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Autor Thema: eigenständ. Widerspruch gg. Ablehnung d. Antrags auf Aussetz. d. Vollziehung  (Gelesen 9245 mal)

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eigenständige Zurückweisung/ Widerspruch gegen die
Ablehnung des Antrags auf Aussetzung der Vollziehung


Es wird diesseits die Auffassung vertreten und soll hier diskutiert werden, dass die i.d.R. im Widerspruchsbescheid erfolgende Ablehnung des i.d.R. mit dem Widerspruch gegen die Bescheide gestellten Antrags auf Aussetzung der Vollziehung
- einen eigenständigen Verwaltungsakt darstellt
- gegen welchen eigenständige, noch außergerichtliche Rechtsmittel (hier: Widerspruch) möglich sein sollten.

Wichtiger Hinweis @alle, deren
Widerspruchsbescheid schon länger, aber noch nicht ganz ein Jahr zurückliegt:
Aufgrund der diesbezüglich augenscheinlich fehlenden/ fehlerhaften Rechtsbehelfsbelehrung könnte sich die Frist für den Widerspruch gegen die Ablehnung des Antrags auf Aussetzung der Vollziehung auf 1 Jahr verlängern. Ein Widerspruch wäre demzufolge auch heute noch möglich.
Und selbst, wenn es schon länger als 1 Jahr zurückliegt:
Beschieden werden müsste er wohl trotzdem - und sei es, dass er aufgrund Verfristung als "unzulässig" abgelehnt wird.
Also:
Widerspruch gegen die Ablehnung des Antrags auf Aussetzung der Vollziehung einlegen! ;)
Alle Angaben ohne Gewähr. Keine Rechtsberatung.





HINTERGRUND
Antrag auf Aussetzung im Widerspruch > Ablehnung im Widerspruchsbescheid


Auf die gemäß der bisherigen Erkenntnisse u.a. unter
Ablauf 3a WIDERSPRUCH + Antrag auf Aussetzung ["Beitragsschuldner"]
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74421.html#msg74421
empfohlenen Anträge auf Aussetzung der Vollziehung (i.d.R. gleich im Widerspruch gegen die (Festsetzungs-)Bescheide) à la
Zitat
Ich beantrage: [...]
Der Vollzug wird gem. § 80 (4) VwGO ausgesetzt.
oder
Zitat
Ich beantrage die Aussetzung der Vollziehung.
oder gem.
Kurz-Widerspruch (unbegründet) + handschriftl. direkt auf Bescheid-Ausdruck
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,26122.0.html
[...]
Zitat
[...]
Der Widerspruch gegen den Feststellungsbescheid hat
aufschiebende Wirkung gem. § 80 (1) VwGO.
hilfsweise
Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gem. § 80 (4) VwGO
[...]
[...]
oder andere, als ein solcher Antrag auf Aussetzung der Vollziehung auszulegende Formulierungen...

...erfolgt regelmäßig am Ende der Widerspruchsbescheide
Ablauf 5 "WiderspruchsBESCHEID" v. "Beitragsservice"/ LRA (+Rechtsbehelf)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74423.html#msg74423
mit allgemein bekannten Textbausteinen eine ("automatisierte"?)
Ablehnung des Antrags auf Aussetzung der Vollziehung:
Zitat
Sie bitten um Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen Bescheide:

Nach § 80 Abs. 4 Satz 3 Verwaltungsgerichtsordnung soll die Aussetzung bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

Ein ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide besteht aus vorgenannten Gründen nicht.
[Anm.: gemeint sind die im jeweiligen individuellen Widerspruchsbescheid aufgeführten Gründe der Ablehnung des Widerspruchs]

Eine Vollziehung der Bescheide stellt auch keine unbillige Härte dar, da Ihnen durch die Vollziehung kein über die bloße Zahlung hinausgehender Nachteil entsteht.

Die Voraussetzungen für eine Vollzugsaussetzung nach § 80 Abs. 4 Satz 3 Verwaltungsgerichtsordnung liegen damit nicht vor.

...wobei hier sogar noch die Frage steht, ob dies überhaupt eine offizielle "Ablehnung" darstellen soll, denn es steht schließlich nicht da
"lehnen wir ab"
"geben wir nicht statt"

sondern es steht lediglich da, dass die
"Voraussetzungen für eine Vollzugsaussetzung" angeblich nicht vorlägen.

Täuschung...? :o ???

Wie dem auch sei...



