Nach unten Skip to main content

Neueste Beiträge

91
Dies und Das! / Re: Kann KI und ChatGPT den GEZ-Boykott unterstützen?
« Letzter Beitrag von PersonX am 07. August 2025, 01:17 »
Perfekt – dann ist die Richtung jetzt eindeutig:
 

? Ziel: Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht
 mit dem Zweck, den Bundesgesetzgeber zu verpflichten,
 eine effektive Möglichkeit der Rechtsdurchsetzung gegen Landesgesetze zu schaffen
 bzw. strukturbedingte Rechtsschutzverweigerung abzustellen,
 indem er die Länder zu geeigneten Maßnahmen verpflichtet.
 

🎯 Kernanliegen: Der Bund ist (verfassungsrechtlich) in der Pflicht,
 über das Grundgesetz (Art.?19 Abs.?4 GG, Art.?1 Abs.?3 GG) Rechtsweggarantien zu sichern –
 auch im Verhältnis zu den Ländern (Bundestreue, föderale Ordnung, Gewährleistungsverantwortung).
 

🧱 Struktur der Beschwerde: Ich werde die Verfassungsbeschwerde vollständig als Text ausformulieren, mit diesen Punkten:
 
  • Rubrum (Adressat: Bundesverfassungsgericht, Beschwerdeführer)
  • Gegenstand der Beschwerde
  • Zulässigkeit
    • Beschwerdefähigkeit
    • Beschwerdegegenstand
    • Beschwerdebefugnis
    • Rechtswegerschöpfung (Problem: kein Verfahren möglich)
    • Form & Frist
  • Begründetheit
    • Verletzung von Grundrechten (Art.?1, 2, 3, 19, 20 GG)
    • Keine effektive Möglichkeit zur gerichtlichen Kontrolle von Landesgesetzen
    • Strukturelle Verhinderung effektiven Rechtsschutzes
  • Verfassungsrechtliches Gesamtversagen im Föderalismus
    • Überlastung der Verwaltungsgerichte mit Individualverfahren
    • Keine koordinierte Bündelung von Grundsatzfragen
    • Bürger müssen unzählige Verwaltungsverfahren führen, um mittelbar Normen prüfen zu lassen
  • Verfassungsauftrag an den Bund
    • Pflicht zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes auch auf Landesebene
    • Pflicht zur Schaffung institutioneller Lösungen (z.?B. Ombudspersonen, Verfahrensbündelung)
  • Antrag
  • Unterschrift & Datum


?? Bemerkung zum Charakter: Da du eine verfassungsrechtliche Systemkritik mit Lösungsvorschlägen kombinieren willst, wird die Beschwerde juristisch ungewöhnlich sein, aber grundrechtlich gut begründbar, vor allem mit Blick auf:
 
  • Art.?1 Abs.?3 GG (Bindung aller Staatsgewalt an Grundrechte)
  • Art.?19 Abs.?4 GG (effektiver Rechtsschutz)
  • Art.?20 Abs.?3 GG (Gesetzesbindung)
  • Art.?79 Abs.?3 GG (Ewigkeitsgarantie)
  • Strukturprinzipien des Föderalismus


?? Ich beginne nun mit dem vollständigen Text der Verfassungsbeschwerde ? in der nächsten Antwort.
Möchtest du:
 
  • einen neutral-juristischen Stil
  • oder einen etwas systemkritischen, aber noch gerichtsfesten Ton
     (z.?B. „institutionelles Versagen“, „unverhältnismäßige Rechtsweghürden“, etc.)?
Du kannst den Ton auch im Laufe des Texts noch anpassen lassen.
92
Tichys Einblick, 06.08.2025
Kritiker als rechte "Hetzer" diffamiert
Plötzlich Hassobjekt: Im Fadenkreuz des ÖRR
Der öffentlich-rechtliche Rundfunk lernt es nicht. Selbstkritik? Fehlanzeige. Stattdessen betreibt er Täter-Opfer-Umkehr. Und das planmäßig.
Von Anna Diouf
https://www.tichyseinblick.de/feuilleton/medien/ploetzlich-hassobjekt-im-fadenkreuz-des-oerr/
Zitat von: Tichys Einblick, 06.08.2025, Kritiker als rechte "Hetzer" diffamiert - Plötzlich Hassobjekt: Im Fadenkreuz des ÖRR
Eigentlich müsste der öffentlich-rechtliche Rundfunk (ÖRR) Katharina Schmieder dankbar sein. Denn mit ihrem X-Account Critical_Cat weist sie auf handwerkliche Fehler hin, die sich ein Apparat wie der ÖRR eigentlich nicht leisten darf:

