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Autor Thema: Ist der Rundfunkbeitrag eine Enteignung?  (Gelesen 8470 mal)

D
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  • liberté, égalité, fraternité!
Ist der Rundfunkbeitrag eine Enteignung?
Autor: 09. August 2014, 17:43
Hallo zusammen.

Person A erstellt gerade seine Klageschrift gegen den Lohnsklaven-Beitrag zu Alimentierung des Bereicherungsmolochs, genannt "ÖRR".  In diesem Zusammenhang hat Person A eine Frage:

Artikel 14, GG besagt
 
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.


Nun ist das Abpressen eines Zwangs-Beitrages (zu o.g. Zweck) aufgrund eines Gesetzes ja bekanntlich ein Eingriff in das Eigentum der Bürger, erst Recht, wenn in der Wohnung keinerlei technische Möglichkeiten bestehen, welche eine Nutzung (Empfang) der ÖRR-Zwangsbeglückungsdarbietungen erlauben.

In der Landesverfassung von Rheinland-Pfalz ist folgendes angemerkt:

2. Gleichheitsrechte - Artikel 17

(1) Alle sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Willkürliche Begünstigung oder Benachteiligung von Einzelpersonen oder Personengruppen sind den Organen der Gesetzgebung, Rechtsprechung und Verwaltung untersagt.
(3) Frauen und Männer sind gleichberechtigt. Der Staat ergreift Maßnahmen zur Gleichstellung von Frauen und Männern in Staat und Gesellschaft, insbesondere im Beruf, in Bildung und Ausbildung, in der Familie sowie im Bereich der sozialen Sicherung. Zum Ausgleich bestehender Ungleichheiten sind Maßnahmen, die der Gleichstellung dienen, zulässig.
(4) Der Staat achtet ethnische und sprachliche Minderheiten.


VI. Abschnitt, Die Wirtschafts- und Sozialordnung - Artikel 60

(1) Das Eigentum ist ein Naturrecht und wird vom Staat gewährleistet. Jedermann darf aufgrund der Gesetze Eigentum erwerben und darüber verfügen. Das Recht der Verfügung über das Eigentum schließt das Recht der Vererbung und Schenkung ein.
(2) Eigentum verpflichtet gegenüber dem Volk. Sein Gebrauch darf nicht dem Gemeinwohl zuwiderlaufen.
(3) Einschränkung oder Entziehung des Eigentums sind nur auf gesetzlicher Grundlage zulässig, wenn es das Gemeinwohl verlangt. Dies gilt auch für Urheber- und Erfinderrechte.
(4) Enteignung darf nur gegen angemessene Entschädigung erfolgen. Angemessen ist jede Entschädigung, die die Belange der einzelnen Beteiligten sowie die Forderung des Gemeinwohls berücksichtigt. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der ordentliche Rechtsweg offen.
 


Wie seht Ihr diese Sache?  Ist - bei fehlendem Vorteil aufgrund der Unmöglichkeit einer Nutzung und dem dadurch nicht existierenden jedoch angenommenen "persönlichen Vorteil" - der Rundfunkbeitrag nicht de-facto eine Enteignung von Bürgern, die das Medium "Rundfunk" überhaupt nicht interessiert?

LG;

Daniel61


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 09. August 2014, 19:27 von Uwe«
Die Freiheit des Menschen liegt nicht darin, dass er tun kann was er will, sondern dass er nicht tun muss, was er nicht will.
(Jean-Jacques Rousseau)

Freiheit nur für die Anhänger der Regierung, nur für Mitglieder einer Partei – mögen sie noch so zahlreich sein – ist keine Freiheit.   Freiheit ist immer Freiheit des Andersdenkenden.
(Rosa Luxemburg)

U
  • Beiträge: 235
  • Verfassungsbeschwerde eingereicht; RA Bölck
Hallo Daniel,

genau diese Ansicht habe ich in meiner Klage auch vertreten.

