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Autor Thema: Jetzt kommt die Stadtkasse+Frage zur Schufa  (Gelesen 18699 mal)

l
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Jetzt kommt die Stadtkasse+Frage zur Schufa
Autor: 07. September 2014, 20:33
Moin Moin!

die hypothetischen Personen A+B bekammen ihren ersten Mahnbrief. Hier wird mit Lohn/Kontopfändung gedroht. Sogar damit, dass die Bettler die Mietkaution einziehen wollen. Wie um himmels Willen wollen die da dran kommen? Wusste gar nicht dass mein Vermieter bereits der Bettlerverein ist! A+B lachen sich darüber schon bis zum Bauchschmerz. Tja...nur lustig isst´s eigentlich nicht. Jetzt wird auch mir der Stadkasse gedroht wenn nicht in 2 Wochen gezahlt wurde.

Leider haben A+B nie auf ein Schreiben in Form von Wiederspruch reagiert (obwohl Rechtsbelehrung vorhanden).

Leider ist es A+B besonders wichtig keinen Schufa-Eintrag zu bekommen! Daher die Frage wie wahrscheinlich dieser im weiterm Verlauf ist? Wie soll weiter vorgegangen werden?

Besten Dank!
A+B  ;)


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  • Cry for Justice
Re: Jetzt kommt die Stadtkasse+Frage zur Schufa
#1: 07. September 2014, 21:47
In der Tat sehr nachlässig gehandelt bis jetzt.
Es muss aber noch nichts verloren sein.
Person A+B kontaktiere ihre Stadtkasse und behaupte stock und steif , dass Person A+B noch niemals ein relevantes Schreiben wie einen Beitragsbescheid erhalten habe. Das Gegenteil kann den Personen A+B nicht nachgewiesen werden , weder von der Stadtkasse noch vom Bservice und LRA.
Alle Schreiben kommen mit gewöhnlicher 0815Pforzpost.
Von einem Schufa-Eintrag ist hier noch nichts bekannt geworden , gehört wohl eher zum Säbelrasseln mit eh stumpfen Klingen.


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Schrei nach Gerechtigkeit

d
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Re: Jetzt kommt die Stadtkasse+Frage zur Schufa
#2: 07. September 2014, 22:36
Moin Moin!

die hypothetischen Personen A+B bekammen ihren ersten Mahnbrief. Hier wird mit Lohn/Kontopfändung gedroht. Sogar damit, dass die Bettler die Mietkaution einziehen wollen. Wie um himmels Willen wollen die da dran kommen? Wusste gar nicht dass mein Vermieter bereits der Bettlerverein ist! A+B lachen sich darüber schon bis zum Bauchschmerz. Tja...nur lustig isst´s eigentlich nicht. Jetzt wird auch mir der Stadkasse gedroht wenn nicht in 2 Wochen gezahlt wurde.

Leider haben A+B nie auf ein Schreiben in Form von Wiederspruch reagiert (obwohl Rechtsbelehrung vorhanden).

Leider ist es A+B besonders wichtig keinen Schufa-Eintrag zu bekommen! Daher die Frage wie wahrscheinlich dieser im weiterm Verlauf ist? Wie soll weiter vorgegangen werden?

Besten Dank!
A+B  ;)

Antwort an die Vollstreckungsbehörde :

Zitat


Vollstreckungsbehörde .................



Mein Name
Meine Adresse
Meine Anschrift
Ort, ……………………..


In der Zwangsvollstreckungssache
des
– vermeintlichen Gläubigers  xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx

gegen

den
– vermeintlichen Schuldner ICHxxxxxx

lege ich  gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung Erinnerung gemäß § 766 ZPO ein.

Es wird beantragt:
Der Gerichtsvollzieher/ die Stadtkasse ( „beauftragter Vollstrecker“) wird angewiesen, den Auftrag des Gläubigers(wer will Geld?) vom xxx  zurückzuweisen. Die Zwangsvollstreckung ist einzustellen.

