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Dieser Thread eröffnet einen Rahmen für einige Diskussion, die bisher hier und dort eher OFF TOPIC war. - Die Ergebnisse der gemeinsamen Arbeit - neue Merkblätter - sollen voraussichtlich sodann für alle hier im Forum verfügbar gemacht werden.


Vorarbeiten und Details in anderen Threads:
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sehr unvollständig gelistet - nur, wo es aktuell gerade in Arbeit war - :

Dies begann als:
Annahme verweigert: Überraschender Effekt?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=38449.0

Später erweitert für:
- Rechtsnorm auch durch Fachgericht verwerfbar, sofern in Rechtsverordnung und gesetzeswidrig
- Verantwortung: Vorgesetzte für Unterstellte
- Datenschutz auf EU-Ebene innerdeutsch anwendbar für Härtefallprüfung / Geringverdiner

Verantwortung: Inwieweit sind Vorgesetzte verantwortlich für Fehler der Unterstellten?
EuGH C-741/21 - DSGVO - Verantwortl. haften f. Fehlverh. unterst. Personen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,37964.msg226020.html#msg226020

Unterschrift-Erfordernis im Fall von behördlichen Mitteilungen mit Ermessenskomponente: (2021-08)
(dort: bei Vollstreckungs-Vorgängen)
BFH VII R 62/18 - Pfänd./Einzieh.Verfüg. > Anford. an Form/Name/Unterschrift
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35604.0


Ausreichend versorgt ist aktueller Rechtsquellenbedarf für:
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--- Unterschrift-Pflicht --- Querulant-Einwand unzulässig --- Datenschutz



Wo fehlen noch Rechtsquellen?
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(Vieles  dreht sich zur Zeit um die Flucht-Techniken der Verantwortlichen gegenüber der gewachsenen argumentativen Kraft der Rechtsstaats-Verteidiger.)


Verantwortung der Vorgesetzten für Unterstellte,
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 - insbesondere bei echten Behörden (Beamte als "Amtsträger"),
 - aber auch verantwortliche Bearbeiter bei "öffentliches Recht allgemein", z.B. ARD, ZDF usw. 
 
Insbesondere auch regierungs-nah, die Referenten-Ebene unterhalb Staatssekretär. Auf dieser Ebene geschieht, was "Regierung, Exekutive, realer Staat" darstellt. Auf dieser Ebene entscheiden Verantwortliche, was gegen ARD-Fehler vielleicht gemacht wird oder vielleicht eher nicht gemacht wird.


Willkür-Verbot, im Extremfall Schikane-Verbot
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Das Problem ist insbesondere, sofern Richter vielleicht Fehler machen, vielleicht, um die Rundfunkabgabe-Verfahren los zu werden und Kläger zu entmutigen
oder die verkehrten Vorgaben der ARD-Juristen einfach richerlich in verkehrte Urteile "transformieren".
Zur Zeit werden einige richterliche Zermürbungs-Versuche vorgeworfen. Details gehören nicht ins öffentliche Forum. Nur zum besseren Verständnis ist das hier angedeutet.


Strafanzeige-Pflicht beim Erfahren von Straftaten
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und Unterlassen der Strafanzeigen:
Inwieweit ist es Beihilfe oder sogar Anstiftung oder Strafvereitelung?
- Dies für "Amtsträger" im engeren Sinn - Beamte -
- oder für verantwortliche Entscheider "öffentlich-rechtlich allgemein", z.B. ARD, ZDF

und für Richter, sofern diese verfahrensintern über Straftaten erfahren, also nicht-öffentlich, so dass die Verfolgung nur im Fall der richterlichen Weitergabe an die Staatsanwaltschaft zu erwarten wäre.


Bei allem, was Verstöße anbetrifft,
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sei man zurückhaltend mit eigenen Texten und Formulierungen hier im öffentlichen Forum. 
Das regelt man besser mit Hinweis auf Urteile mit kurzen Zitaten daraus.
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Dies und Das! / Re: Annahme verweigert: Überraschender Effekt?
« Letzter Beitrag von pjotre am 15. Juni 2025, 14:19 »
So gewinnt es nun doch praktische Bedeutung, diese Rechtsquellenhilfe,
nämlich bei der zusätzlichen Stützung der Darlegung, dass eine Härtefallprüfung ohne schweigepflichtige Prüfkommission unzulässig ist - und wegen deren Kosten wird das nie was.

Nun können wir mit der Zuständigkeit des EuGH EuG (via EU-Kommission) die Richter verzweifeln lassen, denn das kam bei den meisten im Studium noch nicht ausreichend vor.
Das ist von großer aktueller Bedetung für die aktuelle Aktion der Anträg auf generelle Vollstreckungs-Aussetzungen wegen des "Unzuverlässigskeits-Einwandes".

