Liebe Mitstreiter,
Person a hatte vor kurzem beim Finanzamt Kreuzberg Einsicht in dessen Vollstreckungsakte (mit Zeugen) genommen und anschließend mit einer Rechtsanwalts-Hotline sowie einem anderen Rechtsanwalt telefoniert und folgende Erkenntnisse gewonnen, die ich hiermit gerne weitergeben möchte:
1. Im Falle von Person a basiert die Vollstreckung auf eine bloße Erklärung des RBB, dass der Festsetzungsbescheid wirksam geworden sei.
Person a bestreitet dies mir gegenüber, da Person a bislang auf zwei Widersprüche noch keine Bescheide erhalten habe.
2. Rechtsgrundlage der
öffentlich-rechtlichen (also
nicht der
privatrechtlichen)
Vollstreckung sind angeblich die Vorschriften der Abgabenordnung (AO), so der Finanzbeamte in seinem Schreiben:
"Das Finanzamt wird gemäß § 5a des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung
in Verbindung mit § 4 Buchst, b) des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes (VwVG) als Vollstreckungsbehörde
zur Betreibung von öffentlich-rechtlichen Forderungen für den RBB tätig.
Die Vollstreckung richtet sich dabei gemäß § 5 Abs. 1 VwVG nach den Vorschriften der Abgabenordnung
(AO). Die Erklärung der ersuchenden Stelle, der Anspruch sei vollstreckbar,
ist dabei die Grundlage für die Durchführung des Vollstreckungsersuchens."
Der Festsetzungsbescheid gilt als eine Art Titel, der dem Finanzamt offenbar ausreicht, um die Vollstreckung durchzuführen (ungeachtet irgendwelcher weiterer laufenden Widersprüche).
3. Jetzt kommt es:
Widersprüche haben in Bezug auf die Vollstreckung keine aufschiebende Wirkung!Und das scheint offenbar die Strategie in Berlin zu sein, wie mir auch die Rechtsanwalts-Hotline aufgrund zahlreicher Anrufe bestätigte. Fakten schaffen, Geld abziehen.
4. Wie mir der RA mitteilte gäbe es jedoch einen interessanten Weg, der bereits vom Verwaltungsgericht Osnabrück in einem Urteil bestätigt wurde und zu dem aktuell auch ein Verfahren in Berlin mit Urteilstermin am 11.11.2015 [Beginn der Fastenzeit – paßt ja irgendwie
] laufe:
Danach müßte ein Antrag auf Befreiung beim RBB beantragt werden und, nach zu erwartender Ablehnung, auf dem Klageweg durchgesetzt werden.Nach Auskunft des RA hat das VG Berlin eine Pressemitteilung zu dem Urteil am 11.11. angekündigt, was darauf hindeute, dass der Klage eventuell statt gegeben werden und die Befreiung erteilt werden müsse.
Wer hierzu mehr weiß, bitte um Kommentare!
Insbesondere würde mich interessieren, wie man die
Vollstreckung trotz nicht-aufschiebender Wirkung des Widerspruches gegen Festsetzungsbescheid dennoch stoppen kann.
Gruß Degard