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Autor Thema: Optionen zum Umgang mit Festsetzungsbescheid  (Gelesen 29107 mal)

n
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Optionen zum Umgang mit Festsetzungsbescheid
Autor: 20. September 2014, 17:21
Hallo,

in einem fiktiven Fall: Nachdem Person A die Schreiben des Beitragsservice bis jetzt vollständig ignoriert hat, bekam Person A jetzt im September einen Festsetzungsbescheid für den Zeitraum ab 1.1.2013 bis 30.6.2014.

Wie Person A sieht, gibt es jetzt verschiedene Möglichkeiten, bei deren Bewertung ihr Person A helfen könntet:

1) Weiterhin ignorieren.
Was passiert: Wird früher oder später zwangsvollstreckt, Anhäufung von Mahngebühren, evtl. Eintrag bei SCHUFA?
Bewertung: Schlechte Option

2) Zahlung unter Vorbehalt
Was passiert: Funktioniert nicht, da Person A bereits einen Bescheid erhalten hat.
Bewertung: Keine Option

3) Widerspruch gegen Bescheid innerhalb 1 Monat
Was passiert: Person A bekommt eine Ablehnung und muss dann klagen.
Bewertung: Keine Ahnung. Person A hat sowas noch nie gemacht. Mit welchem Aufwand ist das verbunden? Muss Person A das Geld zunächst trotzdem überweisen?

4) Den Zeitraum im Festsetzungsbescheid überweisen (1.1.2013 bis 30.6.2013) und weitere Zahlungen einstellen
Was passiert: Früher oder später kommen sie wieder .. wenn die Gebühr vorher abgeschafft wird, hat Person A vielleicht nicht ganz so viel Geld verloren.
Bewertung: Mittelgut

5) Den vollen Betrag überweisen und zukünftig brav zahlen
Was passiert: Sie lassen Person A in Ruhe, aber das Geld ist auf jeden Fall weg.
Bewertung: Mittelgut


Person A terndiert jetzt zu 4) oder zu 3)
Für 3) würde Person A einfach dieses Schreiben
Widerspruch 2014
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,9786.0.html
an den Beitragsservice schicken und den Widerspruch abwarten?


Tausend Dank


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Re: Optionen zum Umgang mit Festsetzungsbescheid
#1: 21. September 2014, 06:35
Meine Person AB kennt nur Option 3 ;)

3) Widerspruch gegen Bescheid innerhalb 1 Monat
Was passiert: Person A bekommt eine Ablehnung und muss dann klagen.
Bewertung: Keine Ahnung. Person A hat sowas noch nie gemacht. Mit welchem Aufwand ist das verbunden? Muss Person A das Geld zunächst trotzdem überweisen?

Auch sie hat "sowas noch nie gemacht" - wie wahrscheinlich 99% der anderen Betroffenen auch.
Der Aufwand ist zu bewältigen.

Aktuell ist die Entscheidung des VG Freiburg ein kleiner Meilenstein bzw. Etappensieg:
VerwG Freiburg – Sprungrevision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11087.0.html
denn sobald die Revision seitens des Klägers eingelegt wird, dürfte man sich womöglich auf dieses dann am BVerwG laufende höherinstanzliche Verfahren berufen und sein eigenes Verfahren ruhend stellen lassen können.
So jedenfalls meine derzeitige Hoffnung - ohne Gewähr.

Damit Person A nicht "das Geld zunächst trotzdem überweisen" muss, dazu dient der
Antrag auf "Aussetzung der Vollziehung", der unter dem Link
Widerspruch 2014
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,9786.0.html
wohl ebenfalls thematisiert ist.

