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Neueste Beiträge

21
Zitat
Begründung zum Einundzwanzigsten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge
(Einundzwanzigster Rundfunkänderungsstaatsvertrag)
https://rundfunkkommission.rlp.de/fileadmin/rundfunkkommission/Dokumente/Medienpolitik/21_RAEStV_Begruendung.pdf
...

Hierdurch wird klargestellt, dass diese bei binnenmarktrelevanten Kooperationen im Auftragsbereich grundsätzlich nicht den Regelungen des europäischen Wettbewerbsrechts unterliegen.
...
Zum zitierten Wortlaut:

Die Länder können die Anwendung des höheren Unionsrechts doch überhaupt nicht ausschließen?

BVerfG 1025/84 - Anwendungsvorrang Unionsrecht (1992-01-28)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36097.0

BVerfG 2 BvG 1/04 - Gebietskörperschaften müssen Gemeinschaftsrecht einhalten (2006-10-17)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37098.0

BVerfG 2 BvE 7/11 - Kompetenzverschiebungen zwischen Bund und Land unzulässig
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=32437.0

22

Fiktive
GaZeTa (Gallische Zeitung Tagesblatt)

nur hier im GEZ-Boykott-Forum erhältlich!
vom 16.05.2024
Autor: Profät, rein fiktiv natürlich


Wie der Bundesrat klammheimlich das GWB (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen) umging und ein marktbeherrschendes öffentlich-rechtliches Medienkartell schuf!

Gallisches Dorf.
Derzeit wird "ein neues Kartellrecht zugunsten von ARD und ZDF" von der CDU gefordert. Dabei vergisst die CDU zu erwähnen, dass die Bundesländern bereits 2017 ein marktbeherrschendes öffentlich-rechtliches Medienkartell ARD, ZDF und Deutschlandradio schufen. Die GeZaTa präsentiert hierzu die unwiderlegbaren Fakten, Fakten, Fakten, Fakten ... :



Art. 74 GG
https://dejure.org/gesetze/GG/74.html
Zitat
(1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete:

...

16.    die Verhütung des Mißbrauchs wirtschaftlicher Machtstellung;

...

(2) Gesetze nach Absatz 1 Nr. 25 und 27 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.

Der Bund und die Länder
https://www.bmj.de/DE/rechtsstaat_kompakt/grundgesetz/aufgaben/aufgaben_artikel.html

Zitat
...

Neben der ausschließlichen Gesetzgebung gibt es die sog. „konkurrierende Gesetzgebung“. Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat (Artikel 72 Absatz 1 des Grundgesetzes). Wenn der Bund also in einem Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung ein Gesetz erlassen hat, können die Länder diesen Bereich insoweit nicht mehr regeln. Wenn der Bund aber einen Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung nicht durch Gesetz geregelt hat, können die Länder in diesem Bereich eigene Gesetze erlassen. Die Länder können in einem Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung auch dann Gesetze erlassen, wenn der Bund in sein Gesetz eine Öffnungsklausel für die Länder aufgenommen hat. Zu den Bereichen der konkurrierenden Gesetzgebung zählen beispielsweise das bürgerliche Recht und das Strafrecht.

...

Bundesrat Drucksache 207/17 (Beschluss) vom 31.03.2017
Neuntes Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen

https://www.bundesrat.de/SharedDocs/drucksachen/2017/0201-0300/207-17(B).pdf?__blob=publicationFile&v=5

Zitat

A
Der Bundesrat hat in seiner 956. Sitzung am 31. März 2017 beschlossen, zu dem vom Deutschen Bundestag am 9. März 2017 verabschiedeten Gesetz einen Antrag gemäß Artikel 77 Absatz 2 des Grundgesetzes nicht zu stellen.

B
Der Bundesrat hat ferner folgende E n t s c h l i e ß u n g gefasst:

1. Der Bundesrat begrüßt das Gesetz grundsätzlich. Die vom Bundesrat geforderten Ausnahmen vom Kartellverbot im Bereich des öffentlich-rechtlichen Rundfunks (vgl. Beschluss des Bundesrates vom 25. November
2016, BR-Drucksache 606/16 (B) Nummer 4) wurden jedoch bedauerlicherweise nicht aufgenommen. Der Bundestag ist dabei der Einschätzung des Bundeswirtschaftsministeriums gefolgt, wonach aus kartellrechtlicher Sicht die geforderte Bereichsausnahme für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk nicht erforderlich sei und die bekannt gewordenen Kooperationsvorhaben der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, insbesondere Kooperationen innerhalb der ARD (zwischen den ARD-Gesellschaften) und zwischen ARD und ZDF, unproblematisch seien. Demnach würden die gewünschten Kooperationen der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten weder in Konflikt mit dem Kartellverbot des § 1 GWB beziehungsweise Artikel 101 Absatz 1
AEUV geraten können noch im Fall eines Verstoßes es auf eine Freistellungsfähigkeit nach § 2 GWB beziehungsweise § 101 Absatz 3 AEUV ankommen.

