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Autor Thema: 'Aussetzung des Vollzugs' und Zwangsvollstreckung  (Gelesen 2159 mal)

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  • Beiträge: 1.456
Hallo liebe Freunde,

laut:
Re: Suche Interessenten (Hamburg) für Gruppenrabatt bei RA Bölck
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12777.msg86047.html#msg86047

und
Re: Vollstreckung ohne Widerspruchsbescheid - wie vorgehen?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15771.msg105364.html#msg105364

Verstehen ich so:
Bescheide können sofort vollstreckt werden.
Wenn aber ein Antrag auf 'Aussetzung des Vollzugs' gestellt wird, muss die Behörde diesen zuerst ablehnen,
und kann erst dann vollstrecken.

Jetzt ist mir mindestens ein hypothetischer Fall bekannt, in dem der Eilantrag abgelehnt wurde.

Was stimmt denn nun?
(oder war ein Eilantrag nicht die richtige Reaktion um die ZV abzuwehren?)

Anderes Beispiel:
Zeitnot-Strategie nach Widerspruchsbescheid
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,14535.msg97368.html#msg97368
Kosten für Eilantrag werden dem Kläger aufgebrummt!



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  • IP logged  »Letzte Änderung: 04. Januar 2016, 18:21 von René«
(nur meine Meinung, keine Rechtsberatung)   

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  • Beiträge: 1.456
Nochmal die Frage an die Fachleute hier:

Wie gehe ich gegen eine ZV vor, die betrieben wird,  ohne dass der Antrag
auf "Aussetzung des Vollzugs nach § 80 (4) VwGO" entschieden wurde?


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