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Autor Thema: Glaubt hier eigentlich noch jemand an die deutsche Justiz?  (Gelesen 13198 mal)

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Hallo zusammen,

auch wenn es nicht direkt was mit den Rundfunkgebühren zu tun hat, so hat es für mich doch etwas grundsätzliches zum deutschen Rechtssystem von Bedeutung.
Ich habe vor kurzem dieses Video zum Fall Gustl Mollath gesehen und muss sagen, da kommt mir die Galle hoch und ich kann da - im Gegensatz zum Publikum - auch nicht im Ansatz drüber lachen:

https://www.youtube.com/watch?feature=player_embedded&v=Kcy4sJ-1uiQ

Verbindet man das, was dort gesagt wird, mit diversen anderen Prozessen zum Thema Steuern/Geldwäsche und dem was man hier so liest, wie mit Klagen und Prozessen umgegangen wird,
kann man doch eigentlich nur noch zu dem Schluss kommen, dass die deutsche Justiz von oben bis unten durch und durch korrupt ist...

Sobald es in irgendeiner Weise um richtig viel Geld geht, scheint sämtliches geltendes Recht ad acta gelegt zu werden und es herrscht eine Willkür, Rechtsbeugung etc. sondergleichen...

Ich muss sagen, je mehr ich mich mit dem ganzen System beschäftige, desto mehr kocht mir bei dem Gedanken an alles was mit Recht zu tun hat die blanke Wut hoch...

Wo ist denn dieser vermeintliche Rechtsstaat von dem alle sprechen?
Ich bin mittlerweile der Überzeugung, den haben wir längst hinter uns gelassen, wie seht ihr das?


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Ich muss sagen, je mehr ich mich mit dem ganzen System beschäftige, desto mehr kocht mir bei dem Gedanken an alles was mit Recht zu tun hat die blanke Wut hoch...

Wo ist denn dieser vermeintliche Rechtsstaat von dem alle sprechen?
Ich bin mittlerweile der Überzeugung, den haben wir längst hinter uns gelassen, wie seht ihr das?
Deine Wut kann ich nachvollziehen und im speziellen Fall, was den Beitragsservice betrifft, kommen wir ebenfalls erhebliche Zweifel, was die Rechtsprechung in Deutschland betrifft.

Im Gegensatz zu einem Großteil der Weltbevölkerung, müssen wir aber grundsätzlich nicht um Leben, Hab und Gut fürchten.
Wir leben schon sehr komfortabel und in einem meistens funktionierenden Rechtsstaat (so empfinde ich es jedenfalls), auch wenn da immer noch Luft nach oben ist.
Gerade im Fall vom öffentlich-rechtlichen Rundfunk zeigt sich leider, wie sehr Vorurteile und Obrigkeitsdenken auch bei den Richtern die Urteile bestimmen. Es fehlt ihnen der Mut, sich gegen das etablierte, mächtige System und die Politik zu stellen. Ich habe aber die Hoffnung noch nicht aufgeben, dass spätestens vor dem Bundesverfassungsgericht einige Sachen richtig gestellt werden und der örR in seine Schranken verwiesen wird. Ich hoffe, das zieht sich nicht mehr solange hin.

Das Gefühl der Machtlosigkeit und des Ausgeliefertseins, das gegenüber dem unmöglichen und unverschämten Vorgehen des Beitragsservice aufkommt, kann ich gut verstehen, mir geht es da nicht anders.


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Nos

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Bitte das jetzt nicht als persönlichen Angriff verstehen, aber dieses "uns geht es doch gut" höre ich so häufig, wenn es darum geht, deutsche Systeme zu kritisieren.
Ich halte das ganze für die alten Prinzipien "Brot und Spiele" oder "Opium für das Volk". Oder direkt gesagt, Deutschland kauft sich im wahrsten Sinne den sozialen Frieden.
(Dauerberieselung, Konsumterror, ein unterjochtes Bildungssystem etc.)

Das ganze ist mMn. Methode um die wahren Verhältnisse (Wirtschaftsdiktatur, Lobbyisten-Hörigkeit, Selbstbereicherung der oberen paar Prozenz usw.) zu vertuschen und den gemeinen Bürger klein und ruhig zu halten.