Der Bundesrat sieht gleichwohl Planungsunsicherheiten für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk. Diese hätten ohne weiteres dadurch reduziert werden können, dass solche Vereinbarungen analog zur entsprechenden Regelung für die Presse in § 30 Absatz 2b GWB von § 1 GWB freigestellt werden würden. Dabei hätte die Regelung nur für die Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Rundfunkauftrags Anwendung finden müssen, nicht aber für kommerzielle Aktivitäten wie insbesondere den E-Commerce-Bereich, die Werbung, das Sponsoring sowie das Merchandising. Der Bundesrat bedauert, dass die vorhandenen Gestaltungsmöglichkeiten im Rahmen der 9. GWB-Novelle nicht genutzt worden sind, um größtmögliche Planungssicherheit für die Rundfunkanstalten zu schaffen.

Die Bundesregierung wird deshalb gebeten, Sorge dafür zu tragen, dass bei etwaigen kartellrechtlichen Hindernissen bei den gewünschten Kooperationen der Rundfunkanstalten eine Lösung gefunden wird, mit der insbesondere den Grund-sätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit beim öffentlich-rechtlichen Rundfunk genüge getan werden kann.


...


Bayerischer Landtag, Drucksache 18/7640, vom 29.04.2020, Antrag der Staatsregierung auf Zustimmung zum Staatsvertrag zur Modernisierung der Medienordnung in Deutschland
https://www.bayern.landtag.de/www/ElanTextAblage_WP18/Drucksachen/Basisdrucksachen/0000005000/0000005098.pdf

Zitat

III. Abschnitt
Besondere Bestimmungen für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk

§ 26
Auftrag
(1) Auftrag der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ist, durch die Herstellung und Verbreitung ihrer Angebote als Medium und Faktor des Prozesses freier individueller und öffentlicher Meinungsbildung zu wirken und dadurch die demokratischen, sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Gesellschaft zu erfüllen. Die öffentlich-rechtlichen
Rundfunkanstalten haben in ihren Angeboten einen umfassenden Überblick über das internationale, europäische, nationale und regionale Geschehen in allen wesentlichen Lebensbereichen zu geben. Sie sollen hierdurch die internationale Verständigung, die europäische Integration und den gesellschaftlichen Zusammenhalt in Bund und Ländern fördern. Ihre Angebote haben der Bildung, Information, Beratung und Unterhaltung zu dienen. Sie haben Beiträge, insbesondere zur Kultur, anzubieten. Auch Unterhaltung soll einem öffentlich-rechtlichen Angebotsprofil entsprechen.
...
(4) Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten sind mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse im Sinne des Artikels 106 Abs. 2 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auch betraut, soweit sie zur Erfüllung ihres Auftrags gemäß Absatz 1 bei der Herstellung und Verbreitung von Angeboten im Sinne des § 27 zusammenarbeiten. Die Betrauung gilt insbesondere für die Bereiche Produktion, Produktionsstandards, Programmrechteerwerb, Programmaustausch, Verbreitung und Weiterverbreitung von Angeboten, Beschaffungswesen, Sendernetzbetrieb, informationstechnische und sonstige Infrastrukturen, Vereinheitlichung von Geschäftsprozessen, Beitragsservice und allgemeine Verwaltung. Von der
Betrauung nicht umfasst sind kommerzielle Tätigkeiten nach § 40 Abs. 1 Satz 2.

...

Begründung:

...


B. Zu den einzelnen Bestimmungen

Zu § 26
§ 26 entspricht dem bisherigen § 11 des Rundfunkstaatsvertrages. Änderungen gegen über der bisher geltenden Rechtslage sind damit nicht verbunden.




