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"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Vollstreckungen von Rundfunkbeiträgen (nach Bundesländern sortiert) => Berlin => Thema gestartet von: degard am 29. September 2015, 11:37

Titel: Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung gegen Vollstreckung?
Beitrag von: degard am 29. September 2015, 11:37
Liebe Mitstreiter,

Person a hatte vor kurzem beim Finanzamt Kreuzberg Einsicht in dessen Vollstreckungsakte (mit Zeugen) genommen und anschließend mit einer Rechtsanwalts-Hotline sowie einem anderen Rechtsanwalt telefoniert und folgende Erkenntnisse gewonnen, die ich hiermit gerne weitergeben möchte:

1. Im Falle von Person a basiert die Vollstreckung auf eine bloße Erklärung des RBB, dass der Festsetzungsbescheid wirksam geworden sei.
Person a bestreitet dies mir gegenüber, da Person a bislang auf zwei Widersprüche noch keine Bescheide erhalten habe.

2. Rechtsgrundlage der öffentlich-rechtlichen (also nicht der privatrechtlichen) Vollstreckung sind angeblich die Vorschriften der Abgabenordnung (AO), so der Finanzbeamte in seinem Schreiben:

Zitat
"Das Finanzamt wird gemäß § 5a des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung
in Verbindung mit § 4 Buchst, b) des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes (VwVG) als Vollstreckungsbehörde
zur Betreibung von öffentlich-rechtlichen Forderungen für den RBB tätig.
Die Vollstreckung richtet sich dabei gemäß § 5 Abs. 1 VwVG nach den Vorschriften der Abgabenordnung
(AO). Die Erklärung der ersuchenden Stelle, der Anspruch sei vollstreckbar,
ist dabei die Grundlage für die Durchführung des Vollstreckungsersuchens."


Der Festsetzungsbescheid gilt als eine Art Titel, der dem Finanzamt offenbar ausreicht, um die Vollstreckung durchzuführen (ungeachtet irgendwelcher weiterer laufenden Widersprüche).

3. Jetzt kommt es: Widersprüche haben in Bezug auf die Vollstreckung keine aufschiebende Wirkung!
Und das scheint offenbar die Strategie in Berlin zu sein, wie mir auch die Rechtsanwalts-Hotline aufgrund zahlreicher Anrufe bestätigte. Fakten schaffen, Geld abziehen.

4. Wie mir der RA mitteilte gäbe es jedoch einen interessanten Weg, der bereits vom Verwaltungsgericht Osnabrück in einem Urteil bestätigt wurde und zu dem aktuell auch ein Verfahren in Berlin mit Urteilstermin am 11.11.2015 [Beginn der Fastenzeit – paßt ja irgendwie  ;)  ] laufe:

Danach müßte ein Antrag auf Befreiung beim RBB beantragt werden und, nach zu erwartender Ablehnung, auf dem Klageweg durchgesetzt werden.

Nach Auskunft des RA hat das VG Berlin eine Pressemitteilung zu dem Urteil am 11.11. angekündigt, was darauf hindeute, dass der Klage eventuell statt gegeben werden und die Befreiung erteilt werden müsse.

Wer hierzu mehr weiß, bitte um Kommentare!

Insbesondere würde mich interessieren, wie man die Vollstreckung trotz nicht-aufschiebender Wirkung des Widerspruches gegen Festsetzungsbescheid dennoch stoppen kann.

Gruß Degard
Titel: Re: Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung gegen Vollstreckung?
Beitrag von: valentino45 am 28. Oktober 2015, 19:50
Danke erstmal für den Eintrag - Deine fiktive Person A ist nicht die einzige!

Meine fiktive Person hat soeben auch vom FA Kreuzberg-Fhain die "Zahlungsaufferoderung" erhalten mit Vollstreckungsandrohung allerdings ohne Schörkel § etc...

Viel Spass und Glück!
Titel: Re: Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung gegen Vollstreckung?
Beitrag von: Bürger am 28. Oktober 2015, 22:21
Bitte vor dem Erstellen neuer Beiträge immer auch erst ausgiebig die Suchfunktion (http://gez-boykott.de/Forum/index.php?action=search) des Forums nutzen, da Mehrfachdiskussionen zu gleichen Themen aus Kapazitätsgründen und aus Gründen der Übersicht im Forum nicht vorgesehen sind.

