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Autor Thema: Vollstreckungsankündigung von der Stadt - wie weiter?  (Gelesen 26642 mal)

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  • Cry for Justice
Gute Nachfrage : Ein Viertel des Beitrages ist fest für die Finanzierung des internen Rentensystems des ÖRR eingeplant und wird so zum Füttern der Betriebsrenten über deren Pensionskasse verbraten.
Für wie blöd halten die uns eigentlich ?


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Schrei nach Gerechtigkeit

s
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Wenn die Aussetzung der Vollziehung beantragt wurde, kann BS nicht einfach den GV losschicken, die sind nicht Ankläger und gleichzeitig Richter.

Natürlich kann er das.
Er könnte es nur dann nicht, wenn er dem Antrag stattgegeben hätte oder die Aussetzung gerichtlich angeordnet worden wäre.


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  • Cry for Justice
Natürlich kann er das.
Können ist die eine Seite  , ob er damit seinen gewünschten Erfolg erzielt die andere Seite.
Der Bservice ist ein armseliger Möchtegern-Verein , der einen fiesen Trick nach dem anderen hervor zaubert.
Das man den GV auch dumm dastehen lassen kann und er immer seltener Erfolge in solchen linken Sachen erzielt , beweisen doch hier immer neue Berichte. (mein Fall inbegriffen)


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 08. August 2014, 03:11 von Bürger«
Schrei nach Gerechtigkeit

Hallo alle zusammen,
 
Person A hat mittlerweile eine Rückmeldung des Verwaltungsgerichts zu Ihrem Eilantrag, inklusive Stellungnahme des NDR erhalten (siehe Anhang).

Person A will gerne die Tage bei dem verantwortlichen Bearbeiter des Verwaltungsamtes anrufen und die Möglichkeiten abfragen – aber vermutlich wird dieser sich zu keiner griffigen Aussage bewegen lassen - daher dachte A sich sie fragt schon einmal vorab in die Runde

- was meint ihr dazu? Hinweise/ Tipps/ Anregungen?

... und übrigens euch Allen die meine Anfragen bisher so zahlreich beantwortet haben - herzlichen Dank!!! Man fühlt sich hier gut aufgehoben und nicht komplett auf verlorenem Posten gegen die Windmühlen.  :)

vielen Dank!!


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 26. August 2014, 07:37 von seppl«

hier auch die Begründung des BS...


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ich musste es doch noch einmal splitten... hier der letzte Teil...


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Teil 1 (vermutlich das Anschreiben des Gerichts) ist nicht sichtbar.

Seltsames Argument des BS, durch den Vollstreckungsversuch habe sich der Antrag erledigt.


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hm... komisch, also bei mir wird alles angezeigt...

kurze doofe Frage - hätte der Gebührenbescheid bzw. Beitragsbescheid unterschieben sein müssen um gültig zu sein? Ich bin etwas unsicher, da das für Behörden, bzw. Verwaltungsakte wohl notwendig ist, aber der BS ist ja keine Behörde, dennoch muss das Ganze ja ein Verwaltungsakt sein...  :o


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So viel mir bekannt ist, sollte ein Vollstreckungsauftrag des BS(?) mit vollständiger UNterschrift (Vor und Zuname) vorhanden sein.
ICh denke auch eine Kopie steht dem Beschuldigten zu.
Ebenso sollte sich der GV ausweisen mit Name, Vorname usw. Also den Personalausweis zeigen lassen.
Auch die Stadtkasse muss ein unterschriebenes Dokument aufweisen (Vor und Zunahme!!!!).
Soweit meine INformationen.
Angeblich sollen sich die GVs vor solcher INdifikation sich drücken wollen.
Denn sie sind wohl alle selbstständig und haften persönlich für auch später nachgewiesenes UNrecht.
Ich kann mir vorstellen, dass auch eine laufende Kamera  ((vielleicht auch zusätzlich eine geheime (das sollte in und an der eigenen Wohung erlaubtsein))).
NOch besser oder in erster Linie sind womöglich auch Bekannte oder Freunde, die dann auch vor Ort sind und das ganze aufnehmen oder nur dabei sind.


