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Autor Thema: Verstößt per Zwang erhobener Rundfunkbeitr. gg. die Verfassung Brandenburgs?  (Gelesen 699 mal)

  • Beiträge: 7.310
Mir kommen gerade Zweifel, ob nicht die Erhebung des Rundfunkbeitrages per Zwang im Land Brandenburg gegen Art 19 Abs 1 der Verfassung des Landes Brandenburg verstößt?

Verfassung des Landes Brandenburg
vom 20. August 1992
(GVBl.I/92, S.298)
zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Juli 2022
(GVBl.I/22, [Nr. 19])

https://bravors.brandenburg.de/de/gesetze-212792
Zitat von: Art. 19 Verfassung des Landes Brandenburg (Meinungs- und Medienfreiheit)
Artikel 19
(Meinungs- und Medienfreiheit)


(1) Jede Person hat das Recht, Informationen und Meinungen in jeder Form frei zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen oder anderen, rechtmäßig erschließbaren Quellen zu unterrichten. Die Geltung dieser Rechte in Dienst- und Arbeitsverhältnissen darf nur aufgrund eines Gesetzes eingeschränkt werden.

Aufmerksamkeit gilt der in Rot hervorgehobenen Wortwahl, die jeden Zwang ausschließt?

"in jeder Form frei" ist es doch nicht, wenn der Bürger/die Bürgerin genötigt werden, individuell uninteressante Informationsmedien trotzdem zu finanzieren?

Ist die Finanzierung der Information Teil der Verbreitung dieser Information?

Meinungen?


Edit "Bürger": Beachte in diesem Zusammenhang aber bitte auch die bereits bestehenden Diskussionen u.a. unter
BVerfG, Leipziger-Volkszeitung-Entscheid.: Informations-/Rezipientenfreiheit
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36695.0
"prohibitiver Charakter" des Rundfunkbeitrags
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=11749.0


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Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

Z
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Hallo Pinguin!
Ich sehe da keinen Angriffspunkt. Geht es meiner Ansicht nach darum, seine Meinung selbst zu verbreiten und dies nicht staatlich reglementiert werden darf (wie sich das mit der neuen Zensurgesetzgebung verträgt...). Sich aus allgemein zugänglichen Quellen zu informieren, heißt nicht, daß diese kostenlos zu sein haben oder nicht mit einer staatlichen Steuer beaufschlagt sein dürfen (Beispiel Zeitungsabo mit Umsatzsteuer).
Also der falsche Artikel...


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Geht es meiner Ansicht nach darum, seine Meinung selbst zu verbreiten und dies nicht staatlich reglementiert werden darf
Teil der Verbreitung ist die Beschaffung, oder? Und damit muß beides "in jeder Form - frei" sein, also ebenfalls "ohne jeden staatlichen Eingriff" in "Verbreitung" und "Beschaffung"?

Und wenn Du, oder jede andere Person, sich nicht für ein bestimmtes Informationsmedium interessierst, Dir dieses also nicht beschaffst, ist es ein Eingriff des Staates, wenn Du dieses dann trotzdem zu bezahlen hast?

Es ist doch ein Kernanliegen dieses Forums, daß dieses mal kapiert wird?

Diese, meine Deutung, ist die einzige, die mit den Art 10 EMRK und Art 11 Charta in jeweiliger Auslegung durch EGMR und EuGH vereinbar ist, denn alle Informationsmedien stehen in Wettbewerb zueinander, jedenfalls um Werbekunden, und, soweit sie sich ans gleiche Publikum wenden, müssen für sie die gleichen Regeln gelten, wie der EuGH bekanntlich entschieden hat.

EuGH C-347/14 - Für alle Medienunternehmen gilt das gleiche Recht
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35753.0

Zitat
Rn. 22
   
Zitat
Außerdem zielt die Richtlinie 2010/13 nach ihren Erwägungsgründen 11, 21 und 24 darauf ab, dass in einem besonders wettbewerbsstarken Medienumfeld für Anbieter, die sich an das gleiche Publikum richten, die gleichen Regeln gelten und verhindert wird, dass audiovisuelle Mediendienste auf Abruf, wie die im Ausgangsverfahren fragliche Videosammlung, dem herkömmlichen Fernsehen gegenüber unlauteren Wettbewerb betreiben können.

Wie, @Zeitungsbezahler, möchtest Du denn den in Rot hervorgehobenen Wortlaut anders deuten? Und die Richtlinie 2010/13/EU ist bekanntermaßen jene über audio-visuelle Mediendienste, zu denen auch der dt. ÖRR gehört.

Keine nationale Lösung ist lösgelöst von der europäischen Rahmengebung zu betrachten, wo Europa den Rahmen setzt, was in Belangen der Medien der Fall ist.