Habe gestern noch zum Rundfunk diskutiert und ich stelle immer wieder fest, egal mit wem ich rede, die deutliche Mehrheit regt sich über die Zwangsabgabe auf und empfindet das als unrecht.
Wenn alle die meckern, auch handeln würden, hätten wir den Laden längst ausgehungert (sei es über Gerichte oder ohne), wenn einfach mal ein Mio. Menschen nicht mehr zahlen, können die ja auch nicht jeden in Beugehaft nehmen und das Typisierungsprinzip wäre auch hinfällig.

Aber genau an dem Punkt kommt dann wieder "eigentlich geht´s mir doch gut", "die 17€ bringen mich auch nicht um", "das ist mir alles zu anstrengend" bla bla...


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Wir leben in einem Beamtenstaat. Dazu gehören auch die Richter. Und die haben es sich schnuggelig im Lande eingerichtet. Gut den Zugang zum Beamtentum hat man vielen inzwischen erschwert, wie z. B. bei den vielen prekär kurzzeit beschäftigten Lehrern, welche immer rechtzeitig in die Arbeitslosigkeit geschickt werden. Zum Thema Rechtsprechung: Dies hat bei uns sehr wohl viel mit Geld zu tun, wie wir gerade alle erleben. Zu meinem Status: Mein Verfahren vor dem VG ist seit 3-Mon eingefrohren. Wir warten zusammen auf höchstrichterliche Urteile.


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Aber es könnte sein, daß wir jetzt langsam von der BILD-Zeitung Hilfe bekommen, denn auch die BILD verliert ständig Leser und muß um Ihre Zukunft bangen. Natürlich wird der Axel Springer Verlag überleben, da er inzwischen überaus erfolgreich mit anderen Produkten ist, was viele nicht wissen.
Nur die Meinungshoheit über die einfachen Bürger ist ein hohes Gut und ein großes Pfand politischen Einfluss zu behalten. Dahinter dürfte letztendlich das Interesse des Verlages stehen.


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mk222

Was mir besonders Sorgen macht ist, das es ca. 1,5 Jahre gebraucht hat, bis ein erstes Gericht eklatante Formfehler bei der Zwangsvollstreckung aufgezeigt hat (LG Tübingen)

Meiner Meinung nach, hätten diese Formfehler bereits bei allen Klagen gegen Beitragsbescheide berücksichtigt werden müssen.

Wer sich die formellen Anforderungen zu einem schriftlichen Verwaltungsakt durchliest, kann zu keinem anderen Schluss kommen (Behörde muss sich zu erkennen geben, Unterschrift Behördenleiter, mindestens jedoch irgendeine Unterschrift, Dienstsiegel)

By the way: Die Interpretation, ein vom Computerdrucker ausgedrucktes Dokument sei "elektronisch erstellt und übermittelt" ist IMHO falsch. Der §126a wurde in seinem Ursprung für EMails und andere rein elektronisch übermittelte Kommunikation geschaffen. Der §126a verlangt sogar eine elektronische Signatur für EMails usw.


Zitat
§ 126a
Elektronische Form

(1) Soll die gesetzlich vorgeschriebene schriftliche Form durch die elektronische Form ersetzt werden, so muss der Aussteller der Erklärung dieser seinen Namen hinzufügen und das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen.

(2) Bei einem Vertrag müssen die Parteien jeweils ein gleichlautendes Dokument in der in Absatz 1 bezeichneten Weise elektronisch signieren.


Beispiel: Wenn ich meine Umsatzsteueranmeldung per ELSTER an das Finanzamt übermittle, dann geht das nur mit einer PIN und einer Signaturdatei (name_elster_2048.pfx Datei).

Genau das meinen die Gesetze mit Signatur und elektronisch erstellt. Deshalb wundere ich mich, das vorher noch nie die Form der Beitragscheide bemängelt wurde. Ich denke, viele Richter interpretieren "elektronisch übermittelt" falsch. Schriftlich ist Papier, elektronisch sind nichts körperliches (Bits und Bytes + Signatur).

Es müsste im Grunde eine Feststellungsklage angestrebt werden, die genau diesen Unterschied (schriftlich vs. elektronisch) in Stein meisselt, um sich darauf berufen zu können. Solange jeder Richter seine eigene Interpretation macht, wird das nichts.