Gern lässt man dort den „einfachen Bürger“ zu Wort kommen. Löblich. Allerdings entpuppt sich dieser allzu häufig als Parteimitglied, politischer Amtsträger oder gar ÖRR-Mitarbeiter – ohne als solcher gekennzeichnet zu werden. Schmieder, die selbst beim SWR tätig war, deckt solche Nachlässigkeiten unermüdlich auf: Wenn wieder einmal am Rande einer Demonstration ein „zufällig vorbeikommender Passant“ oder in einer Talkshow der zufällige Studiogast sein Statement abgibt, veröffentlicht sie die Information, welches Amt, welche Funktion die Person innehat. Information, die eigentlich der ÖRR dem Zuschauer bereitstellen müsste – sachlich, ohne Wertung, nur Fakten.

Während Schmieder unentgeltlich tut, was der ÖRR eigentlich selbst erbringen müsste, nimmt man sie dort ins Visier: In der SWR-Sendung „Plötzlich Hassobjekt – woher kommt die rechte Online-Hetze?“ wird Schmieder als Initiatorin von „rechter Hetze“ dargestellt: Sie veröffentliche gegen den Willen der Betroffenen persönliche Daten im Netz, was zu Shitstorms führe.

Ostentativ problematisiert die Sendung die Bereitstellung der Daten durch Schmieder. Die wehrt sich: „Ich zeige keine persönlichen Daten, sondern Screenshots öffentlicher Profile und Zeitungsartikel. Das sind öffentlich einsehbare Informationen“, betont Schmieder gegenüber TE.

Damit der gegenteilige Eindruck entsteht, bedient sich der SWR durchgängig einer eklatanten Diskrepanz zwischen Bild und Text: [...]

[...]

Wenige Stunden nach Veröffentlichung muss die Sendung bereits überarbeitet werden, der Fehler wird in Minute 7:18 klammheimlich korrigiert, ohne Hinweis natürlich. Nicht aber in Minute 8:27. Da ist der Fehler auch einen Tag später noch im Bild.

Zufall ist dieser Mangel an Sorgfalt nicht. [...]

[...]

Dennoch behauptet der SWR im Ergebnis: Man habe „Drahtzieher“ rechter Shitstorms entlarvt. Eine klare Verleumdung.

[...] Auf X völlig normale Vorgänge werden skandalisiert.

Falschinformation, Auslassung, Verzerrung: Die Trias journalistischer Fehlleistung

[...] So werden Äußerungen Schmieders eingespielt, allerdings so gekürzt, dass der Sinn ihrer Tätigkeit nicht verständlich wird. Beim SWR geht das so:

[...]

Die Botschaft ist klar: Wer sich mit dem ÖRR anlegt, gerät ins Fadenkreuz. „Denen scheint nicht ansatzweise klar zu sein, welch fulminantes Eigentor das ist“, kommentiert Schmieder diese Selbstoffenbarung.

Die Inhalte dieser und weiterer Veröffentlichungen sowie auch die Grundhaltungen des Verfassers/ Veröffentlichungsmediums spiegeln nicht zwangsläufig die Meinung des gez-boykott-Forums, dessen Moderatoren und dessen Mitglieder wider und werden hiermit auch nicht zu eigen gemacht. Die Erwähnung/ Verlinkung/ Zitierung/ Diskussion erfolgt unter Berufung auf die Meinungsfreiheit gem. Artikel 5 Grundgesetz und zur Ermöglichung einer weitestgehend ungefilterten öffentlichen Meinungsbildung sowie zur Dokumentation.