Medienstaatsvertrag § 26 Auftrag
https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/18790-MStV#p26

Alte Fassung Rundfunkstaatsvertrag § 11 vom 25.05.2018 - 06.11.2020
https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/1236.21#p11
§ 11 neu gefasst durch Artikel 1 des 21. Staatsvertrages vom 18. Dezember 2017 (SächsGVBl. 2018 S. 159)


Begründung zum Einundzwanzigsten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge
(Einundzwanzigster Rundfunkänderungsstaatsvertrag)

https://rundfunkkommission.rlp.de/fileadmin/rundfunkkommission/Dokumente/Medienpolitik/21_RAEStV_Begruendung.pdf

Zitat

Begründung
zum Einundzwanzigsten Staatsvertrag zur
Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge
(Einundzwanzigster Rundfunkänderungsstaatsvertrag)


A. Allgemeines

Die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder haben vom 5. bis 18. Dezember 2017 den Einundzwanzigsten Rundfunkänderungsstaatsvertrag unterzeichnet.

...

Darüber hinaus wird durch Artikel 1 im Rundfunkstaatsvertrag eine Betrauungsnorm im Sinne des Artikels 106 Abs. 2 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union geschaffen. Die Regelung stellt klar, dass die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten neben ihrer schon bisherigen Betrauung mit der Herstellung und Verbreitung ihrer Angebote auch damit betraut sind, dabei miteinander zu kooperieren. Hierdurch wird klargestellt, dass diese bei binnenmarktrelevanten Kooperationen im Auftragsbereich grundsätzlich nicht den Regelungen des europäischen Wettbewerbsrechts unterliegen. Ziel der Neuregelung ist es, den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten eine erhöhte Rechtssicherheit bei Kooperationen im Auftragsbereich zu geben, damit diese bestehende Effizienzpotentiale heben können. Zudem wird die grundsätzliche Durchführung von Kooperationen verpflichtend, was neben der angestrebten Effizienzsteigerung auch für die umsatzsteuerrechtliche Bewertung relevant ist.

...

Zu Nummer 4
§ 11 Abs. 3 wird von einer Ermessensnorm in eine Ist-Vorschrift geändert. Damit soll die grundsätzlich kooperative Aufgabenerfüllung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten eine erhöhte Verbindlichkeit erlangen. Dies gilt insbesondere für Kooperationen zwischen den in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, dem ZDF, dem Deutschlandradio und der Deutschen Welle. Auf die Begründung zu Artikel 1 Nr. 2 des 19. Rundfunkänderungsstaatsvertrages wird Bezug genommen. Die kooperative Auftragserbringung entspricht der langjährigen Praxis der Rundfunkanstalten. Eine ausdrückliche Regelung zur Kooperation sieht beispielsweise § 3 Abs. 3 Satz 1 Alt. 1 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages vor, nach dem Kooperationen zwischen den Rundfunkanstalten als eine Möglichkeit angeführt werden, um den Grundsätzen von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit Rechnung zu tragen. Jenseits der grundsätzlichen Verpflichtung, Kooperationen einzugehen, bleibt
die aus Artikel 5 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes abgeleitete Programmautonomie der Anstalten unberührt. Neben der angestrebten Effizienzsteigerung bei der Herstellung und Verbreitung der Angebote der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten soll die Verpflichtung zur kooperativen Aufgabenerfüllung auch eine finanzielle Belastung der Beitragszahler im Hinblick auf die umsatzsteuerrechtliche Bewertung vermeiden.

Absatz 4 Satz 1 stellt klar, dass die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten neben ihrer bereits bisherigen Betrauung mit der Herstellung und Verbreitung ihrer Angebote im Sinne des Artikels 106 Abs. 2 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union ausdrücklich auch damit betraut sind, miteinander zu kooperieren. Somit unterliegen binnenmarktrelevante Kooperationen im Auftragsbereich grundsätzlich nicht den Regelungen des europäischen Wettbewerbsrechts. Kooperationen bei der Aufgabenerfüllung ermöglichen es, Effizienzpotentiale zu nutzen und damit zu wirtschaftlich tragbaren Bedingungen ein vielfältiges Programm in der Fläche zu sichern. Hintergrund dieser Regelung ist, dass der Schutz der Betroffenen vor Belastungen durch übermäßige Erhöhungen des Rundfunkbeitrags bei einem zugleich qualitativ hochwertigen Programm erforderlich ist, um die Beitragsakzeptanz und damit letztlich die öffentliche Legitimation des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sicherzustellen. Der öffentlich-rechtliche Rundfunk trägt zu inhaltlicher Vielfalt bei, wie sie der freie Markt allein nicht gewährleisten kann (vgl. zuletzt BVerfGE 136, 9 (29)). Auch der europäische Gesetzgeber betont im Protokoll (Nr. 29) über den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in den Mitgliedstaaten (ABl. C 115 vom 9. Mai 2008, S. 312)
die unmittelbare Verknüpfung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks mit den demokratischen, sozialen und kulturellen Bedürfnissen der Gesellschaft. Ihm kommt damit besondere Bedeutung für das demokratische Gemeinwohl zu. Dabei gewährleistet das bestehende System der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks mit der Prüfung durch die unabhängige Kommission zur Überprüfung und Ermittlung des
Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF), dass auch Effizienzgewinne, die durch Kooperationen erreicht werden, an die Beitragszahler weitergegeben werden.