Wir sind hier OFF TGPIC, also kurz gehalten, aber wegen der Bedeutung dennoch hier behandelt. Eigentlich könnte ja der Titel des Threads geändert werden. Aber dies Änderungsrecht haben nur Moderatoren und die belasten wir ohnehin zur Genüge.


Edit "Bürger": Bitte beim Kern-Thema bleiben. Dazu sollte der derzeitige noch nicht ganz aussagekräftige Thread-Betreff "Annahme verweigert: Überraschender Effekt?" noch präzisiert werden. Danke.
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Dies und Das! / Re: Annahme verweigert: Überraschender Effekt?
« Letzter Beitrag von pinguin am 15. Juni 2025, 11:30 »
Ja, [...], die dann aber Habarth mit eigenhändiger Unterschrift zur Nichtannahme revidierte.

Mit Datenschutz können wir Diskussionen ohne Ende intelligent und stichhaltig führen, aber keine Berge versetzen, mit der Summe anderer Anträge  gelingt das zur Zeit deutlich effizient.
Das BVerfG ist für Datenschutzbelange nicht das richtige Bundesgericht; seitens des BVerfG ist das nämlich bereits abschließend entschieden.

Das Grundrecht der EU ist bei nicht-vollständig vereinheitlichtem Sachverhalt zur Ermittlung der Tragweite des nationalen Grundrechts zwingend heranzuziehen

Datenschutzentscheidung - Recht auf Vergessen I
BVerfG 1 BvR 16/13 - GG nur bei unvollst. vereinheitl. Unionsrecht anwendbar (2019-11-19)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37074.0

Das Grundrecht der EU ist bei vollständig vereinheitlichtem Sachverhalt unmittelbar bindend
Datenschutzentscheidung - Recht auf Vergessen II
BVerfG -1 BvR 276/17 - Vorrang des Unionsrechts auch beim Unionsgrundrecht (2019-11-06)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=32844.0

Datenschutzrechtlich ist das für's BVerfG damit ausdiskutiert

Zur Erinnerung

Rundfunk wird mit Richtlinie 2010/13/EU seitens der EU in "nicht-vollständig vereinheitlicht" rahmengeregelt; auch hier ist das Grundrecht der EU zwingend zu beachten;  (BVerfG 1 BvR 16/13);

Wenn es dann aber um die Verarbeitung personen-bezogener Daten geht, (DSGVO wird mit nationaler Umsetzung einer Richtlinie einhaltepflichtig), wird das Grundrecht der EU unmittelbar bindend, weil die mit der DSGVO definierten Regeln betreffs der Verarbeitung personen-bezogener Daten vollständig vereinheitlicht sind; (BVerfG -1 BvR 276/17).


Edit "Bürger": Bitte beim Kern-Thema bleiben. Dazu sollte der derzeitige noch nicht ganz aussagekräftige Thread-Betreff "Annahme verweigert: Überraschender Effekt?" noch präzisiert werden. Danke.
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Mal noch als ergänzender Hinweis; manch ein Gesetz schreibt sogar das eigenhändige handschriftliche Unterzeichnen ausdrücklich vor; so die Aussagen des BGH in der das Familienrecht betreffenden Rechtssache XII ZB 424/14, Rn. 7. Seitens des BGH hat es so einige Rechtssachen, die sich mit dem Unterschriftserfordernis befassen; nachstehend eine Auswahl mit Aktenzeichen und Link.

U.a. Rn. 7
Beschluss des XII. Zivilsenats vom 18.3.2015 - XII ZB 424/14 -
https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=f20fa040268313e7b2a3b961ae9557f2&nr=70801&anz=1&pos=0

U.a. Rn. 14 - Vertrag nur mit eigenhändigen Unterschriften gültig
Urteil des XII. Zivilsenats vom 10.2.2021 - XII ZR 26/20 -
https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=c0f47033f65974f5f53f2e05407688cd&nr=117229&anz=1&pos=0

U.a. Rn. 9 - eigenhändige Unterschrift eines Anwaltes notwendig
Beschluss des III. Zivilsenats vom 17.12.2020 - III ZB 14/20 -
https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=c5c757d2a53e29e8063a742d0e07e29a&nr=114577&anz=1&pos=0


 Urteil des VIII. Zivilsenats vom 24.7.2001 - VIII ZR 58/01 -
https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=be2390cd4f94ebe7bda5af85b34ae2a8&nr=21152&anz=1&pos=0

