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Autor Thema: TAG der OFFENEN TÜR beim Beitragsservice  (Gelesen 92234 mal)

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Re: TAG der OFFENEN TÜR beim Beitragsservice
#75: 29. Oktober 2014, 13:47
Wie Ihr seht, ist es um den TAG der OFFENEN TÜR in letzter Zeit leider etwas ruhiger geworden.
Einzig die Verbraucherzentrale Hamburg scheint derzeit gerne wegen des Rundfunkbeitrages kommunizieren zu wollen.
Das können sie natürlich gerne haben: Diesmal aber in Form einer hypothetischen Anfrage

wieder an Rundfunkbeitrag@vzhh.de .
Zitat
Sehr geehrte Damen und Herren,

lt. Ihrer Internetpräsenz beraten Sie auch betr. des Rundfunkbeitrages unentgeltlich
( http://www.vzhh.de/telekommunikation/294918/abmelden-vom-rundfunkbeitrag.aspx ) .

Lt. dem 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag bin ich als Wohnungsmieter seit Jan. 2013
sogenannter Rundfunkbeitragsschuldner.

Ich bin nun zahlungsunfähig.
Da die zuständige Landesrundfunkanstalt MDR der einzige Gläubiger ist,
der von mir Geld fordert, werde ich der Anstalt meine Privatinsolvenz anbieten müssen.

Da ich als sogenannter Beitragsschuldner nicht bezahlen kann:
Welche Möglichkeiten habe ich,
damit mir die Anstalt die Privatinsolvenz möglich macht?

Mit freundlichen Grüßen

Markus


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Re: TAG der OFFENEN TÜR beim Beitragsservice
#76: 29. Oktober 2014, 15:00
Ich hatte wirklich gehofft, die Verbraucherzentrale Hamburg wenigstens etwas düpieren zu können.
Aber habe Ihren Textbausteinvorrat unterschätzt.
Erstmal deren Antwort zur Anfrage, der Anstalt mit einer (theoretischen) Privatinsolvenz entgegenzutreten:
Zitat
Sehr geehrter Herr,

Sie müssen ein Privatinsolvenzverfahren selbst in die Wege leiten. In Sachsen-Anhalt können Sie folgende Beratungsstelle kontaktieren:

Verbraucherzentrale Sachsen-Anhalt
Schuldner- und Insolvenzberatungsstelle Halle (Saale)
Steinbockgasse 1
06108 Halle (Saale)

Telefon:
 (0345) 2 98 03 73
 
Fax:
 (0345) 2 98 03 79
 
Unsere Öffnungs- und Beratungszeiten:
 Montag
 14-18 Uhr
 Mittwoch
 9-12 und 14-18 Uhr........



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Re: TAG der OFFENEN TÜR beim Beitragsservice
#77: 10. November 2014, 17:52
Die emsige VzHH bekommt noch eine. Hoffentlich haben sie diesmal keinen Textbaustein dafür.
Würde sie gerne im Falle des verfassungswidrigen Beitrages endlich mal ratlos sehen  >:D

Also heute an Rundfunkbeitrag@vzhh.de gesendet:
Zitat
Sehr geehrte Damen und Herren,

wie Sie wissen, verpflichtet eine Meldeadresse den jeweils Gemeldeten dank des
15. Rundfunkänderungsstaatsvertrages seit 2013 zur Zahlung des Rundfunkbeitrages.

Im Auftrag einer befreundeten Person bitte ich um Auskunft.

Unter seiner Meldeadresse sind folgende Empfangswege unmöglich:
- DVB-S und DVB-T (aufgrund Funkloch)
- sowie Kabelempfang und Internet (bisher keine Erschließung durch Telekommunikationsunternehmen)

Die praktische Unempfangbarkeit des Rundfunks führt in diesem Fall auch zu
einer komplett fehlenden theoretischen Möglichkeit des Rundfunkempfanges.

Müssen im Falle einer absoluten Rundfunk-Unempfangbarkeit
die Rundfunkanstalten ARD-ZDF-DR trotzdem bezahlt werden?