Bis zum Erhalt des WiderspruchsBESCHEIDs und bis zu Ablauf dessen Rechtsmittelfrist von nochmals 4 Wochen könnte Person A außerdem immer noch überlegen, wie weit sie dann tatsächlich gehen wird.
Konsequent wäre dann dennoch die Klage. Ungeachtet dessen:
Sehr einleuchtender, kämpferischer Beitrag, weshalb
Widerspruch einlegen auch ohne spätere Klage wichtig sein kann...:

Warum gegen Beitragsbescheide Widerspruch einlegen?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10246.msg71237.html#msg71237



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Re: Optionen zum Umgang mit Festsetzungsbescheid
#2: 29. September 2014, 19:29
Hallo,

ich würde hier gerne mal nachhaken, da meine Person X in einer ähnlichen Situation wie nonogeiers Person A ist.

Person X hatte beabsichtigt den oft beschriebenen Weg (Beitragsbescheid-Widerspruch-Klage) zu gehen. Anfang August 2014 bekam sie den Beitragsbescheid (mit Rechtsbehelfsbelehrung). Hier wollte sie zunächst etwas Zeit schinden und hat dabei leider die Monats-Frist versäumt (Hinweis: der Bescheid war zwar auf den 1.8. ausgestellt kam aber definitiv einige Tage später).
Person X dachte sich nun erstmal abzuwarten was kommt (Zwischenzeitlich demotivierte sie auch das Potsdamer Urteil in Bezug auf Erfolg bei Klage).
Anfang September erhielt Person X nun einen Festsetzungsbescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung (auch hier wieder ausgeschrieben auf den 1.9.) der in seiner Formulierung etwas verwirrend ist:

Für den Zeitraum vom 01.04.2014 bis 30.06.2014 wird daher ein Beitrag von XX,XX EUR (Berechnung siehe Kontoauszug) festgesetzt.
(8 EUR Säumniszuschlag + 3 Monate Gebühr ergeben den Betrag)

Der Gesamtbetrag der sich vom 01.01.2013 bis Ende 09.2014 angesammelt hat (liegt bei fast 400 EUR) wird in einem Hinweis erwähnt und ist auch auf dem beiliegenden Überweisungsträger eingetragen.

Person X ist zum einen verwirrt über den festgesetzten Zeitraum/Betrag (warum nicht der Gesamtbetrag sondern drei Monate in 2014?) und weiss zum anderen nicht wie sie nun am besten vorgehen sollte. Leider hat sie auch in diesem Fall die Frist verlaufen lassen.

So wie es aussieht besteht nun nicht mehr die Möglichkeit des Widerspruchs und damit des empfohlenen Weges.
Person X kann sich nicht vom Beitrag befreien lassen und sieht nun lediglich zwei Optionen und würde gerne Eure Einschätzung wissen:

A) Person X überweist den Gesamtbetrag um eine saubere Ausgangssituation zu haben? Sie macht aber keine weiteren Zahlungen, um dann wieder Mahnungen etc. zu erhalten um dann Widerspruch einzulegen? Verständlicherweise würde Person X diese Option nur sehr ungern nutzen.

B) Person X ignoriert weiterhin und ... was dann? Wird es hier noch eine Weile dauern bis zur Vollstreckung oder ist dies bereits der nächste Schritt der kommt? (Ein SCHUFA Eintrag wäre für Person X sehr schlecht da es in seiner Stadt Probleme bei der Wohnungssuche geben könnte.)

Kann Person X noch irgendetwas anderes machen?

Vielen Dank für Eure Meinungen/Hilfe


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Re: Optionen zum Umgang mit Festsetzungsbescheid
#3: 29. September 2014, 19:43
So wie es aussieht besteht nun nicht mehr die Möglichkeit des Widerspruchs und damit des empfohlenen Weges.
Person X kann sich nicht vom Beitrag befreien lassen und sieht nun lediglich zwei Optionen und würde gerne Eure Einschätzung wissen:

B) Person X ignoriert weiterhin und ... was dann? Wird es hier noch eine Weile dauern bis zur Vollstreckung oder ist dies bereits der nächste Schritt der kommt? (Ein SCHUFA Eintrag wäre für Person X sehr schlecht da es in seiner Stadt Probleme bei der Wohnungssuche geben könnte.)

