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Autor Thema: Spezieller Fall von Widerspruchsbescheid  (Gelesen 10136 mal)

S
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Spezieller Fall von Widerspruchsbescheid
Autor: 18. Juli 2014, 18:56
Hier ein interessanter spezieller Fall von Widerspruchsbescheid des Westdeutschen Rundfunks:

Es muss ein Irrtum seitens der Rundfunkanstalt vorliegen. Sonst ist er nicht nachvollziehbar.
Der Widerspruch gegen den Bescheid (mit handschriftlicher Unterschrift) wurde als Einschreiben mit Rückschein versendet. (Beleg vom 30.06. mit Sendungsnummer liegt vor, in der online Sendungsverfolgung hat die Sendung unter der Nummer den Status "zugestellt" und unterschrieben)

Im Widerspruchsbescheid wird nun behauptet, der Widerspruch wäre per E Mail am 29.06. eingelegt worden und ist daher unzulässig. Er wurde mit dieser (unzutreffenden) Begründung abgelehnt.

Einen E Mail Kontakt von Person A mit der "GEZ" hat es nie gegeben.


Was genau kann Person A tun?








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  • IP logged  »Letzte Änderung: 26. November 2014, 12:45 von Bürger«

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Diese Gangster versuchen auch echt alles!   >:(


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ja kann Person A jetzt nochmal schreiben das Person A es doch schriftlich hat , das sein einschreiben eingegangen ist?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 21. Juli 2014, 07:57 von Uwe«

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  • an den ÖRR : "You can´t always get what you want"
Wenn Person A es tatsächlich schriftlich hat , ist Person A doch auf der sicheren Seite. Person A soll dem BS das ruhig in etwas forschem aggressiven Ton schreiben , denn nur diese Sprache scheinen die für voll zu nehmen und nicht hinten runter fallen zu lassen.
Zudem beweist es wieder mal , dass man auch viel mehr den Spieß umdrehen sollte und behaupten muss und kann , dass man ihre sch.... gewöhnliche Post , insbesondere Bescheide . nicht "verpflichtet" ist erhalten zu haben. Wenn die schon selbst Einschreiben als verschollen erklären , haben die doch ein glatt ein Eigentor geschossen. Was der sich so schlau gebende BS kann , kann der für doof gehaltene "Beitragsschuldner" schon längst.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 21. Juli 2014, 08:00 von Uwe«
You can win if you want

S
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Könnte Person A das Schreiben so verfassen oder gibt es dort noch etwas zu beachten?

Sehr geehrte Damen und Herren,

In Ihrem schreiben haben sie bemängelt das ein Widerspruch schriftlich eingehen muss und dieser nur am 29.06.14 als email eingegangen ist. Dies kann definitiv nicht der Fall sein, da niemals eine email von mir verschickt wurde. Desweiteren wurde mein Widerspruch Einschreiben schriftlich von Ihnen Quitiert das es eingegangen ist , welches mir auch vorliegt.

Daher erkenne ich Ihre Ablehnung meines Einschreibens nicht an und forder sie auf dieses erneut zu prüfen.

Mit Freundlichen Grüßen

Person A


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Ansich denke ich das schon, dass das Schreiben so passt.

Jedoch wird dieser Widerspruchsbescheid dadurch nicht direkt ungültig, sondern nur fehlerhaft! Die Landesrundfunkanstalt kann muss das ja aber zum Beispiel nicht sofort ab ändern.

Wenn die Bearbeitung jetzt sehr lange dauert oder durch irgendwelche Umstände nicht erfolgt, und Person A nicht innerhalb der Frist die Klage zumindest vorläufig einreicht könnten Ihr aus meiner Sicht Nachteile entstehen. Also Augen auf, das Problem schnell klären, sonst nicht verpassen zu klagen. Der Landesrundfunkanstalt steht es zu Begründungen für eine Ablehnung auch erst bei der Klage zu ändern, und das ist mal echt problematisch, wenn auch in diesem Fall sehr eindeutig der Fehler offenbar nicht bei Person A liegt.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 21. Juli 2014, 20:08 von PersonX«

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Einen nochmaligen Einspruch/ Widerspruch o.ä. gegen einen WiderspruchsBESCHEID gibt es meines Wissens nicht.
Das wäre dann Bestandteil der Klage - so, wie eben auch gem. Rechtsbehelfsbelehrung des WiderspruchsBESCHEIDs vorgesehen.

