Basis für dieses Thema sind folgende Themen mit den darin genannten Entscheidungen des BVerfG.
BVerfGE 108, 186 - Nichtsteuerliche Abgabenhttps://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,29952.msg187688.html#msg187688BVerfGE 7, 244 - Badische Weinabgabe; Grundlageklärung, ob Steuer oder nichthttps://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,29947.msg187530.html#msg187530Im im obigen Thema zu nicht-steuerlichen Abgaben führt das darin eingegliederte Thema zur Berufsausbildungsabgabe auf:
Rn. 69 - BVerfGE 55, 274 - Berufsausbildungsabgabe,
[...]Sonderabgaben fließen regelmäßig nicht in die Staatskasse,
Nun schauen wir doch einmal, wer den Rundfunkbeitrag in der realen Praxis bekommt und werden sicherlich bemerken, daß dieser nicht an den Staat geleistet wird, sondern direkt an das begünstigte öffentlich-rechtliche Unternehmen, welches wie alle öffentlichen Unternehmen aus Gründen der Unternehmensgleichbehandlung aus dem Staatshaushalt ausgegliedert ist.
Hierfür siehe auch:
Öffentlich-rechtliches Wettbewerbsunternehmen -> keine Behördeneigenschafthttps://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30023.0.htmlWir wissen, daß in der aktuellen Rundfunkentscheidung des BVerfG keine Entscheidung zur materiellen Übereinstimmung mit der grundgesetzlichen Finanzverfassung enthalten ist, sondern nur der formelle Teil als übereinstimmend festgestellt worden ist.
Der materielle Gehalt ist aber für die Gültigkeit des Gesamtregelwerkes ebenso wesentlich, wie zumindest Wikipedia anschaulich vermittelt
[...]Das materielle Recht bestimmt, was Rechtssubjekte tun dürfen und was nicht,[3] es regelt das „Recht haben“. Das formelle Recht hingegen regelt die Herbeiführung des Rechtserfolgs, das „Recht bekommen“.[1][...]
Materielles Rechthttps://de.wikipedia.org/wiki/Materielles_RechtIst das immer so?
Rn. 78 - BVerfGE 55, 274 - Berufsausbildungsabgabe
Der mit der Sonderabgabe in Pflicht Genommene ist regelmäßig zugleich Steuerpflichtiger und wird als solcher unter der Herrschaft der spezifischen Ausprägung des allgemeinen Gleichheitssatzes im Steuerrecht, also unter Wahrung der Steuergerechtigkeit und der Gleichmäßigkeit der Besteuerung nach seiner individuellen und damit relativ gleichen Leistungsfähigkeit zur Finanzierung der die Gemeinschaft treffenden Lasten herangezogen (vgl. u. a. BVerfGE 6, 55 [70]; 8, 51
Für die Heranziehung zu nicht-steuerlichen Sonderabgaben zählt also die individuelle Leistungsfähigkeit; es gilt also das, was das Steuerrecht dazu definiert. Wer keine Steuern zahlt, leistet auch keine nicht-steuerlichen Sonderabgaben.
Will das BVerfG mit seiner neuen Rundfunkentscheidung eben doch die Aussage treffen, daß der Rundfunkbeitrag in Wirklichkeit eine nicht-steuerliche Sonderabgabe darstellt? Wenn "Nein", warum ist es dann explizit erwähnt worden? Immerhin steht doch geschrieben:
Rn. 65 - 1 BvR 1675/16[...]Der Schuldner einer nichtsteuerlichen Abgabe ist jedoch regelmäßig zugleich Steuerpflichtiger und wird als solcher zur Finanzierung der die Gemeinschaft treffenden Lasten herangezogen.[...]
BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 18. Juli 2018
- 1 BvR 1675/16 - Rn. (1-157),http://www.bverfg.de/e/rs20180718_1bvr167516.htmlWir setzen einfach mal voraus, daß auch dem keine fachgerichtlichen Entscheidungen treffen dürfenden Bundesverfassungsgericht bekannt ist, daß öffentlich-rechtliche Wettbewerbsunternehmen als nicht-öffentlich gelten und daher auch nicht in den Staatshaushalt integriert sind. Und insofern der Rundfunkbeitrag nicht an den Staatshaushalt geleistet wird.
Uns allen ist doch, spätestens jetzt, bekannt, daß Steuern, Gebühren wie auch Beiträge in den Staatshaushalt einfließen und nur die nicht-steuerliche Sonderabgabe eben nicht?
Wenn der eine nicht-steuerliche Abgabe Leistende regelmäßig zugleich Steuerpflichtiger ist, müssten doch die an den Staat geleisteten Gebühren und Beiträge ob des steuerfreien Existenzminimums steuermindernd wirken? Einfach wegen der Belastungsgleichheit der Steuerpflichtigen?
Übrigens, wesentlich, hier dennoch nur am Rande:
Rn. 143 - 1 BvR 1675/16Das Gericht muss sich daher hinsichtlich des materiellen Unionsrechts hinreichend kundig machen. Etwaige einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs muss es auswerten und seine Entscheidung hieran orientieren (vgl. BVerfGE 82, 159 <196>; 128, 157 <189>; 135, 155 <233 Rn. 184>).
Wink mit dem Zaunspfahl zu EuGH C-260/89 zum Rundfunk der Griechischen Republik, wonach in der Gemeinschaft nichts rechtens ist, was sich über Art. 10 EMRK hinwegsetzt.
Edit "Bürger" - gesammelte Links zum Thema "Sonderabgabe":
Urteile BVerfG zu Sonderabgaben
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=16581.0
"Der Rundfunkbeitrag eine Steuer?" > verfassungswidrige Sonderabgabe (2022)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36805.0
Reihe Klage-Argumente - Die Haushaltsabgabe ist eine unzulässige Sonderabgabe
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=5621.0
Ist der Rundfunkbeitrag in Echt eine nicht-steuerliche Sonderabgabe?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=30030.0
BVerfG 1 BvR 1675/16 - Rundfunkbeitrag ist eine Sonderabgabe
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=33318.0
Kirchhof > Rechtsgutachten zur Filmförderung als Sonderabgabe (01/2016)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=18796.0
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