Die gewünschten Kooperationen öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten können in Konflikt mit dem Kartellverbot des Artikels 101 Abs. 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union geraten. Zwar waren auch bisher zahlreiche Kooperationsformen nach Artikel 101 Abs. 3 des Vertrages über die Arbeitsweise der
Europäischen Union freistellungsfähig, eine diesbezügliche Bewertung war für die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten allerdings mit erheblichen Unsicherheiten verbunden, welche vielfach die Durchführung von Kooperationen und damit eine Aufgabenerbringung zu wirtschaftlich annehmbaren Bedingungen praktisch verhinderte. Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten bei der gemeinschaftlichen Erbringung der ihnen zugewiesenen Sonderaufgabe von der Anwendung der allgemeinen Wettbewerbsregeln ausdrücklich auszuschließen, ist daher erforderlich, da die Erbringung der Daseinsvorsorge durch die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ansonsten zumindest gefährdet würde (vgl. EuGH, Urteil vom 21. September 1999 –
C-67/96, Slg. 1999, I-5751, Rdnr. 107; EuGH, Urteil vom 17. Mai 2001 – C-340/99, Slg. 2001, I-4109, Rdnr. 54).

Die Länder kommen damit ihrer in Artikel 14 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union in Verbindung mit Artikel 4 des Vertrages über die Europäische Union (ABl. C 115 vom 9. Mai 2008, S.13) und Protokoll (Nr. 26) über Dienste von allgemeinem Interesse (ABl. C 115 vom 9. Mai 2008, S. 308) festgeschriebenen Zuständigkeit nach, nichtwirtschaftliche Dienste von allgemeinem Interesse entsprechend in Auftrag zu geben und zu organisieren. Die insbesondere klarstellende Regelung, die die Anstalten dazu verpflichtet, effizienzsteigernde Kooperationen einzugehen, entbindet jedoch nicht von den verbleibenden Schranken des europäischen und nationalen Wettbewerbsrechts. Diese fordern, insbesondere bei Kooperationen mit starken marktlichen Auswirkungen, auch weiterhin eine Prüfung der Verhältnismäßigkeit des Ausschlusses der Wettbewerbsregelungen im Einzelfall, um eine übermäßige Beeinträchtigung des Handelsverkehrs zu verhindern. Mit der hoheitlichen Betrauung soll daher weder eine wesentliche Erweiterung der Marktposition der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten noch eine gesetzliche Vorfestlegung im Hinblick auf die Rechtsstreitigkeiten um die sogenannten Kabeleinspeiseentgelte erzielt werden.

Die trotz der nunmehr verbindlichen Durchführung von effizienzsteigernden Kooperationen zu beachtende Programmautonomie der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten wird durch das Wort „soweit“ in § 11 Abs. 4 Satz 1 gewahrt.

Satz 2 sieht verschiedene Bereiche als Regelbeispiele für die gesetzlich geforderte Eingehung von Kooperationen der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten vor. Die Betrauung ist damit hinreichend konkretisiert und bestimmt, zumal die aus Artikel 5 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes folgende Programmautonomie einer weiteren Konkretisierung der Handlungspflichten der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten Grenzen setzt. Kooperationen öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten im Auftragsbereich sind ohnehin von den grundsätzlichen Vorschriften des Wettbewerbsrechts ausgenommen. Eine enumerative Aufzählung stünde daher im Widerspruch zu der angestrebten gesetzlichen Regelung. Nach den Schranken-Schranken des Artikels 106 Abs. 2 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union bleibt insbesondere bei Kooperationen in den stark marktlichen Bereichen vor- und nachgelagerter Märkte, wie Programmrechteerwerb oder Verbreitung und Weiterverbreitung von Angeboten, eine Prüfung der Verhältnismäßigkeit im Einzelfall erforderlich.

Satz 3 stellt ausdrücklich klar, dass die Betrauungsnorm den Bereich kommerzieller Tätigkeiten nicht umfasst.

...