Vergleiche dazu u.a. auch
BVerwG 6 C 5.24 - Revision bzgl. Beitragspflicht/ individ. Vorteil/ Programm
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37969.0
"rundfunkbeitrags-rechtfertigender individ. Vorteil" gem. BVerfG 18.07.2018
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36340.0

BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 18. Juli 2018
- 1 BvR 1675/16 - Rn. (1-157),

http://www.bverfg.de/e/rs20180718_1bvr167516.html
RN 80, 81
Zitat von: BVerfG, Urteil vom 18.07.2018, 1 BvR 1675/16
80
Dies alles führt zu schwieriger werdender Trennbarkeit zwischen Fakten und Meinung, Inhalt und Werbung sowie zu neuen Unsicherheiten hinsichtlich Glaubwürdigkeit von Quellen und Wertungen. Der einzelne Nutzer muss die Verarbeitung und die massenmediale Bewertung übernehmen, die herkömmlich durch den Filter professioneller Selektionen und durch verantwortliches journalistisches Handeln erfolgt. Angesichts dieser Entwicklung wächst die Bedeutung der dem beitragsfinanzierten öffentlich-rechtlichen Rundfunk obliegenden Aufgabe, durch authentische, sorgfältig recherchierte Informationen, die Fakten und Meinungen auseinanderhalten, die Wirklichkeit nicht verzerrt darzustellen und das Sensationelle nicht in den Vordergrund zu rücken, vielmehr ein vielfaltssicherndes und Orientierungshilfe bietendes Gegengewicht zu bilden (vgl. dazu Brinkmann, ZUM 2013, S. 193 <195, 198>; Dörr/Holznagel/Picot, ZUM 2016, S. 920 <936 f., 940 f.>; Drexl, ZUM 2017, S. 529 <530 ff.>; Langbauer/Ripel, MMR 2015, S. 572 <573>; Milker, ZUM 2017, S. 216 <221>).

81
(2) In der Möglichkeit, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in dieser Funktion zu nutzen, liegt der die Erhebung des Rundfunkbeitrags rechtfertigende individuelle Vorteil (vgl. zur Rundfunkgebühr BVerfGE 90, 60 <106>; BVerfGK 20, 37 <41>). [...]




...alles "gute" Gründe und Anlässe für
SEPA-Mandat/Lastschrift kündigen/rückbuchen, Zahlg. einstellen + Protestnote
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35120.0


Außerdem...
An die Mitarbeiter des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und GEZ/Beitragsservice
Tippgeber werden - zu Missständen im ö.r. Rundfunksystem!

https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19977.msg218516.html#msg218516
93
...um ggf. etwas akuten Druck bzgl. der ausführlichen Begründung zu nehmen:

In mehreren fiktiven Fällen im Bundesland Sachsen könnte eine sofortige Beschwerde gg. einen Beschluss des Amtsgerichts zunächst fristgerecht eingelegt, jedoch um (stillschweigende?) Frist von (3...6?) Wochen für die weitere Begründung gebeten worden sein.
In allen bekannten fiktiven Fällen war dies problemlos möglich.
Eine Beschwerde, zunächst ohne Begründung einreichen, um die Beschwerde-Frist zu wahren und gleichzeitig um eine Fristverlängerung bitten, um eine ausführliche Begründung nachzuliefern, scheint für A in der Tat wohl die einzige Möglichkeit zu sein, eine vernünftige und erfolgsversprechende Beschwerde durchzuführen. Insbesondere da seit obigem Beitrag inzwischen aus dem Forum weiter hilfreiche Informationen gewonnen werden konnten. Ob A die Auseinandersetzung weiterführen sollte, hängt noch von der Auswertung dieser umfangreichen Informationen ab. Ein Beschwerde-Fax (ohne Begründung) könnte A ja noch heute, bis 23:59 Uhr, absenden.


Edit "Bürger": Zwischenzeitliche Beiträge bzgl. allgemeiner Fragen zu Zustellung/Frist entfernt. Auf derartige Fristdiskussionen will man sich grundsätzlich nicht ohne allergrößte Not einlassen! Es ist müßig, auch dazu dann noch argumentieren zu müssen. Das sind auch allgemeine Rechtsfragen, die hier im "Rundfunkbeitrags"-Forum zu weit führen.
Eine fiktive Person B würde noch heute FAX senden - und zwar auch nicht erst 23.59h, sondern tendenziell so rechtzeitig vor Mitternacht, dass im Falle von FAX-Problemen zur Not der Gerichtsbriefkasten noch rechtzeitig vor Mitternacht erreicht werden könnte. Auch FAX-Probleme können unverhofft auftreten und schützen nicht vor der Fristwahrung. Dann bliebe zur Not nur noch der Einwurf in den Gerichtsbriefkasten, der normalerweise so eingerichtet sein müsste, dass für die Poststelle der Einwurf vor/nach Mitternacht deutlich wird.
Bitte generell keine Vermengung verschiedener Themen und hier bitte die Diskussion auf den Kern des Eingangsbeitrags beschränken:
Keine Berücksichtigung beim AG erfolgreich hinterlegter "Rundfunkbeiträge"
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.
94
Dies und Das! / Re: Welche Mahnkosten sind zulässig? 2 bis maximal 3 Euro?
« Letzter Beitrag von Bürger am 06. August 2025, 14:47 »
Im Anhang die Rückseite einer Mahnung aus 04/2025 als GIF und PDF (OCR ggf. tlw. fehlerhaft)
mit Angabe der jeweiligen Rechtsgrundlage je Bundesland.