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@pinguin: Natürlich gebe ich Dir in der Sache recht, ich kann es aber nicht aus dem zitierten Verfassungsartikel schließen, Deine Argumentation braucht einige Kunstgriffe, um sich genau darauf zu beziehen. Auch die Sache mit dem Medienbudget eines einzelnen Menschen verhindert ja möglicherweise, daß man sich umfassend informieren kann, weil das Geld schon für den Zwangsrundfunk ausgegeben wurde.


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@alle > siehe bitte auch Ergänzung im Einstiegsbeitrag, um Mehrfachdiskussionen zu vermeiden:
Edit "Bürger": Beachte in diesem Zusammenhang aber bitte auch die bereits bestehenden Diskussionen u.a. unter
BVerfG, Leipziger-Volkszeitung-Entscheid.: Informations-/Rezipientenfreiheit
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36695.0
"prohibitiver Charakter" des Rundfunkbeitrags
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=11749.0



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ich kann es aber nicht aus dem zitierten Verfassungsartikel schließen,
Wieso nicht?

EuGH C-401/19 - Mittel zum Vertrieb der Information durch Grundrecht geschützt
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36779.0

Bzw.

EGMR -> Art 10 EMRK -> Grundrecht schützt alle Mittel z. Vertrieb d. Information
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37238.0

i.V.m

EGMR -> Art 10 EMRK -> Verl. Art 10, wenn Maßn. nicht in demokrat. Ges. notw.
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37592.0

i.V.m.

BVerfG 2 BvR 1481/04 - EMRK ist im Rang von Bundesrecht und einzuhalten (2004-10-14)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37237.0

Die nationalen Bestimmungen sind nicht ohne die europäischen Bestimmungen zu denken.

Meinst Du wirklich, daß es "in einer demokratischen Gesellschaft notwendig" ist, Bürger/-innen zu zwingen, von ihnen individuell sowohl unerwünschte, als auch ungenutzte  Informationsmedien dennoch finanzieren zu lassen, noch dazu in einem Bereich, der den Kriterien des Marktes geöffnet ist, wo also Wettbewerb besteht? Nur dann, wenn dieses "in einer demokratischen Gesellschaft notwendig" ist, ist lt. EGMR ein Eingriff in die Tragweite des Art 10 EMRK zulässig, der mit dem in ihm integrierten Wortlaut "ohne behördliche Eingriffe" jeden Eingriff von Behörden verbietet, was eben nicht nur den Inhalt der Informationen betrifft, sondern auch die Mittel zu Verbreitung der Informationen.

Rechtsprechung von EGMR und EuGH sind doch deutlich genug?

@Bürger
Bei der Fragestellung in meinen Themen geht es immer auch um den europäischen Rahmen, wie er von EGMR und EuGH ausgelegt wird, und da hat sich seit der BVerfG-Entscheidung betreffs "Leipziger Volkszeitung" einiges getan.

Zudem behandelt dieses Thema hier den Art 19 Abs 1 der Verfassung des Landes Brandenburg im europäischen Rechtsrahmen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 05. Februar 2024, 17:09 von pinguin«
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- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

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h
  • Beiträge: 294
Es geht ja in diesem Thread um die Landesverfassung Brandenburgs Art. 19 Abs.1 und nicht um Art 10 EMRK und auch nicht um Art 11 Charta in jeweiliger Auslegung durch EGMR und EuGH.
Am Ende des Tages wird es nicht auf unsere Meinungen ankommen, sondern auf die Meinungen der Verwaltungsrichter.
Also ist es aus meiner Sicht daher sinnvoll, solche Fragestellungen wie ein Rundfunkbeitragsbefürworter zu betrachten. Solange es Interpretationsspielraum zugunsten des Rundfunkbeitrags gibt, ist da m.E. nicht viel zu holen.
"in jeder Form frei" ist es doch nicht, wenn der Bürger/die Bürgerin genötigt werden, individuell uninteressante Informationsmedien trotzdem zu finanzieren?
Mit der Brille des Verwaltungsrichters sehe ich hier keinen Zusammenhang. Der Bürger hat immer noch die Möglichkeit, seine Meinung frei zu verbreiten (Demonstrationen, Social Media, Reden in der Fußgängerzone, etc.), und das mit den genannten Mitteln sogar weitestgehend kostenlos. Dass ein Richter den Freiheitsbegriff durch die Finanzierung unerwünschter Informationen eingeschränkt sähe, glaube ich daher nicht. Das "in jeder Form frei" bezieht sich ja (so kann man es jedenfalls lesen) nur auf den ersten Teil des Satzes, in dem es um die Informationsverbreitung und nicht um die Informationsbeschaffung geht.
Ist die Finanzierung der Information Teil der Verbreitung dieser Information?
Nein. (s.o.) Mit dem Zwang, unerwünschte Information zu finanzieren, wird ja nicht die Freiheit beschnitten, seine eigene Meinung weiterhin zu verbreiten.

