Kommen wir zur weiteren Details über die angeblichen Vorteile: Urteil Verfassungsgerichtshof Bayern 15.05.2014www.bayern.verfassungsgerichtshof.de/8-VII-12;%2024-VII-12.htm"45
… Der Abgabenpflichtige habe die Rundfunkabgabe zu zahlen, weil ihm durch den Rundfunk eine allgemeine Informationsquelle erschlossen werde, also ein Vorteil zuwachse. …"
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(1) Dem Grunde nach ist der Rundfunkbeitrag im Verhältnis zur Steuer bundesverfassungsrechtlich durch seine Ausgleichsfunktion und die Finanzierungsgarantie zugunsten des öffentlich-rechtlichen Rundfunks besonders sachlich gerechtfertigt. Der Vorteilsausgleich dient nach den Vorstellungen des Normgebers zwei ineinandergreifenden Zwecken: Zum einen soll er den Vorteil abgelten, der daraus entsteht, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk in besonderem Maß die Grundlagen der Informationsgesellschaft fördert und einen wichtigen Beitrag zur Integration und Teilhabe an demokratischen, kulturellen und wirtschaftlichen Prozessen leistet (LT-Drs. 16/7001 S. 11); insoweit ist grundsätzlich jede Person im Einwirkungsbereich des öffentlich-rechtlichen Rundfunks an der Finanzierungsverantwortung zu beteiligen, weil sie einen gleichsam strukturellen Vorteil aus dessen Wirken zieht. Zum anderen wird ein Entgelt für die Möglichkeit individueller Nutzung verlangt, von der bei typisierender Betrachtung in den gesetzlich bestimmten Raumeinheiten üblicherweise Gebrauch gemacht wird (vgl. etwa LT-Drs. 16/7001 S. 12 f., 17). Beide Gründe rechtfertigen jeweils für sich die Erhebung des Rundfunkbeitrags neben den Steuern (vgl. P. Kirchhof, Gutachten über die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, 2010, S. 59 f.)."
Mehrere Grundlegende Fehler liegen hier zu Grunde:1. "Dem Grunde nach ist der Rundfunkbeitrag im Verhältnis zur Steuer bundesverfassungsrechtlich durch seine Ausgleichsfunktion und die Finanzierungsgarantie zugunsten des öffentlich-rechtlichen Rundfunks besonders sachlich gerechtfertigt"Gerechtfertigt? Weil er wie eine Kopfsteuer alle finanziellen Schichten unabhängig der Leistungsfähigkeit trifft?
Gerechtfertigt? Weil er die Finanzierungsgarantie einem 21 Millionen Euro PRO TAG Ausgaben-Moloch, bestehend aus 90 ö.-r. Programmen gibt und dafür das Eigentum (Geld) der Bürger mit 54 € pro Quartal schröpft?
Gerechtfertigt? Weil er durch das abpressen des Eigentums (Geld) die Bürger behindert, ihre eigene Medien-Wahl, nach eigener Weltanschauung und eigenen Bedürfnissen in ausreichender Menge sicherzustellen?
2. Typisierende Betrachtung und üblicherweise Gebrauch der öffentlich-rechtlichen Programme: Die Begründung mit der typisierenden Betrachtung, dass in den Raumeinheiten üblicherweise Gebrauch von den öffentlich-rechtlichen Programmen auf Grund des Verbreitungsgrad von Rundfunkgeräten im Haushalt gemacht wird, entstamm der Logik der alten Urteile, aus einer Zeit mit fast ausschließlich öffentlich-rechtlichen Programmangeboten. Diese Begründung und Logik ist längst überholt, weil große Teile der Bevölkerung sich heute unterschiedlich informieren und auf bestimmte Quellen zugunsten anderer verzichten oder bewusst Quellen wegen der Vertrauenswürdigkeit meiden. Es kann nicht sein, dass ein Richter über die persönliche Vertrauenswürdigkeit entscheidet und zur Finanzierung einer nichtvertrauenswürdigen Quelle verpflichtet, wodurch die eigene ungehinderte Wahl untergaben wird.