Falls ja, gibt es dafür eine vernünftige Erklärung?

Mit freundlichen Grüßen

Markus


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Re: TAG der OFFENEN TÜR beim Beitragsservice
#78: 11. November 2014, 13:30
Die Verbraucherzentrale hat heute Mittag geantwortet:

Zitat
Sehr geehrter Herr Markus,
 
sollte ein Rundfunkempfang tatsächlich technisch überhaupt nicht möglich sein, dann kommt eine Abmeldung in Frage. Der Fall ist allerdings sehr selten, und auf Nachfrage teilte uns der NDR mit, dass es in seinem Sendegebiet jedenfalls keinen Ort gibt, an dem kein Rundfunk empfangen werden kann. Es muss auch die Übertragung per Mobilfunk ausscheiden, da hierüber auch Rundfunk empfangen werden könnte.
 
Ob es im Sendegebiet des MDR solche Orte gibt, können wir nicht beurteilen. Auf jeden Fall muss man die Unmöglichkeit, Rundfunk zu empfangen, dem ARD ZDF und Deutschlandradio Beitragsservice bzw. dem Sender gegenüber nachweisen. Ihr Bekannter sollte also zunächst an den ARD ZDF und Deutschlandradio Beitragsservice schreiben, und die Situation schildern, und um Abmeldung bitten.
 
Mit freundlichen Grüßen
A. V.
Fachbereichsleiterin
Telekommunikation / Internet / Medien
Verbraucherzentrale Hamburg e. V.
Kirchenallee 22 • 20099 Hamburg
Tel. (040) 2432-xx • Fax -2xx
x@vzhh.de • www.vzhh.de
Vorstand: Dr. Günter Hörmann
Amtsgericht Hamburg VR 5930 • USt-IdNr. DE 118719888


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Re: TAG der OFFENEN TÜR beim Beitragsservice
#79: 11. November 2014, 13:46
Mit der Argumentation festigt man die angebliche Daseinsberechtigung des ÖRR weiter. Es ist nämlich egal, ob man den ÖRR technisch empfangen könnte, sondern ob man ihn in Anspruch nehmen will/muss. Anders ausgedrückt: Jeder in Deutschland Lebender könnte meine Produkte und Dienstleistungen beziehen, tun aber die wenigsten... Ich käme nie auf die Idee, daraus einen Zwang zu konstruieren.

Wer bestellt, der zahlt! So einfach ist es. Die technischen und organisatorischen Voraussetzungen gibt es schon seit langem.


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Re: TAG der OFFENEN TÜR beim Beitragsservice
#80: 11. November 2014, 21:47
Laut Verbraucherzentrale Hamburg e. V.:
...sollte ein Rundfunkempfang tatsächlich technisch überhaupt nicht möglich sein, dann kommt eine Abmeldung in Frage.
...
Auf jeden Fall muss man die Unmöglichkeit, Rundfunk zu empfangen, dem ARD ZDF und Deutschlandradio Beitragsservice bzw. dem Sender gegenüber nachweisen.

Soll das jetzt heißen:

Außer durch die Übertragungswege DVB-S, DVB-T, Kabelempfang, Internet und Mobilfunk
wird ein Rundfunkempfang tatsächlich technisch überhaupt erst dann möglich,
wenn als Voraussetzung noch eine Verfügbarkeit über eine technische Einrichtung,
die sich zur drahtlosen oder drahtgebundenen, nicht zeitversetzten Hör- oder Sichtbarmachung der Aufzeichnung von Rundfunkdarbietungen eignet, vorliegt.

Fehlt die Verfügbarkeit durch die Übertragungswege DVB-S, DVB-T, Kabelempfang, Internet und Mobilfunk, wird ein Rundfunkempfang tatsächlich technisch überhaupt erst gar nicht möglich.