Begründung:

Das Vollstreckungsorgan hat die Verfahrensvorschriften zur konkreten Vollstreckungsmaßnahme nicht beachtet. Der Rechtsbehelf ist statthaft. Die Vollstreckungsmaßnahme ergeht ohne Gewährung rechtlichen Gehörs. Die Vollstreckungserinnerung richtet sich zusätzlich gegen den Kostenansatz des Vollstreckungsorgans. Ich bestreite die Verpflichtung zur Abgabe der Vermögensauskunft wegen Nichtvorliegens der allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen.

Es existiert kein vollziehbarer Verwaltungsakt. Es gibt keinen Vollstreckungstitel.
Nichtige Verwaltungsakte sind einer Vollstreckung nicht fähig.
Mir wurde kein Verwaltungsakt des Gläubigers zugestellt (Verweis auf BVwVfG § 41 - § 43 Abs. 1 VwVfG ) Wie sich aus den §§ 1 und 2 VwVG ergibt können nur belastende Verwaltungsakte vollstreckt werden. Insoweit wird hiermit auf § 35 VwVfG verwiesen.


Desweiteren lege ich hiermit Widerspruch nach § 882d ZPO gegen die Vollziehung der Eintragungsanordnung ein und beantrage die einstweilige Aussetzung anzuordnen.
Es liegt ein Eintragungshindernis vor.  Es gibt keinen Eintragungsgrund. Die Eintragungsanordnung ist nicht zu vollziehen und aufzuheben. Sollte eine Eintragung erfolgt sein, wird hiermit beantragt
diese gemäß  § 882 e ZPO Abt. 3 Ziff. 1 sofort zu löschen.


Der Gläubiger behauptet der Verwaltungsakt sei abgesandt worden, es sei „mehr als unwahrscheinlich“, dass diese Sendung nicht angekommen sei.

Damit beruft sie sich im Ergebnis auf einen allgemeinen Erfahrungssatz und damit auf die Regeln des Anscheinsbeweises. Eine solche Beweisführung ist jedoch nach den Grundsätzen des BFH-Urteils in BStBl II 1989, 534 nicht zulässig.

Auch BSG-Urteil vom 26.07.2007, B 13 R 4/06 R Zitat“ Hiernach gilt die Fiktion, ein schriftlicher Verwaltungsakt sei am dritten Tage nach der Abgabe zur Post bekannt gegeben, nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang und seinen Zeitpunkt nachzuweisen. In diesem Sinne aber bestehen schon dann "Zweifel", wenn der Adressat den Zugang - schlicht - bestreitet (BFH vom 14.3.1989, BFHE 156, 66, 71).
Im Ergebnis nichts anderes gilt jedoch in anderen Rechtsbereichen; auch im Zivilrecht z.B. hat der Erklärende (bzw. jener, der sich hierauf beruft) den Zugang einer Erklärung zu beweisen (so z.B. zur Mängelanzeige nach § 377 Handelsgesetzbuch: BGH vom 13.5.1987, BGHZ 101, 49, 55; dort auch dazu, dass eine Mängel „anzeige" empfangsbedürftig ist).“
…....“Das LSG wird daher festzustellen haben, ob dem Kläger das Hinweisschreiben zugegangen ist. Eine Nichtaufklärbarkeit geht insoweit zu Lasten der Beklagten.“Zitat Ende