FOLGERUNG
Ablehnung eines Antrags = eigenständiger Verwaltungsakt (mit eigenständigen Rechtsmitteln)


Diese o.g. Ablehnung eines Antrags (hier Antrag auf Aussetzung der Vollziehung) erscheint als ein "Verwaltungsakt", für welchen nach diesseitiger Auffassung noch das Rechtsmittel des Widerspruchs gegeben ist und nicht - wie durch die auf den Widerspruchsbescheid selbst bezogene "Rechtsbehelfsbelehrung" suggeriert - die Klage, welche sich gegen den Widerspruchsbescheid als den das außergerichtliche Vorverfahren abschließenden "Verwaltungsakt" bzgl. der Widersprüche gegen die ursächlichen Bescheide richtet.

Die ausführliche Begründung dieses eigenständigen Widerspruchs gegen die Ablehnung des Antrags auf Aussetzung der Vollziehung würde man "ausdrücklich gesondertem Schriftsatz vorbehalten".

Dieser Widerspruch gegen die Ablehnung des Antrags auf Aussetzung der Vollziehung könnte entweder vollkommen eigenständig erfolgen oder auch z.B. innerhalb eines nochmals an die Intendanz gerichteten Antrags auf Aussetzung der Vollziehung - siehe u.a. unter
Antrag auf Aussetzung an Intendanz (nach Ablehnung im Widerspruchsbescheid)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,25313.0.html

Zurückweisung/ Widerspruch gegen die
Ablehnung des Antrags/ der Anträge auf Aussetzung der Vollziehung

Zitat
Die in Kombination mit dem Widerspruchsbescheid erfolgte Ablehnung meines/r (hilfsweisen) Antrags/ Anträge auf Aussetzung der Vollziehung weise ich zurück, hilfsweise erhebe ich dagegen Widerspruch.
Die ausführliche Begründung bleibt ausdrücklich gesondertem Schriftsatz vorbehalten.

(so oder so ähnlich)

Dieser Widerspruch gegen die Ablehnung des Antrags müsste dann nach diesseitiger Auffassung mit einem rechtsmittelfähigen (klagefähigen?) Widerspruchsbescheid eigenständig beschieden werden.

Erst wenn der ursprüngliche Antrag mit einem solchen, das außergerichtliche Vorverfahren abschließenden Widerspruchsbescheid abgelehnt oder nicht innerhalb angemessener Zeit darüber beschieden wurde, würde nach diesseitiger Auffassung eine Klage dagegen bzw. ein an das Gericht gerichteter Antrag nach § 80 (5) VwGO auf "Anordnung der aufschiebenden Wirkung" anstehen...
...allerdings mit gewissen Vorbehalten, da mit Einreichung der Klage die Rundfunkanstalten i.d.R. "ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht" den "weiteren Vollzug aussetzen" und somit ein solcher ans Gericht gerichteter Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gem. § 80 (5) VwGO "ins Leere" läuft und mglw. unnötige Kosten verursacht - siehe hierzu u.a. auch unter
Antrag §80 (5) > verfahrensbeend. Erklärg.: zurücknehmen? erledigt erklären?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,26192.0.html



FAZIT

Ab sofort - neben der Klage gegen den Widerspruchsbescheid - zusätzlich Widerspruch gegen die Ablehnung des Antrags auf Ausetzung der Vollziehung - gerichtet an die Rundfunkanstalt/ deren Intendanz - oder den "Behördenleiter"... ;)

Da die Rechtsbehelfsbelehrung diesbezüglich fehlerhaft erscheint, indem sie diese Widerspruchsmöglichkeit nicht erwähnt, dürfte sich die Widerspruchsfrist mglw. auf 1 Jahr nach Zugang/ Bekanntgabe der Ablehnung verlängern - siehe u.a. unter
§ 58 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
https://www.gesetze-im-internet.de/vwgo/__58.html
Zitat
(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.
(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.

Also auch "alte Fälle" des letzten Jahres könnten auf dieses Mittel ggf. noch zurückgreifen... ;)

Mögliche Begründungen als Entgegnung auf die Ablehnung bitte hier im Thread diskutieren/ erarbeiten.
Anregungen/ Grundlagen hierfür u.a. auch unter

Ablauf 3a WIDERSPRUCH + Antrag auf Aussetzung ["Beitragsschuldner"]
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74421.html#msg74421

Begründung für Eilantrag auf Aussetzung der Vollziehung?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23296.msg148632.html#msg148632

Anmerkungen/ Gedanken zur aufschiebenden Wirkung der Rechtsmittel siehe bitte u.a. unter
aufschieb. Wirkung v. Widerspr./Klage gg. "Festsetz.-/Feststellungsbescheid"
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,26121.0.html


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Gutes Gelingen ;)


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S
  • Beiträge: 403
...wobei hier sogar noch die Frage steht, ob dies überhaupt eine offizielle "Ablehnung" darstellen soll, denn es steht schließlich nicht da
"lehnen wir ab"
"geben wir nicht statt"

sondern es steht lediglich da, dass die
"Voraussetzungen für eine Vollzugsaussetzung" angeblich nicht vorlägen.
Täuschung...? :o ???
Wie dem auch sei...