Auszug Seite 5, leider ohne Randnummern
Zitat
1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (z.B. Urteil vom 10. Juli 1997 - IX ZR 24/97, BGHR ZPO § 130 Nr. 6, Unterschrift 12 = NJW 1997, 3380 unter II 1 m.w.Nachw.) ist bei bestimmenden Schriftsätzen die eigenhändige Unterschrift des Ausstellers erforderlich, um diesen unzweifelhaft identifizieren zu können. Die Prüfung, ob eine Unterzeichnung die Anforderungen erfüllt, die an eine Unterschrift unter einem bestimmenden Schriftsatz gemäß § 130 Nr. 6 ZPO zu stellen sind, hat der Bundesgerichtshof von Amts wegen ohne Bindung an die Ausführungen des Berufungsgerichts vorzunehmen. Etwaige Zweifel an der Echtheit oder Vollständigkeit der Unterschrift sind, wie auch das Berufungsgericht nicht verkannt hat, gegebenenfalls im Wege des Freibeweises zu klären. In die Prüfung sind alle bedeutsamen Umstände des Einzelfalles einzubeziehen. Soweit es für die Beurteilung der Urheberschaft entscheidend auf das Schriftbild ankommt, wird eine sachverständige Begutachtung geboten sein, weil dem Gericht in aller Regel die eigene Sachkunde hierfür fehlen wird.
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Dies und Das! / Re: Annahme verweigert: Überraschender Effekt?
« Letzter Beitrag von pjotre am 15. Juni 2025, 10:49 »
Ja, @pinguin , da waren die hochwertigen Musterschriftsätze von @Profät di Abolo,
nur wegen dieser Vorarbeit hatte ich mich um 2019 dran angehängt, nur ich hatte es dann in etwas abweichender Form bis zur Annahme beim BVerfG geschafft, die dann aber Habarth mit eigenhändiger Unterschrift zur Nichtannahme revidierte.

Dem ging zeitlich eine Anfrage beim BVerfG über Massenbeschwerde unmittelbar voraus. Da wurde klar, beim BVerG kann man sich die Arbeit sparen. - Daraufhin wurde diese Planung sofort ersetzt durch bundesweite Landesverfassungsbeschwerden. Die hierbei entwickelte Sonderkompetenz ist aktuell prägend für die aktuellen bundesweiten Musterverfahren.

Wir kommen immer weiter OFF TOPIC, aber es ist einmal klarstellend nützlich:
Mit Datenschutz können wir Diskussionen ohne Ende intelligent und stichhaltig führen, aber keine Berge versetzen, mit der Summe anderer Anträge  gelingt das zur Zeit deutlich effizient.
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Danke, @pinguin , großartige Hilfe, das geht noch heute in gerade heute fällige Vorgänge ein und das hat absolute Hebelwirkung gegen vieles.

Das ist wie Wunder, man stellt eine Frage von aktueller juristischer Schlüsselwirkung und schon naht der Rettende Reiter auf seinem Weißen Ross, ein Pinguin ist der Herr Deichgraf im Sattel.
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Gibt es bereits Entscheide über die Unterschriftspflicht?
Gibt es; bspw. [...]

BFH VII R 62/18 - Pfändungs- und Einziehungsverfügung ->Unterschriftserfordernis
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35604.0

EuGH C-309/19 P - Klage muß handschriftlich unterzeichnet sein
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35908.0

[...] und dann hat es ja noch

EuGH C-634/21 - DSGVO - Automat. Daten-Verarbeitung ist verboten, wenn bindend
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37605.0
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Dies und Das! / Re: Annahme verweigert: Überraschender Effekt?
« Letzter Beitrag von pinguin am 15. Juni 2025, 05:53 »
Haben wir mit Datenschutz auch nur 1 einziges Mal
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im Kontext Rundfunkabgabe etwas in Gerichtsverfahren erreicht?
Wurde das denn im Kontext des europäischen Rahmens überhaupt nachweislich vorgetragen?
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Die Verantwortungspflicht der Vorgesetzten
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ist ein wenig bearbeitet im Thread
"Annahme verweigert: Überraschender Effekt?"
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,38449.msg228159.html#msg228159

ist dort aber an sich zu sehr  OFF TOPIC, Hier zu diesem Thema passt es jedenfalls in etwa.


Hier ist es laut Thema zwar beschränkt auf Datenschutzrecht
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und dafür greift EU-Recht auch national.