Desweiteren berufe ich mich auf das Urteil des Verwaltungsgerichtes Hannover vom 29.03.2004 (6 A 844/02) wo es heißt:
„Die Vollstreckungsbehörde trägt die materielle Beweislast für die wirksame Bekanntgabe des Leistungsbescheides. Die Bescheinigung der Vollstreckbarkeit durch die um die Vollstreckung ersuchende Stelle ersetzt den Beweis der wirksamen Bekanntgabe des Leistungsbescheides nicht … Wendet sich der Vollstreckungsschuldner im gerichtlichen Verfahren gegenüber der Vollstreckungsbehörde gegen die von ihr getroffene Vollstreckungsmaßnahme, kann er sich ihr gegenüber darauf berufen, ihm sei der Leistungsbescheid nicht bekannt gegeben worden. Kann das Gericht die ordnungsgemäße Bekanntgabe des Leistungsbescheides tatsächlich nicht feststellen, geht dies zulasten der Vollstreckungsbehörde, die insoweit im Zweifel die materielle Beweislast trägt (vgl. § 41 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz VwVfG), auch wenn sie die Vollstreckung lediglich auf Ersuchen durchführt und die ersuchende Stelle ihr gegenüber die Vollstreckbarkeit des Leistungsbescheides bescheinigt hat. Denn mit der Bescheinigung der ersuchenden Stelle übernimmt diese lediglich im Innenverhältnis zur ersuchten Vollstreckungsbehörde die Verantwortung für das Vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzungen. Im Verhältnis zwischen Vollstreckungsbehörde und Vollstreckungsschuldner kann sich dieser jedoch weiterhin auf das Fehlen der Vollstreckungsvoraussetzungen berufen, zumal diese als die Behörde, die den angegriffenen Verwaltungsakt erlassen hat, die einzig richtige Beklagte … und von daher prozessual verantwortlich für das vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzungen ist (BFH, Beschluss vom 04.07.1986 – VII B 151/85 – NvWZ 1987, S. 535).“



Weiterhin teile ich der Vollstreckungsbehörde mit, dass ich bereit bin rückständige Rundfunkbeträge zu begleichen, wenn:
-eine Beitragspflicht nachgewiesen wird,
-der Demnächst kommende Bescheid eigenhändig unterschrieben wird,
-der Name des Sachbearbeiters zu erkennen ist.

Mit meiner Forderung berufe ich mich auf das Urteil des LG Tübingen vom 19 Mai 2014 Az.5 T 81/14
„Im Vollstreckungsersuchen betreffend Rundfunkbeiträge müssen die Gläubigerin und die Vollstreckungsbehörde korrekt bezeichnet sein. Ersuchen mit individuellen Gründen sind nicht "automatisch" erstellt und bedürfen eines Siegels nebst Unterschrift“

 Im Übrigen habe ich niemals eine Anmeldung bei der zuständigen Rundfunkanstalt mit meiner Unterschrift bestätigt, daher ist die Pflicht einer Beitragszahlung nicht gegeben.

Der Gläubiger hat weder das Recht, im eigenen Auftrag eine Anmeldung ohne meine Einwilligung durchzuführen, noch gibt es eine rechtliche Grundlage für die Einrichtung eines Beitragskontos bei der zuständigen Rundfunkanstalt oder Beitragsservice auf meinen Namen, falls dies bereits geschehen ist.

In dem Rundfunkbeitragstaatsvertrag ist eine Anmeldung gegen den Willen eines Bürgers  nicht geregelt, somit ist die Handlung des  Gläubigers rechtswidrig und unterliegt einer Nachprüfung, die ich nach Erhalt eines Bescheides bei der zuständigen Rundfunkanstalt beantragen werde.


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Re: Jetzt kommt die Stadtkasse+Frage zur Schufa
#3: 08. September 2014, 05:08
Eingehend einlesen, verinnerlichen und versuchen, das Konstrukt & Prozedere zu verstehen.

Kurzüberblick über den regulären, "offiziellen" und legalen Weg von
Widerspruch & Klage gegen den sog. "Rundfunkbeitrag"

Ablaufschema/ Kurzübersicht - Anmeldung/ Bescheid/ Widerspruch/ Klage
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.0.html

Ablauf - Beispielablauf
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74416.html#msg74416

dort wohl insbesondere auch
Ablauf +3a Reaktion auf Zwangsvollstreckung ["Beitragsschuldner"]
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74838.html#msg74838

und die folgenden
Ablauf +4 Pfändung v. örtl. Vollzugsstelle
Ablauf +4a Reaktion auf Pfändung ["Beitragsschuldner"]


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Re: Jetzt kommt die Stadtkasse+Frage zur Schufa
#4: 08. September 2014, 10:12
Danke erst mal für die antworten. Lese mich heute Abend mal etwas ein!


