Vorabhinweis:Die ganze Aussage passt leider nicht in den Titel, der da eigentlich heißen müsste:
Verletzung von Art 10 EMRK, wenn ein Eingriff, (hier in das Recht auf Meinungsfreiheit),
nicht in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist.Im Forum ist bereits eine Entscheidung des EGMR hinterlegt, die den Begriff "Notwendigkeit in einer demokratischen Gesellschaft" für das Forum aufbereitet
EGMR -> Art 10 EMRK -> "Notwendigkeit in einer demokratischen Gesellschaft"https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36587.0doch enthält die hier neu thematisierte Entscheidung
die klare Aussage, wie sie aus dem Titel hervorgehen soll.
CASE OF TIMAKOV AND OOO ID RUBEZH v. RUSSIA https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-20393273. In view of the Court’s findings above that the interference with the applicants’ right to freedom of expression was not “necessary in a democratic society” (see paragraph 71 above), there has been a violation of Article 10 of the Convention.
73. In Anbetracht der obigen Feststellungen des Gerichts, dass der Eingriff in das Recht der Beschwerdeführer auf freie Meinungsäußerung nicht "in einer demokratischen Gesellschaft notwendig" war (siehe Rdnr. 71 oben), liegt eine Verletzung von Artikel 10 der Konvention vor.
Übersetzt mit www.DeepL.com/Translator (kostenlose Version)Es ist also wichtig, zu erkennen, daß, sobald das Recht auf Meinungs- und Informationsfreiheit gemäß Art 10 EMRK berührt ist, jedwede Maßnahme als Verletzung dieses Rechts zu werten ist, wenn diese den Art 10 EMRK berührende Maßnahme nicht "in einer demokratischen Gesellschaft notwendig" ist.
Querverweise:EGMR -> Art 10 EMRK -> Grundrecht schützt alle Mittel z. Vertrieb d. Informationhttps://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37238.0Im Unionsrahmen ist die Veranstaltung von Rundfunk, bzw., die Ausstrahlung von Fernsehsendungen als
EuGH C-87/19 - Ausstrahlung von Fernsehendung = Dienstleistung nach Art. 56 AEUVhttps://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=33545.0Rundfunk ist eine Dienstleistunghttps://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=25737.0BVerfGE 92, 203 - EG-Fernsehrichtlinie
Urteil des Zweiten Senats vom 22. März 1995 aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 8. November 1994
-- 2 BvG 1/89 --
http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv092203.html
Rn. 29
[...] hat die Bundesregierung der Tatsache Rechnung zu tragen, daß Rundfunksendungen Dienstleistungen im Sinne des freien Dienstleistungsverkehrs nach Art. 59 ff. EWG-Vertrag sind.
qualifiziert; mithin sind diese Dienstleistungen als Marktdienstleistungen qualifiziert, da sie in Wettbewerb zu gleichartigen Anbietern erbracht werden.
Ist mit dem Wesen einer demokratischen Gesellschaft vereinbar, daß eine Marktdienstleistung auch von jenen finanziert wird, die diese Marktdienstleistung weder nutzen, noch zur Nutzung an sich bestellt haben?Weitere Querverweise:BGH KZR 31/14 - Dt. ÖRR = Unternehmen im Sinne des Kartellrechtshttps://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=33155.0EuGH 52/79 - Pflicht der Gleichbehandlung der Dienstleistungserbringerhttps://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37152.0EuGH C-41/90 - Ö.-R.-Anstalt ist als Marktakteur ein Wettbewerbsunternehmenhttps://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35201.0EuGH C-347/14 - Für alle Medienunternehmen gilt das gleiche Rechthttps://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35753.0
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