Im Falle einer gewollter und nachweisbaren Nichtverfügbarkeit von Einrichtungen, die sich zur drahtlosen oder drahtgebundenen, nicht zeitversetzten Hör- oder Sichtbarmachung der Aufzeichnung von Rundfunkdarbietungen eignen,
ist ein Rundfunkempfang dann ebenso tatsächlich technisch überhaupt erst gar nicht möglich.

Nur mit einer derartigen Einrichtung wird ein Rundfunkempfang tatsächlich technisch überhaupt dann erst wieder möglich.

Vernünftigerweise muss es also doch nachweisbar sein,
wenn ein Rundfunkempfang tatsächlich technisch überhaupt erst gar nicht möglich ist.

Markus



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Re: TAG der OFFENEN TÜR beim Beitragsservice
#81: 12. November 2014, 10:08
Urteil aus Koblenz vom 13.5.14

Gesamtes Urteil als Link:

http://www.mjv.rlp.de/Gerichte/Verfassungsgerichtshof/Entscheidungen/binarywriterservlet?imgUid=7d8204a9-44f3-f541-1797-4c3077fe9e30&uBasVariant=11111111-1111-1111-1111-111111111111

Seite 33, 2.Abschnitt unten:

Darüber hinaus sieht § 4 Abs. 6 RBStV eine Beitragsbefreiung in einem besonderen Härtefall vor, welcher u. a. dann vorliegt, wenn es einem Rundfunk-beitragsschuldner objektiv unmöglich ist, Rundfunk zu empfangen (LT-Drucks. 16/188, S. 23).

Seite 41, 1. Abschnitt:

. Eine Ausnahme besteht nur im privaten Bereich, wenn eine Rundfunknutzung bzw. ein Rundfunkempfang objektiv aus außerhalb der Einflusssphäre des Abgaben-schuldners liegenden – gesundheitlichen (§ 4 Abs. 1 Nr. 10 RBStV) oder techni-schen (§ 4 Abs. 6 RBStV) – Gründen vollständig ausgeschlossen sind.

Seite 47, 3. Abschnitt, Mitte:

Des Weiteren sind im privaten Bereich nicht nur Empfänger von Sozialleistungen, sondern auch solche Personen von der Beitragspflicht zu befreien, denen ein Rundfunkempfang aus gesundheitlichen oder sonstigen außerhalb ihres Einflusses liegenden Umständen objektiv unmög-lich ist.


Meine Anmerkung (da ich gerade die Urteile nochmal ganz durchlese) es gibt sicher noch mehr Stellen in diesem Urteil, werde sie dann noch nachreichen.

Es ist eh interessant, wie so die 65 Seiten gefüllt werden.


Entscheidung aus München vom 15.5.14

Gesamtes Urteil als Link:
http://www.bayern.verfassungsgerichtshof.de/8-VII-12;%2024-VII-12.htm

Seite 30/31 Randnotiz 73 unten:

Schließlich liegt mit Blick auf die technischen Voraussetzungen des Programmempfangs ein besonderer Härtefall, in dem von der Beitragspflicht nach § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV zwingend zu befreien ist, nach den Gesetzesmaterialien erst dann vor, wenn es einem Beitragsschuldner objektiv unmöglich ist, zumindest über einen Übertragungsweg Rundfunk zu empfangen (LT-Drs. 16/7001 S. 16).

Seite 51 Randnotiz 130 unten:

. Sollten diese grundsätzlich ausreichenden Typisierungen nicht jeden Einzelfall erfassen, in dem es an einem Vorteil aus dem Programmangebot fehlt, kann dem durch eine Einzelfallprüfung im Rahmen der Härteregelung des § 4 Abs. 6 RBStV Rechnung getragen werden.

Auch hier die Anmerkung, reiche evtl. noch welche nach, das nur so auf die Schnelle.
Auch hier waren genau 65 Seiten gefüllt.