Damit hat die GaZeTa unwiderlegbar den Beweis erbracht, dass die Bundesländer bereits Ende 2017 ein marktbeherrschendes öffentlich-rechtliches Medienkartell ARD, ZDF, Deutschlandradio durch "staatsvertragliche Regelungstechnik" unter Umgehung des GWB schufen und dabei den Grundsatz der Bundestreue verletzten. Dieses marktbeherrschende öffentlich-rechtliche Medienkartell ARD, ZDF, Deutschlandradio muss unverzüglich durch Privatisierung des ZDF und Deutschlandradios zerschlagen werden.


Ey yoo Schenderlein/Schenk!

U better not mess with the GEZ-Boykott-Forum!

:)

23
So, hat zwar ein paar Tage gebraucht - aber hier ist schon mal mindestens eine Gegenrede...
...leider hinter Bezahlschranke, an deren Durchschreitung mancher aufgrund des sog. "Rundfunkbeitrags" gehindert sein dürfte ::)


FAZ, 15.05.2024 (€)
Kartellrecht und ÖRR
Eine Rundfunkreform ist die Lösung, nichts sonst
Christiane Schenderlein und Oliver Schenk fordern ein neues Kartellrecht zugunsten von ARD und ZDF. Das ist ein Irrweg, der die Presse bedroht. Eine Replik.
Gastbeitrag von Thomas Weck
https://www.faz.net/aktuell/feuilleton/medien/eine-rundfunkreform-ist-die-loesung-meint-thomas-weck-19718187.html

Die Inhalte dieser und weiterer Veröffentlichungen sowie auch die Grundhaltungen des Verfassers/ Veröffentlichungsmediums spiegeln nicht zwangsläufig die Meinung des gez-boykott-Forums, dessen Moderatoren und dessen Mitglieder wider und werden hiermit auch nicht zu eigen gemacht. Die Erwähnung/ Verlinkung/ Zitierung/ Diskussion erfolgt unter Berufung auf die Meinungsfreiheit gem. Artikel 5 Grundgesetz und zur Ermöglichung einer weitestgehend ungefilterten öffentlichen Meinungsbildung sowie zur Dokumentation.


Es ist nicht ganz zweifelsfrei, ob es sich bei dem Gastautoren "Thomas Weck" um diesen handelt - aufgrund der Themen jedoch naheliegend:

Frankfurt School of Finance & Management gemeinnützige GmbH
Prof. Dr. Thomas Weck
Associate Professor für Öffentliches Recht, Regulierungsrecht und Rechtsvergleichung
https://www.frankfurt-school.de/home/research/staff/Thomas-Weck





...alles "gute" Gründe und Anlässe für
SEPA-Mandat/Lastschrift kündigen/rückbuchen, Zahlg. einstellen + Protestnote
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35120.0


Außerdem...
An die Mitarbeiter des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und GEZ/Beitragsservice
Tippgeber werden - zu Missständen im ö.r. Rundfunksystem!

https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19977.msg218516.html#msg218516
24
 @luke-skystreiter
-----------------------------------
 o.k., in einigen Tagen melde ich mich per PM. Gerade ist zu viel Arbeitslast.

Der Trick ist, über FRAG DEN STAAT die Offenlegung des Vertrags ARD / Verein für jedes Bundesland zu verlangen.

Besser aber gleich ergänzt mit den weiteren Vorwerfbarkeiten, siehe meinen vorgehenden Beitrag.

Da der Vertrag die Beweiskraft für Unzulässiges enthalten könnte oder dürfte oder müsste, gibt es dann nur eine einzige elegante Lösung: "Aufkündigen", also: "Dann gibt es keinen Vertrag mehr, also nichts nachzuweisen."

Stimmt zwar so einfach nicht, aber gefallenen Gegnern sticht ein echter Edelmann nicht mehr den Säbel ins Herz. 


Gesamteinnahme der Verbraucherschutzvereine bundesweit meiner Erinnerung nach:
------------------------------------------------------
oberhalb 0,5 Millionen Euro - finanziert aus der Rundfunkabgabe der Bürger - statt durch die ARD-Mitarbeiter, die ja sowieso Gehalt dafür erhalten.

Überschlagsrechnung ergab: Rund 90 Euro pro Beratungsfall. Das wäre der übliche Beratungskosten-Betrag für "nicht-kostenlose" Beratung.