Bezüglich der Höhe der Mahngebühren wäre also wohl zunächst die jeweilige Rechtsgrundlage des betreffenden Bundeslandes zu sichten.

Ob vor dem Hintergrund der Ausnahme der "Landesrundfunkanstalten" von den Landes-VwVfG und dem Verbot eines justizförmig ausgeprägten Verwaltungsverfahrens
LRA = "Tendenzbetrieb" > Art 5 GG verbietet "justizförm. Verw.-Verfahren"
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=27187.0
Rechtsprechung z. Ausnahme der Tätigkeit der Rundfunkanstalten v. Landes-VwVfG
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=20633.0
die benannten Rechtsgrundlagen für die jeweilgen "Landesrundfunkanstalten" überhaupt tatsächlich angewendet werden dürfen, wäre eine eigenständige Frage.
95
Da die Beschwerde binnen einer Notfrist von 2 Wochen eingereicht werden muß und A eigentlich schon aufgegeben hatte, müßte er diese noch im Laufe des morgigen Tages einreichen.
Zwischen-Info...
...um ggf. etwas akuten Druck bzgl. der ausführlichen Begründung zu nehmen:

In mehreren fiktiven Fällen im Bundesland Sachsen könnte eine sofortige Beschwerde gg. einen Beschluss des Amtsgerichts zunächst fristgerecht eingelegt, jedoch um (stillschweigende?) Frist von (3...6?) Wochen für die weitere Begründung gebeten worden sein.
In allen bekannten fiktiven Fällen war dies problemlos möglich.

Am besten/ sichersten war es, wenn die sofortige Beschwerde incl. Fristbitte direkt bei der Rechtsantragsstelle des Gerichts zur Niederschrift eingelegt wurde.

Die Rechtsbehelfsbelehrungen könnten fiktiv in etwa wie folgt gelautet haben:
Zitat von: Beispiel Rechtsbehelfsbelehrung für sofortige Beschwerde gg. Ablehnung der Erinnerung durch Amtsgericht
[...]
Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei einem der oben genannten Gerichte eingeht.

Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird.

Die Beschwerde soll begründet werden.
[...]
"Soll" ist nach juristischer Lesart nicht "muss" oder "ist"... ;)
Muss-, Soll- und Kann-Vorschrift (wikipedia)
https://de.wikipedia.org/wiki/Muss-,_Soll-_und_Kann-Vorschrift
Die Begründung ist bei einer solchen sofortigen Beschwerde nach aller bisherigen Erfahrung jedenfalls keine Zulässigkeitsvoraussetzung, welche binnen der Frist zu erfüllen wäre.


Frage/ Hinweis

Beinhaltete der hinterlegte Betrag auch Säumniszuschläge, Mahngebühren und/oder andere, über den eigentlichen "Rundfunkbeitrag" hinausgehende Kosten?

Hintergrund ist, dass für sämtliche über den sog. "Rundfunkbeitrag" hinausgehende Kosten die Barzahlung gerade nicht per Satzung ausgeschlossen ist, insofern also eine unbare Zahlung satzungsgemäß wäre und somit auch als Hinterlegung wohl nicht zu beanstanden sein dürfte - siehe u.a. unter
Antrag auf Mitteil. d. Barzahlungsstelle f. Säumniszuschlag/Mahngebühr/etc.
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36665.0
96
Nochmals konkret zum vorigen Fall nachgefragt:

Laut §775 Nr. 3 ZPO
https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__775.html
Zitat von: §775 Nr. 3 ZPO
Die Zwangsvollstreckung ist einzustellen oder zu beschränken:
[...]
3. wenn eine öffentliche Urkunde vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass die zur Abwendung der Vollstreckung erforderliche Sicherheitsleistung oder Hinterlegung erfolgt ist;
[...]