Dass das anders gesehen werden soll, könnte nur dann Kernanliegen dieses Forums sein, wenn das Forum mit dem Threadersteller identisch wäre ;). Im Übrigen war ja nach Meinungen gefragt. Wenn die von der erwünschten Meinung abweichen, muss das Forum das wohl aushalten. Nichts für ungut!


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 05. Februar 2024, 23:40 von hankhug«

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Es könnte wohl auf verschiedene Art und Weise gelesen/ interpretiert werden...

...denn das "in jeder Form frei" könnte man als Betroffener auch auf das "und"(!) "sich [...] zu unterrichten" beziehen:
https://bravors.brandenburg.de/de/gesetze-212792
Zitat von: Art. 19 Verfassung des Landes Brandenburg (Meinungs- und Medienfreiheit)
Artikel 19 (Meinungs- und Medienfreiheit)
(1) Jede Person hat das Recht, Informationen und Meinungen in jeder Form frei zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen oder anderen, rechtmäßig erschließbaren Quellen zu unterrichten. Die Geltung dieser Rechte in Dienst- und Arbeitsverhältnissen darf nur aufgrund eines Gesetzes eingeschränkt werden.
...schließlich fehlt hier irgendwie das "ungehindert" (aus der Bundes- oder anderen Landesverfassungen) bzgl. "unterrichten".

Das sehr bedeutsame "ungehindert" kann insofern eigentlich nur im "in jeder Form frei" enthalten sein - was zwar nicht bedeuten muss "kostenfrei", aber auch nicht bedeuten darf, un-frei-willig zu Gunsten der Verbreitung nicht ausgewählter Quellen/ Informationen/ Meinungen und un-frei-willig zu Lasten der selbst ausgewählten "allgemein zugänglichen Quellen" herangezogen zu werden.

Aus diesen Gründen eben auch obiger Verweis auf...
Edit "Bürger": Beachte in diesem Zusammenhang aber bitte auch die bereits bestehenden Diskussionen u.a. unter
BVerfG, Leipziger-Volkszeitung-Entscheid.: Informations-/Rezipientenfreiheit
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36695.0
"prohibitiver Charakter" des Rundfunkbeitrags
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=11749.0


Zunächst gilt die Sichtweise des betroffenen Grundrechtsträgers.
Dieser muss seine Sichtweise überzeugt und überzeugend vertreten.
Was ein Gericht am Ende dazu meinen könnte, ist dann erst mal nachrangig.
Der Erfolg steht immer erst am Ende. Und ist es noch kein Erfolg, ist es noch nicht das Ende ;)

In Anlehnung an https://falschzitate.blogspot.com/2017/10/am-ende-wird-alles-gut-und-wenn-es.html


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Es geht ja in diesem Thread um die Landesverfassung Brandenburgs Art. 19 Abs.1 und nicht um Art 10 EMRK und auch nicht um Art 11 Charta in jeweiliger Auslegung durch EGMR und EuGH.
Beide europäische Rechtsrahmen sind aber zu beachten, insbesondere ist die EMRK und damit auch Art 10 EMRK im Rang von Bundesrecht, wie es das BVerfG in 2 BvR 1481/04 entschieden hat -> und nicht zu ignorieren.



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- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

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S
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  • Keine Akzeptanz mit Zwang!Nie wieder Haft für ÖRR!
Hier ist auch die genaue Auslegung der obersten Gerichte entscheidend.
Dass Artikel 10 EMRK und Artikel 11 Charta einzuhalten sind, ist eine Sache. Aber wie ist die genaue Auslegung in Bezug auf "ohne behördliche Eingriffe"? Auf Was bezieht sich das genau?

Nehmen wir als Beispiel einmal den Begriff "ungehindert" in Art. 5 Abs. 1 Satz 1, zweiter Halbsatz, GG. Das kann sehr leicht zu Fehldeutungen führen. Ist mir früher auch passiert. In einer Entscheidung des BVerfG, ich weiß im Moment nicht, welche das genau war, haben die Richter diesen Begriff näher definiert.1

Laut den Richtern bezieht sich dieses "ungehindert" darauf, dass der Zugang zu allgemein zugänglichen Informationsquellen, auch grenzüberschreitend nicht behindert oder gar verhindert werden darf. Das war ja damals in Bezug auf ein Exemplar der Leipziger Volkszeitung der Fall.1 Dieses wurde vom Zoll oder so einfach einbehalten. Durch eine Einziehung verliert aber das Exemplar nicht die Eigenschaft einer allgemein zugänglichen Informationsquelle, so dass ein eindeutiger Eingriff in das Grundrecht der Informationsfreiheit vorlag.

