Es geht ja in diesem Thread um die Landesverfassung Brandenburgs Art. 19 Abs.1 und nicht um Art 10 EMRK und auch nicht um Art 11 Charta in jeweiliger Auslegung durch EGMR und EuGH.
Am Ende des Tages wird es nicht auf unsere Meinungen ankommen, sondern auf die Meinungen der Verwaltungsrichter.
Also ist es aus meiner Sicht daher sinnvoll, solche Fragestellungen wie ein Rundfunkbeitragsbefürworter zu betrachten. Solange es Interpretationsspielraum zugunsten des Rundfunkbeitrags gibt, ist da m.E. nicht viel zu holen.
"in jeder Form frei" ist es doch nicht, wenn der Bürger/die Bürgerin genötigt werden, individuell uninteressante Informationsmedien trotzdem zu finanzieren?
Mit der Brille des Verwaltungsrichters sehe ich hier keinen Zusammenhang. Der Bürger hat immer noch die Möglichkeit, seine Meinung frei zu verbreiten (Demonstrationen, Social Media, Reden in der Fußgängerzone, etc.), und das mit den genannten Mitteln sogar weitestgehend kostenlos. Dass ein Richter den Freiheitsbegriff durch die Finanzierung unerwünschter Informationen eingeschränkt sähe, glaube ich daher nicht. Das "in jeder Form frei" bezieht sich ja (so kann man es jedenfalls lesen) nur auf den ersten Teil des Satzes, in dem es um die Informationsverbreitung und nicht um die Informationsbeschaffung geht.
Ist die Finanzierung der Information Teil der Verbreitung dieser Information?
Nein. (s.o.) Mit dem Zwang, unerwünschte Information zu finanzieren, wird ja nicht die Freiheit beschnitten, seine eigene Meinung weiterhin zu verbreiten.
Dass das anders gesehen werden soll, könnte nur dann Kernanliegen dieses Forums sein, wenn das Forum mit dem Threadersteller identisch wäre
. Im Übrigen war ja nach Meinungen gefragt. Wenn die von der erwünschten Meinung abweichen, muss das Forum das wohl aushalten. Nichts für ungut!