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K
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Glaubt hier eigentlich noch jemand an die deutsche Justiz?

Nein. Schon gar nicht, nachdem ich die haaresträubenden Urteile zum Rundfunkbeitrag gelesen habe.

Ich möchte an dieser Stelle auf ein aktuelles Urteil des Bundesverfassungsgerichtes aufmerksam machen, in dem es um die Anforderungen geht, die eine Abgabe erfüllen muss, um ein "Beitrag" zu sein. Es handelt sich dabei um das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 25.06.2014, 1BvR 668/10. Dieses kann über diesen Link abgerufen werden.

Ich halte dieses Urteil für sehr bedeutend in Bezug auf den Rundfunkbeitrag aufgrund folgender Textstelle der Randnummer 51 und 52:

"3. Werden Beiträge erhoben, verlangt Art. 3 Abs. 1 GG, dass die Differenzierung zwischen Beitragspflichtigen und nicht Beitragspflichtigen nach Maßgabe des Vorteils vorgenommen wird, dessen Nutzungsmöglichkeit mit dem Beitrag abgegolten werden soll. Erfolgt die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen grundstücksbezogen, können nach dem Grundsatz der abgabenrechtlichen Belastungsgleichheit nur solche Grundstücke herangezogen werden, deren Eigentümer aus der Möglichkeit, die ausgebauten Straßen in Anspruch zu nehmen, einen Sondervorteil schöpfen können, der sich von dem der Allgemeinheit der Straßennutzer unterscheidet.

Die Erhebung von Beiträgen erfordert hiernach hinreichende sachliche Gründe, welche eine individuelle Zurechnung des mit dem Beitrag belasteten Vorteils (siehe oben B. I.) zum Kreis der Belasteten rechtfertigen. Wesentlich für den Begriff des Beitrags ist der Gedanke der angebotenen Gegenleistung, des Ausgleichs von Vorteilen und Lasten: Wenn das Gemeinwesen in Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe eine besondere Einrichtung zur Verfügung stellt, so sollen diejenigen, die daraus besonderen wirtschaftlichen Nutzen ziehen oder ziehen können, zu den Kosten ihrer Errichtung und Unterhaltung beitragen (vgl. BVerfGE 14, 312 <317>). Die für die Kostentragungspflicht erforderliche individuelle Zurechenbarkeit lässt sich insbesondere aus der rechtlichen oder tatsächlichen Sachherrschaft oder -nähe und der damit verbundenen Möglichkeit herleiten, aus der Sache konkrete wirtschaftliche Vorteile oder Nutzen zu ziehen (vgl. BVerfGE 91, 207 <223>). Das schließt allerdings nicht aus, dass eine unbestimmte Vielzahl von Bürgern zu Beiträgen herangezogen wird, sofern ihnen jeweils ein Sondervorteil individuell-konkret zugerechnet werden kann (vgl. VerfGH RP, Urteil vom 13. Mai 2014 - VGH B 35/12 -, juris, Rn. 103)."


Der letzte Satz dieser Textstelle, den ich in Fettschrift formatiert habe, ist von entscheidender Bedeutung. Das Bundesverfassungsgericht bezieht sich in diesem Satz auf die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes des Landes Rheinland-Pfalz bezüglich der Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitrages. Es darf nach diesem Urteil vom 25.06.2014 davon ausgegangen werden, dass das Bundesverfassungsgericht damit bereits die Entscheidung in Bezug auf die rechtliche Einordnung der Abgabe als Beitrag vorweggenommen hat. Nicht nur hat es die rechtliche Einordnung vorweggenommen, sondern gleichfalls auch keinen Zweifel an der Rechtmäßigkeit gelassen.

Was steht in Randnummer 103 genau, auf welche das Bundesverfassungsgericht Bezug nimmt?

