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Autor Thema: Vollstreckungsankündigung von der Stadt - wie weiter?  (Gelesen 27483 mal)

Hallo alle zusammen,
ich bin neu hier und bin gerade ein wenig erschlagen von der ganzen Informationsflut - obwohl mir sehr Vieles bereits bekannt ist, habe ich aktuell ein Problem das ich mit euch diskutieren möchte:

Also Person A hat bislang alle Schreiben der alten GEZ missachtet, war also niemals bei dem Verein angemeldet.
Seit Jan. 2013 wurde das Verhalten fortgeführt - Briefe + Rechnungen erhalten, aber nicht bezahlt.
Februar 2014 erfolgte ein Bescheid, dem Person A widersprochen hat (verfassungswidrig), jedoch OHNE Antrag auf Aussetzung der Vollziehung :(
2 Wochen später Antwort BS: Vielen Dank für ihre Mitteilung/ geltendes Landesrecht blabla/Beitrag seit 1.1.13 pro Haushalt zu zahlen blabla/ihr Konto weist einen Rückstand von 285€ auf/ Ratenzahlung angeboten. Antwort bitte innerhalb von 3 Wochen.
Dann folgten 2 Mahnungen und darauf im April 2014 eine Ankündigung der Zwangsvollstreckung...
SO - hier muss Person A zugeben zu dem Zeitpunkt privat sehr viel Stress gehabt zu haben und sich leider nicht genügend mit dem Sachverhalt beschäftigt zu haben - spätestens jetzt hätte A eine Aussetzung der Vollziehung beantragen müssen - hat sie aber nicht.
Nun ging ein Schreiben der Stadt ein (16.05) - ebenfalls eine Ankündigung der ZV und am
14.07. war scheinbar ein Vollzugsbeamter hier, da einige Tage später sein Schreiben im Briefkasten lag, worin eine
erneute Vollstreckungsankündigung für den 07.08. erfolgte...

Jetzt hat Person A trotz bisheriger Beharrlichkeit nicht zu zahlen doch etwas Muffensausen im Angesicht dieses Termins.
Was passiert wenn man diesen Termin verstreichen lässt?
Ist es besser den Vollzugsbeamten zu empfangen und mit ihm als Mensch zu sprechen - wobei er trotzdem nichts gegen die Forderungen tun können wird - oder ist es besser das weiter auszusitzen? Was wären die Konsequenzen? Pfändet der VB ggf. irgendwelche Gegenstände wenn man ihn in die Wohnung lässt, oder ist er eher eine Art Streitschlichter?
Was würdet ihr A empfehlen, gibt es hier vielleicht schon solche Erfahrungen?

Vielen lieben Dank euch Allen schon mal im Voraus! =)




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Erst mal auf die Schnelle:

...was passieren kann, wenn man den Termin nicht wahrnimmt, ist wohl hier ansatzweise geschildert bzw. diskutiert:

Post vom Amtsgericht
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,9119.0.html

Kurzbereicht eines GV-Termins ist u.a. hier nachzulesen

Suche weitere Seriöse Quellen
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,8064.msg67426.html#msg67426

weitere Infos u.a. auch hier
Aufklärung:
Mahnung - Androhung zur Zwangsvollstreckung - Zwangsvollstreckung

http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,7695.0.html

:::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::
Person A scheint ja aber gegen den ersten und bislang einzigen(?)
- BeitragsBESCHEID form- und fristgerecht in Widerspruch gegangen zu sein, jedoch
- von ARD-ZDF-GEZ noch keinen WiderspruchsBESCHEID erhalten zu haben...

