Urteil aus Koblenz vom 13.5.14Gesamtes Urteil als Link:
http://www.mjv.rlp.de/Gerichte/Verfassungsgerichtshof/Entscheidungen/binarywriterservlet?imgUid=7d8204a9-44f3-f541-1797-4c3077fe9e30&uBasVariant=11111111-1111-1111-1111-111111111111Seite 33, 2.Abschnitt unten:
Darüber hinaus sieht § 4 Abs. 6 RBStV eine Beitragsbefreiung in einem besonderen Härtefall vor, welcher u. a. dann vorliegt, wenn es einem Rundfunk-beitragsschuldner objektiv unmöglich ist, Rundfunk zu empfangen (LT-Drucks. 16/188, S. 23).
Seite 41, 1. Abschnitt:
. Eine Ausnahme besteht nur im privaten Bereich, wenn eine Rundfunknutzung bzw. ein Rundfunkempfang objektiv aus außerhalb der Einflusssphäre des Abgaben-schuldners liegenden – gesundheitlichen (§ 4 Abs. 1 Nr. 10 RBStV) oder
techni-schen (§ 4 Abs. 6 RBStV) – Gründen vollständig ausgeschlossen sind.
Seite 47, 3. Abschnitt, Mitte:
Des Weiteren sind im privaten Bereich nicht nur Empfänger von Sozialleistungen, sondern auch solche Personen von der
Beitragspflicht zu befreien, denen ein Rundfunkempfang aus gesundheitlichen oder sonstigen außerhalb ihres Einflusses liegenden Umständen objektiv unmög-lich ist.
Meine Anmerkung (da ich gerade die Urteile nochmal ganz durchlese) es gibt sicher noch mehr Stellen in diesem Urteil, werde sie dann noch nachreichen.
Es ist eh interessant, wie so die 65 Seiten gefüllt werden.
Entscheidung aus München vom 15.5.14Gesamtes Urteil als Link:
http://www.bayern.verfassungsgerichtshof.de/8-VII-12;%2024-VII-12.htmSeite 30/31 Randnotiz 73 unten:
Schließlich liegt mit Blick auf die
technischen Voraussetzungen des Programmempfangs ein besonderer Härtefall, in dem von der Beitragspflicht nach
§ 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV zwingend zu befreien ist, nach den Gesetzesmaterialien erst dann vor, wenn es einem Beitragsschuldner
objektiv unmöglich ist, zumindest über einen Übertragungsweg Rundfunk zu empfangen (LT-Drs. 16/7001 S. 16).
Seite 51 Randnotiz 130 unten:
. Sollten diese grundsätzlich ausreichenden Typisierungen nicht jeden Einzelfall erfassen, in dem es an einem Vorteil aus dem Programmangebot fehlt,
kann dem durch eine Einzelfallprüfung im Rahmen der Härteregelung des § 4 Abs. 6 RBStV Rechnung getragen werden. Auch hier die Anmerkung, reiche evtl. noch welche nach, das nur so auf die Schnelle.
Auch hier waren genau 65 Seiten gefüllt.
Und hier noch ein anderes Urteil dazu:
VG Osnabrück, Urteil vom 1.4.14Gesamter Text des Urteils als Link (Habe ich schon damals am 1.4.14 in den Kalender eingestellt gehabt)
http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml?doc.id=MWRE140001188&st=null&showdoccase=1¶mfromHL=true#focuspointVerfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages
Die im RBStV geregelte Abgabe für die Finanzierung des öffentlich rechtlichen Rundfunks stellt keine Steuer, sondern einen nicht von Art. 105 GG erfassten Beitrag dar.
§ 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV kann soweit man für die Qualifizierung der Rundfunkabgabe als Beitrag eine
Entlastungsmöglichkeit fordert dahingehend verfassungskonform ausgelegt werden, dass der Wohnungsinhaber bei Nachweis des Nichtbereithaltens eines Rundfunkempfangsgeräts von der Rundfunkgebührenpflicht auf Antrag zu befreien ist.Seite 5 Randnotiz 25
25
Dennoch bleibt festzuhalten, dass durch die Anknüpfung an die Wohnungsinhaberschaft und die typisierende Betrachtung der Zusammenhang zur Rundfunkempfangsmöglichkeit aufgeweicht wird. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, ob die Einstufung der Rundfunkabgabe als Beitrag im verfassungsrechtlichen Sinn dann nicht zumindest voraussetzt, dass
dem Wohnungsinhaber eine Entlastungsmöglichkeit in der Weise eingeräumt wird, dass er das fehlenden Vorhandensein eines Rundfunkempfangsgerätes und damit die fehlende tatsächliche Rundfunkempfangsmöglichkeit nachweisen kann, um der Abgabenpflicht im Einzelfall trotz Wohnungsinhaberschaft zu entgehen.Die Frage bedarf hier keiner Klärung. Denn selbst wenn man für die Qualifizierung der Abgabe als Beitrag eine Entlastungsmöglichkeit für den Wohnungsinhaber fordert, wäre eine solche bei verfassungskonformer
Auslegung des § 4 Abs. 6 RBStV gegeben
Es lohnt, die Urteile zu lesen.