Und hier noch ein anderes Urteil dazu:

VG Osnabrück, Urteil vom 1.4.14

Gesamter Text des Urteils als Link (Habe ich schon damals am 1.4.14 in den Kalender eingestellt gehabt)
http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml?doc.id=MWRE140001188&st=null&showdoccase=1&paramfromHL=true#focuspoint

Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages

Die im RBStV geregelte Abgabe für die Finanzierung des öffentlich rechtlichen Rundfunks stellt keine Steuer, sondern einen nicht von Art. 105 GG erfassten Beitrag dar. § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV kann soweit man für die Qualifizierung der Rundfunkabgabe als Beitrag eine Entlastungsmöglichkeit fordert dahingehend verfassungskonform ausgelegt werden, dass der Wohnungsinhaber bei Nachweis des Nichtbereithaltens eines Rundfunkempfangsgeräts von der Rundfunkgebührenpflicht auf Antrag zu befreien ist.

Seite 5 Randnotiz 25

25
Dennoch bleibt festzuhalten, dass durch die Anknüpfung an die Wohnungsinhaberschaft und die typisierende Betrachtung der Zusammenhang zur Rundfunkempfangsmöglichkeit aufgeweicht wird. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, ob die Einstufung der Rundfunkabgabe als Beitrag im verfassungsrechtlichen Sinn dann nicht zumindest voraussetzt, dass dem Wohnungsinhaber eine Entlastungsmöglichkeit in der Weise eingeräumt wird, dass er das fehlenden Vorhandensein eines Rundfunkempfangsgerätes und damit die fehlende tatsächliche Rundfunkempfangsmöglichkeit nachweisen kann, um der Abgabenpflicht im Einzelfall trotz Wohnungsinhaberschaft zu entgehen.Die Frage bedarf hier keiner Klärung. Denn selbst wenn man für die Qualifizierung der Abgabe als Beitrag eine Entlastungsmöglichkeit für den Wohnungsinhaber fordert, wäre eine solche bei verfassungskonformer Auslegung des § 4 Abs. 6 RBStV gegeben

Es lohnt, die Urteile zu lesen.


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Statement nach der Verhandlung, 16.05.18 BVerfG:
Wegen der zunehmenden schwindenden Akzeptanz, wurde  über mehrere Jahre nun das bestehende Modell ausgedacht, und dabei wortlos hingenommen, dass es dabei zu immensen Kollateralschäden kam/kommt!!!!!!!!

Ich will einfach als ehrlicher Nichtnutzer erkannt, akzeptiert, toleriert und in Ruhe gelassen werden, ohne irgendeine Art von "Schutzgeld" zahlen zu müssen, um nicht in den Knast zu wandern, danke!!!

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Re: TAG der OFFENEN TÜR beim Beitragsservice
#82: 12. November 2014, 12:16
Bei Paul Kirchhof versuche ich es auch noch mal.

Eben an kirchhofp@jurs.uni-heidelberg.de gesendet:
Zitat
Bitte um Weiterleitung
Anfrage an Herrn Prof. Dr. Dres. h.c. Paul Kirchhof
 
Sehr geehrter Herr Prof. Dr. Dres. h.c. Paul Kirchhof,
 
vielen Dank für Ihre Antwort vom 13/08/2014
auf meine Anfrage betr. den Rundfunkbeitrag v. 8.8.14.
 
Sicher hatten Sie gute Gründe im „G U T A C H T E N  über DIE FINANZIERUNG DES ÖFFENTLICH-RECHTLICHEN RUNDFUNKS“,
Themen wie den Wegfall der Rundfunkwerbung, die Behandlung der Zweitwohnungen und der Studenten und auch den Ausnahmefall eines Haushalts, bei dem offensichtlich nicht ferngesehen oder auch nicht Radio gehört wird, zu behandeln.
 
Besteht die Möglichkeit, dass aufgrund der darauffolgenden abweichenden Gesetzgebung im 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag,
nunmehr der Rundfunkbeitrag damit in der Verfassungskonformität eingeschränkt sein könnte?
 
Über eine Antwort würde ich mich sehr freuen.
 