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Re: Jetzt kommt die Stadtkasse+Frage zur Schufa
#5: 10. September 2014, 10:40
Schufaeinträge gibt es auf geschuldete Rundfunkbeiträge NICHT! Definitive Aussage eines Anwalts auf meine Anfrage.


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Re: Jetzt kommt die Stadtkasse+Frage zur Schufa
#6: 10. September 2014, 10:44
Danke!
Das ist schon mal gut zu wissen.


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Re: Jetzt kommt die Stadtkasse+Frage zur Schufa
#7: 10. September 2014, 11:27
Schufaeinträge gibt es auf geschuldete Rundfunkbeiträge NICHT! Definitive Aussage eines Anwalts auf meine Anfrage.
das! ist doch mal eine sehr sehr gute Nachricht und dürfte damit eine der größten "Sorgen/Ängste" schon einmal ins leere führen.
Allerdings würde es jemanden interessieren, wie da der (ungefähre) Sachverhalt wäre bzw. warum es zu keinem Eintrag kommen könnte.


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Re: Jetzt kommt die Stadtkasse+Frage zur Schufa
#8: 10. September 2014, 12:16
Schufaeinträge gibt es auf geschuldete Rundfunkbeiträge NICHT! Definitive Aussage eines Anwalts auf meine Anfrage.
das! ist doch mal eine sehr sehr gute Nachricht und dürfte damit eine der größten "Sorgen/Ängste" schon einmal ins leere führen.
Allerdings würde es jemanden interessieren, wie da der (ungefähre) Sachverhalt wäre bzw. warum es zu keinem Eintrag kommen könnte.

Vorsicht mit solcherlei "Jubelrufen".
Ein Eintrag in die Schufa mag zwar vielleicht nicht erfolgen, dafür aber wohl z.B. bei Nichtabgabe der Vermögensauskunft wohl ein Eintrag ins Schuldnerverzeichnis der Länder - vgl. die
"Mitteilung über eine erfolgte Eintragung in das Schuldnerverzeichnis" unter

Ablauf +4 Pfändung v. örtl. Vollzugsstelle
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74839.html#msg74839

Das hat wohl damit zu tun, dass es keine privatrechtliche, sondern eine öffentliche Forderung ist.
Die Auswirkungen eines Eintrags ins Schuldnerverzeichnis der Länder könnten nach meinem Verständnis also vergleichbar sein mit denen eines Schufa-Eintrags.
Irgendwo meine ich gelesen zu haben, dass die Schufa Zugriff auf die Daten des Schuldnerverzeichnisses hat.
Nicht jedermanns "Geschmack"... ;)


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Re: Jetzt kommt die Stadtkasse+Frage zur Schufa
#9: 10. September 2014, 12:30
ok, das erst einmal ist einleuchtend.

Da die Sorge von den Personen A+B ja ein Eintrag wäre, würde noch ein Sachverhalt interessieren:
wurde es richtig verstanden, dass vor der hypothetisch angesprochenen Lohn-/Konto-/Mietkautionpfändung, erst einmal der GV an die Tür klopft?
Wenn dem so wäre und die Personen A+B diesem dann einfach den ausstehenden Betrag (bar) in die Hand drücken, dann würde es doch auch zu keinem Eintrag in ein Verzeichnis kommen?
Denn es wäre ja nicht der Sachverhalt des "nicht zahlen könnens" gegeben bzw. die Schulden wären ja (erst einmal) beglichen.


