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Autor Thema: Antrag auf Aussetzung an Intendanz (nach Ablehnung im Widerspruchsbescheid)  (Gelesen 7235 mal)

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    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
Ein
Antrag auf "Aussetzung der Vollziehung" an die Intendanz
(nach vorheriger Ablehnung im Widerspruchsbescheid)

ähnlich dem folgenden, könnte dafür gesorgt haben, dass per Schreiben von der jeweiligen Rundfunkanstalt dem Antrag "ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht bis zum Ende des Verfahrens stattgegeben" wurde ;)

Daher:
Ungeachtet der in den Widerspruchsbescheiden von ARD-ZDF-GEZ stoisch wiederkehrenden Textbaustein-Ablehnungen der Anträge auf "Aussetzung der Vollziehung", eben diesen Antrag auf "Aussetzung der Vollziehung" - je nach Fall ggf. kombiniert mit einem Antrag auf "Aussetzung des Widerspruchsverfahrens"- parallel bzw. kurz nach Einreichung der Klage nochmals direkt an die Intendanz der jeweiligen Rundfunkanstalt richten.

Möge diese selbst und nicht nur die ausgelagerte Schreibabteilung "Beitragsservice" täglich mit den Folgen ihres Tuns selbst konfrontiert werden.

Auch könnte ein solcher "nachträglicher" Antrag ggf. hilfreich sein, sofern - aus welchen Gründen auch immer - im Widerspruch ein Antrag auf "Aussetzung der Vollziehung" gar nicht gestellt wurde.

Hier nun ein Kurz-Beispiel...

blaue Texte > individuell unterschiedlich/ persönliche Daten etc.
graue Texte > Platzhalter für ggf. noch folgende, jedoch nur beispielhafte Formulierung in einem fiktiven Beispielfall - lediglich als Anregung zu verstehen und in jedem Falle auf die eigene Situation individuell zugeschnitten zu verfassen


Zitat
Absender:
______________________
______________________
______________________

An Herrn/ Frau Intendant/in
[Name]
- persönlich/vertraulich -
["Rundfunkanstalt"]
[Straße Nr.]
[PLZ Ort]

per FAX vorab ____ - _____________

[Ort], den __.__.____


EILT! BITTE SOFORT VORLEGEN!

1) Hinweis auf aufschiebende Wirkung der Rechtsmittel gem. § 80 (1) VwGO,
Zurückweisung/ Widerspuch gegen Ablehnung meiner Anträge auf Aussetzung der Vollziehung***
hilfsweise Antrag auf
a) Aussetzung der Vollziehung sowie auf
b) Einrichtung einer "technischen Sperre"


+) Antrag auf Aussetzung des Widerspruchsverfahrens
für noch nicht verbeschiedene Widersprüche



Sehr geehrte/r Frau/ Herr Intendant/in [Name],

aufgrund einer augenscheinlich durch

"[Adresskopf des Widerspruchsbescheids]"

„Postanschrift
[Postanschrift aus dem Widerspruchsbescheid]"


[...] herbeigeführten "Entscheidung" in Form eines als „[genauer Wortlaut des Betreffs des Widerspruchsbescheids]“ betitelten Schreibens mit Datum "__.__.____", sah ich mich zwischenzeitlich genötigt, Rechtsmittel einzulegen gegen den im Schreiben als "Beklagten" bezeichneten "[genaue Bezeichnung des Beklagten aus der Rechtsbehelfsbelehrung des Widerspruchsbescheids]" und befinde mich nunmehr im (Vor-)Verfahren der Klage am Verwaltungsgericht [Ort], [Aktenzeichen, sofern bereits vorhanden].

Meine Rechtsmittel gegen Ihre Feststellungsbescheide haben

aufschiebende Wirkung
gemäß
§ 80 (1) VwGO
Zitat
"(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a)."

Der "Landesrundfunkanstalt" ist per RBStV lediglich die Erstellung von "Festsetzungsbescheiden" zuerkannt.
Festsetzungsbescheide/ Feststellungsbescheide enthalten keine spezifische Anforderung, sondern stellen per "Festsetzung" lediglich eine "Beitragshöhe" fest.
Zur Erstellung von Leistungsbescheiden mit vollstreckungsfähigem Inhalt fehlt es "[Name der "Rundfunkanstalt" mit Adresse]" an der Verwaltungsaktbefugnis.