Zwar wird eine Jahrespauschale bezahlt. Aber da die Vereine eine Fallstatistik zu liefern gewohnt sind - einige oder alle - , war die mutmaßliche Formel errechenbar. Wäre spannend, ob Näheres darüber in den Verträgen steht.
25
...Seit etwa 2017 wurde vergeblich darum gebeten, dass im Sinn von Arbeitsteilung jemand aus dem Forum diese 15 Briefe plus Folgevorgang bitte machen möge - rechtlich völlig gefahrlos. Niemand wolle es nachmachen...

"TEAM" - Toll, dass einer alles macht....

Ich bin noch nicht lange dabei, würde aber die 15 Briefe + Folgevorgang "machen", also wenn ich das richtig verstehe, aufsetzen(?). Was soll da rein?

Bei 4 Millionen Betroffenen wird sich jeweils 1 Person pro Bundesland finden lassen, die jeweils ein Schreiben absendet.

Ich hoffe, ich habe das richtig verstanden  8)
26
A1. Die Durchsetzung der Rechte der Geringverdiener
-------------------------------------------------------------
ist fertig vorbereitet. Es betrifft rund 10 % der Jahreseinnahmen von ARD, ZDF, usw., also letztlich deren Ende.
Dies liegt in unserer Hand. Diejenigen, die über die Durchführung oder nicht bestimmen können, erhalten Hinweis auf diesen Eintrag im Forum.
Also bestimmen können, ob der Zwangsbeitrag über diese Hebelwirkung vermutlich insgesamt zu Fall kommt  oder nicht.


A2. Einzelfall-Unterstützung ist nicht möglich,
----------------------------------------------------
Geringverdiener erwarten zu Recht eine Unterstützung ohne Kosten.
Diejenigen, die geeignet sind, es leisten zu können, sind in dieser Weise nicht verfügbar.
Gibt es mehr als 1?
Es ist nicht Aufgabe eines Forums, diese Problematik einer Lösung zuzuführen, oder jedenfalls, bisher nicht geglückt.
Also kann dem hier wohl gerade Betroffenen kein Beistand geleistet werden. Das ist angesichts des Unrechts schwer zu ertragen. Diejenigen, die für die Gründe stehen, mögen das mit sich selber austragen.


A3. Verbraucherschutzvereine dürfen Beratung in Sachen Rundfunkabgabe nicht ausführen:
--------------------------------------------------
Das Gesetz verbietet ihnen Beratung zu öffentlich-rechtlichen Abgaben, egal, ob Steuer oder Beitrag oder was auch immer.

In der Tat werden sie aus der Rundfunkabgabe finanziert, die Hilfesuchenden gegen die ARD zu "beraten". Sie meinen, das Verbot umgehen zu können mit der sogenannten "Projektförderung"?
Wo steht diese Möglichkeit im Gesetz? Auf Befragen im Telefonat kam keine Antwort, ist erinnerlich.

Dementsprechend nicht-informierend über die Rechte lautet die "Beratung" der Geringverdiener - eine Unvorstellbarkeit mehr.

Das Rechtsberatungsrecht erwartet, dass der Berater sich nicht von der Gegenseite bezahlen lässt - oder wenn, muss es dem zu "Beratenden" zuvor offengelegt werden.
Auf den Websites der Verbraucherschutzvereine steht aber "finanziert vom Ministerium... ...".

Es ist kein einziger Fall erinnerlich, dass ein Verbraucherschutzverein die Finanzierung aus der Rundfunkabgabe dieser "kostenlosen" Beratung offenlegte. Denkbar wäre es, wurde aber bisher nirgends gelesen.

Es genügt ein einziges Schreiben, dieses Kartenhaus vermutlich einstürzen zu lassen. Seit etwa 2017 wurde vergeblich darum gebeten, dass im Sinn von Arbeitsteilung jemand aus dem Forum diese 15 Briefe plus Folgevorgang bitte machen möge - rechtlich völlig gefahrlos. Niemand wolle es nachmachen.

Nur "15"? - Denn in 1 Bundesland wurde es gemacht und sofort wurde der Vertrag ARD/Verein aufgekündigt, womit die Offenlegungspflicht sich erledigte. Dort "berät" der Verbraucherschutzverein also nicht mehr in Sachen Rundfunkabgabe: Die ARD-Mitarbeiter können die Rechtsverstöße (Geringverdiener...) nicht mehr outsourcen, sonden müssen dort dafür selber geradestehen.

Gerade wird in diesem Bundesland darüber gestritten, ob ARD-Verantwortliche dies Falschinkasso aus ihrer Rente / Pension zurückzuzahlen / zu decken haben. In den anderen 15 Bundesländern geht das weniger gut, weil man die Schuld auf die Vereine schieben kann?