"Soweit hinsichtlich der staatlichen Leistungen, deren Finanzierung die Abgabe bezweckt, ein „besonderer“ Vorteil erforderlich ist, ist Bezugsrahmen für die Feststellung einer derartigen Besonderheit nicht die Stellung des Abgabepflichtigen im Vergleich zur restlichen Bevölkerung, sondern die Abgrenzung der zu finanzierenden Aufgabe gegenüber den Gemeinlasten, d. h. den allgemeinen staatlichen Aufgaben. Von diesen unterscheidet sich die Veranstaltung eines öffentlich-rechtlichen Rundfunks ungeachtet der Pflicht des Staates zu dessen funktionsgerechter Finanzierung jedoch grundlegend. Im Übrigen übersteigt die Zahl der durch den Rundfunkbeitrag tatsächlich Beitragsbelasteten aufgrund des Umstands, dass der Beitrag je Wohnung nur einmal anfällt, nicht erheblich diejenige nach dem bisherigen Rundfunkgebührenstaatsvertrag. Hierzu jedoch hat das Bundesverfassungsgericht, welches – obschon ohne konkrete Zuweisung zu einer bestimmten Art der Vorzugslasten – die Rundfunkgebühr stets als nichtsteuerliche Abgabe gesehen hat, wiederholt festgestellt, es handele sich um die dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk gemäße Art der Finanzierung (BVerfG, Urteil vom 4. November 1986 – 1 BvF 1/84 –, BVerfGE 73, 118 [158]; Beschluss vom 6. Oktober 1992 – 1 BvR 1586/89 u.a. –, BVerfGE 87, 181 [199]; Urteil vom 22. Februar 1994 – 1 BvL 30/88 –, BVerfGE 90, 60 [90])."


Ich beziehe mich auf den von mir in Fettschrift formatierten Teil der Randunummer 103. Hierin stellt der Verfassungsgerichtshof des Landes Rheinland-Pfalz eine Anforderung auf, die bisher in keiner anderen verfassungsgerichtlichen Entscheidung als Anforderung einer beitragscharakterisierenden Abgabe enthalten war. Er sagt nämlich, dass für die Feststellung eines besonderen Vorteils nicht die Stellung eines Abgabenpflichtigen im Vergleich zur restlichen Bevölkerung maßgeblich ist (diese Anforderung war bislang in sämtlichen verfassungsgerichtlichen Entscheidungen für einen Beitrag kennzeichnend), sondern die Abgrenzung der zu finanzierenden Aufgabe gegenüber den allgemeinen öffentlichen Aufgaben. Dies heißt mit anderen Worten: Der Abgabepflichtige hat einen besonderen Vorteil, weil die Bedeutung (der Stellenwert) des öffentlich-rechtlichen Rundfunks höher zu bewerten ist als die Bedeutung (der Stellenwert) sämtlicher anderer öffentlicher Aufgaben. Dies wird besonders an dem sich daran anschließenden Satz klar, in dem steht, der öffentlich-rechtliche Rundfunk unterscheide sich von sämtlichen anderen öffentlichen Aufgaben "grundlegend". "Grundlegend" kann hier nur heißen "grundlegend in Bezug auf seine Bedeutung", denn es macht schlichtweg keinen Sinn, eine öffentliche Aufgaben inhaltlich gegen eine andere abzugrenzen - eine öffentliche Aufgabe unterscheidet sich von einer anderen öffentlichen Aufgabe zwangsläufig "grundlegend". Das Gesundheitswesen unterscheidet sich inhaltlich grundlegend von der inneren Sicherheit, das Justizwesen unterscheidet sich inhaltlich grundlegend vom Bildungswesen usw.

Hiermit bringt der Verfassungsgerichtshof des Landes Rheinland-Pfalz zum Ausdruck, dass er dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk einen höheren Stellenwert beimisst als sämtlichen anderen öffentlichen Aufgaben. Wie der Verfassungsgerichtshof des Landes Rheinland-Pfalz als "neutrale" Instanz allerdings zu dem Schluss kommt, dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk komme ein größerer Stellenwert als sämtlichen anderen öffentlichen Aufgaben zu, wird wohl ein Geheimnis bleiben. Jedenfalls ist eine solche Sichtweise von einer "neutralen" Instanz äußerst fragwürdig, anmaßend und ziemlich respektlos.

Indem das Bundesverfassungsgericht sich in seiner Entscheidung v. 25.06.2014 explizit auf Randnummer 103 bezieht, übernimmt es diese Ansicht.