Eine "Anforderung" von "öffentlichen Abgaben und Kosten" gem. § 80 (2) Nr. 1 liegt nicht vor, so dass die aufschiebende Wirkung nach § 80 (1) VwGO auch nicht entfällt.

Die in Kombination mit dem Widerspruchsbescheid erfolgte Ablehnung meines/r (hilfsweisen) Antrags/ Anträge auf Aussetzung der Vollziehung weise ich zurück, hilfsweise erhebe ich dagegen Widerspruch.***
Die ausführliche Begründung bleibt ausdrücklich gesondertem Schriftsatz vorbehalten.


Hilfsweise stelle ich hiermit (nochmals)
1) Antrag auf
a) Aussetzung der Vollziehung sowie auf
b) Einrichtung einer technischen Sperre

bis zur Wiederherstellung der verfassungsgemäßen Ordnung.

Zitat
"[Name der "Rundfunkanstalt" mit Adresse]" erhebt die Rundfunkabgabe als landesrechtliche Abgabe unabhängig von der Rundfunknutzung. Die Abgabepflicht trifft damit die Allgemeinheit und damit ebenso meine Wohnung bzw. mich als Wohnungsbewohner.1

Der weitere Vollzug dieser Abgabeverpflichtung gegenüber der Allgemeinheit ist nicht mehr Selbstverwaltung des Rundfunks im Allgemeinen und "[Name der "Rundfunkanstalt" mit Adresse]" im Besonderen, sondern Hoheitsverwaltung im Außenverhältnis, da der Verwaltungsvollzug alle Bürger jenseits der Rundfunkselbstverwaltung trifft.1

Der Vollzug der Rundfunkabgabe ist damit Vollzug von Landesrecht.1

Für den fortgesetzten Vollzug von Landesrecht muss die Kompetenz der Verwaltungsbehörde insoweit durch Gesetz begründet sein und muss zugleich die Verwaltungsbehörde der Fachaufsicht der demokratisch legitimierten Landesregierung und damit der parlamentarischen Kontrolle unterliegen.1

Es ist eine bekannte Tatsache, dass "[Name der "Rundfunkanstalt" mit Adresse]" im Hinblick auf die Erhebung der Rundfunkabgabe gerade nicht der Fachaufsicht der Landesregierung von [Bundesland] und auch nicht der parlamentarischen Kontrolle des [Landtag des jeweiligen Bundeslandes] unterliegt.1

Die „Bescheide“ üben auf mich eine öffentliche Gewalt aus, die nicht im demokratischen Legitimationszusammenhang steht (Art. 20 Absatz 2 und 3 GG).
Eine solche Hoheitsgewalt ist schlechthin verfassungswidrig.1

Die Selbstverwaltung von "[Name der "Rundfunkanstalt" mit Adresse]" begründet keine Hoheitsgewalt im allgemeinen Gewaltverhältnis zwischen Staat und Bürger.1

Ich bin nicht einer von der Landeshoheit unabhängigen Herrschaftsgewalt des Öffentlich-Rechtlichen Rundfunks im Allgemeinen und "[Name der "Rundfunkanstalt" mit Adresse]" im Besonderen unterworfen.1

Ich bin als bloßer Wohnungsbewohner nicht der von der Landeshoheit und parlamentarischen Kontrolle losgelösten Satzungsgewalt u. Selbstverwaltung eines im deutschen, europäischen u. globalen Wettbewerb stehenden Medien-Konzerns des "öffentlich-rechtlichen Rundfunks" im Allgemeinen und des trimedial auftretenden Rundfunk-Sender-Unternehmens "[Name der "Rundfunkanstalt" mit Adresse]" im Besonderen unterworfen.

Eine Forderungs-Bescheidung und Forderungs-Beitreibung ist unverhältnismäßig und bringt nicht revidierbare finanzielle Nachteile sowie rechtliche Beeinträchtigungen mir gegenüber mit sich. Sie ist geeignet, mein Rechtsschutzbedürfnis in unbilliger Weise zu vereiteln, ohne dass all dies durch ein überwiegendes öffentliches Interesse geboten ist.


+) Antrag auf Aussetzung des Widerspruchsverfahrens

Für noch nicht verbeschiedene Widersprüche beantrage ich hiermit die Aussetzung des Widerspruchsverfahrens bis zur endgültigen Entscheidung in der nunmehr anhängigen Hauptsache.