Die LRA schrieb dazu:
„Soweit der Empfang von technischen Anlagen abhängig ist ... da der Rundfunkbeitrag im Gegensatz zur früheren Rundfunkgebühr aber nicht für das Bereithalten von Rundfunkempfangsgeräten erhoben wird ... Anknüpfungspunkt der Beiträge ist allein die Verfügungsgewalt über Raumeinheiten ... “.  (Klageerwiderung SWR, Seite 5 unten)

Nachzulesen hier:
"Erste Klageerwiderung LRA"
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,9789.msg70713.html#msg70713
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,9789.msg70837.html#msg70837

Aber ich möchte dich nicht entmutigen! Je mehr Menschen der Ansicht sind, daß alleine die "Zur-Verfügung-Stellung" unmöglich eine Zahlungspflicht begründen kann, umso größer die Chance, daß irgendwann mal ein Richter darüber nachdenkt, daß hier etwas nicht stimmen kann.

Im Übrigen empfehle ich, schon für die Klage vor dem VG einen Anwalt zu konsultieren, aber einen motivierten, denn ich denke mittlerweile, daß sich Richter nicht viel Mühe machen mit Schriftsätzen, die erkennbar von einem juristischen Laien gestrickt wurden. Wenn du meinen Thread weiter verfolgst, findest du auch eine Empfehlung, ich möchte das jetzt nicht schon wieder hier verlinken, sonst kommt noch jemand auf die Idee, ich bekäme Provision von der Kanzlei.   ;D


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 08. August 2016, 21:07 von Bürger«
Der Unterschied zwischen Steuerhinterziehung und Steuerverschwendung?

Beide schaden der Allgemeinheit, aber nur die Steuerhinterziehung ist eine Straftat!

M
  • Beiträge: 8
Wie seht Ihr diese Sache?  Ist - bei fehlendem Vorteil aufgrund der Unmöglichkeit einer Nutzung und dem dadurch nicht existierenden jedoch angenommenen "persönlichen Vorteil" - der Rundfunkbeitrag nicht de-facto eine Enteignung von Bürgern, die das Medium "Rundfunk" überhaupt nicht interessiert?

Das kann man zwar so sehen, aber ob man damit durchkommt ist fraglich.
Allem voran sollte man sich vor Augen halten das Bundesrecht Landesrecht bricht, während ganz oben auf der Pyramide das Grundgesetz angesiedelt ist.
Art. 14 GG enthält einige Einschränkungen die ein enteignen zulassen, demnach könnten die Richter urteilen das es zum Wohle der Allgemeinheit, und das ist eben die Mehrheit der zahlenden, zulässig sein könnte....
andererseits verstößt der Rundfunkstaatsvertrag - egal ob es nun Gesetz ist oder Vertrag - gegen Grundrechte, hier nicht nur gegen Art. 14 GG, sondern auch gegen Art. 2GG in dem der den Bürger zwangsweise zum kunden der GEZ bzw des Beitragsservice macht. Genau genommen ist nämlich der Rundfunkbeiitragsstaatsvertag ein Vertrag der zum Gesetz erhoben wurde, um nämlich von dem Unrecht abzulenken das er gegen verschiedene einfache Gesetze verstößt und obendrein auch gegen Grundrechte. Schon der alte Rundfunkbeitragsstaatsvertrag verstieß gegen diese Gesetze, ließ aber eine Abmeldung zu wenn kein Gerät vorhanden war. Das ist jetzt nicht mehr der Fall, womit er angreifbar wird. Warum:
Wenn der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag als Gesetz gültig sein soll, könnten nun Städte und Gemeinden ihre Satzungen ändern und zwangsweise Gebühren für Schwimmbäder und Bibliotheken erheben auch wenn sie nicht genutzt werden. Damit säßen wir ganz schön in der Falle.
Ebenso könnte jeder Marktschreier für seine unerwünschten "Darbietungen" Entlohnung verlangen, oder Zeitungsverlage legen ihre Zeitungen griffbereit -
was als aus Angebot bereitstellen bezeichnet werden kann, und nun dafür Geld verlangen egal ob sie gelesen werden oder nicht. Wenn deren Lobby erst einmal wach wird und bei den käuflichen Volksvertretern vorstellig wird, könnte das schnell kommen.
Ich meine daher dass wer Darbietungen offeriert, nur Geld von dem verlangen darf, der sie annimmt, also auf Vertragsbasis! Im Umkehrschluss muss er dann seine Offerten gegen unbefugte Nutzung sichern. Für den Rundfunk hieße das, das er seine Angebote nicht mehr über elektomagnetische Wellen herkömmlicher Art verbreitet, sondern per Kabel, so dass nur der Zugang bekommt der nach Vertragsabschluss freigeschaltet wird wie es beim Internet ja auch ist. Das wäre dann rechtssicher, und würde sehr wohl akzeptiert werden.