Unter diesen Umständen könnte Person A die Option eines (umgehenden) Antrags auf "Eilrechtsschutz" beim zuständigen Verwaltungsgericht prüfen - unter Berücksichtigung u.a. folgender Themen:

Antrag auf "Anordnung der aufschiebenden Wirkung" = Antrag auf "Eilrechtsschutz"
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,6738.msg57151.html#msg57151

Wichtig: Antrag auf Eilrechtsschutz (§80 VwGO) - Fallstricke!
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,8980

...und mit Rückendeckung dieser Info:
Rundfunkanst. muss wg. Eilantrag Verfahrenskosten tragen, VwG Darmstadt
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10348.0.html


Umfangreiche Info-/ Linksammlung u.a. unter
FAQ lite - Fragen und Antworten zu aktuellen Problemen
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,8309.0.html


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Hallo Bürger,

also wenn über dem WiderspruchsBESCHEID auch entsprechend dieses Wort darüber stehen muss wie bei dem Beitragsbescheid, dann hat A diesen bislang nicht erhalten... lediglich eine Art Antwort auf den Widerspruch.
Und doch, A hat auch noch einen neuen Beitragsbescheid erhalten, aber noch nicht widersprochen. (ich wollte jetzt das Thema nicht noch weiter verkomplizieren) - gilt der erste Widerspruch denn nicht immer noch?!
Muss Person A jetzt wegen jedem 50€-Bescheid wieder neu widersprechen?!  :o

... die anderen Links schaue ich mir morgen an, das ist mir jetzt mittlerweile zu spät, aber vielen Dank dafür :)


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also wenn über dem WiderspruchsBESCHEID auch entsprechend dieses Wort darüber stehen muss wie bei dem Beitragsbescheid, dann hat A diesen bislang nicht erhalten...
lediglich eine Art Antwort auf den Widerspruch.
Die nicht unübliche, etwa nach 10 Tagen eintreffende Antwort à la "Vielen Dank für Ihre Information/ Mitteilung [...] eine Verfassungswidrigkeit können wir nicht erkennen [...]" ohne Rechtsbehelfsbelehrung ist ein eher informatives Schreiben, das Person A als eine Art "Eingangsbestätigung" abheften kann.

"Offizielle", rechtsmittel- bzw. klagefähige
WiderspruchsBESCHEIDE incl. Rechtsbehelfsbelehrung sehen u.a. so aus
WiderspruchsBESCHEIDE im Überblick
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,6637.0.html

Und doch, A hat auch noch einen neuen Beitragsbescheid erhalten, aber noch nicht widersprochen.
[...] gilt der erste Widerspruch denn nicht immer noch?!
Muss Person A jetzt wegen jedem 50€-Bescheid wieder neu widersprechen?!  :o
Jeder einzelne BeitragsBESCHEID setzt den Betrag für einen konkreten Zahlungszeitraum fest und stellt einen eigenständigen "Verwaltungsakt" dar - insofern ist auch jedem weiteren BeitragsBESCHEID erneut zu widersprechen - vorzugsweise incl. Antrag auf Aussetzung der Vollziehung...


Kurzüberblick über den regulären, "offiziellen" und legalen Weg von
Widerspruch & Klage gegen den sog. "Rundfunkbeitrag"

Ablaufschema/ Kurzübersicht - Anmeldung/ Bescheid/ Widerspruch/ Klage
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.0.html


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  • Cry for Justice
Auch ein GV wird sich nicht unnötig zu weit aus dem Fenster lehnen. Vor allem wenn er erkennt , dass die ersuchende Stelle sich selbst nur ungern an die Regeln hält.
Wird der Widerspruchsbescheid vorenthalten und man trotzdem weiter mit Beitragsbescheiden beglückt ,so kann doch irgend etwas nicht richtig sein.
Allein der versäumte Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ist dann der Anlass für die Einschaltung des GV.
Da besinnt man sich gern auf die Gesetzgebung , die bisher versäumte Bescheidung von Widersprüchen lässt man dagegen gern unter den Tisch fallen.
Bei mir in etwa so fast der gleiche Ablauf , habe der GVin das persönlich kurz mitgeteilt und zudem als Antwort auf ihr Schreiben auch noch schriftlich übergeben. Sie wollte schon groß zur Predigt ausholen , habe sie aber erstaunt stehen gelassen .
Das ist jetzt bereits 5 Wochen her , ich warte gelassen auf weiteres....