[...]


Ich fordere Sie in diesem Zusammenhang außerdem zu folgenden Auskünften/ Nachweisen auf:***
Wer ist Ihr Behördenleiter (Name, beglaubigte Qualifikationsnachweise)?
Wo genau ist dies geregelt?



Für Ihre geschätzte Berücksichtigung sowie ausführliche und ergiebige Rückmeldung bedanke ich mich im Voraus und verbleibe mit freundlichen Grüßen


[Unterschrift]
[Vorname Nachname]



1 "Der Zwangsrundfunk oder Warum die neue Rundfunkabgabe rechts- und verfassungswidrig ist"
Dr. iur. utr. Frank Hennecke, Ministerialrat a.D.;
4. Aufl. ISBN 978-3-9817882-9-7 / 5.+6. Aufl. ISBN 978-3-9818702-3-7

1 siehe u.a. unter
Streitschrift von Dr. Frank Hennecke verfügbar
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=22074.0

***Ergänzung 04.02.2018:
Widerspruch gegen die Ablehnung des Antrags auf Aussetzung der Vollziehung.
Siehe hierzu nunmehr auch weitere Informationen/ Diskussion unter
eigenständ. Widerspruch gg. Ablehnung d. Antrags auf Aussetz. d. Vollziehung
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=26209.0
Anmerkung:
Die regelmäßig am Ende der Widerspruchsbescheide mit allgemein bekannten Textbausteinen erfolgende ("automatisierte"?) Ablehnung des Antrags auf Aussetzung der Vollziehung erscheint als ein "Verwaltungsakt", für welchen nach diesseitiger Auffassung noch das Rechtsmittel des Widerspruchs gegeben ist und nicht - wie durch die auf den Widerspruchsbescheid selbst bezogene "Rechtsbehelfsbelehrung" suggeriert - die Klage, welche sich gegen den Widerspruchsbescheid als den das außergerichtliche Vorverfahren abschließenden "Verwaltungsakt" bzgl. der Widersprüche gegen die ursächlichen Bescheide richtet.
Die ausführliche Begründung dieses eigenständigen Widerspruchs gegen die Ablehnung des Antrags auf Aussetzung der Vollziehung würde man "ausdrücklich gesondertem Schriftsatz vorbehalten". Der Widerspruch müsste dann nach diesseitiger Auffassung mit einem rechtsmittelfähigen (klagefähigen?) Widerspruchsbescheid eigenständig beschieden werden.
Erst wenn der Antrag mit einem solchen, das außergerichtliche Vorverfahren abschließenden Widerspruchsbescheid abgelehnt oder nicht innerhalb angemessener Zeit darüber beschieden wurde, würde nach diesseitiger Auffassung eine Klage dagegen bzw. ein an das Gericht gerichteter Antrag nach § 80 (5) VwGO auf "Anordnung der aufschiebenden Wirkung" anstehen.
Ergo: Ab sofort - neben der Klage gegen den Widerspruchsbescheid - zusätzlich Widerspruch gegen die Ablehnung des Antrags auf Ausetzung der Vollziehung - gerichtet an die Rundfunkanstalt/ deren Intendanz - oder den "Behördenleiter"... ;)
Da die Rechtsbehelfsbelehrung diesbezüglich fehlerhaft erscheint, indem sie diese Widerspruchsmöglichkeit nicht erwähnt, dürfte sich die Widerspruchsfrist mglw. auf 1 Jahr nach Zugang/ Bekanntgabe der Ablehnung verlängern.
Also auch "alte Fälle" des letzten Jahres könnten auf dieses Mittel ggf. noch zurückgreifen... ;)
Alle Angaben ohne Gewähr. Keine Rechtsberatung.


***Ergänzung 04.02.2018:
Nachfrage nach dem "Behördenleiter" erscheint nicht unwesentlich, denn eines solchen bedürfte es nach diesseitiger Auffassung als Voraussetzung für "Verwaltungsakte" nach Verwaltungsverfahrensrecht. Siehe hierzu u.a. auch
Fragen an Rundfunkanstalt (u.a.) für Begründung der Rechtsmittel/Anträge
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=21499.0
Beabsichtigte Vertuschung in den formularbasierten Schreiben des Beitragsservice
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,7419.msg145520.html#msg145520
Nachweissammlung: Manipulation der Rechtsprechung durch die Sender-Juristen?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20121.msg145518.html#msg145518
Alle Angaben ohne Gewähr. Keine Rechtsberatung.