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b
  • Beiträge: 765
Eigentum (Geld) wird ja nicht als Ganzes aufgebraucht, sondern wird in Teile zerlegt: Essen, Miete, Gesundheitsvorsorge, Altersvorsorge, usw. Jeder ist für diese Aufteilung selbst verantwortlich.

Greift der Fremde in den aufgeteilten Bereich ein (z.B. in Informationsbeschaffung),
1. dann führt es zu Verschiebung innerhalb dieses Bereich zum Nachteil der anderen Anbietern,
2. reicht das Geld nicht im Informationsbeschaffung-Teil, dann kommen die anderen Bereiche dran (wie Gesundheitsvorsorge, Essen), die nichts mit Informationsbeschaffung zu tun haben, aber trotzdem diesen Bereich finanzieren müssen.
3. erschwerend dazu: der Eingriff ist nicht konstant, der ändert sich regelmäßig: 17,90; 17,50; vielleicht 21€, usw. Nimmt man eine 2-te Wohnung, wird man doppelt zur Kasse gebeten.

Ob es als Wille der Allgemeinheit interpretiert werden kann?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 08. August 2016, 21:04 von Bürger«

L
  • Beiträge: 42
Hallo Mitstreiter,

meine Gedanken zum Thema - keine Rechtsberatung.

Von der Ausgestaltung des RBStV ist der zu leistende Beitrag augenscheinlich eine Enteignung, aber:

Art. 14 GG enthält einige Einschränkungen die ein enteignen zulassen, demnach könnten die Richter urteilen das es zum Wohle der Allgemeinheit, und das ist eben die Mehrheit der zahlenden, zulässig sein könnte....
Rechtsprechende Gerichte dürften diese Argumentation nicht in Erwägung ziehen, da Art. 14 GG festlegt, dass eine Enteigung nur auf Gund eines Gesetzes möglich ist und das dem Enteigneten eine angemessene Entschädigung zusteht welche im Gesetz (RBStV) selbst festgeschrieben sein muss.
Der "Rundfunkbeitrag" wird aber eben nicht als Gegenleistung für eine Leistung erhoben, da schon die Rundfunkgebühr keine Leistung für eine Gegenleistung war (BVfG  Entscheidung vom 27.07.1971, 2 BvF 1/68* u. a., Juris Rz. 39 und 41) und durch die Umgestaltung zum "Rundfunkbeitrag" eine konkretisierung der Leistung nicht erfolgte.
Fazit: Eine Entschädigung/Gegenleistung steht dem "Beitragszahler" nicht unmittelbar zu! Denmach ist eine Rechtfertigung des "Beitrags" als Enteignung zum Wohle der Allgemenheit, gestützt auf Art. 14 GG, unzulässig.

Ganz davon abgesehen wäre das Zitiergebot (GG Art. 19 Abs.1) bei einem derartigen Eingriff in das Eigentum im RBStV zwingend zu berücksichtigen.