So einfach war das mit der Vertragskündigung. Man muss das listige Schreiben nur einfach nachmachen.
 
"TEAM" - Toll, dass einer alles macht.... 
Nur weil keiner es in seinem eigenen Bundesland machten wollte, erst recht nicht für andere Bundesländer (wäre zulässig), konnte dieser komplexe Missstand weiterhin bestehen.


A4. Viele Richter sind bei diesem Geringverdiener-Falschinkasso involviert: Etwa 200 Richter bundesweit.
-------------------------------------------------------
Die Frage der Strafbarkeit (Rechtsbeugung?) ist eine komplexe, das muss nach ganz bestimmten Regeln des Vorgehens erfolgen. Wie viel Spaß macht das?

"TEAM" - Toll, dass einer alles macht.... 
27
Ergänzender Nachtrag:
Das BAG hat auf Grund der zwischenzeitlich vom EuGH in anderen Rechtssachen erfolgten Klärung einige Vorlagefragen zurückgenommen.

8 AZR 209/21 (B)
Datenverarbeitung im Arbeitsverhältnis - teilweise Aufhebung eines Vorlagebeschlusses

https://www.bundesarbeitsgericht.de/entscheidung/8-azr-209-21-b/

Zitat
3
    II. Mit Schreiben vom 25. Januar 2024 hat der Gerichtshof angefragt, ob das Vorabentscheidungsersuchen mit Blick auf die Urteile des Gerichtshofs vom 4. Mai 2023 (- C-300/21 – [Österreichische Post]), vom 14. Dezember 2023 (- C-340/21 – [Natsionalna agentsia za prihodite] und – C-456/22 – [Gemeinde Ummendorf]), vom 21. Dezember 2023 (- C-667/21 – [Krankenversicherung Nordrhein]) und vom 25. Januar 2024 (- C-687/21 – [MediaMarktSaturn]) ganz oder teilweise – insbesondere hinsichtlich der Vorlagefragen 4 bis 6 – aufrechterhalten wird. Der Senat hat den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme zu der Anfrage des Gerichtshofs eingeräumt. Auf die eingegangenen Stellungnahmen beider Parteien vom 16. Februar 2024 wird Bezug genommen.

4
    III. Der Vorlagebeschluss des Senats vom 22. September 2022 (- 8 AZR 209/21 (A) -) war mit Blick auf die vorstehend genannten zwischenzeitlich ergangenen Urteile des Gerichtshofs in Bezug auf die Vorlagefragen 4 bis 6 aufzuheben. Die Auslegung von Art. 82 Abs. 1 DSGVO ist insoweit durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs ausreichend geklärt.

Die ehemaligen Vorlagefragen, wie sie im Eröffnungsbeitrag dieses Themas in Rot hervorgehoben wurden, sind also bereits anderweitig beantwortet worden.

Querverweis:
EuGH C-340/21 - DSGVO - Befürchtung Datenmißbrauch -> immaterieller Schaden
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37619.0

EuGH C-300/21 - DSGVO - Mißachtung -> keine Bagatellgr. bei immat. Schadensers.
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37212.0

EuGH C-456/22 - DSGVO - Bagatellgr. f. Ersatz immateriellen Schadens unzulässig
Urteil vom 14. Dezember 2023
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37741.0

EuGH C-667/21 und EuGH C-687/21 sind bislang im Forum nicht thematisiert.
28
@Querkopf: Das sehe ich auch so. Mein Eindruck ist, dass die VZs auf dem Auge fast blind sind

@Bürger: Natürlich geht es hier um die Personengruppe "Geringverdiener ohne Bescheid" und wie @Querkopf schreibt, ist die Info unter dem genannten Link in Bezug auf die Infos hier falsch. Da steht nämlich: "Die Befreiung wegen geringen Einkommens ist bewusst abgeschafft worden."

Das kann ja dann nicht sein, oder?
29
Die Verbraucherzentrale erweist der Bevölkerung einen Bärendiesnt und kommt ihrer gesetzlichen Aufgabe mit dieser Falschinformation nicht nach.

Hier spollte also jemand mal Kontakt mit der Verbraucherzentrale aufnehmen und diese u. a. unter deutlichem Fingerzeig auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (zuletzt 19.01.2022, 1 BvR 1089/18) darauf hinweisen (mir selbst fehlt derzeit die Kapazität hierfür):

Das BVerfG hat unmißverständlich klargestellt, daß es für die Befreiung vom Rundfunkbeitrag nur auf die Höhe des Einkommens, nicht aber auf den Bezug von Sozialleistungen ankommt.

