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Autor Thema: Entscheidung ohne mündliche Verhandlung im schriftlichen Verfahren?  (Gelesen 22006 mal)

o
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Okeyyy...

nun ist es möglich, dass der Kläger von vornherein ein schriftliches Verfahren gemäß § 101 Abs. 2 VwGO beantragt. Dann erfolgt begeisterte Zustimmung der LRA und nach Hin- und Hergeplänkel ohne jede Präsenz ein echtes Urteil (und kein Gerichtsbescheid).

Dass die Sache besondere Schwierigkeiten macht, müsste schon bei der üblicherweise umgehend erfolgenden Absichtserklärung der Kammer, nur eine Einzelrichterin vorzuschicken, angebracht werden.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 23. Januar 2023, 00:15 von Bürger«

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Dass die Sache besondere Schwierigkeiten macht, müsste schon bei der üblicherweise umgehend erfolgenden Absichtserklärung der Kammer, nur eine Einzelrichterin vorzuschicken, angebracht werden.
Insbesondere auch deswegen

EuGH C-34/02 - Begriff "öffentliche Verwaltung" ist unionsweit vereinheitlicht
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36275.0
Zitat
Rechtssache C-290/94.
34 Die Klage betrifft die Bereiche der Forschung, des Bildungswesens, des Gesundheitswesens, des Strassen-, Schienen-, See- und Luftverkehrs, des Post-, Fernmelde- sowie des Rundfunk- und Fernsehwesens sowie die Versorgungsdienste für Wasser, Gas- und Elektrizität und schließlich den musikalischen und lyrischen Bereich. Wie die griechische Regierung selbst einräumt, sind die Stellen in diesen Bereichen im allgemeinen von den spezifischen Tätigkeiten der öffentlichen Verwaltung weit entfernt, da sie keine mittelbare oder unmittelbare Teilnahme an der Ausübung hoheitlicher Befugnisse und an der Wahrnehmung solcher Aufgaben mit sich bringen, die auf die Wahrung der allgemeinen Belange des Staates oder anderer öffentlicher Körperschaften gerichtet sind [...]

Edit "Bürger": Siehe u.a. auch unter
LRA = "Tendenzbetrieb" > Art 5 GG verbietet "justizförm. Verw.-Verfahren"
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,27187.msg187934.html#msg187934
mit Ergänzungen unter
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,27187.msg187935.html#msg187935
Hier aber bitte keine weitergehenden Themen-Exkurse, sondern bitte eng und zielgerichtet am eigentlichen Kern-Thema dieses Threads bleiben, welches da lautet
Entscheidung ohne mündliche Verhandlung im schriftlichen Verfahren?
Danke für allerseitiges Verständnis und die Berücksichtigung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 23. Januar 2023, 11:33 von Bürger«
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

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  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
nun ist es möglich, dass der Kläger von vornherein ein schriftliches Verfahren gemäß § 101 Abs. 2 VwGO beantragt. Dann erfolgt begeisterte Zustimmung der LRA und nach Hin- und Hergeplänkel ohne jede Präsenz ein echtes Urteil (und kein Gerichtsbescheid).
Dass die Sache besondere Schwierigkeiten macht, müsste schon bei der üblicherweise umgehend erfolgenden Absichtserklärung der Kammer, nur eine Einzelrichterin vorzuschicken, angebracht werden.

Bitte die entsprechenden Gesetze beachten:

Ein "besonderes schriftliches Verfahren" gibt es nicht und kann nicht gemäß § 101 Abs. 2 VwGO beantragt werden.
(Möglicherweise ist hier der Betreff und der Startbeitrag etwas unglücklich formuliert. Der Thread beinhaltet lediglich das Thema "Gerichtsbescheid")

Ein Klageverfahren ist immer ein schriftliches Verfahren, bei dem Schriftsätze der Beteiligten eingereicht und in der Gerichtsakte gesammelt werden. Das Gericht entscheidet zunächst immer anhand der vorliegenden Schriftsätze.