Meint
der
Linksabbieger

Einladung zur Verhandlung am VG Dresden:
VG Dresden: Linksabbieger gegen MDR 30.08.2016
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19833.0.html


Edit DumbTV:
*Bei der ursprünglichen Angabe von 2 BvF 1/86 handelt es sich um einen Zahlendreher und wurde auf 2 BvF 1/68 korrigiert


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s
  • Beiträge: 106
Eine beliebige Person hält den Rundfunkbeitrag wenn überhaupt, dann nur im übertragenem Sinn für eine “Enteignung” gemäß GG Art.14. Weil demzufolge dann das  Programmangebot des örr - ein bereits gekauftes Produkt ohne vorherige Abstimmung mit dem Enteigneten - die “Entschädigung” dafür wäre. Beschlagnahme bzw. Konfiszierung eines bestimmten Geldwertes zu Gunsten des örr trifft den Sachverhalt des Rundfunkbeitrags mutmaßlich wohl eher.
Anders gesagt: Enteignung und damit auch Entschädigung ist verbunden mit einem konkreten Nutzen für die Allgemeinheit und die Beteiligten (siehe Abs. 3, Satz 3). Die Rundfunkabgabe aber nur an die Möglichkeit des Nutzens. Demnach ist Art. 14 GG der Person zufolge hier nicht anwendbar.


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Wenn Du ein Schiff bauen willst, dann rufe nicht die Menschen zusammen, um Holz zu sammeln, Aufgaben zu verteilen, und die Arbeit einzuteilen, sondern lehre sie die Sehnsucht nach dem großen, weiten Meer.
Antoine de Saint-Exupéry

  • Moderator
  • Beiträge: 3.247
Da die Schwerpunktargumentationen gegen den Rundfunkbeitrag die inhaltlichen (Staatsfunk, Propaganda) sind und im finanziellen Bereich der Augenmerk ausschließlich auf diejenigen gerichtet sind, denen das zahlen der Zwangsabgabe durch ihre wirtschaftliche Lage eine unverhältnismäßige Härte bringt, ist der Blickpunkt der Enteignung aus dem Fokus gerutscht. Ich krame ihn mal wieder heraus.

Was sind Anzeichen der Enteignung bem Rundfunkbeitrag?
- Es ist der hoheitliche Zugriff auf Vermögen einer natürlichen, auch bestimmter juristischen Person (z.B. GbR), das nach Art 14 GG besonders geschützt ist, gegen oder ohne ihre Willenserklärung. Der Rundfunkbeitrag wird aus dem Vermögen gezahlt, das dem einzelnen "Schuldner" nach Abzug der bundesrechtlich geregelten Abgaben (Steuern, Sozialabgaben) übrigbleibt. Und genau das gehört - eigentlich - zu dem Vermögen, über das die Person alleine bestimmt (ausser er wird enteignet).
- Die Enteignung dient offiziell einem Dienst "zum Wohle der Allgemeinheit" (hier: Finanzierung des ÖRR). Nur da ist sie erlaubt.

und wo klemmt es?
- Es gibt keine Entschädigung. Das Argument, die Entschädigung wäre das Programm der ÖRR (siehe voriger post @sergal) kann nicht gelten, denn dann wäre die Autobahn, die durch das ehemalige Grundstück eines enteigneten Hausbesitzers verläuft auch eine Entschädigung. Auch er hat "die Möglichkeit" sie zu nutzen. Nein, er bekommt eine angemessene Entschädigung unabhängig davon.
- Es fehlt an einem Bundesgesetz, das diese Zwangsabgabe bundesweit mit dem Art. 14 GG harmonisiert. Die allseits bekannte "Finanzierungsgarantie des ÖRR" sagt dazu auch nichts aus. Ich kenne keine hoheitlichen Abgaben, die nicht durch Bundesgesetze geregelt werden. Auch die, die in der Verwaltung der einzelnen Länder stehen, haben eine bundesgesetzliche Grundlage, die allein den Vorwurf der Enteignung entkräftet. Müllgebühren werden z.B. von den Ländern verwaltet, die Grundlage, wer zahlen muss, ob er es nutzt oder nicht, bestimmen allerdings die bundesweiten abfallrechtlichen Bestimmungen. Ebenso wasserrechtliche Bestimmungen oder Sozialabgaben. Alles keine Enteignung!
Die Steuern als bundesweite Abgabe auf finanzielle Werte sind eben auch dadurch nicht als Enteignung zu bezeichen, da sie alle bundesgesetzlich mit dem Grundgesetz abgestimmt sind.
Die Zwangsabgabe "schwebt da in der Luft". Es gibt keine Verbindung zum Grundgesetz. Auch wenn die Vertreter der ÖRR immer wieder beschwören, dass nur auf gesetzlicher Grundlage gehandelt wird. Es sind vom GG losgelöste "staatsferne" Landesgesetze, bis hin zu den Satzungen der LRAen.

