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Autor Thema: MDR Leipzig Widerspruchsbescheid was dann?  (Gelesen 2402 mal)

W
  • Beiträge: 10
MDR Leipzig Widerspruchsbescheid was dann?
Autor: 06. März 2018, 19:18
Ich wünsche einen schönen guten Abend.

Person A hat am 26.02.18 das Standardschreiben "Widerspruchsbescheid" auf den am 19.01.16 gestellten Widerspruch erhalten. Es steht in diesem auch, dass der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung keine Gültigkeit hat und damit Rechtmäßig sei.
Nun hat Person A einen Monat um Klage einzureichen oder die Summe von 533€ einfach auf das Konto zu überweisen.

Person A möchte nicht zahlen, da sich Person A, wie jeder andere hier, nicht dazu zwingen lassen möchte. Doch welche Möglichkeiten hat Person A jetzt noch? Ist Klage einreichen die einzige Möglichkeit neben zahlen?
Person A müsste diese beim VG Leipzig einreichen. Doch fehlt Person A dazu die Erfahrung. Kann jemand nützliche Tipps und oder einen Rechtsbeistand empfehlen der weiterhelfen kann?

MfG
Weilsreicht


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 06. März 2018, 21:11 von Markus KA«

f

faust

Guten Morgen, und herzlich willkommen!

Aus Zeitgründen nur zwei kurze Tips:

1) Wenn irgend möglich: "Runden Tisch" in der Nähe aufsuchen - der direkte Kontakt bringt viel mehr als das Selbststudium hier im doch hier und da  (#) etwas unübersichtlichen Forum (siehe "Termine").*

2) Aussetzung der Vollziehung: Man versucht zu bluffen, weil man ja aus seinen Unterlagen weiss, das fiktive Person A zum ersten Mal klagt ("300 % Profit, und das Kapital geht über Leichen" - so hab ich das in der Schule gelernt).
ABER: Vermutlich noch in der ersten Jahreshälfte wird das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe über die Rechtmässigkeit des bestehenden Zwangszahlungsregimes insgesamt befinden. - Ein Verwaltungsgericht, das der Ansicht ist, dass für dich hier nix mehr zu holen ist, hat schlicht den Kontakt zur Wirklichkeit verloren.
AUF KEINEN FALL ZAHLEN !!!



Edit DumbTV:
* Runde Tische und Aktionen (nach Bundesländern sortiert)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/board,50.0.html


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 07. März 2018, 12:03 von DumbTV«

  • Beiträge: 886
Formal Wege gibt es nur in bestimmten Fällen (Verjährung, formale Fehler, Härtefall etc.) und eben die Klage.

Es gibt auch noch andere Wege, aber die sind kompliziert. Man kann sich beispielsweise gegen die Vollstreckung wehren, allerdings sollte das nicht das einzige Pferd sein auf das man setzt, es sei denn man möchte die ganze Auseinandersetzung komplett zum Amtsgericht tragen statt zum VG. (Z.B. weil in Sachsen Festsetzungsbescheide eigentlich nicht vollstreckt werden dürfen
Lindner "Verwaltungsvollstreckungsgesetz f. d. Freistaat Sachsen: Kommentar"
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23748.msg151220.html). Es ist aber in jedem Fall hilfreich Klage gegen den Bescheid einzureichen (erst einmal ohne Begründung, Begründung dann später).


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 07. März 2018, 12:05 von DumbTV«
"Ihr wollt doch nicht, dass Jones wiederkommt!"
Ersetze "Jones" durch Adolf, Patriarchat, Meeresspiegel oder irgendwas und Du hast eine woke "Debatte", die ohne Argumente reichlich Raum in den Medien einnehmen darf.

n
  • Beiträge: 1.456
Zitat
Person A hat am 26.02.18 das Standardschreiben "Widerspruchsbescheid" auf den am 19.01.16 gestellten Widerspruch erhalten.

Wurde der Brief amtlich oder per Einschreiben zugestellt oder ist er als normaler Brief angekommen?[/b]

Bei einem normalen Brief verlängert sich die Klagefrist auf 1 Jahr, da nicht korrekt zugestellt.*** Beachten!
Wenn inzwischen ein neuer Bescheid eintrudelt, kann man den Bumerang probieren:
Re: Der Bumerangeffekt
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,25185.msg162489.html#msg162489
Wenn die Vollstreckungsabwehr nicht funktioniert kann man innerhalb von einem Jahr immer noch Klage einreichen.