Die Klage muß den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Verfügung und der Widerspruchsbescheid sollen in Abschrift beigefügt werden, § 82 Abs. 1 VwGO.
https://www.gesetze-im-internet.de/vwgo/__82.html

Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden, § 101 Abs. 2 VwGO.
https://dejure.org/gesetze/VwGO/101.html

Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist, § 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
https://dejure.org/gesetze/VwGO/84.html


Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids:
2.    Zulassung der Berufung oder mündliche Verhandlung beantragen; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt, § 84 Abs. 2 Num. 2 VwGO.
https://dejure.org/gesetze/VwGO/84.html

Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen, § 84 Abs. 3 VwGO.
https://dejure.org/gesetze/VwGO/84.html

Die Dauer eines Verfahrens ist im Allgemeinen von der Zeitplanung des Gerichtes abhängig und nicht unbedingt von einem Verfahren mit oder ohne Gerichtsbescheid.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 23. Januar 2023, 17:50 von Markus KA«
GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

o
  • Beiträge: 1.573
Aufgrund fiktiv zugetragener Erfahrung kann vorstehenden Ausführungen so nicht gefolgt werden.

Es ist möglich, ein Streitverfahren zu Ende mit einem Urteil (und nicht: Gerichtsbescheid) zu bringen, ohne einen Gerichtssaal zu betreten. Schon im Erstschreiben an das Gericht wurde sich mit einem schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt und das Gericht später erinnert, dass weiterhin keine mündliche Verhandlung erwünscht wurde.

Am Ende geht es um praktisches Handeln in Sachen Rundfunkbeitrag. Und da kann man sich mündliche Verhandlungen einfach mal nur schenken. Wichtig sind die Schriftsätze und das Urteil, was alles für dieses Forum aufbereitet werden sollte.
 
Es muss den LRA, dem BS und den VG-Richtern möglichst schwer gemacht werden, neue Argumente zu bringen. Wenn ich sehe, dass in einem anderen Verfahren immer noch auf Leerbescheide abgestellt wird, hätte ich gedacht: dem hätte man schon in der Klageschrift zuvorkommen müssen. Man hat nur 2 Schuss: Klagetext und Stellungnahme zur Klageerwiderung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 23. Januar 2023, 18:27 von ope23«

Q
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Keine Bitte um Rechtsberatung. Alles fiktiv.

Möglicherweise könnte XYZ ein Schreiben (vorab per Fax) abgeschickt
und auf sein Schreiben ein Antwortschreiben etwa dieser Art erhalten haben:

(Hervorhebungen nicht im Original)
Zitat von: Verwaltungsgericht, u.a. Hinweis zum schriftlichen Verfahren
Sehr geehrter Herr XYZ,
in dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren

XYZ
gegen
Westdeutschen Rundfunk Köln

nehme ich Bezug auf Ihr Fax vom XX.X.2023. Auf Ihre Anfragen teile ich Folgendes mit:

Im Rahmen des schriftlichen Verfahrens im Sinne von § 101 Abs. 2 VwGO erfolgt keine mündliche Verhandlung. Es erfolgt allerdings auch in diesem Fall ein Urteil im Namen des Volkes. Ein Verzicht auf eine mündliche Verhandlung bietet sich an, wenn - wie in Ihrem Fall - insbesondere Rechtsfragen im Streit stehen und es nicht auf eine weitere Tatsachenermittlung durch das Gericht ankommt. In Ihrem Fall dürften die tatsächlichen Umstande feststehen. Es ist vor diesem Hintergrund nicht ersichtlich, dass das schriftliche Verfahren gemaB § 101 Abs. 2 VGO einer Klärung von Fragen mit grundsatzlicher Bedeutung abträglich ist.

Einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid liegen die Voraussetzungen des § 84 VwGO zugrunde.

Soweit Sie Akteneinsicht in die bei Gericht in Papierform geführte Gerichtsakte begehren, bitte ich um ausdrücklichen Akteneinsichtsantrag. Eine Akteneinsicht in die Gerichtsakte kann dann in den Räumen des Gerichts erfolgen. Wegen der erforderlichen organisatorischen Maßnahmen ist es günstig, wenn eine vorherige telefonische Terminabsprache erfolgt. Gleiches gilt für die in Papier vorgelegten Verwaltungsvorgänge der Beklagten.