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Meines Wissens nach ist es ein Formfehler, dass Beitragsbescheide nicht unterschrieben sind. Sicher bin ich mir aber leider auch nicht.  :(


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Möge die Macht des Grundgesetzes Zwangsbeitrags-Imperien stürzen.

P

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hm... komisch, also bei mir wird alles angezeigt...

kurze doofe Frage - hätte der Gebührenbescheid bzw. Beitragsbescheid unterschieben sein müssen um gültig zu sein? Ich bin etwas unsicher, da das für Behörden, bzw. Verwaltungsakte wohl notwendig ist, aber der BS ist ja keine Behörde, dennoch muss das Ganze ja ein Verwaltungsakt sein...  :o

Nein, statt der Unterschrift ist Namenswiedergabe ausreichend, § 37 Abs. 3 Satz 1 VwVfG. Bei einem schriftlichen Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, können Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen, § 37 Abs. 5 Satz 1 VwVfG.


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Ich habe hier ein interessantes Urteil wegen Vollstreckungsversuch.
http://www.kostenlose-urteile.de/LG-Tuebingen_5-T-8114_Vollstreckungsversuch-wegen-nicht-gezahltem-Rundfunkbeitrag-scheitert-wegen-formeller-Fehler.news18708.htm

Es kann jetzt durchaus passieren, dass der BS das formell richtig macht.


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@ nie mehr GEZ...
letzteres habe ich mir gleich mal gespeichert und ausgedruckt.
Hm. wenn "Die" Schlau werden werden sie vielleicht diese Form und Inhaltsfehler ausbügeln.
Siehe Fazit:
da sollen dann auch vollständige Unterschriften drunter sein.
Das bezweifle ich allerdings, dass "Sie" das nachholen werden.
Denn, damit lassen "Sie" sich später greifen!
Also sehe ich da eine gute Perspektive auf Formfehler zu schauen.

Hier nochmal das Fazit: wie im LInk:

""""""""Fazit
Das Landgericht stellte folgende Bedingungen auf, damit ein Vollstreckungsersuchen Erfolg haben kann: Zunächst müsse ein Beitragsbescheid als formaler Verwaltungsakt vorliegen, der die Beitragspflicht und die Beitragshöhe feststellt bzw. festsetzt. Zudem müsse in dem Bescheid der Beitragsgläubiger namentlich umfassend und korrekt sowie die Rechtsgrundlage angegeben werden. Ferner dürfe nicht die Rechtsbehelfsbelehrung fehlen. Dieser Bescheid könne dann als Grundlage für das Vollstreckungsersuchen dienen, welcher wiederum gesiegelt und unterzeichnet werden muss.""""""


MM


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  • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
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Ich habe hier ein interessantes Urteil wegen Vollstreckungsversuch.
http://www.kostenlose-urteile.de/LG-Tuebingen_5-T-8114_Vollstreckungsversuch-wegen-nicht-gezahltem-Rundfunkbeitrag-scheitert-wegen-formeller-Fehler.news18708.htm
"Das Landgericht stellte folgende Bedingungen auf, damit ein Vollstreckungsersuchen Erfolg haben kann: Zunächst müsse ein Beitragsbescheid als formaler Verwaltungsakt vorliegen, der die Beitragspflicht und die Beitragshöhe feststellt bzw. festsetzt. Zudem müsse in dem Bescheid der Beitragsgläubiger namentlich umfassend und korrekt sowie die Rechtsgrundlage angegeben werden. Ferner dürfe nicht die Rechtsbehelfsbelehrung fehlen. Dieser Bescheid könne dann als Grundlage für das Vollstreckungsersuchen dienen, welcher wiederum gesiegelt und unterzeichnet werden muss."

Wird im Forum u.a. hier behandelt:
LG Tübingen > Urteil: eklatante Formfehler der Beitragserhebung/ -beitreibung
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10569.0.html


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