1. Im Falle von Person a basiert die Vollstreckung auf eine bloße Erklärung des RBB, dass der Festsetzungsbescheid wirksam geworden sei. Person a bestreitet dies mir gegenüber, da Person a bislang auf zwei Widersprüche noch keine Bescheide erhalten habe.

Dies greift das Thema "Vollstreckung trotz Widerspruch" bzw. "Vollstreckung ohne WiderspruchsBESCHEID" auf, was im Forum schon mehrfach ausgiebig behandelt wurde und per Suchfunktion (http://gez-boykott.de/Forum/index.php?action=search) mit obigen Begriffen/ Kombinationen auch ausreichend Ergebnisse liefert - u.a.

Ist eine Zwangsvollstreckung ohne Widerspruchsbescheid möglich?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10352.msg71600.html#msg71600

Brief vom Obergerichtsvollzieher/ Widerspruchsbescheid seit 6 Monaten ausstehend
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13473.0.html

Vollstreckung ohne Widerspruchsbescheid - wie vorgehen?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15771.msg105401.html#msg105401


2. Rechtsgrundlage der öffentlich-rechtlichen (also nicht der privatrechtlichen) Vollstreckung sind angeblich die Vorschriften der Abgabenordnung (AO), so der Finanzbeamte in seinem Schreiben: [...]
Der Festsetzungsbescheid gilt als eine Art Titel, der dem Finanzamt offenbar ausreicht, um die Vollstreckung durchzuführen (ungeachtet irgendwelcher weiterer laufenden Widersprüche).

Nachzulesen u.a. auch unter
"Rundfunkbeitrag" > VERWALTUNGsvollstreckung statt gerichtlichem Mahnverfahren!
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,16142.0.html


3. Jetzt kommt es: Widersprüche haben in Bezug auf die Vollstreckung keine aufschiebende Wirkung!
Und das scheint offenbar die Strategie in Berlin zu sein, wie mir auch die Rechtsanwalts-Hotline aufgrund zahlreicher Anrufe bestätigte. Fakten schaffen, Geld abziehen.
Das ist aber keine neue Erkenntnis Dieses Wissen ist dem Forum seit geraumer Zeit bekannt und in den einschlägigen Threads so auch wiedergegeben... ;)
...allerdings eben mit dem Hinweis, dass trotz dessen zur Durchsetzung einer "aufschiebenden Wirkung" ja der sogenannte "Antrag auf Aussetzung der Vollziehung" gedacht ist, der sinnvollerweise gleich mit dem jeweiligen Widerspruch gestellt werden sollte. Dass diese Anträge entweder bewilligt, abgelehnt oder auch einfach gar nicht entschieden werden, ist ebenfalls im Forum hinlänglich bekannt.

Nachzulesen u.a. unter

Kurzüberblick über den regulären, "offiziellen" und legalen Weg von
Widerspruch & Klage gegen den sog. "Rundfunkbeitrag"

Ablaufschema/ Kurzübersicht - Anmeldung/ Bescheid/ Widerspruch/ Klage
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.0.html
[...] Da ein Widerspruch bei "öffentlichen Abgaben" (und als solche ist der sog. "Rundfunkbeitrag" definiert) prinzipiell keine aufschiebende Wirkung entfaltet, der Betrag also theoretisch trotz Rechtsweg zu zahlen wäre, um später bei Erfolg erstattet zu werden (was jedoch nicht nur den finanziellen sondern auch den juristischen und auch politischen Druck verringert), müsste und kann zur Vermeidung einer zwischenzeitlichen Zahlung die "aufschiebende Wirkung" zusätzlich beantragt werden (vgl. Widerspruch incl. Antrag auf "Aussetzung der Vollziehung").