Und noch ganz wichtig:  Verfassungsbeschwerde erheben gegen den Widerspruchsbescheid!!! Innerhalb von einem Monat

Auch auf einen Widerspruchsbescheid kann man Verfassungsbeschwerde (VB) erheben, da der Rechtsweg erschöpft (*) ist . Und das sollte man auch machen, denn dann hat man schon eine VB auf die man verweist und kann im Fall der Zwangsvollstreckung eine einstweilig Anordnung (EA) beim BVerfG beantragen.

(*) Das dokumentiert der Beitragsservice dankenswerter Weise selbst auf seiner Webseite: die hunderte von Prozessen, die alle gewonnen wurden.

Zitat
Rechtsweg erschöpft - Verfassungsbeschwerde vor dem BVerfG möglich
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22540.msg144140.html#msg144140

Profät Diabolo hat ein Muster generiert, das hier im Forum zu finden ist:
Rechtsweg erschöpft - Verfassungsbeschwerde vor dem BVerfG möglich
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22540.msg148174.html#msg148174
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22540.msg150746.html#msg150746
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22540.msg151024.html#msg151024

Und wenn die ZV kommt, hier gibt es ein Muster für eine einstweilige Anordnung:
BVerfG Einstweilige Anordnung Muster-EA
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,26112.msg164689.html#msg164689

***
[...] falls dies ein "normaler Brief" war hat Person A keine Monatsfrist einzuhalten:
Widerspruchsbescheide müssen zugestellt werden, nur dann beginnt die Frist zu laufen!

Achtung! Bitte vor dem Schaden klug sein!
Diesen Hinweisen kann nicht uneingeschränkt zugestimmt werden!

Die langjährige Erfahrung lehrt:

a) Wird - vollkommen unabhängig von der Art der "Zustellung" - innerhalb des Monats nach Zugang Klage eingelegt, so stehen die Chancen gut, dass ARD-ZDF-GEZ das jeweilige Beitragskonto mit einer "technischen Sperre" versehen und - unabhängig davon, ob ein etwaig gestellter Antrag auf Aussetzung der Vollziehung abgelehnt wurde - die Vollziehung stillschweigend aussetzen bis zum Ende des Verfahrens.

b) Wird - vollkommen unabhängig von der Art der "Zustellung" - innerhalb des Monats nach Zugang keine Klage eingelegt, so stehen die Chancen "gut", dass ARD-ZDF-GEZ danach binnen Wochen eine Mahnung senden und sich damit der Vorgang schon auf der Schiene der Vollstreckung befindet - und das ist wahrhaftig kein Zuckerschlecken, sondern ein Spießrutenlauf ohne Ende mit regelmäßig zweiwöchigen Fristsetzungen und äußerst ungewissem bzw. i.d.R. negativem Ausgang wie Eintrag ins Schuldnerverzeichnis und ggf. Pfändung.

Merke:
Wenn die Vollstreckung einmal eingeleitet ist, wird diese von ARD-ZDF-GEZ nach bisheriger Erfahrung - i.d.R. mit Rückendeckung durch die örtlichen Vollstreckungsstellen und Vollstreckungsgerichte - emotions- und gnadenlos durchgezogen.


Ob das jeweils zuständige Verwaltungsgericht "Recht und Gesetz" folgt und die Klagefrist als nicht begonnen erachtet, wenn der Widerspruchsbescheid nicht förmlich zugestellt sondern nur mit normaler Briefpost zugesendet wird, steht ebenso in den Sternen.
Im dümmsten Fall schwächt man seine eigene Rechtsposition auf unnötige Art und Weise, wenn man nach Erhalt des Widerspruchsbescheides nicht innerhalb der angegebenen Frist die Rechtsmittel einlegt.

Wie oben durch "DumbTV" bereits geschildert, ist die fristgerechte Einreichung eines weitestgehend unbegründeten KlageANTRAGs kein Hexenwerk - siehe u.a. unter
Ablauf 5a KLAGE ["Beitragsschuldner"]
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74424.html#msg74424

Alles andere folgt dann "gemächlich" und mit deutlich stärkerer Rechtsposition.