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Schrei nach Gerechtigkeit

Leute mir raucht der Kopf - ich habe mich durch die ganzen Links und weiterleitungen der Weiterleitungen durchgeklickt und wegen der mir davon laufenden Zeit, frage ich lieber nochmal...

also im Fall der Person A, wie oben beschrieben, gibt es doch gar keinen Fallstrick mehr, oder?
Person A MUSS einen Eilantrag stellen, weil der GV ÜBERMORGEN vor der Tür steht!! A muss dringend heute noch den Antrag stellen und ihn am Besten auch gleich dort abgeben...

also Person A gibt einen Antrag mit aufschiebender Wirkung nach §80Abs.5 VwGO ab, mit all den Anlagen (Bescheid/Widerspruch/Ankündigung der Vollstreckung) und fordert die Kosten dem RB anzuhängen. -  dabei wollte Person A die hier im Forum verteilte Anlage verwenden... 

Hat A noch was übersehen?!?!?!


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  • Cry for Justice
Dir raucht der Kopf ? , dann hat der Bservice sein Ziel schon so gut wie fast erreicht. An dem clever umständlich und daher nicht immer leicht durchschaubarem Prozedere scheitern leider immer noch zu viele , obwohl dafür in den wenigsten Fällen ein begründeter Anlass besteht.
Wozu die Hektik mit dem Eilantrag ? Das ist von denen so gewollt und provoziert unnötig zusätzliche Kosten. in dem vermeintlich undurchsichtigem Dickicht sind ganz bewusst solche zusätzlichen Hürden eingebaut wurden , um den Widerspenstigen möglichst noch vor Erreichen des Zieles zu Fall zu bringen.
Ich möchte bezweifeln , dass der Eilantrag noch seine Wirksamkeit rechtzeitig entfalten kann , die Rechnung der Justizkasse kommt aber mit Sicherheit.
Person A hat noch keinen Widerspruchsbescheid , damit muss der GV unverrichteter Dinge wieder gehen , ob er erst mal will oder nicht. Das Argument ist jedenfalls nicht ohne weiteres von der Hand zu weisen.
Zudem spielt er ohnehin nur den ausführenden Trottel für einen obskuren Verein , der selbst nichts richtig in die Reihe bekommt.


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Schrei nach Gerechtigkeit

... ?!
ich dachte ein Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung - d.h. selbst wenn Person A keinen Widerspruchsbescheid erhalten hat, besteht weiterhin die Beitragspflicht...
...oder meinst du dass sie nach der Ablaufkette ERST den Widerspruchsbescheid schicken müssen, bevor sie die Zwangsvollstreckung auslösen dürfen?

Vielleicht hat der Eilantrag aber auch den Vorteil, dass sie sehen, dass Person A es ernst meint... und noch nicht mürbe ist ;) - vielleicht haben sie ja dann die Güte bei den kommenden Bescheiden den Vollzug gleich von vornherein auszusetzen...
wer sagt, dass sie die einzigen sind, die das Spiel spielen dürfen...


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...die Suchfunktion kann z.B. mit der Wortkombination
"Vollstreckung ohne Widerspruchsbescheid" so hilfreich sein :police: ;)

Ist eine Zwangsvollstreckung ohne Widerspruchsbescheid möglich?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10352.msg71600.html#msg71600

Bei Person XYZ scheint das mit dem Antrag auf Eilrechtsschutz also irgendwie funktioniert zu haben...
...trotz der prinzipiell nicht-aufschiebenden Wirkung des (noch nicht beschiedenen) Widerspruchs.

Damit "die Rechnung der Justizkasse [...] aber mit Sicherheit" an den "Richtigen" geht, gilt ja u.a. dies hier ;)
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Der nette Herr GV war eben da - hat sich ausgewiesen und rigoros geweigert darüber zu diskutieren dass es keinen Widerspruchsbescheid gibt. Den "Infobrief" hat er sich jedoch angeschaut. Er meinte er notiert jetzt dass man ihm den Zugang verweigert habe und eine Pfändung nicht möglich gewesen sei. Hat irgendwas von einem §13 erzählt aber die Frage "§13 nach welchem Recht?" komplett übergangen. (Habt ihr ne Ahnung? Hat das ggf. Konsequenzen auf die A reagieren muss?)
A hat ihm einen Schrieb in die Hand gedrückt worin der Ablauf beschrieben war (Bescheid / Widerspruch/ Infobrief statt Widerspruchsbescheid/Mahnungen/Ankündigung der ZV) und die Aussage dass deswegen wegen des fehlenden Rechtsbehelfs/ ohne Gewährung rechtlichen Gehörs die Vollstreckung zurückzuweisen sei.
Wie gesagt, der GV weigerte sich darüber zu sprechen und meinte man hätte genügend Zeit gehabt den Widerspruchsbescheid zu erwirken, man könne sich ja nicht einfach zurücklehnen und abwarten (- aber die GEZ tut es doch auch!) Er würde nun "weitere Schritte" einleiten müssen - woraufhin Person A erwiderte dass sie gezwungen sei eine Vollstreckungserinnerung zu formulieren, da sie sich gar nicht anderweitig wehren könne. Der GV erklärte das wäre aber nicht der richtige Weg...Welchen Weg soll man denn in einer solchen Situation bitte sonst gehen?!