Zwangsabgabe auf das nicht ablegbare Grundbedürfnis "wohnen" (bzw. sogar "Schlafen" nach Definition RBStV §2 (1) mit §3 (1) 1), Zusammenfassung von Zusammenwohnenden ohne Willenserklärung der einzelnen Personen zu einer Gesamtschuldnerschaft RBStV §2 (3) sind Beispiele, die aus Sicht der Grundrechte der Einzelperson nicht mit den Artikeln des GGes abgeglichen worden sind.


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„Eine ewige Erfahrung lehrt jedoch, daß jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu mißbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt. Wer hätte das gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen nötig. Damit die Macht nicht mißbraucht werden kann, ist es nötig, durch die Anordnung der Dinge zu bewirken, daß die Macht die Macht bremse.“ (Montesquieu)

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@seppl
Die unionsrechtliche Sicht sagt hier, daß der Begriff "Enteignung" allenfalls bei jenen Rundfunknutzenden diskutabel sein könnte, die sich nicht für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk als Informationsmedium entschieden haben, wie darüberhinaus bei allen Rundfunknichtnutzenden.

Böswillige könnten meinen, daß der Begriff "Nichtsnutz" genau darin seinen Ursprung hat, daß der Rundfunknichtnutzende auf seinem Recht besteht.


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  • Moderator
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@pinguin: Diese Definition wäre hier möglich, wenn gesetzlich zwischen Nutzern und Nichtnutzern unterschieden werden würde. Das wird aber bei uns lt. RBStV nicht. Ich denke, man könnte nur sagen: Wer freiwillig zahlt, wird nicht enteignet. Wer sich wehrt, wird - entgegen der hiesigen rechtlichen Vorgabe - entschädigungslos enteignet.
Es geht bei der Enteignung nicht darum, wofür man enteignet wird. Es reicht die Definition "für das Allgemeinwohl" und dass es ohne persönliche Willenserklärung weggenommen wird.
Der Gedankengang spielt mit dem Widerspruch, dass der ÖRR "dem Allgemeinwohl dient" aber gleichzeitig jedem einen individuellen Nutzen bringen soll. Spielt die Gegnerschaft bei der Gegenargumentation allerdings auf dem individuellen Nutzen an, würde man einem enteigneten Grundbesitzer auch erzählen können, dass er ja die Autobahn nutzen könne, die nun dort gebaut wird und dass das die Entschädigung ist. Enteignung ohne gesetzliche Entschädigungsregelung ist grundrechtswidrig. Als Entschädigung gilt nicht der öffentliche Zweck, für den enteignet wurde.


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Diese Definition wäre hier möglich, wenn gesetzlich zwischen Nutzern und Nichtnutzern unterschieden werden würde.
Es ist aber von "Teilnehmern" die Rede, oder? Und der Begriff "Nutzer" kommt im neuen Medienstaatsvertrag auch vor.


