Aus meiner Sicht wird der Bescheid, wenn der Widerspruchspruchsbescheid negativ oder auch negativ wegen Formfehlern oder auch nur vermeintlichen Formfehlern ausgefallen ist und keine Klage gegen diesen erhoben wird bestandskräftig, es kann also vollstreckt werden. Dagegen hilft aus meiner Sicht zunächst nur die Klage -> mit dem Ziel der Aufhebung des Beitragsbescheid, auch würde ich die Kosten wegen dem Fehler, dass der Widerspruch abgeleht wurde aus diesem Grund schon heraus ja nur die Möglichkeit der Klage in der Rechtsreinfolge bleibt der Rundfunkanstalt zuweisen lassen, schon deshalb, weil wenn der Widerspruch ordentlich bearbeitet worden wäre es möglicherweise gar nicht zu einer Klage mit vermeintlichen a 105,- € die Zahl ist ja vom Streitwert abhängig und dürfte insofern nur gelten wenn der Bescheid für nur ein Quartal gilt, gekommen wäre. Ich hoffe ich schreibe es verständlich. Im Falle dass das Gericht die Richtigkeit der Befreiung wegen mit Verlaub "Armut" bescheinigt, so dürften die Kosten nicht dem Klagenden auferlegt werden. Aber ob es so passieren wird, steht in den Sternen, schließlich sind VG nicht unabhängig. Aber ohne Klage denke ich kommt bei Nichtzahlung irgendwann ein GV und will auch noch seinen Teil.