A hat bei einem Gebühren-Bescheid doch nur die Möglichkeit zu zahlen oder zu widersprechen - wenn der Widerspruch dann aber einfach "ignoriert" wird und weiterhin fröhlich die Bescheide und Mahnungen eintrudeln, kann A ja noch so viel im Recht sein - am Ende wird er ins Schludnerverzeichnis eingetragen oder muss zahlen. Wo ist das denn bitte geRECHT? Das einzige Recht dass A hat ist dann das Recht zu zahlen. Das kann ja wohl kaum in einem Rechtssystem gehen, oder???

Was meint ihr, soll Person A am besten gleich eine Vollstreckungserinnerung formulieren, oder erstmal abwarten? Übrigens der Eilantrag war wohl zu spät =( oder bringt das noch etwas, da der GV ja davon rauschen musste? Also dass er nicht wieder kommen darf? Oder ist dieser Akt, damit dass A dem GV angeblich den Zutritt verweigert habe, abgeschlossen?

Ich war gestern so sicher, dass der Fehler im System - nämlich der fehlende Widerspruchsbescheid - das Recht so ausser Kraft setzt, dass der GV gar nicht anders kann, als die ZV auszusetzen. Aber entweder ist das System komplett im Eimer, oder der GV total abgebrüht. Oder beides.  >:(
Jetzt bin ich wieder verunsichert, was die ja genau wollen...  :'(

 


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Person A könnte jetzt beim entsprechenden Verwaltungsgericht anrufen und fragen, ob es noch möglich ist, Antrag auf Eilrechtsschutz zu stellen, da ein berechtigter Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides besteht, und da der Widerspruch von Person A noch nicht beschieden wurde.
Person A sol sich nicht verunsichern lassen! Schaffe sie sich einen Überblick über das was passiert ist, und knicke nicht ein!. Klare Aussagen erhält Person A sicherlich vom Verwaltungsgericht. Ansonsten stelle sie einfach einen Eilantrag und begründe, dass sie bereits ohne Widerspruchsbescheid und trotz Beantragung einer Aussetzung der Vollziehung keine rechtsfähige Antwort erhalten habe, und daher die Pfändung nicht rechtens sei.


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Der nette Herr GV war eben da - hat sich ausgewiesen und rigoros geweigert darüber zu diskutieren dass es keinen Widerspruchsbescheid gibt. ....
.... Wie gesagt, der GV weigerte sich darüber zu sprechen und meinte man hätte genügend Zeit gehabt den Widerspruchsbescheid zu erwirken, man könne sich ja nicht einfach zurücklehnen und abwarten