Liebe Freunde, ich bin der Ansicht, dass meine Schlussfolgerungen einigermaßen plausibel und nachvollziehbar sind. Aus diesem Grund bin ich sehr traurig und enttäuscht, in welcher widerwärtigen Art und Weise die Bedeutung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks über sämtliche anderen öffentlichen Aufgaben gestellt wird. Meiner Ansicht nach macht es daher auch keinen Sinn, weiter auf die Gerichte zu hoffen. Diese Angelegenheit könnte allenfalls auf politischer Ebene gelöst werden. Aufgrund des Machtkartells zwischen öffentlich-rechtlichem Rundfunk und Politik sehe ich hier jedoch keinen Grund zu besonderer Hoffnung.

Ich wünsche allen, die ihre Klage gegen den öffentlich-rechtlichen Rundfunk noch vor sich haben, dennoch alles Gute.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 17. August 2014, 16:12 von Knax«

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Ich wünsche allen, die ihre Klage gegen den öffentlich-rechtlichen Rundfunk noch vor sich haben, dennoch alles Gute.
Sehr interessanter und leider in seiner Aussage deprimierender Beitrag von dir.

Wahrscheinlich ist die Chance sich um den Beitrag "herumzumogeln" (ist der falsche Begriff, aber im Grunde läuft es darauf hinaus) noch am ehesten möglich, in dem man sich die Formfehler des Beitragsservice zunutze macht.
Also wenn z. B. die Vollstreckungsbescheide nicht korrekt sind, auch wenn diese nicht direkt vom Beitragsservice kommen.
Es wird sich in den nächsten Wochen und Monaten zeigen, inwieweit der Beitragsservice auf diese Vollstreckungen pocht oder ob es eher Säbelgerassel und Drohgebärden sind, um die letzten Zweifler zum Zahlen zu bringen, schlussendlich aber nicht in letzter Konsequenz nachgehakt wird. Wenn ich richtig informiert bin, ist es bisher noch zu keiner Pfändung gekommen.


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Ich bin persönlich nie davon ausgegangen, daß wir den Beitrag komplett kippen können. Aber daran zu rütteln, daß zwei nahezu gleich große Sendergruppen ARD und ZDF uns als ÖR-Grundversorgung aufgestülpt wurden, dies sollte doch möglich sein. Und zu der Internetnutzung: Archiv und Krempel dürfte sich durch die zahlreichen Wiederholungen in den ÖR längst erledigt haben. Desweiteren bestehe ich darauf keinen Zusammenhang zwischen PC und ÖR-Empfang zu ziehen, da der PC für Bildung und Beruf nahezu unabdingbar geworden ist. Bei meinen Berechnungen zahlen wir alle derzeit mindestens 5€ bis 7€ im Monat zu viel.


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Es kommt mir hier vor, als wenn die Sklaven auch noch Ihr Essen selbst bezahlen müssen.
Die zweite Frage lautet längst: Glaubt hier eigentlich noch jemand an die deutsche Demokratie?


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Es kommt mir hier vor, als wenn die Sklaven auch noch Ihr Essen selbst bezahlen müssen.
Die zweite Frage lautet längst: Glaubt hier eigentlich noch jemand an die deutsche Demokratie?

Das ist in der Tat die nächslogische Frage.
In Zeiten, in denen 95% der Gesetze durch Lobbyisten / Wirtschafts- und Unternehmensvertreter ausgefertigt werden, glaube ich da ehrlich gesagt nicht mehr dran.

Wir wählen doch nur noch, welche Partei sich durch die Wirtschaft bestimmen lässt, also eigentlich völlig egal...



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mk222

Zitat
Glaubt hier eigentlich noch jemand an die deutsche Demokratie?

Nein. Der ganze Apparat ist lobbygesteuert. Wer das Geld hat, entscheidet die Richtung. Das ist keine neue Entwicklung, nur die Auswüchse, die Sichtbarkeit und die Dreistigkeit wird immer deutlicher.

Um das zu ändern, müssten CDU und SPD bei der nächsten Wahl zusammen weniger als 20 % bekommen. Das wird erst dann so sein, wenn der Euro endgültig gegen die Wand fährt. Wenn Frankreich nicht mehr kann, ist das Spiel zu Ende und auch der letzte wird dann merken, das Merkel & Co. nichts getan haben, ausser abzuwarten.

