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Autor Thema: Spezieller Fall von Widerspruchsbescheid  (Gelesen 9392 mal)

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Re: Spezieller Fall von Widerspruchsbescheid
#15: 05. August 2014, 11:09
Person A war beim zuständigen Amt und liegt laut Beschluss 19 Euro über die Befreiung. Laut letztem schreiben der GEZ schuldet er ihr 169 Euro. Eine Klage würde 105 Euro kosten....

Das heißt eine völlig fiktive Person B würde mit 750€ netto wirklich "arm" sein und könnte dies später bei der Klage damit begründen, um endlich eine Befreiung zu bekommen? Wobei ich mittlerweile keinen Bock mehr habe, gegen die GEZ anzukämpfen. Ich lasse mich einfach pfänden und damit hat sich das Thema für mich erledigt. Wer nichts hat, dem kann man auch nichts wegnehmen.


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Re: Spezieller Fall von Widerspruchsbescheid
#16: 05. August 2014, 11:19
Auf jeden Fall klagen und Prozesskostenhilfe beantragen.

Gibt es noch andere  Meinungen?


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Re: Spezieller Fall von Widerspruchsbescheid
#17: 05. August 2014, 11:36
Auf jeden Fall klagen und Prozesskostenhilfe beantragen.

Gibt es noch andere  Meinungen?

Wenn man nichts hat: P-Konto nutzen, Pfändungsversuch abwarten. Vermögensauskunft abgeben. GEZ auslachen.


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Re: Spezieller Fall von Widerspruchsbescheid
#18: 05. August 2014, 14:55
Eine Pfändung mit dem P-Konto schütz nur akut. Wenn irgendwann Geld vorhanden ist und es einen Titel gibt ist das Geld halt später weg. Der Anspruch bleibt ja bestehen, solange es nichts zu holen gibt.
Beispiel: Im Jahr X beträgt der Anspruch 200,- € und ist zur Pfändung freigeben
Person A hat aber keine Sachwerte welche eine erfolgreiche Pfändung ermöglichen würden.
Der Anspruch bleibt also bei 200,- € und erhöht sich weiter um die Kosten der Pfändung -> sagen wir pauschal 20, - € der Anspruch liegt dann bei 220,- € im ersten Jahr.

Zweites Jahr, es kommen weitere 200,- € Anspruch dazu, wir stehen bei 420,- € welche zur Pfändung ausgeschrieben sind + wieder die 20,- € Kosten der Pfändung selbst -> also 440,- € welche durch zu pfändende Wertsachen oder Geldwerte zu realisieren sind ->

Ist nichts vorhanden um die 440,- € zu beheben bleiben diese als Anspruch weiter bestehen -> das verjährt auch nicht irgendwann, solange es einen Titel gibt.

Ablauf:
1 Jahr   200,- + 20,- Kosten Pfändung
2 Jahr +200,- + 20,- Kosten Pfändung -> 440
3 Jahr +200,- + 20,- Kosten Pfändung -> 660
4 Jahr +200,- + 20,- Kosten Pfändung -> 880
5 Jahr +200,- + 20,- Kosten Pfändung -> 1100
6 Jahr +200,- + 20,- Kosten Pfändung -> 1320

-> der zur Pfändung freigegebene Betrag steigt unaufhörlich also jetzt im Jahr 6 bereits bei 1320,- €
Person A hat Glück, und gewinnt im Lotto 2000,- € --- würden diese jetzt auf das P-Konto wandern, dann sind diese praktisch weg -> weil der Anspruch ja bereits bei 1320,- € liegt.

Oder im 7 Jahr bekommt Person A einen gut bezahlten Job -> dieser bringt Geld ein, und mehr als
die Freigrenze, dann ist ist alles oberhalb der Freigrenze auch weg, bis der Pfändungsbetrag gegen 0 geht.

Eine Reaktion gegenüber dem Beitragsservice und den Rundfunkanstalten mit P-Konto und sich pfänden lassen als Gegenwehr funktioniert halt so lange, wie man immer nur Einnahmen unter der Pfändungsfreigrenze hat!

Will man diesen Mist jedoch dauerhaft loswerden, also auch ohne, dass irgendwie die geforderten Werte zu Schulden addiert werden hilft nur die Klage.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 05. August 2014, 14:59 von PersonX«

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Re: Spezieller Fall von Widerspruchsbescheid
#19: 08. August 2014, 15:55
kurzes Update:

nachdem person a zehn Anwälte angeschrieben hat und ihm davon sechs geantwortet haben das sie keine Zeit hätten, ist Person demotiviert. Nachdem dann heute ein erneutes schreiben kam mit der bitte das Geld zu senden, hat sie aufgegeben und wird Sonntag spätestens oder Montag wohl überweisen.

Ich wünsche allen anderen die standhaft bleiben viel erfolg und hoffe das sie mit ihrem "protest" weiter kommen


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Re: Spezieller Fall von Widerspruchsbescheid
#20: 08. August 2014, 17:36
In der ersten Instanz ist kein Anwalt nötig. Durch Schildern des Sachverhalts könnte in der ersten Instanz die Klage gewonnen werden. Dann zahlt die "Anstalt" die Kosten.


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  • Cry for Justice
Re: Spezieller Fall von Widerspruchsbescheid
#21: 08. August 2014, 17:44
Hallo Roggi , du "darfst" ja nun endlich auch klagen , hast heute deinen so lange vermissten Widerspruchsbescheid aus dem Briefkasten fischen dürfen.
Dir würde ich es sogar zutrauen einen Schritt weiter zu kommen und sich nicht so billig kaltstellen zu lassen.
Lass bitte wissen , wenn deine Klage über die Bühne geht , ich würde versuchen wollen dabei zu sein.


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