X befindet sich offenbar noch vor:

Ablauf +2 "Ankündigung der Zwangsvollstreckung" v. "Beitragsservice"
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74836.html#msg74836

Im Fall B könnte sich X im Zweifel auf die Nichtbekanntgabe eines Verwaltungsaktes (= Nichtzustellung eines Bescheides) berufen, siehe

Abwehr der Zwangsvollstreckung bei "angeblich", aber eben nicht nachweislich zugestelltem Verwaltungsakt/ "BeitragsBESCHEID"
Zwangsvollstreckung/ Rechtsmittel/ Amtsgericht/ Vollstreckungsgericht/ Erinnerung §
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,9121.0.html
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,7842.msg64283.html#msg64283

in Verbindung mit
Fristwahrung nach Bekanntgabe/ Zustellung - Unzulässigkeit von Anscheinsbeweisen
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,8721.0.html

sowie
VG Hannover vom 29.03.2004 (6 A 844/02) - oder die Briefe sind nie angekommen
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10210.0.html

_____________________________________________________________________


Ein Antwortvorschlag auf das Schreiben einer Vollstreckungsbehörde (nicht zu verwechseln mit der bloßen Vollstreckungsandrohung durch den Beitragsservice) findet sich hier:

http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10979.msg75086.html#msg75086


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"Ein Anspruch, dass alle Aspekte eines Sachverhalts zu nennen sind, lässt sich aus dem Programmgrundsatz nicht ableiten und stände auch nicht in Einklang mit der grundgesetzlich geschützten Rundfunkfreiheit."
WDR-Intendant Tom Buhrow, Antwort auf Programmbeschwerde der Publikumskonferenz e.V.

R
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Re: Optionen zum Umgang mit Festsetzungsbescheid
#4: 30. September 2014, 10:07
Da der Widerspruchsbescheid mit Sicherheit auf sich warten läßt und eine Untätigkeitsklage in dieser Sache unzulässig wäre, da bei dem Widerspruchsbescheid kein Ermessen im Spiel ist: Den Bescheid direkt mit einer Klage angreifen. Habe ich hier schon zig-fach geschildert, incl. Begründung des Gerichts.

Vermutlich aus genau diesem Grund warte ich jetzt schon fast ein Jahr auf den nächsten Beitragsbescheid.  ;)


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"Verfassungsrechtlich bedenklich ist schließlich die Reformvariante einer geräteunabhängigen Haushalts- und Betriebsstättenabgabe. Insofern ist fraglich, ob eine solche Abgabe den vom BVerfG entwickelten Anforderungen an eine Sonderabgabe genügt und eine Inanspruchnahme auch derjenigen, die kein Empfangsgerät bereithalten, vor Art. 3 I GG Bestand hätte." Dr. Hermann Eicher, SWR-Justitiar in "Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 12/2009"

T
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  • Höre kein Radio, gucke nicht fern.
Viktor7 hat vor dem Widerspruch noch folgende Option ersonnen:

Zurückweisung des rückwirkenden Festsetzungsbescheids inkl. Säumniszuschlägen, hilfsweise Widerspruch;
Aufforderung zur Zusendung eines rechtsmittelfähigen Ausgangs-/ Grundlagenbescheids ohne Säumniszuschläge

http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11242.0.html


Zitat
VIktor7: In einigen Fällen könnte diese Strategie gegen den Festsetzungsbescheid/Bescheid mit Säumniszuschlag helfen, um den Grundlagenbescheid ohne Säumniszuschläge zu bekommen, um dann gegen diesen mit Widerspruch und Klage vorzugehen.

Anruf und Brief oder Anruf und E-Mail über die BS Seite/an die E-Mailadresse der Anstalt  (ja auch E-Mail, Nachweis des Zugangs der E-Mail ggf. durch die Antwort des BS/der Anstalt).