Was jetzt den Teil der Informationsbeschaffung betrifft, da müsste allerdings m.M.n. auf Seiten der Bürger das gleiche Recht bestehen, wie auf Seiten des Rundfunks, ein Recht auf Staatsferne. Es würde nämlich das Grundrecht der Informationsfreiheit wieder aufweichen, wenn der Staat doch an einer Stelle Einfluß nehmen könnte. Und mit dem Vorschreiben wofür jemand seine Mittel auszugeben hat, geschieht eben genau dieses.


1Edit "Bürger": Daher ja der mehrfache Verweis weiter oben auf bereits bestehende Diskussionen, welche wir hier bitte nicht wiederholen sollten... :angel:
Edit "Bürger": Beachte in diesem Zusammenhang aber bitte auch die bereits bestehenden Diskussionen u.a. unter
BVerfG, Leipziger-Volkszeitung-Entscheid.: Informations-/Rezipientenfreiheit
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  • IP logged  »Letzte Änderung: 06. Februar 2024, 16:38 von Bürger«
"Wenn so eine Welle des Aufruhrs durch das Land geht, wenn "es in der Luft liegt", wenn viele mitmachen, dann kann in einer letzten, gewaltigen Anstrengung dieses System abgeschüttelt werden."
(II. Flugblatt der Weißen Rose)

"Fear. It's the oldest tool of power. If you're distracted by fear of those around you, it keeps you from seeing the actions of those above."
(Mulder)

"Die Meinungsbildung muß aber absolut frei sein; sie findet keine Grenze."
(Dr. H. v. Mangoldt - am 11. Januar 1949)

  • Beiträge: 7.310
Hier ist auch die genaue Auslegung der obersten Gerichte entscheidend.
Dass Artikel 10 EMRK und Artikel 11 Charta einzuhalten sind, ist eine Sache. Aber wie ist die genaue Auslegung in Bezug auf "ohne behördliche Eingriffe"? Auf Was bezieht sich das genau?
@Bürger hat mit seinem Einwand Recht; die mehrfache Wiederholung ist offenbar nicht zielführend.

Die Rechtsprechung des EGMR ist doch eindeutig?

EGMR -> Art 10 EMRK -> Grundrecht schützt alle Mittel z. Vertrieb d. Information
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37238.0

EGMR -> Art 10 EMRK -> Verbot des Staates, einzugreifen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36659.0

EGMR -> Art 10 EMRK -> Verl. Art 10, wenn Maßn. nicht in demokrat. Ges. notw.
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37592.0

Dieser Rechtsprechung hat sich der EuGH angeschlossen

EuGH C-401/19 - Mittel zum Vertrieb der Information durch Grundrecht geschützt
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36779.0

Es hängt also alles davon ab, ob eine Maßnahme "in einer demokratischen Gesellschaft notwendig" ist, ist sie das nicht, ist jeder Eingriff in die Tragweite der Art 10 EMRK und übrigens auch Art 11 Charta rechtswidrig. Denn

EuGH C-234/17 - Mit Unionsgrundrechten unvereinbare Maßnahmen sind unzulässig
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35193.0

Das Komplizierte daran ist dann allerdings, daß die nationalen Gerichte nicht befugt sind, die Tragweite von Unionsrecht, zu denen auch Art 11 Charta gehört, auszulegen oder gar zu begrenzen, denn das darf nur der EuGH

EuGH C-817/19 - DSGVO - Nur der EuGH darf Tragweite des Unionsrechts begrenzen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36452.0

EuGH C-366/10 - Nur EuGH darf Unionsrecht für ungültig erklären
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37717.0

Und das hat es auch noch

EuGH C-61/19 - Nutzung pers. bez. Daten nur mit aktiver Erlaubnis
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=34445.0


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Bitte @alle um Konzentration auf das eigentliche Kern-Thema dieses Threads gem. dem Einstiegsbeitrag.
(Vielleicht muss dazu auch der Betreff noch entsprechend präzisiert werden.)


Das EU-Recht sollte hier incl. der Formulierung "ohne behördliche Eingriffe" allenfalls insoweit behandelt werden, als dieser Thread sich speziell auf die Verfassung Brandenburgs bezieht und dort auf die explizite Formulierung "in jeder Form frei". Aber eigentlich geht es hier im Thread nicht um die EU-Ebene, sondern ausschließlich um die Verfassung des Landes Brandenburg.

Daher als Vorschlag zur Eingrenzung noch mal Zitierung von oben:
[...] das "in jeder Form frei" könnte man als Betroffener auch auf das "und"(!) "sich [...] zu unterrichten" beziehen:
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...schließlich fehlt hier irgendwie das "ungehindert" (aus der Bundes- oder anderen Landesverfassungen) bzgl. "unterrichten".

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Was ein Gericht am Ende dazu meinen könnte, ist dann erst mal nachrangig.
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Vielleicht ist damit dem Thema ja schon Genüge getan... :angel:


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