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Re: Ist der Rundfunkbeitrag eine Enteignung?
#10: 23. August 2021, 21:35
Zur Problematik der Enteignung habe ich eben eine Anfrage über "Frag den Staat" an die Finanzbehörde Hamburg formuliert.
Regelndes Gesetz zum Einzug des Rundfunkbeitrags aus dem Privatvermögen (GG Art. 14 (3) Enteignung)
https://fragdenstaat.de/a/227282


Edit "Bürger": Siehe auch weitere Anfragen unter
Interessante Anfragen im Portal fragdenstaat.de
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=22802.0


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Re: Ist der Rundfunkbeitrag eine Enteignung?
#11: 28. August 2021, 23:32
Art. 17 der EU Charter of Fundamental Rights über Eigentum (Property)
Entspricht weitgehend dem Art. 14 GG

Zitat
Art.17 ECHR:  Right to property
1. Everyone has the right to own, use, dispose of and bequeath his or her lawfully acquired possessions. No one may be deprived of his or her possessions, except in the public interest and in the cases and under the conditions provided for by law, subject to fair compensation being paid in good time for their loss. The use of property may be regulated by law in so far as is necessary for the general interest.
2. Intellectual property shall be protected.
Zitat
Art. 14 GG:
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
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H
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Re: Ist der Rundfunkbeitrag eine Enteignung?
#12: 29. August 2021, 13:13
Der Rundfunkbeitrag beruht auf gesetzlicher Regelung (Zustimmungsgesetz zum Rundfunkbeitragsstaatsvertrag) und ist daher (grundsätzlich) ein zulässiger Eingriff in das Eigentum (wie z.B. auch Steuern).
Will A also sich auf die Eigentumsgewähr berufen, muß A das Gesetz als solches angreifen.

Wie dies nun der Erhöhung aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 20.07.2021 ist, darüber dürfte es zu erheblicher Diskussion kommen, ich habe mir dazu noch keine abschließende Meinung gebildet.

Beispiele für einen Angriff gegen das Gesetz habe ich u.a. hier dargestellt:
Verfassungsbeschwerde in Brandenburg VfGBbg 44/21
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35589.0
(müssen natürlich auf das jeweilige Bundesland angepaßt und umfangreich recherchiert und begründet werden) und unter
Hoheitsrechte > Für Zustimmungsgesetze zum RBStV 2/3-Mehrheit erforderlich?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=33694.0


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Re: Ist der Rundfunkbeitrag eine Enteignung?
#13: 29. August 2021, 14:05
Ich glaube, Art. 14 GG meint mit der gesetzlichen Regelung eine Harmonisierung des Grundrechtseingriffs über ein parlamentarisch abgesegnetes Bundesgesetz, wie es übrigens in allen hoheitlichen Abgaben (ausser beim RB) der Fall ist. Die Müllgebühren z.B. beruhen auf den Abfallwirtschaftsgesetzen (Bund). Die Regelung des Einzugs wurde den Bundesländern überlassen, was auch sinnvoll ist. Und die Steuergesetze sind auch Bundesgesetze. Daneben gibts noch die Abgabenordnung. Auch Bundessache.

Es dürfte nicht möglich sein, Grundrechtseingriffe durch Staatsverträge zu regeln. Auch nicht, wenn daraus Landesgesetze erzeugt werden.

Es ist auch durch die Tatsache, dass nur bei nicht-freiwilliger Zahlung eine Enteignung stattfindet, der Sachverhalt sehr differenziert zu betrachten.


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  • Beiträge: 7.306
Re: Ist der Rundfunkbeitrag eine Enteignung?
#14: 29. August 2021, 15:26
Es dürfte nicht möglich sein, Grundrechtseingriffe durch Staatsverträge zu regeln. Auch nicht, wenn daraus Landesgesetze erzeugt werden.
Zur Erinnerung auch an nachstehendes Thema:

BVerfG - 1 BvL 118/53 - Keine Verwirkung eines Grundrechts durch Landesrecht
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,32879.msg202855.html#msg202855



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