Ein Anruf oder mehrere Anrufe sollten auf jeden Fall bei der Anstalt/BS gemacht werden, weil auf Schriftliches die Anstalten/der BS widerwillig eingehen.
Mir entzieht sich der Zweck von Anrufen oder E-Mail, bzw. soll der Grundlagenbescheid vorerst telefonisch erbeten werden? Erzählen können die da ja viel und wenn die Monatsfrist gerade ab ablaufen ist... bis dann von denen ein Schreiben kommt, könnten die ja auch auf den Trichter kommen: "Ha ha, Ihr Widerruf kam zu spät!".

Darum fragt sich Person A, ob per Einschreiben nun ein Widerspruch oder vorerst die Aufforderung um einen rechtsmittelfähigen Ausgangs-/ Grundlagenbescheids ohne Säumniszuschläge verschickt werden sollte.


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Hallo, Person A hatte sich für Option 3 entschieden und Widerspruch gegen den Bescheid eingelegt. Heute hat Person A ein Antwortschreiben (3 Seiten) + Kopie des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags bekommen.

In dem Schreiben steht, dass der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag nicht verfassungswidrig sei und Landesrecht ist. Weiterhin sei der Säumniszuschlag rechtmäßig.

Person A soll die Gebühren von 1.1.2013 bis 31.12.2014 + 8 Euro Säumniszuschlag = 439,52 EUR gesamt bitte überweisen.

Welche Optionen hat Person A jetzt?


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Ist das Schreiben ein Widerspruchsbescheid? Ist eine Rechtsbelehrung dabei?
Wenn diese Punkte mit nein beantwortet werden könnten, dann könnte das Schreiben so eine Art Informationsschreiben des BS sein. Dieses würde insofern nur Informativen Charakter tragen.
Falls die Fragen mit ja beantwortet werden könnten, dann wäre wahrscheinlich eine Anschrift von einem Gericht zu finden bei welchem innerhalb einer Frist die Klage einzureichen wäre.
Falls Person A unsicher wäre, dann sollte das Schreiben so modifiziert werden, dass persönliche Angaben beim Hochladen nicht sichtbar sind, damit andere den Inhalt beurteilen könnten.


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aus Sicht von PersonX ist dieses Schreiben nur ein Infoschreiben, kann Person A aufbewahren, eine Reaktion ist aus Sicht von PersonX nicht weiter erforderlich vgl.
den weiteren Ablauf hier
Ablauf - Beispielablauf
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74416.html#msg74416

insbesondere den Punkt
Ablauf 4 Antwort v. "Beitragsservice" auf Widerspruch > "Rundfunkbeitrag" o.ä.
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74422.html#msg74422


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Re: Optionen zum Umgang mit Festsetzungsbescheid
#10: 14. November 2014, 21:33
Also versteht Person A das richtig: Einfach ignorieren und auf Widerspruchsbescheid warten?


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Re: Optionen zum Umgang mit Festsetzungsbescheid
#11: 15. November 2014, 05:48
Viel wichtiger wäre mir hier anzumerken, dass in diesem allgemeinen Antwortschreiben im Eingangssatz steht
Zitat
[...] vielen Dank für Ihre Email.
...was darauf hindeutet, dass die fiktive Person A mglw. ihren Widerspruch auf elektronischem Weg per Email eingelegt hat.

Ist dem so und hat Person A dabei berücksichtigt, dass in der Rechtsbehelfsbelehrung der Beitrags-/ Festsetzungsbescheide üblicherweise steht...
Zitat
Rechtsbehelfsbelehrung
[...]
Wird der Widerspruch in elektronischer Form eingelegt, muss das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur im Sinne des Signaturgesetzes versehen sein. [...]
...und es wegen Nichtberücksichtigung dieser "Feinheiten" regelmäßig zu Zurückweisungen der Widersprüche wegen Nichterfüllung der Formanforderungen kommt?