Wie dem auch sei, steht in einem fiktiven Widerspruchbescheid aus 2017 folgendes (siehe Anhang):

Zitat
Ihren Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der Bescheide lehnen wir ab.

Nach § 80 Absatz 4 Satz 3 Verwaltungsgerichtsordnung soll die Aussetzung bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernsthafte Zweifel an der Rechtsmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ein ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide besteht aus vorgenannten Gründen nicht.

Eine Vollziehung der Bescheide stellt auch keine unbillige Härte dar, da Ihnen durch die Vollziehung kein über die bloße Zahlung der Beträge hinausgehender Nachteil entsteht.

Demnach wird wohl abgelehnt?


Edit "Bürger":
Danke für das weitere Beispiel. Ja, hier wird wohl "offiziell abgelehnt".
Die Textbausteine scheinen manchmal zu variieren.
Im Einstiegsbeitrag zitierte Variante ist aber bei mind. 3 aktuellen Widerspruchsbescheiden genau so, d.h. ohne explizite Ablehnung gewesen.
Derartige Varianten hier aber bitte nicht weiter vertiefen, sondern bitte eng und zielgerichtet am eigentlichen Kern-Thema dieses Threads weiterdiskutieren, welches da lautet
eigenständ. Widerspruch gg. Ablehnung d. Antrags auf Aussetz. d. Vollziehung
und entsprechendes Vorgehen und Begründungen zum Gegenstand haben soll.
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 04. Februar 2018, 23:46 von Bürger«
Vielleicht wären wir zusammen in der Lage,
uns von diesen alten Zwängen zu befreien.
Oder ist die Welt für jetzt und alle Tage,
viel zu wahr, viel zu wahr um schön zu sein?

m
  • Beiträge: 202
Hallo

Aufgrund eines ablehnenden Widerspruchbescheides hat Person X  unbegründete Klage eingereicht und u.a. beantragt die Vollziehung der Bescheide auszusetzen bzw die aufschiebende Wirkung der Widersprüche wieder herzustellen. Eine Ankündigung der Zwangsvollstreckung erfolgte bisher nicht.
Das Gericht hat nun Person X darauf hingewiesen dass es dem Klageschriftsatz entnommen hat, dass zugleich Eilrechtschutz der angefochteten Bescheide begehrt werden. Es soll jetzt der Eilrechtschutz begründet werden. Wie geht Person X am besten vor?
Eilrechtschutz zurückziehen da noch keine Zwangsvollstreckung seitens RA angekündigt wurde?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 02. Juli 2018, 12:56 von Bürger«

n
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Hat Person X denn ausdrücklich Eilrechtsschutz beantragt? Wenn nicht, schreiben dass das ein Missverständnis ist.
Den Eilrechtsschutz erst beantragen, wenn der Brief vom GV vorliegt.


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(nur meine Meinung, keine Rechtsberatung)   

d
  • Beiträge: 138
Hallo Mullhorst,
zu deiner Frage:
Zitat
Das Gericht hat nun Person X darauf hingewiesen dass es dem Klageschriftsatz entnommen hat dass zugleich Eilrechtschutz der angefochteten Bescheide begehrt werden. Es soll jetzt der Eilrechtschutz begründet werden. Wie geht Person X am besten vor?

Bitte folgendes Beachten!
Wichtig: Antrag auf Eilrechtsschutz (§80 VwGO) - Fallstricke!
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,8980.msg62767.html#msg62767
Zitat
1. Antrag auf Eilrechtsschutz darf frühestens bei einem tatsächlichen Brief vom Gerichtsvollzieher gestellt werden - die Gefahr der Vollstreckung ist immanent!
2. Die Kosten werden höchstwarscheinlich immer dem Antragssteller aufgebrummt, da das Gericht ohne Fakten zu kennen, der Argumentation des Justiziats folgt.

Wie "noGez99" es auch schon geschrieben hat, den Eilrechtsschutz erst beantragen, wenn der Brief vom GV kommt. Ansonsten läuft man der Gefahr, dass der Antrag vom Gericht abgelehnt wird (da noch kein Bedarf auf Eilrechtsschutz besteht) und die Kosten für das ablehnen des Antrags dann dem Antragssteller in Rechnung gestellt werden.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 02. Juli 2018, 12:57 von Bürger«

m
  • Beiträge: 202
Antrag auf Eilrechtschutz war nicht beabsichtigt da noch kein Vollstreckungsantrag vorliegt.
Es wurde in der Klageschrift u.a. beantragt, die Vollziehung der Bescheide auszusetzen bzw die aufschiebende Wirkung der Widersprüche wieder herzustellen.
Das Gericht scheint dies jedoch als Antrag auf Eilrechtschutz anzusehen.