Das BVerfG hat unmißverständlich klargestellt, daß es keine Pflicht zur Beantragung von Sozialleistungen zum Zweck der Bedürftigkeitsprüfung gibt.

Das BVerfG hat unmißverständlich klargestellt, daß die Bedürftigkeitsprüfung im Rahmen der Härtefallbefreiung von den Rundfunkanstalten selbst durchzuführen ist. Auch das BverwG hat diese Rechtsmeinung vertreten (BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2019 - 6 C 10.18).

Eine Pflicht zur Beantragung von Sozialleistungen bei Bedürftigkeit greift in das Grundrecht auf Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) ein. Dies darf nur aufgrund eines Gesetzes erfolgen. Ein solches Gesetz gibt es nicht, weil dieses nicht mit Art. 1 Abs. 1 GG (Die Menschenwürde ist unantastbar) vereinbar sein kann. Auch in § 4 Abs. 1 RBStV kann eine solche gesetzliche Vorschrift schon allein deshalb nicht gesehen werden, da der RBStV in diesem Fall dem Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1 GG nicht genügt.

Eine Pflicht zur Beantragung von Sozialleistungen zum Zweck der Befreiung vom Rundfunkbeitrag ist schon deshalb gesetzeswidrig, weil durch den Bezug von Sozialleistungen der Betroffene nicht in die Lage versetzt wird, den Rundfunkbeitrag zu bezahlen. Die Beantragung von Sozialleistungen dient in diesem Fall allein dem Zweck, den Aufwand für die Bedürftigkeitsprüfung von der zuständigen Rundfunkanstalt fernzuhalten und zu Lasten des Steuerzahlers der Allgemeinheit aufzubürden. Dies ist mit dem Gesetz nicht vereinbar.


Edit "Bürger": Danke für die klarstellende Zusammenfassung.
Beachte auch Edit im Vorkommentar:

***Edit "Bürger": [...]
Siehe im Übrigen auch zu Interessenkonflikten/ Befangenheit der Verbraucherzentralen aufgrund tlw. "Mittelzuwendungen" von Seiten ARD-ZDF-GEZ
Verbraucherzentralen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=13415.0

sowie zur "Auffrischung" hier auch noch mal die Link-Liste aus hiesigem Einstiegsbeitrag:
Edit "Bürger" - ausgewählte Links zu diesem Thema:

Geringverdiener/Wohngeldbezieher/... Rückzahl. für alles seit 2013 verlangen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36701.0
Geringverdiener: 4 Mio Haushalte per Härtefallantrag sofort zu befreien?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=30047.0

BVerfG 1 BvR 1089/18 - Beitragsservice/LRA zu Härtefallprüfung verpflichtet
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35953.0
BVerwG Urteil 30.10.19, 6 C 10.18 > Befreiung Einkommensschwacher/ Härtefall
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=32804.0

Härtefall mit rechtskräft. Urteil > Wiederaufgreifen bzgl. BVerwG 6 C 10.18?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=32456.0
VERHANDLUNG am BVerwG zur Studenten u. Wohngeld-Problematik, 30.10.2019, 10 Uhr
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=31862.0
GERICHTSTERMIN: Verhandlung, BayVGH München, Di, 20.02.2018, 10:30h
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=26149.0
Verhandlung VG Ansbach, Do., 02.02.17, ab 10:30
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=21805.0
Studentin im Zweitstudium VGH München 7 BV 17.770 Wohngeld Härtefall
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=31863.0
OVG Rh.-Pf. 27.8.20, 7 D 10269/20.OVG - kein Härtefall ohne Soz.leist.Antrag
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=34247.0

Ist Antasten des Existenzminimums "Körperverletzung"?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35184.0
Umlage v. Befreiungs-Einnahmeausfällen auf Beitragspflichtige (un-)zumutbar?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=28740.0
Wer finanziert den Rundfunkbeitrag bei einem Antrag auf Befreiung?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=19196.0
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19196.msg126156.html#msg126156
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19196.msg126216.html#msg126216
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19196.msg177979.html#msg177979

30
Nachtrag, da Entscheidung nicht in der Liste gefunden:

BVerfG 2 BvL 1/20 - Gerichte dürfen den Gesetzgeber nicht korrigieren (2022-02-09)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35977.0
ergänzt 2024-05-13
Ist zwar eine Entscheidung, die das Strafrecht betrifft, sollte aber für alle anderen Rechtbereiche auch anwendbar sein?

Edit "Bürger": Erledigt.
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