Ich denke der Zeitgewinn durch Einreichen der Klage und ersten Begründungen beim Verwaltungsgericht sollte ausreichen ("weiteren Sachvortrag behalte ich mir ausdrücklich vor").
Gut fand ich den Forumtip bzw. die Diskussion darum, daß mittels Widerspruchsbescheid erstmals auch über die Aussetzung der Vollziehung der Vollstreckung ein erstmaliger "Rechtsakt" erfolgte.
Der Diskussion im Forum nach hat man damit die Möglichkeit, vor einer Klage auf einstweiligen Rechtsschutz gegen die Vollstreckung (die ja leider immer wieder nachteilig für den Kläger, was die Kosten angeht endet), gegen diesen, -ersten- Bescheid über die Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung der Vollstreckung zunächst ein Widerspruchsverfahren zu starten, die Idee war, dieses direkt an den Intendanten zu schicken und abzuwarten, denn darüber müßte ja dann erstmal ein richtiger Bescheid erfolgen. Wie die Erfahrung bezüglich der weiteren Vorgehensweise bei dann doch erfolgender Vollstreckung ist, kann hier noch nicht beantwortet werden, aber man hätte ja erstmal gute Karten, weil man dem Vollstrecker ordnungsgemäß mitteilen kann, daß über das Verfahren noch gar nicht rechtsgültig entschieden wurde, damit eine Vollstreckung rechtswidrig wäre, diese Argumentation wäre als zusätzliches Argument bei einer Vollstreckungsabwehrklage hilfreich.