Wichtig wäre aber die analoge Frage in deutscher höchstrichterlicher Rechtsprechung zu nationalem Recht.
Dias hat gerade aktuell wesentliche Bedeutung, um Merkblätter für die Verantwortlichkeit in Behörden und Gerichten juristisch zu untermauern:

Wer ist verantwortlich beim beliebten "i.A." und "i.V." - "im Auftrag" und "in Vollmacht". "i.V." steht dann NICHT für "in Vertretung", obwohl es oft so begriffen wird.


Welche Rechtsgrundlage berechtigt zur Forderung, dass gerichtliche Bescheide zu unterschreiben sind?
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Da der Juristenverkehr nun ohne Unterschrift funktioniert, hat sich der Missstand eingebürgert, auch ausgedruckte gerichtliche Mitteilungen mit entscheidartiger Wirkung dennoch nicht mehr zu unterschreiben,, obgleich in der Regel Übersendung als Ausdruck, also ohne Identitätsgewähr der absendenden Person.
Gibt es bereits Entscheide über die Unterschriftspflicht?


Wir haben sie schon gefunden für Vollmachten von Rechtsanwälten:
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Die müssen bei der Kostenrechnung auf Papier mit Original-Handschrift-Unterschrift eingereicht werden. Wird versäumt, dann vollmachtloser Vertreter, dann Bestreiten der Kostenrechnung. (Details lasse ich weg.)

Das gleiche als Nachweis der Verantwortlichkeit muss an sich für alle gerichtlichen Entscheide gelten. Eine Nichtigkeits-Anfechtung ist gerade gerichtlich anhängig.


Beispielsweise gehen (auch deshalb) alle Mitteilungen
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vom Kölner doppelt falsch benannten "Beitrags"-"Service" durch einige Streiter immer zurück mit "Annahme verweigert wegen Nichtigkeit".
(Ein Musterbrief mit Dateien-Bezeichnung ppp-ret... )


Seit die ARD-Juristen den Eindruck erwecken, auf der Flucht zu sein
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vor den immer stärker gewordenen Antragsargumenten von Muster-Schriftsätzen,  erlangt immer mehr Bedeutung, wie Verantwortlichkeit verwischt wird mit der dann immer möglichen gegenseitigen Ausrede: "Das war der andere".

Das ist wie die Zwillingsbrüder, von denen einer bei einem Millionen-Einbruch in Berlin gefilmt wurde und jeder sagte "das war der andere" und also konnte keiner verurteilt werden.

Liebe Juristen und Kenner, derartiges lassen wir euch nicht durchgehen. Aber wir brauchen Rechtsquellen-Zitate über Verantwortlichkeit und Unterschriftspflicht.
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Dies und Das! / Re: Annahme verweigert: Überraschender Effekt?
« Letzter Beitrag von pjotre am 14. Juni 2025, 09:41 »
Obgleich hier etwas OFF TOPIC, da es uns so häufig begegnet, will ich es einmal hier begründen, damit es uns die Zusammenarbeit erleichtert:


Haben wir mit Datenschutz auch nur 1 einziges Mal
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im Kontext Rundfunkabgabe etwas in Gerichtsverfahren erreicht?

Für einen selber total über-registrierten Juristen ist Datenschutz etwas Nebeliges. Grundrechte kommen im deutschen universitären Fallpauk-Studium so gut wie gar nicht vor. Wir haben nicht Common Law- und Magna-Chara-Erziehung wie im Angelsächsischen, was ja teils gundrechte-analog ist (und mehr ist). 

Für einen deutschen universitären Einser-Juristen:
Was ist Menschenwürde? Was das Recht auf Privatheit? Für den Schema-F-Juristen sind das doch alles nur Einbildungen von Spinnern, weil es nicht "substanziierbar" ist - nicht "irgendwie beweiskräftig machbar ist".


Nur als strategische Waffe bringt Datenschutz übrigens sehr viel:   
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aber das ist zu diversen Punkten längst eingebaut. Beispiel:
- Härtefallprüfung: Recht auf schweigepflichtige Prüfkommission, und die wird es nie geben, also legt diese Forderung alles platt zur Patt-Situation.


Nur 1 Rechtserfolg für Datenschutz ist in Erinnerung.
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Erstritten wurde, dass Protesteingaben an Intendanten gegen Illegales nicht in die "Beitrags-Akten" eingescannt werden dürfen, sondern zu bearbeiten sind.

Bei Gericht wäre das vermutlich nie gelungen bei den 0815-Juristen der Gerichte? Es sind nicht die Richter, sondern ihr verkehrtes nötiges Vertrauen in die Zuverslässigkeitspflicht der "öffentlich-rechtlichen" ARD-Juristen.

Das Erstrittene leistete eine Compliance- und Datenschutz-Beauftragte.
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