Markus


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Re: TAG der OFFENEN TÜR beim Beitragsservice
#83: 14. November 2014, 13:01

Trotz meiner Beispiele aus den Urteilen, ist dies natürlich nicht die Lösung, selbst wenn der eine oder andere diese Anerkennung als Härtefall erhalten sollte und dann nicht bezahlen muss.

Mit der Argumentation festigt man die angebliche Daseinsberechtigung des ÖRR weiter. Es ist nämlich egal, ob man den ÖRR technisch empfangen könnte, sondern ob man ihn in Anspruch nehmen will/muss. Anders ausgedrückt: Jeder in Deutschland Lebender könnte meine Produkte und Dienstleistungen beziehen, tun aber die wenigsten... Ich käme nie auf die Idee, daraus einen Zwang zu konstruieren.

Wer bestellt, der zahlt! So einfach ist es. Die technischen und organisatorischen Voraussetzungen gibt es schon seit langem.

Zitate aus dem Buch: „Die Nimmersatten“ von Hans-Peter Siebenhaar.

S. 126
„Öffentlich-rechtliches Fernsehen ist quasi staatlich aufgezwungenes Pay-TV“

S. 129

„Sie einigten sich auf den 12.Rundfunkänderungsstaatsvertrag.....gefundene Kompromiss war der Freibrief für die Online-Welt.“
„Den Länderchefs war schon damals die damit mögliche Wettbewerbsverzerrung durchaus klar“
„Warnende Stimmen gab es genug Fussnote 7“
Das  Wunder von Dresden.

http://www.handelsblatt.com/meinung/kommentare/rundfunkstaatsvertrag-der-blankoscheck/3041172.html

S. 133
„Bei Bitbop handelt es sich um ein Videoportal auf Abonnementbasis ohne Werbung“

S.142
„Die Bundesliga-Spiele werden auf Bild.de nur gegen Bezahlung abrufbar sein“

S. 143
„Bei der Wettbewerbskammer des Landgerichts Köln hatten acht Zeitungsverlage.......
eine Klage eingereicht. Sie sehen in der kostenlosen Tagesschau-App mit ihrer „textlastigen“ Berichterstattung einen unfairen Wettbewerb.“

Die Inhalte können auch so ins Internet angeboten werden, mit Abo wie bei Sky oder anderen Anbietern. Dann zahlt wirklich jeder nur das, was er sehen möchte, vorallem Fussball etc.


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Statement nach der Verhandlung, 16.05.18 BVerfG:
Wegen der zunehmenden schwindenden Akzeptanz, wurde  über mehrere Jahre nun das bestehende Modell ausgedacht, und dabei wortlos hingenommen, dass es dabei zu immensen Kollateralschäden kam/kommt!!!!!!!!

Ich will einfach als ehrlicher Nichtnutzer erkannt, akzeptiert, toleriert und in Ruhe gelassen werden, ohne irgendeine Art von "Schutzgeld" zahlen zu müssen, um nicht in den Knast zu wandern, danke!!!

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Re: TAG der OFFENEN TÜR beim Beitragsservice
#84: 03. Dezember 2014, 19:04
Heute versuche ich es wieder mit Herrn Dr. Eicher vom SWR. Die Anfrage ist leider ein bisschen überfreundlich ausgefallen.
Aber was soll´s. Es geht natürlich darum, den Rundfunkbeitrags-Persönlichkeiten auch Antworten zu entlocken, die im Idealfall dann hoffentlich anwendbar sind.

Die heutige Frage:
Zitat
Anfrage an Herrn Dr. Eicher / SWR - Justitiar - Bitte um Weiterleitung

Sehr geehrter Herr Dr. Eicher,

vielen Dank für Ihre ausführliche und kompetente Antwort vom 05/08/2014
auf meine Anfrage zum Rundfunkbeitrag v. 2.8.2014.
Danke auch, dass Sie die Bereitschaft erklärt haben, auch eventuelle weitere Fragen
zum Thema zu beantworten.
Dies möchte ich hiermit gerne nutzen.