Eine solche öffentliche Urkunde stellen die Hinterlegungsbescheinigungen des Amtsgerichts von A, bei dem er die 490€ hinterlegte, dar.

Dementsprechend sollte es dem Gerichtvollzieher (G2) im Rahmen seiner Prüfungspflichten überhaupt nicht zugestanden haben, diese Hinterlegungen unberücksichtigt zu lassen.

Von einer Wertung oder gar Prüfung auf Rechtmäßigkeit der Hinterlegung durch den Gerichtsvollzieher (G2) steht dort nichts. Dies obläge eigentlich dem Gläubiger (SWR), indem er gegen den Beschluß zur Hinterlegung der Rundfunkbeiträge von A klagen müßte.

Könnte A so evtl. erfolgreich in einer sofortigen Beschwerde argumentieren? Übersieht hier A etwas?
97
Pressemeldungen August 2025 / Re: Öffentlicher Rundfunk in den USA wird eingestellt
« Letzter Beitrag von ope23 am 05. August 2025, 22:59 »
Die Überschrift ist in der Tat irreführend, selbst bei golem passt der Text nicht zur Überschrift.

Es gibt in den USA in der Tat einen öffentlich-rechtlichen Rundfunk. Dieser wird durch Spenden finanziert. Man informiere sich anderweitig - auch darüber, wie Spenden in den USA funktionieren (...kein Vergleich mit Deutschland).

Die bei golem.de haben den jetzigen neuen Sachverhalt völlig schräg einsortiert. 

Wer weiß, ob hinter dieser deutschsprachigen Schrägdarstellung sogar die Absicht besteht, die hiesigen Gegner des Rundfunkbeitrags als Trump-nah zu diskreditieren?

Im Gegenteil: Die Abschaffung des deutschen Rundfunkbeitrags in seiner gegenwärtigen Form ist ein genuin zivilgesellschaftliches Projekt!
98
Nachfolgend eine fiktive Geschichte einer Zwangsvollstreckung:

A hat 2016 erfolgreich beim Amtsgericht, wegen Annahmeverzug des SWR (§§ 372, 378 BGB Hinterlegung; § 293 BGB Annahmeverzug; § 14 Abs.  1 Satz 2 BBankG), 490 € "Rundfunkbeiträge" hinterlegt.                                   

Da der SWR die Hinterlegung nicht anerkennt leitet er einige Monate später eine Zwangsvollstreckung gegen A ein. Gerichtsvollzieher G1 stellt Zwangsvollstreckung ein, nachdem A ihm die Hinterlegungsbescheide und Quittungen vorlegte.

SWR unternimmt daraufhin 8 Jahre lang nichts mehr bzgl. der hinterlegten "Rundfunkbeiträge". Weigert sich aber weiterhin das Gebührenkonto von A richtig zu stellen. Die hinterlegte Summe wird A fortwährend als nicht beglichene "Rundfunkbeiträge" ausgewiesen.                                                                                                   

2024 zieht A in anderen Landkreis L und meldet dort seinen neuen Hauptwohnsitz an. Wenige Wochen später erhält A erneut ein Vollstreckungsbescheid des in L zuständigen Gerichtsvollziehers G2. A legt G2 wieder die Hinterlegungsbescheide vor, welche dieser zunächst anerkennt. A geht zufrieden nach Hause. Einige Wochen später meldet G2 sich wieder und betreibt die Vollstreckung weiter. Auf Nachfrage warum er seine Meinung geändert hätte antwortet G2, er habe beim SWR nachgefragt und die Hinterlegungen von A seien nicht rechtmäßig erfolgt, da der SWR nicht in Annahmeverzug geraten wäre und A laut deren Satzung die "Rundfunkbeiträge" zu überweisen hätte.                                                                           

A legt Einrede gegen die Zwangsvollstreckung von G2 ein (Ende 2024), mit dem Ziel, daß G2 die Hinterlegungen aus dem Jahr 2016 anerkennen muß. Zuständiges AG urteilt (Beschluss) sieben Monate später:

" ... daß die Erinnerung zulässig, aber unbegründet sei."