Ablauf 3a WIDERSPRUCH + Antrag auf Aussetzung ["Beitragsschuldner"]
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74421.html#msg74421
Antrag auf Aussetzung der Vollziehung. Fristsetzung?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,7716.0.html

Ausführungen zum Thema "Aussetzung der Vollziehung" bei "öffentlichen Abgaben"
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,8088.msg58336.html#msg58336
gem. § 80 Abs. 4 VwGO www.gesetze-im-internet.de/vwgo/__80.html gilt:
"Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn
- ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen [...]"


allgemeine Informationen zur "Aussetzung der Vollziehung"
http://www.jm.nrw.de/Gerichte_Behoerden/fachgerichte/Verwaltungsgericht/Die_Aussetzung_der_Vollziehung/index.php

Es gibt bei Anträgen auf "Aussetzung der Vollziehung" ohnehin keine erkennbare Systematik.
Sie werden von den Landesrundfunkanstalten entweder
- bewilligt
- abgelehnt oder
- gar nicht entschieden ;)

Anträge auf "Aussetzung der Vollziehung" sind schon in
mehreren Fällen von den Landesrundfunkanstalten bewilligt worden
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,9329.msg67049.html#msg67049

Eine Formulierung à la Höcker wie z.B.
http://www.gez-abschaffen.de/kampf-gegen-den-beitragsbescheid.htm#Widerspruch
Zitat
Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung
Hiermit beantrage ich die Aussetzung des Vollzuges gem. § 80 Abs. 4 VwGO, bzw. die aufschiebende Wirkung meines Widerspruches.
Grund: Ich kann mir die Zahlung des Beitrages nicht leisten!
scheint entsprechend Erfolg gehabt zu haben
vgl. Seite 4 unter http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,6637.msg67046.html#msg67046


4. Wie mir der RA mitteilte gäbe es jedoch einen interessanten Weg, der bereits vom Verwaltungsgericht Osnabrück in einem Urteil bestätigt wurde und zu dem aktuell auch ein Verfahren in Berlin mit Urteilstermin am 11.11.2015 [Beginn der Fastenzeit – paßt ja irgendwie  ;)  ] laufe:

Danach müßte ein Antrag auf Befreiung beim RBB beantragt werden und, nach zu erwartender Ablehnung, auf dem Klageweg durchgesetzt werden.

Nach Auskunft des RA hat das VG Berlin eine Pressemitteilung zu dem Urteil am 11.11. angekündigt, was darauf hindeute, dass der Klage eventuell statt gegeben werden und die Befreiung erteilt werden müsse.

...das dürfte aber vermutlich erst einmal nicht viel ändern an der Problematik
"Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung gegen Vollstreckung" und einer
"Vollstreckung trotz Widerspruch" bzw. "Vollstreckung ohne WiderspruchsBESCHEID"



Insbesondere würde mich interessieren, wie man die Vollstreckung trotz nicht-aufschiebender Wirkung des Widerspruches gegen Festsetzungsbescheid dennoch stoppen kann.

...siehe obige Links.
Versuch, die Gegenseite zu einem "gütlichen" Rückzug zu veranlassen...
...oder Klage bzw. Antrag auf Eilrechtsschutz.
Titel: Re: Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung gegen Vollstreckung?
Beitrag von: PersonX am 28. Oktober 2015, 22:25
Zitat
1. Im Falle von Person a basiert die Vollstreckung auf eine bloße Erklärung des RBB, dass der Festsetzungsbescheid wirksam geworden sei.
Person a bestreitet dies mir gegenüber, da Person a bislang auf zwei Widersprüche noch keine Bescheide erhalten habe.

Hier scheint ein eine kleine  Ungenauigkeit zu stehen, es sollte vielleicht besser so sein:
 
Bescheide == Widerspruchsbescheide
Widersprüche == Widersprüche mit Antrag auf Aussetzung der Vollziehung jeweils auf einen Festsetzungsbescheid


Also

1. Im Falle von Person a basiert die Vollstreckung auf eine bloße Erklärung des RBB, dass der Festsetzungsbescheid wirksam geworden sei.
Person a bestreitet dies mir gegenüber, da Person a bislang auf zwei Widersprüche mit Antrag auf Aussetzung der Vollziehung noch keine Widerspruchsbescheide erhalten habe.


--> Denn ohne so einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung hat ein Widerspruch keine aufschiebende Wirkung, es kann trotz Widerspruch vollzogen werden.
Titel: Re: Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung gegen Vollstreckung?
Beitrag von: Knax am 28. Oktober 2015, 23:05
Insbesondere würde mich interessieren, wie man die Vollstreckung trotz nicht-aufschiebender Wirkung des Widerspruches gegen Festsetzungsbescheid dennoch stoppen kann.