Der Verbreitungsgrad mobiler Empfangsgeräte macht zudem die ÖRR Abgabe nach dem "Innehaben einer Wohnung" unheilbar widersprüchlich. Eine durch das Vorhandensein moderner Mediengeräte ubiquitär bestehende Rundfunknutzungsmöglichkeit unterstellt, wäre der Gesetzgeber nämlich durchaus berechtigt, bei Massenerscheinungen, wie sie die Erhebung einer Rundfunkabgabe darstellt, generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen zu treffen. Bei Massenerscheinungen ist mit anderen Worten dem jeweiligen Einzelfall keine besondere Bedeutung gegenüber dem Gemeinwohl einzuräumen. Indes überschreitet der Gesetzgeber mit dem typisierenden Schluss vom Verbreitungsgrad moderner Empfangsgeräte in den Haushalten auf eine in jeder Wohnung bestehende Rundfunknutzungsmöglichkeit seinen Typisierungsspielraum. Einer Vorzugslast, die aus der weiten Verbreitung moderner Empfangsvorrichtungen in Haushalten typisierend auf eine zugleich in jedem Haushalt bestehende Möglichkeit der Nutzung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks schließt, liegt ein ungeeigneter Anknüpfungspunkt zu Grunde. Mit dem Innehaben einer Wohnung an Stelle des Vorhandenseins eines empfangstauglichen Gerätes wird ein kategorial anderes, vom Rundfunk gelöstes und sachlich damit in keinerlei Zusammenhang stehendes Merkmal gewählt, um auf die Möglichkeit des Rundfunkempfangs typisierend zu schließen.
Beim Rundfunkbeitrag ist kein sach- und systemgerechter Zusammenhang zwischen der Wohnungsabgabe und dem Zweck vorhanden. Der Anknüpfungspunkt Wohnung ist als dubios zu bezeichnen. Eine Hundesteuer für die Haltung von Katzen geht rechtlich auch nicht, das gilt auch für den öffentlich-rechtlichen Rundfunkbeitrag.
Ein Besitz eines Multifunktions-TV/-Gerätes bedeutet heute noch keine Nutzung des ö.-r. Rundfunks.
Die neuen Multifunktions-TV/-Geräte dienen als Display für die Vielfalt der ganzen Welt, inkl. Internet, Internetradio, Privat-Radio (=Stadtradio), Pay-TV, Auslandssender, Display für DVD-, Blu-ray, YouTube, Spiele, Fotos und für den Internetabruf und Wiedergabe von Filmen. Das Festhalten an der Zwangssubventionierung eines Anbieters untergräbt die Grundrechte:
- Ungehinderte Information nach Art. 5 Grundgesetz,
- Eigene Wahl nach Völkerrecht, dem internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte - Artikel 19 (2),
- Schutz des Eigentums aus Art. 14 Grundgesetz,
- Handlungsfreiheit und negative Informationsfreiheit nach Art. 2 Grundgesetz, Weltanschauung nach Artikel 4,
- Würde des Menschen nach Artikel 1 Grundgesetz,
- Recht sich keiner Gesundheitsschädigung durch TV auszusetzen und diese nicht zwangssubventionieren zu müssen.
3. Ein Vorteil durch Gesundheitsschädigung der Gesellschaft und die Begründung der Demokratie- Informations-, Kultur und Wirtschaftsförderung durch Zwangsubventionierung einer bestimmten Quelle? Die Wahl und das Recht sich nicht an der Zwangsubventionierung der Gesundheitsschädigung durch einen Anbieter zu beteiligen wird jedem Bürger genommen.
Einen Vorteil hat die ganze Gesellschaft, wenn mehr Bürger weniger Zeit vor dem TV Gerät verbringen und sich berieseln lassen. Bewegung ist gesünder und lesen bildet deutlich mehr als TV. TV richtet mehr Schaden als Nutzen. Um das zu erkennen, ist häufig ein Abstand von der TV Droge von Nöten. Einige wenige profitieren vom Fernsehen, die Gesellschaft als solche - wohl kaum.