Ein weiteres Ablehnungs-/ Beschwerde- oder sonstiges Schreiben an den "Beitragsservice" bzw. die Landesrundfunkanstalt wäre in diesem Falle wohl augenscheinlich obsolet/ vertane Liebesmüh.

Die Monatsfrist zur Einreichung der Klage läuft generell spätestens ab dem Datum der (im Zweifel nachweislichen) Zustellung des WiderspruchsBESCHEIDs.
Für Person A gilt also: Nicht versäumen!

vgl. u.a. auch das Verfahren von Olaf Kretschmann, dessen (in diesem Fall tatsächlich nur per Email und ohne digitale Signatur eingereichter) Widerspruch ebenfalls als "nicht zulässig" abgewiesen wurde - und welcher dagegen Klage erhob

siehe u.a.
"Offener Brief - Ablehnung des Rundfunkbeitrags aus Gewissensgründen"
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,4231.msg68719.html#msg68719

dort insbesondere
Do, 12. Dezember 2013 - KLAGE gegen den WiderspruchsBESCHEID
"Klage gegen den Widerspruchsbescheid des Rundfunks Berlin-Brandenburg (06.12.2013)"
http://rundfunkbeitrag.blogspot.de/2013/12/klage-gegen-den-widerspruchsbescheid.html

...runterscrollen bis ca. Mitte:
Zitat
"1. Behauptung
Mein Widerspruch sei nicht zulässig. [...]"
darauf folgend wird allerdings der etwas andere Sachverhalt beschrieben.

Person A müsste wohl entsprechend anders und z.B. ähnlich dem bereits angedachten Schreiben argumentieren...
...aber eben in der ans Verwaltungsgericht gerichteten Klage - und nicht in einem weiteren Schreiben an ARD-ZDF-GEZ.

ARD-ZDF-GEZ sind nun keine Gesprächspartner mehr - jetzt ist es der Kadi... ;)


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Die spielen ganz klar auf Zeit. Auf diese Weise sieht die Statistik der ÖRR immer noch besonders gut aus was die anhängigen Klagen bei den Verwaltungsgerichten betrifft.



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"Verfassungsrechtlich bedenklich ist schließlich die Reformvariante einer geräteunabhängigen Haushalts- und Betriebsstättenabgabe. Insofern ist fraglich, ob eine solche Abgabe den vom BVerfG entwickelten Anforderungen an eine Sonderabgabe genügt und eine Inanspruchnahme auch derjenigen, die kein Empfangsgerät bereithalten, vor Art. 3 I GG Bestand hätte." Dr. Hermann Eicher, SWR-Justitiar in "Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 12/2009"

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Zu meiner obigen Antwort unter
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10280.msg70621.html#msg70621
ergänze ich:

In der Rechtsbehelfsbelehrung des WiderspruchsBESCHEIDs steht *genau*, was zu tun ist.
Etwas anderes (z.B. "Widerspruch" gegen den WiderspruchsBESCHEID) dürfte nicht vorgesehen sein.

Bezüglich Klage könnte Person A sich zwecks Zeitgewinnung an der Vorgehensweise z.B. von Bernd Höcker orientieren
http://gez-abschaffen.de/kampf-gegen-den-beitragsbescheid.htm#KLagebestaetigung
Zitat
Wie ich bereits in meinem neuen Buch erklärt habe, reicht für die Fristwahrung die termingerechte Zustellung der Klage mit einem Klageantrag.
Die Begründung kann später nach einer vom Gericht festzulegenden Frist erfolgen.

Einfach auch mal dort nachlesen ;)

Im Falle des oben beschriebenen fiktiven Falls von Person A könnte diese unter Erwähnung und ggf. späterer Nachreichung der Nachweise vermutlich in den Klageantrag/ die Klageschrift eine Passage ähnlich dieser einflechten
Zitat
Mein Widerspruch ist begründet und zulässig, da dieser nachweislich form- und fristgerecht schriftlich eingereicht worden ist, d.h. entgegen der Behauptung der LRA XYZ, er sei per Email und ohne qualifizierte digitale Signatur eingereicht worden.