Hat denn der nette Herr GV noch alle Zacken in der Krone ?
Es gibt nicht den geringsten Anlass dem Widerspruchsbescheid hinterher zu laufen !
Ist der Typ sich auch darüber im klaren , dass dies mit unnötigen zusätzlichen Kosten sowie eigentlich nicht erforderlichem Schreibkram verbunden wäre .
Genauso wie ÖRR und Bservice schlampert , sich zurücklehnt und abwartet , können wir ganz geduldig auf unseren gezielt vorenthaltenen Widerspruchsbescheid warten.
Die Beitragsbescheide kommen doch auch mit konstanter Boshaftigkeit in regelmäßigen Abständen , da ist unser Zutun doch auch nicht erforderlich !
Warum sollte das beim Widerspruchsbescheid anders sein , geht's noch ?
Dieser nette Herr GV war wohl nur auf seine Provision scharf , welche er nur bei erfolgreicher Vollstreckung berechnen kann. Sonst schaut er ins Leere und ist daher hartnäckig darauf bedacht  , seinen "Auftrag" zu erfüllen. Ist halt sein Risiko , hätte er mal besser was vernünftiges gelernt.
@fürWieDummHaltetIhrUns
Person A ist erst mal wieder einen Schritt weiter und hat dem offensichtlich abgebrühtem GV Paroli geboten.
Ist lobenswert , nur so funktioniert Widerstand in lebendigster Form. Zumindest ist ein sturer uneinsichtiger GV gegen eine Wand gerannt und kann seinen Obolus in den Wind schreiben.
Der GV gibt den Vorgang zurück und du erhältst wahrscheinlich demnächst deinen Widerspruchsbescheid.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 08. August 2014, 03:01 von Bürger«
Schrei nach Gerechtigkeit

m

mk222

Person A lasse sich bitte nicht durch einen GV verunsichern. A ist im Recht.
Es Teil eines Spiels, dass sich Person A unsicher fühlen soll.

Es gibt Gesetze und Verordnungen, an die sich der GV halten muss.

Ich habe soeben beschlossen, dass ich -egal wie schräg das rüberkommt- die Begegnung mit einem GV  zwecks Beweisaufnahme auf Kamera aufzeichnen werde.

Das hat dann auch schon einige Wirkung.

Eine Bitte an Person A und alle:
Fasse den Fall in einfachen Worten zusammen und schicke ihn an die Reaktion der Bildzeitung.

Liebe Leute, bitte verliert eure Angst vor der GEZ oder ihren Massnahmen.
Was früher der GEZ-Kontrolleur war, ist heute der GV.


Wir alle, jeder einzelne von uns, soll durch Angst dazu gezwungen werden, zu zahlen.
Nur wenn alle ihre Angst verlieren, haben wir gewonnen.


Das System heisst Einschüchterung, Lügen, Vortäuschung falscher Tatsachen, Bedrohung.

Zum Fall von Person A muss man aber auch sagen, das sie es versäumt hast, sich zu kümmern.


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Person R meint, hier so ziemlich alles verstanden zu haben, was mit dem RBStV zu tun hat, aber das mit der Zwangsvollstreckung kann ihr wohl niemand erklären. Wenn ein Beitragsbescheid kommt, ist eine Rechtsbehelfsbelehrung dabei. Da steht eindeutig bezahlen oder Widerspruch einlegen. Wenn Widerspruch eingelegt wurde, ist die Pflicht erfüllt, nirgendwo steht, dass man einen Widerspruchsbescheid einklagen muss. Wenn die Aussetzung der Vollziehung beantragt wurde, kann BS nicht einfach den GV losschicken, die sind nicht Ankläger und gleichzeitig Richter. Deshalb wird dieses System so undurchschaubar, es scheint alles ohne Gerechtigkeit für den Bürger zu sein. Das gibt es nirgendwo sonst. Spätestens wenn der GV sich anmeldet, fehlt anscheinend eine Rechtsbehelfsbelehrung, um seine Rechte wahrnehmen zu können. Warum wird verhindert, dass man seine Rechte kennt und wahrnehmen kann? Ist es denn überhaupt möglich, sich ohne Rechtsbehelfsbelehrung zu wehren? Auch wenn die Aussetzung der Vollziehung für öffentliche Abgaben nicht möglich ist, sollte es in einem offenen Widerspruchsverfahren mit den Vorwürfen der Grundrechtsverletzungen doch eine gerichtliche Entscheidung geben. Zumal das Darmstadturteil doch demjenigen Recht gibt, der die Aussetzung der Vollziehung beantragt.


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Die eine Frage die bei mir immer im Kopf hängen bleibt, wenn ich an diesen Satz, dass unabhängig vom Widerspruch dennoch zu zahlen wäre und damit auch an ein GV denke bleibt, sind es überhaupt öffentliche Ausgaben, wenn diese zweckentfremdet verwendet werden?


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