Belege für die Gesundheitsschädigung durch Fernsehen:
Endlich bewiesen: Fernsehen macht dumm10 psychologische Fakten über FernsehenGesundheitsschädlichkeit des FernsehensTV-Konsum zerstört die Tagträume der Konsumenten - damit deren seelisches Gleichgewicht und langfristig auch deren seelische GesundheitFernsehsucht - Wenn Fernsehen zur Droge wirdTV-Glotzen verhindert ‚Flow’ und GlücksempfindenFernsehen treibt Blutdruck in die HöheEin verbrauchsgerechter Beitrag fördert das Demokratieverständnis. Die Demokratie-, Informations-, Kultur und Wirtschaftsförderung durch Zwangsubventionierung eines Anbieters, hier der ö.-r. Anstalten, untergräbt die Demokratie und verkehrt es in eine Meinungs-Diktatur. Aufgrund der Staatsabhängigkeit, siehe höchstrichterliches ZDF-Urteil, der Auslassungen, Umformulierungen und dem Senden von Bruchteilen der Weltinformationen, häufig einseitigen Meinungen, Beschuldigungen, Auftritten von Scheinexperten und der Scheindebatten wird gezielt eine einseitige Meinung der Anstalten verankert. Das Gleiche gilt für die Einschätzung, ob ein Mensch mit einer Waffe ein Soldat, Söldner, Freiheitskämpfer oder Terrorist ist. Massenmedien missbrauchen ihre Präsenz, um Aufmerksamkeit zu lenken und eine einseitige Meinung zu bilden.
Die ö.-r. Anstalten decken keine gemeinschaftswichtigen Aufgaben, die ANDERE Medien wie Privat-Radio (=Stadtradio), Zeitung, Zeitschriften, Bücher, Kauf- und Leihfilme, Internetradio und das Internet NICHT abdecken würden. Die Sonderstellung des ö.-r. Rundfunks untergräbt die Grundrechte:
- Ungehinderte Information nach Art. 5 Grundgesetz,
- Eigene Wahl nach Völkerrecht, dem internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte - Artikel 19 (2),
- Schutz des Eigentums aus Art. 14 Grundgesetz,
- Handlungsfreiheit und negative Informationsfreiheit nach Art. 2 Grundgesetz, Weltanschauung nach Artikel 4,
- Würde des Menschen nach Artikel 1 Grundgesetz
- Recht sich keiner Gesundheitsschädigung durch TV auszusetzen und diese nicht zwangssubventionieren zu müssen.
4. "Der Abgabenpflichtige habe die Rundfunkabgabe zu zahlen, weil ihm durch den Rundfunk eine allgemeine Informationsquelle erschlossen werde, also ein Vorteil zuwachse."Die Geltung der Aussage ist heute nur noch Geschichte, wie vorhin dargelegt. Die allgemeine Informationsquelle ist mit der Zeit zu einer allgemeinen Informationsquelle unter vielen geworden und stellt nichts Besonderes dar. Auf Grund der Intransparenz, der maßlosen Zusatzrenten, Aufträgen an Tochterfirmen und privilegierten Unternehmen, der zahlreichen Skandale, des Staatseinflusses (ZDF Urteil), interner politischer Ausrichtung, der Übergröße aus 90 Programmen und der Unwirtschaftlichkeit mit dem Kostenpunkt von ca. 21 Millionen € pro Tag, der Verdrängung anderer Anbieter durch Zwangssubventionierung untergraben die öffentlich-rechtlichen Anstalten die ungehinderte und eigene Wahl der Medien.
Siehe auch
>> Eine Klage mit Erfolgsaussicht <<http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10015.0.html>> Brief an den WDR und die GEZ (BAZ) Mitarbeiter <<http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,8167.0.html>> Der Widerstand beginnt mit Taten <<http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,9677.0.htmlHandelsblatt: "ARD und ZDF brauchen Reformen"http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10284.0.html