjektiv. Es reicht, dass der Beitrag von der Höhe dazu führt, dass andere Bedürfnisse vielleicht sogar vorrangigere "Grundbedürfnisse" nicht mehr befriedigt werden können.


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Es ist dann dem Medienbudget zuzuordnen, wenn es tatsächlich für Medien ausgegeben wird.
Bei Menschen, die keinen Rundfunk konsumieren, ist das nicht der Fall. Da wirkt es wie eine Steuer, ein monatlicher Diebstahl oder eine Gehaltskürzung.
Und bei Menschen, die Rundfunk konsumieren, hat sich 2013 nichts geändert, die müssen jetzt genau so viel wie vorher zahlen.

Das Medienbudget bestimmt man ganz allein selbst, nur das Gesamtbudget wird beeinflusst.


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Der gesamte Vertrag ist ein Müllhaufen und wenn man sich den alten und den neuen Vertrag durchliest, dann wurde hier nichts, aber auch gar nichts reformiert. Wie eben alles in diesem Ratifizierungsland.

Wie hier schon mal angemerkt wurde, sind eigentlich nur Worte ersetzt worden. Sozusagen, aus alt mach neu, aus Rundfunkgerät machen wir jetzt eine Kopfsteuer.

Neben vielen anderen Punkten ist es nicht einzusehen, warum es überhaupt befreite Personen nach diesem Gesetz gibt?

Warum bekommt ein Großteil dieser Bevölkerung immer alles für lau?

Hier wird doch ganz klar eine Typisierung vorgenommen, die nach §4 RBStV so oder so diskriminierend ist.

Ich denke, man sollte sich vielmehr auch in einer Klage darauf konzentrieren, wie das so im http://www.ma-hsh.de/cms/upload/downloads/Rechtsvorschriften/1.2.4_RGebStV.pdf war und wie das jetzt im http://www.ma-hsh.de/cms/upload/downloads/Rechtsvorschriften/1.2.4_RGebStV.pdf geregelt ist.

Zudem würde es mich schon interessieren, wer den noch von der Beitragspflicht befreit ist, außer denen gemäß §4 RBStV?

Was ist mit Angestellten in diesem Apperat, Politikern, Familienangehörigen dieser Personen? Im Beamtentum gibts doch auch genug Vergünstigungen, Ermäßigungen, Befreiungen.

Jeder, der irgendwie in Staatsdiensten steht oder das durch Gesetz geregelt ist, genießt "Sonderrechte".

Was bitteschön ist denn hier gerecht daran?


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