Soweit Sie ankündigen, eine erweiterte Fassung nebst Anlagen vorzulegen "sobald es irgend geht", teile ich mit, dass Ihnen die (unbestimmte) beantragte Fristverlängerung gewahrt wird und zwar bis zum XX.XX.2023 (Eingang bei Gericht).

Anders ausgedrückt: abgeschmettert.
Hinhaltetaktik verfängt nicht.

So wie weiter oben im hiesigen Thread anschaulich dargestellt unter
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10415.msg220911.html#msg220911

XYZ ratlos ... keine Munition mehr.
XYZ könnte inzwischen dazu neigen, nicht mehr auf einer mündlichen Verhandlung zu bestehen.
Prozess wird ja eh verloren, Urteil steht vorab fest.
XYZ sieht keine andere Möglichkeit mehr, als künftig eintreffenden Festsetzungsbescheiden
konsequent mit Hinweis auf Gewissensgründe zu widersprechen.

Plus: Forderungen der von der Gegenseite eingeschalteten Anwaltskanzlei.
Plus ...... was auch immer noch.´
Dies nur zur Vervollständigung des bisherigen Beitrags.

Aber falls wer - rein fiktiv - Einfälle hat - nur zu!

Keine Bitte um Rechtsberatung. Alles fiktiv.

'tschuldigung für den langen Beitrag.
Ich bin zur Zeit angefressen, ratlos, und auch ängstlich.

Ein Schönes Wochenende!


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 27. Februar 2023, 00:20 von Bürger«

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Die Hinhaltetaktik ist mitnichten gescheitert. Die Sachlage ist keineswegs klar - vom VG-Richter kommt nur Phrasensprech.

Die Klage wird sowieso nicht gewonnen. Die VG-Richter der 1. Instanz fällen lieber Fehlurteile, als auch nur einmal in der Tagesschau erwähnt zu werden. Sie überlassen die Causa dem Berufungsgericht, wofür der Kläger sich nochmals abstrampeln muss. Da gibt es einzelnste Siege (abbruchreife Wohnung; Wohnungsloser mit von privat gestellter Briefkastenadresse). Relevante Urteile zulasten des deutschen öffentlich-rechtlichen Rundfunks erfolgten erst auf Bundesebene.

Wichtig ist die Akteneinsicht. Es empfiehlt sich, die sog. Beitragshistorie abzulichten und auf Unstimmigkeiten zu prüfen. Jedes Bit an Information ist wertvoll - siehe u.a. unter
Akteneinsicht > Rundfunkanstalt, Gericht - allgem. Hinweise/ Erfahrungen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=33523.0

Während des Klageverfahrens werden keine weiteren Festsetzungsbescheide zugeschickt. Wenn doch, greift mutmaßlich der Bumerang-Effekt und wird das Klageverfahren empfindlich gestört, insbesondere verlängert.
 
Ein frischer Festsetzungsbescheid wird von der Maschine ausgedruckt, wenn bislang noch nicht festgesetzte Rundfunkbeiträge zu verjähren drohen. Die Landesrundfunkanstalt ist dann in der Zwickmühle zwischen Bumerang-Effekt und drohender Einrede der Verjährung. Hihi.

In summa: Es lohnt sich, das Klageverfahren beliebig zu verlängern.


Edit "Bürger" - vorsorgliche Bitte @alle: Hier im Thread bitte keine über die Frage des schriftlichen Verfahrens hinausgehende Einzelfall-Erörterungen - auch nicht zum Thema der Akteneinsicht und Verwertung diesbezüglicher Erkenntnisse. Siehe dazu u.a. oben bereits verlinkten Thread
Akteneinsicht > Rundfunkanstalt, Gericht - allgem. Hinweise/ Erfahrungen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=33523.0
Danke für allerseitiges Verständnis und die Berücksichtigung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 25. Februar 2023, 15:58 von Bürger«

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  • Beiträge: 1.573
Da der zitierte Thread zur Akteneinsicht derzeit geschlossen ist, schreibe ich hier für dort weiter.