Wer sich halbwegs unabhängig informiert, weiss sowieso, das hinter den Kulissen ganz andere Dinge am kochen sind. Die Kriege sind doch nur Ablenkung.


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  • ohneARDZDFGEZbesser
Es kommt mir hier vor, als wenn die Sklaven auch noch Ihr Essen selbst bezahlen müssen.

Das erinnert mich an unschuldig inhaftierte Bürger.
Die Entschädigung beträgt 25€/ Tag abzgl. der Kostenpauschale für das ausgegebene Essen.


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Glaubt hier eigentlich noch jemand an die deutsche Justiz?

Es gibt Fälle, wie das Urteil zur Staatsabhängigkeit des ZDF, die einem Hoffnung machen.

Zum Beitrag von Knax:
Zitat
Bundesverfassungsgericht:
3. …
Die Erhebung von Beiträgen erfordert hiernach hinreichende sachliche Gründe, welche eine individuelle Zurechnung des mit dem Beitrag belasteten Vorteils (siehe oben B. I.) zum Kreis der Belasteten rechtfertigen. Wesentlich für den Begriff des Beitrags ist der Gedanke der angebotenen Gegenleistung, des Ausgleichs von Vorteilen und Lasten: Wenn das Gemeinwesen in Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe eine besondere Einrichtung zur Verfügung stellt, so sollen diejenigen, die daraus besonderen wirtschaftlichen Nutzen ziehen oder ziehen können, zu den Kosten ihrer Errichtung und Unterhaltung beitragen (vgl. BVerfGE 14, 312 <317>). Die für die Kostentragungspflicht erforderliche individuelle Zurechenbarkeit lässt sich insbesondere aus der rechtlichen oder tatsächlichen Sachherrschaft oder -nähe und der damit verbundenen Möglichkeit herleiten, aus der Sache konkrete wirtschaftliche Vorteile oder Nutzen zu ziehen (vgl. BVerfGE 91, 207 <223>). Das schließt allerdings nicht aus, dass eine unbestimmte Vielzahl von Bürgern zu Beiträgen herangezogen wird, sofern ihnen jeweils ein Sondervorteil individuell-konkret zugerechnet werden kann (vgl. VerfGH RP, Urteil vom 13. Mai 2014 - VGH B 35/12 -, juris, Rn. 103).

...
Was steht in Randnummer 103 genau, auf welche das Bundesverfassungsgericht Bezug nimmt?

"Soweit hinsichtlich der staatlichen Leistungen, deren Finanzierung die Abgabe bezweckt, ein „besonderer“ Vorteil erforderlich ist, ist Bezugsrahmen für die Feststellung einer derartigen Besonderheit nicht die Stellung des Abgabepflichtigen im Vergleich zur restlichen Bevölkerung, sondern die Abgrenzung der zu finanzierenden Aufgabe gegenüber den Gemeinlasten, d. h. den allgemeinen staatlichen Aufgaben. Von diesen unterscheidet sich die Veranstaltung eines öffentlich-rechtlichen Rundfunks ungeachtet der Pflicht des Staates zu dessen funktionsgerechter Finanzierung jedoch grundlegend. Im Übrigen übersteigt die Zahl der durch den Rundfunkbeitrag tatsächlich Beitragsbelasteten aufgrund des Umstands, dass der Beitrag je Wohnung nur einmal anfällt, nicht erheblich diejenige nach dem bisherigen Rundfunkgebührenstaatsvertrag. Hierzu jedoch hat das Bundesverfassungsgericht, welches – obschon ohne konkrete Zuweisung zu einer bestimmten Art der Vorzugslasten – die Rundfunkgebühr stets als nichtsteuerliche Abgabe gesehen hat, wiederholt festgestellt, es handele sich um die dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk gemäße Art der Finanzierung (BVerfG, Urteil vom 4. November 1986 – 1 BvF 1/84 –, BVerfGE 73, 118 [158]; Beschluss vom 6. Oktober 1992 – 1 BvR 1586/89 u.a. –, BVerfGE 87, 181 [199]; Urteil vom 22. Februar 1994 – 1 BvL 30/88 –, BVerfGE 90, 60 [90])."