Das AG stellt in seiner Begründung zur Ablehnung zwar noch fest, daß die vorgelegten Hinterlegungsscheine gem. §775 Nr.3 ZPO von G2 zu berücksichtigen gewesen wären. Die von A vorgelegten Hinterlegungsbeträge hatten aber mangels Erfüllungswirkung keine Auswirkung auf die Forderung und waren somit zur Abwendung der Zwangsvollstreckung weder geeignet noch erforderlich. Voraussetzung für die Erfüllungswirkung der Hinterlegung ist, daß die Hinterlegung rechtmäßig erfolgt ist. Ein Hinterlegungsgrund gemäß §372 S. 1 BGB liegt nicht vor. Es fehlt am Annahmeverzug der Gläubigerin (SWR). Die "Rundfunkbeiträge" sind zulässigerweise nach § 10 Abs. 1,2 der Satzung der Gläubigerin zwingend bargeldlos zu entrichten (OLG Karlsruhe, Beschluß vom 30.6.2020 - 6 VA 24/19). Mangels eines Hinterlegungsgrunds hatte die Hinterlegung nicht das erlöschen der Forderung in Höhe des hinterlegten Betrags zur Folge. G2 war daher nicht verpflichtet, die Zwangsvollstreckung einzustellen oder zu beschränken.

Den Beschluß vom OLG Karlsruhe, auf den das AG verweist, wurde hier im Forum auch schon diskutiert[1] und mehr oder weniger als skandalös bezeichnet. Jedoch liegt bei A der Fall insoweit anderst, da A ja erfolgreich seine Hinterlegungen bereits vor acht Jahren getätigt hat und der Beschwerdeführer im OLG Karlruhe Urteil sein Recht auf eine Hinterlegung beim Amtgericht einklagen wollte.                                                                                                   

Wie könnte A bezüglich einer eventuell anstehenden sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss des AG und den Verweis auf den OLG Beschluß argumentieren?

Die Prüfungspflichten von G2 bzgl. einer Vollstreckung erstrecken sich ja ebenfalls auf die Korrektheit der Forderungsaufstellung. G2 darf z.B. bereits bezahlte Beträge ja nicht nochmals einfordern obwohl diese (fälschlicherweise) noch auf der Forderungsaufstellung des Gläubigers auftauchen. Solche Beträge muß G2 von der Forderungsaufstellung streichen. Einen Nachweis solcher bereits geleisteten Zahlungen könnte der Schuldner z.B. durch einen Überweisungsbeleg oder auch einen Kontoauszug beibringen. Diese Nachweise würde der Gerichtsvollzieher dann ja auch nicht anzweifeln. Wieso darf G2 das bei den Hinterlegungscheinen und Einzahlungsquittungen die ihm A vorgelegt hat? Das sollte doch seine ihm auferlegten Prüfungspflichten bei weitem (von seinen Kompetenzen gar nicht zu reden) übersteigen? Ergäbe sich hier für A eine Argumentationbasis für eine sofortige Beschwerde?

Da die Beschwerde binnen einer Notfrist von 2 Wochen eingereicht werden muß und A eigentlich schon aufgegeben hatte, müßte er diese noch im Laufe des morgigen Tages einreichen.

                                                                                                                         
[1]OLG Karlsruhe Beschl. 30.6.20, 6 VA 24/19 (keine Barzahlung?/contra BVerwG)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=34049.0



Edit "Bürger": Im Betreff und Text "Rundfunkgebühren" durch "Rundfunkbeiträge" ersetzt.
99
Ob man wirklich siegt, ist nur die halbe Seite der Sache. Ob man dem Gegner den Appetit zerstört, weiterhin gegen Bürger die Grundrechte zu verletzen, das gibt der Sache der einzelnen ihren Wert. Wenn das Erjagen des Bärenfells die Gegner mehr kostet als es wert ist, weil wir B#ren uns wehren, dann beendet das die Bärenfelljagd - jedenfalls bezüglich der Anwaltsbeauftragung.
"Sieg" war in dieser Sache von Anfang an illusorisch. Das Ziel von Person R war stets, so viel Nerverei zu verursachen, dass es sich seitens der Rundfunkanstalten schlicht nicht lohnt, dem Geld hinterherzujagen ;)
100
Hier der zur Debatte stehende Ausschnitt:

Achtung! Link führt zur Böhmermann-Sendung auf dem ZDF Magazin Royale Youtube Kanal

ZDF Magazin Royale, 28.03.2025 (Video ~26min gesamt)
Afghanistan: Die zweifelhafte Rolle der Bundespolizei
Startzeit ~13:57min
https://youtu.be/CenzCZAMENU?t=837
Nach oben