In der oben wiedergegebenen Antwort des Gerichts ist maliziös von "in Papierform" die Rede. Da aber die Beklagte sich einer elektronischen Aktenführung befleißigt, dürften in der "Gerichtsakte" kaum mehr zu finden zu sein als vielleicht die Kopien der Korrespondenz zwischen Bürger und Beitragsnichtservice.

Beim Antrag auf Akteneinsicht muss also explizit verlangt werden, auch den rein elektronischen Teil der Akte einsehen zu können.

Dass der VG-Richter hier eigens von "Papierform" faselt, ist jedenfalls sehr befremdlich.  >:(

 


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Die Hinhaltetaktik ist mitnichten gescheitert. Die Sachlage ist keineswegs klar - vom VG-Richter kommt nur Phrasensprech.
Hierzu weiter unten: Fraglos ...

Die Klage wird sowieso nicht gewonnen. Die VG-Richter der 1. Instanz fällen lieber Fehlurteile, als auch nur einmal in der Tagesschau erwähnt zu werden. Sie überlassen die Causa dem Berufungsgericht, wofür der Kläger sich nochmals abstrampeln muss. Da gibt es einzelnste Siege (abbruchreife Wohnung; Wohnungsloser mit von privat gestellter Briefkastenadresse). Relevante Urteile zulasten des deutschen öffentlich-rechtlichen Rundfunks erfolgten erst auf Bundesebene.
Falls es solche gibt, sind diese XYZ nicht bekannt. Das BVerfG hat doch stets entschieden, wie die GEZ wollte.
Edit "Bürger": Beachte u.a. die Entscheidungen des BVerfG zur Unzulässigkeit der Abgabe auf die Zweitwohnung für ein und dieselbe Person sowie auch zur Befreiung in Härtefällen.

Während des Klageverfahrens werden keine weiteren Festsetzungsbescheide zugeschickt. Wenn doch, greift mutmaßlich der Bumerang-Effekt und wird das Klageverfahren empfindlich gestört, insbesondere verlängert.
 Ein frischer Festsetzungsbescheid wird von der Maschine ausgedruckt, wenn bislang noch nicht festgesetzte Rundfunkbeiträge zu verjähren drohen. Die Landesrundfunkanstalt ist dann in der Zwickmühle zwischen Bumerang-Effekt und drohender Einrede der Verjährung. Hihi.
Dies scheint XYZ sehr wichtig zu sein:
XYZ hatte sich
Der Bumerangeffekt
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=25185.0
sehr sorgfältig durchgelesen und auch anderweitig mündlich erörtert.
Durchaus möglich, dass die Klage, um die es jetzt geht, unter anderem auch dies behandeln könnte.
Über Erfolgseffekte des Bumerang ist XYZ aber nichts bekannt.
In das Thema Verjährung könnte XYZ mal einsteigen.

In summa: Es lohnt sich, das Klageverfahren beliebig zu verlängern.
Fraglos.
Aber: dies ist das VG Köln offensichtlich nicht gewillt, mit sich machen zu lassen.
Also: Verfahren vor dem VG wird verloren. Folgt: Klage vor OVG. Anwaltspflichtig, kostet Geld, wird verloren.
Folgt allenfalls: Verfassungsbeschwerde.
XYZ könnte dies alles ja schon mal durchgezogen haben.