Wie Sie wissen, erhalten sogenannte Rundfunkbeitragsschuldner bei Nichtzahlung irgendwann seitens der jeweiligen LRA einen Beitragsbescheid oder einen Festsetzungsbescheid.
Der, bei weiterer Nichtzahlung, mit einem Widerspruch binnen 1 Monats quittiert werden muss.

Gäbe es für den theoretischen Fall, in dem die komplette Widerspruchsbegründung vor Ablauf der Monatsfrist noch nicht fertig gestellt sein sollte, seitens der LRA die Möglichkeit, Zeit bis zur Komplettierung des Widerspruchs zu gewähren?

Mein Schreiben hierzu würde lauten:
„Sehr geehrte Damen und Herren,

vielen Dank für die Zusendung des Beitragsbescheides / Festsetzungsbescheides.
Dieser erreichte mich am xx/xx/xxxx.

Hiermit erhebe ich gegen diesen Bescheid fristgemäß den Widerspruch.

Da die Widerspruchsbegründung in ihrer Gesamtheit derzeit noch nicht fertig gestellt ist,
bitte ich Sie um die Kulanz, die Erstellung des Widerspruchbescheides ab jetzt auszusetzen,
bis ich Ihnen die vollständige Widerspruchsbegründung nach Ihrer Komplettierung dann umgehend zusenden werde.

Mit freundlichen Grüßen“

Sehr geehrter Herr Dr. Eicher,
wäre dies für die LRA möglich?

Über eine Antwort würde ich mich auch dieses Mal natürlich sehr freuen.

Für Sie dann schon mal schöne Weihnachtsfeiertage
und alles Gute für 2015.

Mit freundlichen Grüßen

Markus


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Re: TAG der OFFENEN TÜR beim Beitragsservice
#85: 06. Dezember 2014, 00:11
Die E-Mail-Anfrage an Herrn Dr. Eicher aus dem vorherigen Beitrag (Antwort #84)
hatte der SWR-Justitiar schon am 05/12/14 beantwortet.

Seine Antwort:
Zitat
Sehr geehrter Herr,

vielen Dank für Ihre erneute Anfrage vom 03.12.2014, die ich gerne
beantworte.

Die gesetzliche Widerspruchsfrist von einem Monat (vgl. § 70 Abs. 1 VwGO)
bezieht sich nur auf die Einlegung des Rechtsbehelfs. Ein zwingendes
Begründungserfordernis für den Widerspruch sieht die
Verwaltungsgerichtsordnung nicht vor. Entsprechend gibt es auch keine
gesetzliche Frist, innerhalb der ein Widerspruch (abschließend) begründet
werden müsste. Erhält die Behörde eine Mitteilung, der sich entnehmen
lässt, dass in angemessener Zeit mit einer (weiteren) Begründung des
Widerspruchs zu rechnen ist, so wird sie in der Regel ihre
Widerspruchsentscheidung zunächst noch zurückstellen und dies abwarten.
Eine rechtliche Verpflichtung hierzu besteht aber nicht.

Eine "Aussetzung" des Widerspruchsbescheids ohne nähere zeitliche Angabe
darüber, wann mit einer vollständigen Begründung zu rechnen ist, hielte ich
für problematisch. Ferner vermag ich mich nicht an die Stelle der
Widerspruchsbehörde zu setzen. Eine individuelle Rechtsberatung ist mir
nicht gestattet. Ich hoffe dennoch, dass Ihnen diese Angaben weiterhelfen.

Selbstverständlich können Sie sich auch weiterhin jederzeit mit
Fragestellungen zum Rundfunkbeitrag an mich wenden.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Hermann Eicher
Justitiar

SWR
Südwestrundfunk
Am Fort Gonsenheim 139
55122 Mainz


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Re: TAG der OFFENEN TÜR beim Beitragsservice
#86: 06. Dezember 2014, 00:16
Hym, was wäre eine angemessene Frist, welche seitens des Widerspruchsschreibers vorgeschlagen werden könnte, wenn bereits die normale Zeit zum Erstellen des Wiederspruchsbescheid teilweise bei über einem Jahr liegt?