Ganz allgemein gesprochen ist darauf zu achten, ob ein Festsetzungsbescheid ein Leistungsgebot enthält. Da es unterschiedliche Versionen von Festsetzungsbescheiden gibt, kann nur eine Einzelfallprüfung Aufschluss darüber geben. Die älteren "Gebühren-/Beitragsbescheide" enthalten meines Wissens korrekterweise ein Leistungsgebot. Die neueren "Festsetzungsbescheide" enthalten meines Wissens kein Leistungsgebot. Das Leistungsgebot ist der juristische Fachbegriff für die Aufforderung des Abgabengläubigers an den Abgabenschuldner zur Leistung, im Falle des Rundfunkbeitrags zur Zahlung der Rundfunkbeiträge. Fehlt das Leistungsgebot, so haben Widersprüche aufschiebende Wirkung, weil öffentliche Abgaben lediglich festgesetzt, jedoch nicht angefordert werden.
Titel: Re: Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung gegen Vollstreckung?
Beitrag von: m_herr am 05. Dezember 2015, 18:06
Gibt es hier was neues?
Titel: Re: Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung gegen Vollstreckung
Beitrag von: ana am 13. Januar 2016, 15:51
Hallo,

Person A hat - erwartungsgemäß - das Verfahren vor dem Berliner VG verloren. Das Urteil ließ keine Berufung zu. Gerade läuft der Antrag auf Zulassung der Berufung beim OVG. Jetzt kommt ein Feststellungsbescheid, typisiert als vollstreckbarer Titel,
der somit "eine der Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung" gibt. Gegen den Bescheid ist ein Widerspruch möglich, der aber "keine aufschiebende Wirkung" hat.

Abgesehen davon, dass das Verfahren noch läuft, der RBB gerade dem Gericht auf den Antrag geantwortet hat (ablehnend natürlich), die gerichtliche Entscheidung über die Zulassung der Berufung aber noch aussteht, stimmen die angegebenen Beträge nicht. Festgesetzt werden 597,02 €, angeblich - und Person A nicht nachvollziehbar - stehen 658,96 € aus.

Meine Frage: Trotzdem Widerspruch einlegen (nachfragen, wie die Differenz sich begründet und auf den Berufungszulassungsantrag verweisen) und nicht zahlen? Oder muss Person A noch mehr tun, um weitere Kosten zu vermeiden?

Grüße aus Berlin,
Ana
Titel: Re: Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung gegen Vollstreckung?
Beitrag von: PersonX am 13. Januar 2016, 16:37
Zitat
Gegen den Bescheid ist ein Widerspruch möglich, der aber "keine aufschiebende Wirkung" hat.

Deswegen immer den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung mit in der Zurückweisung aufführen. Dieser Antrag ist zuerst zu bearbeiten. Die Gründe sind der fortgesetzte Klageweg usw.. Es ist schlicht eine Zumutung, wenn in Anbetracht der für jedermann ersichtlichen Gründe der Grundgesetzwidrigkeiten weiter Bescheide versendet und im angeblichem Namen des Volks vollstreckt werden.

Dem Antrag und der späteren Klage könnte auch gleich eine Kopie von

dem aktuellem Thema: "Ihr Rundfunkbeitrag: sachfremd und unsozial", welches auch hier Forum verlinkt gefunden wird
 bei gelegt werden:

http://norberthaering.de/de/27-german/news/524-rundfunkbeitrag-diskussion#weiterlesen

Titel: Re: Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung gegen Vollstreckung?
Beitrag von: noGez99 am 13. Januar 2016, 17:12
Berlin, das ist doch RBB?
Die Gerüchte sagen dass der RBB bei einer laufenden Klage die Vollstreckung aussetzt (ohne Gewähr).

Der Antrag auf "Aussetzung des Vollzugs nach § 80 (4) VwGO" ist ein muss in jedem Widerspruch.
Was es aber nützt ist eine andere Sachen, siehe Sufu mit "Vollstreckung ohne Widerspruchsbescheid"

Wie setzt man dieses Recht durch? Siehe:
'Aussetzung des Vollzugs' und Zwangsvollstreckung
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,16985.msg112241.html#msg112241

Die Gerichte scheint das recht wenig zu kümmern ...