Der Abgabepflichtige hat einen besonderen Vorteil, weil die Bedeutung (der Stellenwert) des öffentlich-rechtlichen Rundfunks höher zu bewerten ist als die Bedeutung (der Stellenwert) sämtlicher anderer öffentlicher Aufgaben. Dies wird besonders an dem sich daran anschließenden Satz klar, in dem steht, der öffentlich-rechtliche Rundfunk unterscheide sich von sämtlichen anderen öffentlichen Aufgaben "grundlegend". "Grundlegend" kann hier nur heißen "grundlegend in Bezug auf seine Bedeutung"

Leider haben sich die hohen Richter bei dem Umbiegen von Gesetzen vergaloppiert und "vergessen" diese angeblichen versklavenden "besonderen" Vorteile zu belegen. Zu der Rechtsbeugung kommen wir gleich zu sprechen.

Mit dieser von dir Knax gut erläuterten Bedeutung der Urteilsaussagen begeben sich die hohen Richter direkt in die Rechtsbeugung. Denn zu den weitaus wichtigeren öffentlichen Aufgaben, als das Zwangshofieren des Vernebelungsfunks, gehört der Schutz der Gesundheit nach Artikel 2 des Grundgesetzes:


Zitat

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit ...

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. ...

Die öffentlich-rechtlichen Anstalten desinformieren die Bürger, lenken vom Wichtigen ab, rauben vielfach die freie Medienwahl, die Existenzgrundlage der Menschen und beteiligen sich an der Gesundheitsschädigung der Gesellschaft. Die Richter verletzen mit ihrer Schützenhilfe den Artikel 2 Grundgesetz, weil sie damit alle Bürger entmündigen und die Gesundheitsschädigung verstärken.

Zitat
http://www.mittelbayerische.de/nachrichten/kultur/artikel/der-zwangsbeitrag-stinkt-zum-himmel/1063624/der-zwangsbeitrag-stinkt-zum-himmel.html
... In Wahrheit zerstört der Zwangsbeitrag ein Recht, das über Jahrhunderte mühsam entwickelt wurde. Und er verhöhnt das logische, das moralische und das Rechtsbewusstsein der Bürger. Die hohen Herren des Rechts – deren Arbeitsweise die FAZ zutreffend so charakterisiert: „Welche Einwände auch immer es gegen den Rundfunkbeitrag geben könnte ... wir wischen sie vom Tisch“ – legen die Lunte an ein Pulverfass. Später heißt es dann wieder: Wir haben es nicht gewusst, wir haben es nicht gewollt.

> Gesundheitsschädigung durch Fernsehen:
Einen Vorteil hat die ganze Gesellschaft, wenn mehr Bürger weniger Zeit vor dem TV Gerät verbringen und sich berieseln lassen. Bewegung ist gesünder und lesen bildet deutlich mehr als TV, dies ist eindeutig belegt. TV richtet mehr Schaden als Nutzen. Um das zu erkennen, ist häufig ein Abstand von der TV Droge von Nöten. Die Wahl und das Recht sich nicht an der Zwangsubventionierung der Gesundheitsschädigung durch einen Anbieter wird mir und jedem Bürger genommen.
Profitieren von Fernsehen? Wo sind die Belege für diesen Unsinn? Einige wenige profitieren vom Fernsehen, die Gesellschaft als solche - wohl kaum.

Belege für die Gesundheitsschädigung durch Fernsehen:


Endlich bewiesen: Fernsehen macht dumm
10 psychologische Fakten über Fernsehen
Gesundheitsschädlichkeit des Fernsehens
TV-Konsum zerstört die Tagträume der Konsumenten - damit deren seelisches Gleichgewicht und langfristig auch deren seelische Gesundheit
Fernsehsucht - Wenn Fernsehen zur Droge wird
TV-Glotzen verhindert ‚Flow’ und Glücksempfinden
Fernsehen treibt Blutdruck in die Höhe


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 17. August 2014, 21:44 von Viktor7«

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  • an den ÖRR : "You can´t always get what you want"
Bei meinen Berechnungen zahlen wir alle derzeit mindestens 5€ bis 7€ im Monat zu viel.
Dann berechne doch mal ganz schnell noch weitere 4€ bis 5€ dazu !
Denn diese gehen für die Edelrenten der ÖRR-Edelmenschen drauf.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 17. August 2014, 20:56 von mickschecker«
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