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Re: Jetzt kommt die Stadtkasse+Frage zur Schufa
#10: 10. September 2014, 12:33
Zum Zugriff der Schufa auf Schuldnerverzeichnisse:

http://de.wikipedia.org/wiki/Schufa#Datenspeicherung

Zitat
Einige Daten beschafft sich die Schufa selbst; zum Beispiel Daten aus öffentlichen Quellen, etwa den Schuldnerverzeichnissen der Amtsgerichte. Ob diese Daten ohne Einwilligung des Betroffenen digitalisiert werden dürfen, gilt als umstritten. Einerseits handelt es sich beim Schuldnerverzeichnis um eine öffentliche Datenbank. Andererseits wird das Einstellen von Daten eines Gerichtes in eine rein privat betriebene Datenbank und deren Digitalisierung kritisiert. Der Gesetzgeber hatte eine entsprechende Erlaubnis zugunsten der Auskunfteien aus einem Entwurf der EU-Datenschutzrichtlinie wieder entfernt, so dass man die Digitalisierung dieser Daten als unzulässig ansehen kann.


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Re: Jetzt kommt die Stadtkasse+Frage zur Schufa
#11: 10. September 2014, 12:55
Wenn dem so wäre und die Personen A+B diesem dann einfach den ausstehenden Betrag (bar) in die Hand drücken, dann würde es doch auch zu keinem Eintrag in ein Verzeichnis kommen?
Denn es wäre ja nicht der Sachverhalt des "nicht zahlen könnens" gegeben bzw. die Schulden wären ja (erst einmal) beglichen.
Personen A+B könnten - falls nicht anders vermeidbar und um es ARD-ZDF-GEZ aber auch nicht allzu einfach zu machen - vermutlich z.B. auf eine Ratenzahlung hindrängen... ;)

Hierzu dann ggf. auch mal die Suchfunktion des Forums bemühen...
...kann mitunter hilfreich sein. Danke :police: ;)


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Re: Jetzt kommt die Stadtkasse+Frage zur Schufa
#12: 10. September 2014, 13:25
Ich muss zu meiner Aussage
Zitat
Schufaeinträge gibt es auf geschuldete Rundfunkbeiträge NICHT! Definitive Aussage eines Anwalts auf meine Anfrage
etwas hinzufügen:
Sollte es im Endeffekt aufgrund der nichtgezahlten Beiträge zu einer Vermögensauskunft (vorher eidesstattliche Erklärung) kommen, so soll diese der Schufa übermittelt werden können. Zwischen Beitragsservice bzw. Landesrundfunkanstalten und den Auskunfteien gibt es aber KEINE direkte Verbindung in Bezug auf geschuldete Beiträge!


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Re: Jetzt kommt die Stadtkasse+Frage zur Schufa
#13: 10. September 2014, 14:28
Wenn der GV kommt und man zahlt nicht, kommt als nächstes die Wohnung dran. Zahlt man immer noch nicht, kommt dann irgendwann die EV und die steht in der Schufa. Zusammengefasst; wenn man nicht zahlt, kommt man in Teufels Küche. Wer Hartz IV bezieht und sonst auch nichts zu verlieren hat, der kann auf Staatskosten einen auf dicke Hose machen. Jeder andere der im Berufsleben steht und auch mal einen Handyvertrag abschließen möchte, kommt um eine Zahlung nicht drum rum.

Ist eine einfache Geschichte  :)


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N
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Re: Jetzt kommt die Stadtkasse+Frage zur Schufa
#14: 10. September 2014, 14:50
Moin

Nicht nur Harz IV Empfängern die jeden Tag bis 12 Uhr auf Staatskosten schlafen, wie bei Person Y kann es egal sein mit der SchuFa.

Traurig ist zur Zeit der Fall der Person W. Sie ist noch Student, hat aber aufgrund der Überschreitung der Regelstudienzeit keinen BaföG Anspruch. Für ihren erstn Abschluss steht sie bereits wg eines Abschlusshilfekredites in der SchuFa.
Person W geht halbtags arbeiten, hat jedoch weniger als Person A die nichts tut, bis 12 schläft und auf dicke Hose dank Steuerzahlern macht. Person W kann nicht "aufstocken", da sie noch Student ist und ihren Abschluss machen möchte. Sie bezieht Wohngeld, welches aber keine Sozialleistung zur Befreiung darstellt. Person W hat damit weniger als Person A, der eh alles egal ist.

Soll heißen, steht Person X, Y oder Z eh in der SchuFa wegen was auch immer, kann es einem auch egal sein.


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