Zitat
Wichtig ist die Akteneinsicht. Es empfiehlt sich, die sog. Beitragshistorie abzulichten und auf Unstimmigkeiten zu prüfen. Jedes Bit an Information ist wertvoll -
Zitat
In der oben wiedergegebenen Antwort des Gerichts ist maliziös von "in Papierform" die Rede. Da aber die Beklagte sich einer elektronischen Aktenführung befleißigt, dürften in der "Gerichtsakte" kaum mehr zu finden zu sein als vielleicht die Kopien der Korrespondenz zwischen Bürger und Beitragsnichtservice.
Beim Antrag auf Akteneinsicht muss also explizit verlangt werden, auch den rein elektronischen Teil der Akte einsehen zu können.
Dass der VG-Richter hier eigens von "Papierform" faselt, ist jedenfalls sehr befremdlich.  >:( 
Dies könnte XYZ, natürlich Anhänger des papierlosen Büros, aufgefallen sein.
Frage wäre allenfalls, ob bewusst Irreführung versucht wird. Oder die Richterin einfach keine Ahnung von der Aktenführung hat.

Dies war, selbstredend, keine Bitte um Rechtsberatung. Einfach eine spannende Erörterung, alles im Konjunktiv.


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Keine Bitte um Rechtsberatung, alles im Konjunktiv.

XYZ wäre sehr interessiert an einem Hinweis, wie auf das wiedergegebene Schreiben zu antworten wäre.
Mündliche Verhandlung, ja oder nein?
Möglicherweise könnte es angeraten sein, sehr bald zu reagieren. In ein paar Tagen ...
Zitat von: Verwaltungsgericht, u.a. Hinweis zum schriftlichen Verfahren
[...]
Im Rahmen des schriftlichen Verfahrens im Sinne von § 101 Abs. 2 VwGO erfolgt keine mündliche Verhandlung. Es erfolgt allerdings auch in diesem Fall ein Urteil im Namen des Volkes. Ein Verzicht auf eine mündliche Verhandlung bietet sich an, wenn - wie in Ihrem Fall - insbesondere Rechtsfragen im Streit stehen und es nicht auf eine weitere Tatsachenermittlung durch das Gericht ankommt. In Ihrem Fall dürften die tatsächlichen Umstande feststehen. Es ist vor diesem Hintergrund nicht ersichtlich, dass das schriftliche Verfahren gemaB § 101 Abs. 2 VGO einer Klärung von Fragen mit grundsatzlicher Bedeutung abträglich ist.

Einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid liegen die Voraussetzungen des § 84 VwGO zugrunde.
[...]

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  • IP logged  »Letzte Änderung: 27. Februar 2023, 00:21 von Bürger«

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  • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
Eine Person B würde ggf. antworten, dass "anhand der erteilten richterlichen Hinweise Verzicht auf die mündliche Verhandlung erklärt" wird.


Person B würde zudem "ausdrücklich Antrag auf Akteneinsicht in die vollständige materielle Original-Akte i.S.v. § 99 Abs. 1 VwGO zur in den Bescheiden unter "Kontoauszug" angegebenen Raumeinheit '[Straße Nr., PLZ Ort]' " stellen und explizit darauf hinweisen, dass die üblicherweise "als 'Verwaltungsvorgang' bezeichneten und von der 'Landesrundfunkanstalt' vorgelegten Unterlagen lediglich nicht zertifizierte elektronische Reproduktionen ohne Echtheitszertifikat sind, jedoch nicht die Original-Akte darstellen, in welche jedoch ein Akteneinsichtsrecht nach VwGO besteht".

Person B würde daher "verbindliche schriftliche Mitteilung beantragen, ob außer den als 'Verwaltungsvorgang' bezeichneten Unterlagen auch die vollständige materielle Original-Akte i.S.v. § 99 Abs. 1 VwGO zur in den 'Festsetzungsbescheiden' unter 'Kontoauszug' ausgewiesenen Raumeinheit zur Einsicht vorliegt und falls nicht, wann dies geschehen wird".

Person B würde in diesem Zuge "bis zur Einsicht in diese über den 'Verwaltungsvorgang' hinausgehende vollständige Original-Akte i.S.v. § 99 Abs. 1 VwGO, deren Auswertung sowie klagefähigen Aufbereitung stillschweigende Fristverlängerung beantragen".


Weiteres zum Thema "Akten"/ "Akteneinsicht" bitte nicht hier, sondern wenn, dann im nun geöffneten Thread
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