Weiterer Ablauf wie "üblich" - siehe einschlägige Diskussionsstränge im Forum.

Umfangreiche Info-/ Linksammlung u.a. unter
FAQ lite - Fragen und Antworten zu aktuellen Problemen
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,8309.0.html

Eingehend einlesen, verinnerlichen und versuchen, das Prozedere zu verstehen...

Alles keine Rechtsberatung - nur meine persönliche Einschätzung des fiktiven Falls ;)


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Person A hat inzwischen festgestellt das sie seit dem 01.05.14 ALG 1 bezieht aber mit 940 € Netto unter die Armutsgrenze fällt. Sie wird sich morgen eine Befreiung bei dem zuständigen Amt holen.

Nun fragt sie sich aber wie sich das mit der Klage verhält? Die Frist verstreicht am 11.07.14 . Soll sie in der Klage einfließen lassen das sie nur 940 € zur Verfügung hat? Wird der fällige Betrag dann dennoch fällig?


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Re: Spezieller Fall von Widerspruchsbescheid
#10: 04. August 2014, 19:39
11.08.2014? hoffe ich mal, sonst ist es zu spät.

Die Frage ist ->  Bezieht sich der Bescheid auf einen Zeitraum, in welchem der Betrag, welcher zum Leben bliebt/bleibt unter der Armutsgrenze lag/liegt? Ja -> Dann in jedem Fall mit in der Klage anbringen.


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Re: Spezieller Fall von Widerspruchsbescheid
#11: 04. August 2014, 19:51
Ohhh ja natürlich August und nicht Juli :) Ja bezieht sich darauf, aber kann man die Klage nicht umgehen mit den 105 Euro? er wäre demnach wahrscheinlich ja dann eh befreit


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Re: Spezieller Fall von Widerspruchsbescheid
#12: 04. August 2014, 20:27
Aus meiner Sicht wird der Bescheid, wenn der Widerspruchspruchsbescheid negativ oder auch negativ wegen Formfehlern oder auch nur vermeintlichen Formfehlern ausgefallen ist und keine Klage gegen diesen erhoben wird bestandskräftig, es kann also vollstreckt werden. Dagegen hilft aus meiner Sicht zunächst nur die Klage -> mit dem Ziel der Aufhebung des Beitragsbescheid, auch würde ich die Kosten wegen dem Fehler, dass der Widerspruch abgeleht wurde aus diesem Grund schon heraus ja nur die Möglichkeit der Klage in der Rechtsreinfolge bleibt der Rundfunkanstalt zuweisen lassen, schon deshalb, weil wenn der Widerspruch ordentlich bearbeitet worden wäre es möglicherweise gar nicht zu einer Klage mit vermeintlichen a 105,- € die Zahl ist ja vom Streitwert abhängig und dürfte insofern nur gelten wenn der Bescheid für nur ein Quartal gilt, gekommen wäre. Ich hoffe ich schreibe es verständlich. Im Falle dass das Gericht die Richtigkeit der Befreiung wegen mit Verlaub "Armut" bescheinigt, so dürften die Kosten nicht dem Klagenden auferlegt werden. Aber ob es so passieren wird, steht in den Sternen, schließlich sind VG nicht unabhängig. Aber ohne Klage denke ich kommt bei Nichtzahlung irgendwann ein GV und will auch noch seinen Teil.


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Re: Spezieller Fall von Widerspruchsbescheid
#13: 05. August 2014, 09:29
Person A war beim zuständigen Amt und liegt laut Beschluss 19 Euro über die Befreiung. Laut letztem schreiben der GEZ schuldet er ihr 169 Euro. Eine Klage würde 105 Euro kosten. Nun überlegt Person A ob es nicht angebrachter wäre zu zahlen um die Kosten geringer zu halten.

Normal würde sie Klagen,  aber finanziell könnte es dann wenn alles auf einem Schlag kommt , was wahrscheinlich deutlich mehr sein wird zum Fiasko werden. Wie würdet ihr euch Verhalten?


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Re: Spezieller Fall von Widerspruchsbescheid
#14: 05. August 2014, 09:45
Auf jeden Fall klagen und Prozesskostenhilfe beantragen.


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