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Unabhängig davon, ob das Gericht das als reinen "Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung" oder als "Eilrechtsschutz" i.V.m. einem Antrag auf Eilrechtsschutz auslegt, wird dies nach bisheriger Erfahren i.d.R. abgelehnt, wenn nicht akut Vollstreckung vorliegt.

Da zwar der "Eilantrag" so nicht gestellt, jedoch in der Klage beantragt wurde die
[...] Vollziehung der Bescheide auszusetzen bzw die aufschiebende Wirkung der Widersprüche wieder herzustellen.
ist somit prinzipiell erst einmal der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gestellt.

Ob und wie dieser zur eigenen Kostenentlastung ausgesetzt/ zurückgezogen/ als erledigt erklärt werden könnte/ sollte, bleibt daher noch offen - ggf. könnte eine Nachfrage bei der Rechtsantragsstelle des VG weiterhelfen.
Das eine oder andere ist dazu im Forum bereits diskutiert worden - bitte Suchfunktion nutzen.

Bitte jedoch beachten, dass diese Konstellation nicht Bestandteil des Kern-Themas dieses Threads ist, welches stattdessen lautet
eigenständ. Widerspruch gg. Ablehnung d. Antrags auf Aussetz. d. Vollziehung
Thread muss daher auch moderiert werden. Bitte etwas Geduld.
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.


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Bitte jedoch beachten, dass diese Konstellation nicht Bestandteil des Kern-Themas dieses Threads ist, welches stattdessen lautet
eigenständ. Widerspruch gg. Ablehnung d. Antrags auf Aussetz. d. Vollziehung
Thread muss daher auch moderiert werden. Bitte etwas Geduld.
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.


Einspruch! Person 23 ist in gleicher Lage und hat der rechtsbehelfslosen Ablehnung des Antrags auf Aussetzung der Vollziehung widersprochen (übrigens unbegründet), während die doppelten Ausfertigungen von Festsetzungsbescheid usw. zur bereits erhobenen Klage gerade eingetütet wurden.

Diese Sache mit dem vermeintlich impliziten und unverfroren unterstellten Antrag auf Eilrechtsschutz erscheint mir als Finte eines Verwaltungsrichters, der sich sehr gut mit dem örtlichen öR-Sender versteht, äußerst plausibel. Man sollte diese vermeintliche Abweichung vom Kernthema bitte gut im Auge behalten.

23 ist gespannt darauf, ob ihm heute oder in Kürze auch das Gestellthaben eines Eilrechtsschutzes unterstellt wird, obwohl noch nicht einmal eine Mahnung gekommen ist.

(23 ist übrigens jetzt seit 12 Monaten nicht zwangsverarmt. Hätte nicht gedacht, dass so eine lange Zeit so leicht vergeht. :D )



Edit "Bürger" - bitte unterscheiden:
1) eigenständ. Widerspruch (an die "Rundfunkanstalt") gg. Ablehnung d. Antrags auf Aussetz. d. Vollziehung gem. § 80 Abs. 4 VwGO
2) Antrag (an das Verwaltungsgericht) auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gem. § 80 Abs. 5 VwGO
   und damit vom VG nicht selten angestoßenen Eil-Antrag/ Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gem. §123 VwGO
Aus Punkt 1) wird nicht durch Auslegung des Gerichts Punkt 2)
Aus eben diesem Grunde sowie der Thementreue und zielgerichteten Diskussion wegen soll hier nur zum Kern-Thema dieses Threads, dem Punkt 1), diskutiert werden, d.h. zum
eigenständ. Widerspruch gg. Ablehnung d. Antrags auf Aussetz. d. Vollziehung
Zu Punkt 2) gibt es schon andere Diskussionen im Forum - siehe bitte Suchfunktion.
Zudem sollte die Auslegung als "Eilrechtsschutz" auch nicht als "unverfroren" missverstanden werden.
"Eilrechtsschutz" bedeutet letzendendes nichts anderes als "vorläufiger Rechtsschutz" - vor (langwieriger) Behandlung der eigentlichen Hauptsache. Das ist - aus Sicht des Gerichts und des Rechtsschutzes - prinzipiell nicht verwerflich, sondern kann angesichts der Vollstreckungspraxis von ARD-ZDF-GEZ durchaus angezeigt sein - ist hier aber wie gesagt nicht weiter zu vertiefen, da vom Kern-Thema abschweifendes eigenständiges Neben-Thema.
Alle Angaben ohne Gewähr. Keine Rechtsberatung.
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.


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