Erläuterungen und ggf. weitere Anregungen folgen bei Gelegenheit.


Siehe hierzu u.a. auch unter

Ablauf 3a WIDERSPRUCH + Antrag auf Aussetzung ["Beitragsschuldner"]
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74421.html#msg74421

Begründung für Eilantrag auf Aussetzung der Vollziehung?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23296.msg148632.html#msg148632


Anmerkungen/ Gedanken zur aufschiebenden Wirkung der Rechtsmittel siehe bitte u.a. unter
aufschieb. Wirkung v. Widerspr./Klage gg. "Festsetz.-/Feststellungsbescheid"
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=26121.0


Alle Angaben ohne Gewähr. Keine Rechtsberatung.

Gutes Gelingen ;)


Der Beitrag befindet sich in Bearbeitung - Änderungen/ Korrekturen bleiben vorbehalten.
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.


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D
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Aus aktuellem Anlass hierzu den folgenden Thread beachten:

Aussetzung der Vollziehung nach direktem Antrag an die Intendanz (MDR)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=27325.0

:)


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Ich weiß nicht, ob es besser wird, wenn es sich ändert.
Aber ich weiß, dass es sich ändern muss, wenn es besser werden soll.

Georg Christoph Lichtenberg

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Hallo!

Ich meine mich zu erinnern: die LRAen und VGe berufen sich auf VwGO §80 (2) 1. für "Anforderung von öffentlichen Abgaben", womit der §80 (1) ausgehebelt wird.

Da mir vor kurzem auch schon das "Unterordnungs"-Argument entgegengehalten wurde: der Hinweis mit dem "bloßen" Bewohnen einer Wohnung ist sicherlich nicht schlecht:

Zitat
Die vom Beklagten vorgetragene Unterordnung greift nicht. Das Ausüben des Wohnbedürfnisses unterwirft nicht die Allgemeinheit ("RBStV" §2 (2) "jede Person") unter die Satzungsgewalt oder die Selbstverwaltung des beklagten öffentlich-rechtlichen Unternehmens, weder per Melderecht BMG noch per privatrechtlichem Mietvertrag.

MfG
Michael


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- qui custodiet custodes manipulatores opinionis?
- Schönen Gruß vom saarländischen Dachdecker "Unsern ÖRR in seinem Lauf, hält weder Ochs noch Esel auf"

M
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Was bedeutet das in klarem Deutsch? Dieses Gesetzesdeutsch ist oft schwer zu begreifen.



Edit "DumbTV":
Vollzitat Vorkommentar entfernt. Bitte für die Übersicht und besseren Erfassbarkeit keine solchen überflüssigen Vollzitate verwenden


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Hallo!

@McKaber

Das ist die bemängelbare Definitionsklarheit: aus "RBStV" §2 (2) ergibt sich, daß "jede Person" als Inhaber vermutet wird. Weder aus Bundesmeldegesetz BMG (als Grundlage von melderechtlichen Eintragungen beim Einwohnermeldeamt EMA), noch aus dem privatrechlichen Mietvertrag ergibt sich eine Inhaberschaft.

Ich bin Besitzer einer Wohnung, ggf auch Eigentümer. Es ist mir nebenbei auch kein Gesetz bekannt, das Eigentum mit der Rechtslast der "Inhaberschaft" belegt.

Das Problem: das VG liest vermutlich nur "als Inhaber wird jede Person", damit ist das Thema dann durch...

MfG
Michael


Edit "Bürger" @alle:
Bitte das Thema "Eigentümer"/ "Inhaber" gem. RBStV etc. hier nicht weiter vertiefen, da bereits andernorts im Forum ausgiebig diskutiert - siehe u.a. auch unter
Die Wohnung - Wurzel allen Übels
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,18174.0.html
"Inhaber" und "Wohnung" im Sinne des "Rundfunkbeitragsstaatsvertrags" (RBStV)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19654.0.html
Hier bitte ausschließlich, eng und zielgerichtet zum eigentlichen Kern-Thema dieses Threads, welches da lautet
Antrag auf Aussetzung an Intendanz (nach Ablehnung im Widerspruchsbescheid)
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 07. Mai 2018, 20:19 von Bürger«
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