Daher ACHTUNG!
Wer leichtsinnig und ohne jegliche Not die Überschreitung der Klagefrist und somit den Vollstreckungsvorgang bewusst riskiert, wird im Forum keine Unterstützung finden, da wir für solche unnötigen Hochrisiko-Spiele keinerlei Kapazitäten haben.


Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.

Alle Angaben ohne Gewähr! Keine Rechtsberatung!


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 08. März 2018, 23:53 von DumbTV«
(nur meine Meinung, keine Rechtsberatung)   

Z
  • Beiträge: 1.564
Ich denke der Zeitgewinn durch Einreichen der Klage und ersten Begründungen beim Verwaltungsgericht sollte ausreichen ("weiteren Sachvortrag behalte ich mir ausdrücklich vor").

Gut fand ich den Forumtip bzw. die Diskussion darum, daß mittels Widerspruchsbescheid erstmals auch über die Aussetzung der Vollziehung der Vollstreckung ein erstmaliger "Rechtsakt" erfolgte.
Der Diskussion im Forum nach hat man damit die Möglichkeit, vor einer Klage auf einstweiligen Rechtsschutz gegen die Vollstreckung (die ja leider immer wieder nachteilig für den Kläger, was die Kosten angeht endet), gegen diesen, -ersten- Bescheid über die Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung der Vollstreckung zunächst ein Widerspruchsverfahren zu starten, die Idee war, dieses direkt an den Intendanten zu schicken und abzuwarten, denn darüber müßte ja dann erstmal ein richtiger Bescheid erfolgen. Wie die Erfahrung bezüglich der weiteren Vorgehensweise bei dann doch erfolgender Vollstreckung ist, kann hier noch nicht beantwortet werden, aber man hätte ja erstmal gute Karten, weil man dem Vollstrecker ordnungsgemäß mitteilen kann, daß über das Verfahren noch gar nicht rechtsgültig entschieden wurde, damit eine Vollstreckung rechtswidrig wäre, diese Argumentation wäre als zusätzliches Argument bei einer Vollstreckungsabwehrklage hilfreich.


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Guten Abend,

Ich habe das Schreiben per Einschreiben direkt vom MDR bekommen.

Und heute 07.03.18 habe ich eine neue Zahlungsaufforderung mit einem Säumniszuschlag von 8€ bekommen. Das für mich "Zwangs" eingerichtete Konto weißt nun ein minus von 593,50€ aus.

Ich schaue gerade ins Forum Runder Tisch Leipzig und kämpfe mich mal durch die Infos die ich von euch erhalten habe.



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Guten Abend,

also ich habe mir überlegt Klage einzureichen.
Verstehe ich folgenden Ablauf richtig?

1. Klage ohne große Begründung beim VG Leipzig einreichen
2. Verfassungsbeschwerde wie im Beitrag ausfertigen und einreichen
3. während das alles läuft... Klagebegründung ausfertigen

Habe ich noch etwas Vergessen?


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  • Beiträge: 1.456
Zitat
Und heute 07.03.18 habe ich eine neue Zahlungsaufforderung mit einem Säumniszuschlag von 8€ bekommen.

Ist das ein Infoschreiben oder ein Festsetzungsbescheid?

Wenn Festsetzungsbescheid, dann unbedingt einen Widerspruch ohne Begründung einlegen.
Gegen den Festsetzungsbescheid kann gleich eine zweite Verfassungsbeschwerde erhoben werden. Du kannst dann auch verschiedene Argumente testen.

Viel Erfolg



Edit DumbTV:
Da Mehrfachdiskussionen bereits ausgiebig behandelter Themen aus Kapazitätsgründen und aus Gründen der Übersicht im Forum nicht vorgesehen sind ist dieser Thread nun geschlossen.

Ablauf 5 "WiderspruchsBESCHEID" v. "Beitragsservice"/ LRA  (+Rechtsbehelf)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74423.html#msg74423


Zum Thema Klagebegründung finden sich im Board:

Widerspruchs-/Klagebegründungen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/board,32.0.html

bereits reichlich Anregungen. Insbesondere im dortigen Thread:

Klagegründe/ Argumente/ Vorgehen nach BVerwG März und Juni 2016 Sammelthread]
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19787.msg128200.html#msg128200

und auch

Schreiben des Bundesverfassungsgerichts - Erster Senat - vom 30. August 2017
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,24625.0.html


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 08. März 2018, 23:57 von DumbTV«
(nur meine Meinung, keine Rechtsberatung)   

 
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