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Re: Optionen zum Umgang mit Festsetzungsbescheid
#12: 15. November 2014, 16:41
Person A hat sowohl als E-Mail, als auch als Brief UND FAX geschickt.


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Re: Optionen zum Umgang mit Festsetzungsbescheid
#13: 15. November 2014, 21:21
Fiktiver Fall: Person I hat nun auch den Festsetzungsbescheid bekommen, der zudem um etwa 12 Tage zurückdatiert wurde. Bei ihm steht der selbe Kram drin, wie bei allen anderen Personen A auch. Für Juli 2014 +2 Monate verlangt der BS die Kohle und gleichzeitig die bisher nicht gezahlte Kohle der vergangenen Monate und den Säumniszuschlag, obwohl es die erste auch noch angeblich titulierungsfähige Mahnung für diesen Zeitraum war, um den es hauptsächlich in diesem Festsetzungsbescheid geht.

Für zwei Quartale vor Juli 2014 gab es noch keine Widerspruchsbescheide, obwohl diese bereits per Fax UND Einschreiben verschickt wurden.

Die Zurückweisung (+ hilfsweise Widerspruch) für den aktuellen Festsetzungsbescheid von Person I ist bereits auch schon per Einschreiben raus.


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Re: Optionen zum Umgang mit Festsetzungsbescheid
#14: 16. November 2014, 02:19
Hallo Leute,

Person Z hat heute ihren 3. (in Worten dritten) Bescheid erhalten, diesmal in Form von 'Festsetzungsbescheid'. Siehe Anhang.
1. Gebühren-/Beitragsbescheid - 01.06.2014
2. Gebühren-/Beitragsbescheid - 01.07.2014
3. Festsetzungsbescheid - 01.11.2014

1. und 2. wurden mit einem Widerspruch (angepasste/ergänzte Vorlage von roggi) beantwortet.


Nun fragt sich die Person Z, wie sie in Bayern gegen den BR / BS weiter vorgehen soll...

Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz
(BayVwVfG)
http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?showdoccase=1&doc.id=jlr-VwVfGBYrahmen&doc.part=X
ART. 2
AUSNAHMEN VOM ANWENDUNGSBEREICH
(1)   1 Dieses Gesetz gilt nicht für die Tätigkeit der Kirchen, der Religionsgemeinschaften und der weltanschaulichen Gemeinschaften sowie ihrer Verbände und Einrichtungen. 2 Das Gesetz gilt auch nicht für die Anstalt des öffentlichen Rechts "Bayerischer Rundfunk".

ART. 9
Das Verwaltungsverfahren im Sinn dieses Gesetzes ist die nach außen wirkende Tätigkeit der Behörden, die auf die Prüfung der Voraussetzungen, die Vorbereitung und den Erlaß eines Verwaltungsakts oder auf den Abschluß eines öffentlich-rechtlichen Vertrags gerichtet ist; es schließt den Erlaß des Verwaltungsakts oder den Abschluß des öffentlich-rechtlichen Vertrags ein.


Das würde in diesem Fall bedeuten, daß der Bayerische Rundfunk, laut Verwaltungsverfahrensgesetz, keinen Verwaltungsakt erlassen, sowie auch keinen öffentlich rechtlichen Vertrag abschließen kann, da das Verwaltungsverfahrensgesetz für den Bayerischen Rundfunk nicht gilt.

Kann also der BR bzw. BS im Auftrag vom BR überhaupt rechtswirksame BeitragsBescheide erstellen??
Was bekommt dann Person Z überhaupt zugeschickt? Weiterhin Infopost?

Und jetzt? Vorschlag für weitere Schritte??
- doch einen 3. Widerspruch schreiben? Mit dem Hinweis auf keine rechtliche Grundlage, Formfehler und den alten Widerspruch gleich mit anhängen??


Was meint ihr?


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