Da die Schwerpunktargumentationen gegen den Rundfunkbeitrag die inhaltlichen (Staatsfunk, Propaganda) sind und im finanziellen Bereich der Augenmerk ausschließlich auf diejenigen gerichtet sind, denen das zahlen der Zwangsabgabe durch ihre wirtschaftliche Lage eine unverhältnismäßige Härte bringt, ist der Blickpunkt der Enteignung aus dem Fokus gerutscht. Ich krame ihn mal wieder heraus.
Was sind Anzeichen der Enteignung bem Rundfunkbeitrag?
- Es ist der hoheitliche Zugriff auf Vermögen einer natürlichen, auch bestimmter juristischen Person (z.B. GbR), das nach Art 14 GG besonders geschützt ist, gegen oder ohne ihre Willenserklärung. Der Rundfunkbeitrag wird aus dem Vermögen gezahlt, das dem einzelnen "Schuldner" nach Abzug der bundesrechtlich geregelten Abgaben (Steuern, Sozialabgaben) übrigbleibt. Und genau das gehört - eigentlich - zu dem Vermögen, über das die Person alleine bestimmt (ausser er wird enteignet).
- Die Enteignung dient offiziell einem Dienst "zum Wohle der Allgemeinheit" (hier: Finanzierung des ÖRR). Nur da ist sie erlaubt.
und wo klemmt es?
- Es gibt keine Entschädigung. Das Argument, die Entschädigung wäre das Programm der ÖRR (siehe voriger post @sergal) kann nicht gelten, denn dann wäre die Autobahn, die durch das ehemalige Grundstück eines enteigneten Hausbesitzers verläuft auch eine Entschädigung. Auch er hat "die Möglichkeit" sie zu nutzen. Nein, er bekommt eine angemessene Entschädigung unabhängig davon.
- Es fehlt an einem Bundesgesetz, das diese Zwangsabgabe bundesweit mit dem Art. 14 GG harmonisiert. Die allseits bekannte "Finanzierungsgarantie des ÖRR" sagt dazu auch nichts aus. Ich kenne keine hoheitlichen Abgaben, die nicht durch Bundesgesetze geregelt werden. Auch die, die in der Verwaltung der einzelnen Länder stehen, haben eine bundesgesetzliche Grundlage, die allein den Vorwurf der Enteignung entkräftet. Müllgebühren werden z.B. von den Ländern verwaltet, die Grundlage, wer zahlen muss, ob er es nutzt oder nicht, bestimmen allerdings die bundesweiten abfallrechtlichen Bestimmungen. Ebenso wasserrechtliche Bestimmungen oder Sozialabgaben. Alles keine Enteignung!
Die Steuern als bundesweite Abgabe auf finanzielle Werte sind eben auch dadurch nicht als Enteignung zu bezeichen, da sie alle bundesgesetzlich mit dem Grundgesetz abgestimmt sind.
Die Zwangsabgabe "schwebt da in der Luft". Es gibt keine Verbindung zum Grundgesetz. Auch wenn die Vertreter der ÖRR immer wieder beschwören, dass nur auf gesetzlicher Grundlage gehandelt wird. Es sind vom GG losgelöste "staatsferne" Landesgesetze, bis hin zu den Satzungen der LRAen.
Zwangsabgabe auf das nicht ablegbare Grundbedürfnis "wohnen" (bzw. sogar "Schlafen" nach Definition RBStV §2 (1) mit §3 (1) 1), Zusammenfassung von Zusammenwohnenden ohne Willenserklärung der einzelnen Personen zu einer Gesamtschuldnerschaft RBStV §2 (3) sind Beispiele, die aus Sicht der Grundrechte der Einzelperson nicht mit den Artikeln des GGes abgeglichen worden sind.
„Eine ewige Erfahrung lehrt jedoch, daß jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu mißbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt. Wer hätte das gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen nötig. Damit die Macht nicht mißbraucht werden kann, ist es nötig, durch die Anordnung der Dinge zu bewirken, daß die Macht die Macht bremse.“ (Montesquieu)