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Re: TAG der OFFENEN TÜR beim Beitragsservice
#87: 08. Dezember 2014, 18:29
Paul Kirchhof hatte ich am 12/11/2014 angeschrieben.
Um dem Anliegen etwas Nachdruck zu verleihen, schrieb ich heute nochmal separat sein Sekretariat an:

Zitat
Sehr geehrte Fr. Sekretärin,
 
vielen Dank, dass Sie am 13/08/2014 eine Antwort von Prof. Dr. Dres. h.c. Paul Kirchhof von Ihrer E-Mail-Adresse an mich weiter geleitet haben.

Da mir nicht bekannt ist, ob meine erneute Anfrage v. 12/11/2014 über kirchhofp@jurs.uni-heidelberg.de angekommen ist, würde ich mich diesmal sehr über eine Weiterleitung durch Sie freuen.
 
Für Sie schöne Weihnachtsfeiertage und schon mal alles Gute für 2015.
 
Mit freundlichen Grüßen

Markus


Erneute Anfrage:
Sehr geehrter Herr Prof. Dr. Dres. h.c. Paul Kirchhof,
 
wie Sie vielleicht wissen, sendete ich a. 12.11.14 eine Anfrage betr. den Rundfunkbeitrag.
 
Da mich bisher keine Antwort erreichte, möchte ich dies nun nutzen,
um diese Frage umzuformulieren.

In Ihrem „G U T A C H T E N  über DIE FINANZIERUNG DES ÖFFENTLICH-RECHTLICHEN RUNDFUNKS“ wurden u. a. Themen wie der Wegfall der Rundfunkwerbung, die Behandlung der Zweitwohnungen und der Studenten und auch der Ausnahmefall eines Haushalts, bei dem offensichtlich nicht ferngesehen oder auch nicht Radio gehört wird, behandelt.
 
Sind diese o. g. Themen im Gutachten behandelt worden,
weil sie für eine Verfassungskonforme Rundfunkfinanzierung wichtig sind?
 
Über eine Antwort würde ich mich sehr freuen.
 
Markus


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Re: TAG der OFFENEN TÜR beim Beitragsservice
#88: 11. Dezember 2014, 18:55
Auf die an Malu Dreyer gerichtete Anfrage v. 01/10/2014
( http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10426.msg76962.html#msg76962 )
hat nun die Staatskanzlei R.-P. per Brief geantwortet.

Markus

Schreiben im Anhang


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Re: TAG der OFFENEN TÜR beim Beitragsservice
#89: 01. Januar 2015, 14:33
Für 2015 wünsche ich Euch alles Gute.

Mir hat das Thema Auskunftssperre im Melderegister bisher keine Ruhe gelassen.
Deshalb versuche ich dafür vorsichtshalber etwas Offizielles zu ergattern.

Dafür habe ich die E-Mail-Adresse Rundfunkbeitrag@vzhh.de benutzt:
Zitat
Anfrage an VzHH, Abt. Rundfunkbeitrag

 
Sehr geehrte Damen und Herren,

 
vielen Dank, dass Sie Anfragen zum Rundfunkbeitrag unentgeltlich beantworten.

Alles Gute für Sie im neuen Jahr.

 
Hiermit bitte ich Sie erneut um Prüfung, ob Sie mir zu Folgendem Auskunft erteilen können:

Lt. MRRG, § 21 Melderegisterauskunft, Punkt 5

( bspw.: http://www.gesetze-im-internet.de/mrrg/__21.html ) ,

gibt es möglicherweise obdachhabende Personen,

die eine eingetragene Auskunftssperre im Melderegister innehaben.

 
Bedeutet dies tatsächlich, dass Beitragsservice und Landesrundfunkanstalten

von dem Personenkreis mit dieser Meldeauskunftssperre

von Amtsseite wirklich keine Daten bekommen?

 
Über eine Antwort würde ich mich wieder sehr freuen.

 
Mit freundlichen Grüßen

 
Markus


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