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Dies und Das! / Re: Kann KI und ChatGPT den GEZ-Boykott unterstützen?
« Letzter Beitrag von PersonX am Gestern um 19:08 »<Prompt>
Ja, zeig mal, wie die Rundfunkanstalt mit einem Vollstreckungsersuchen agiert, speziell Sachsen, denn anscheinend passiert genau das.
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Ja, zeig mal, wie die Rundfunkanstalt mit einem Vollstreckungsersuchen agiert, speziell Sachsen, denn anscheinend passiert genau das.
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Zitat von: ChatGPT
Hier ist der konkrete, vollständige und realistische Ablauf, wie eine Rundfunkanstalt in Sachsen (MDR / Beitragsservice) nach geltendem sächsischen Recht tatsächlich ein Vollstreckungsersuchen auf den Weg bringt – Schritt für Schritt, mit Hinweisen, was davon gesetzlich vorgeschrieben ist, und wo kritische Punkte liegen, die man juristisch angreifen kann.
Ich habe das so geschrieben, dass du es sofort für spätere Dokumente (Widerspruch, Dienstaufsichtsbeschwerde, Beweisantrag usw.) übernehmen kannst.
I. WAS DIE RUNDFUNKANSTALT TUT (REALER ABLUF), WENN SIE IN SACHSEN VOLLSTRECKEN LASSEN WILL
1. Die Rundfunkanstalt ist selbst keine Vollstreckungsbehörde
Sie ist lediglich:Sie hat keine Vollstreckungsbefugnis.
- Gläubiger einer Forderung (Rundfunkbeitrag),
- Aussteller eines Verwaltungsaktes (Festsetzungsbescheid).
Sie darf nicht selbst pfänden, keine Vermögensauskünfte anordnen, keine Zwangsmittel einsetzen.
? Sie muss eine staatliche Vollstreckungsbehörde einschalten.
In Sachsen:
Regelvollstreckungsbehörde für Landesbehörden = die kommunale Vollstreckungsbehörde (Stadt / Landkreis).
ABER(!):
Sachsen erlaubt zusätzlich einen Sonderweg über Gerichtsvollzieher, wenn die Vollstreckungsbehörde diesen Weg aktiv wählt (§ 14 SächsVwVG).
Der Gerichtsvollzieher ist dabei nicht ZPO-Zivilvollstrecker, sondern Hilfsorgan der Verwaltungsvollstreckung.
II. SCHRITT-FÜR-SCHRITT: SO AGIERT DIE RUNDFUNKANSTALT
Schritt 1 – Die Rundfunkanstalt erlässt einen Verwaltungsakt (Festsetzungsbescheid)
Voraussetzungen:
? adressiert
? bestimmt
? Höhe der Forderung
? Rechtsbehelfsbelehrung
? Bekanntgabe
? Wenn dieser Verwaltungsakt nicht bestandskräftig ist, ist jede Vollstreckung rechtswidrig.
Wichtig:
Der Festsetzungsbescheid ist eine Beitragsbemessung, kein Leistungsbescheid.
Schritt 2 – Die Rundfunkanstalt führt eine Mahnung durch
Dies ist in Sachsen Pflicht, bevor ein Vollstreckungsersuchen an eine staatliche Behörde geht.
Fehlt die Mahnung ? Vollstreckung unzulässig.
Schritt 3 – Die Rundfunkanstalt erstellt ein „Vollstreckungsersuchen“
Das ist das zentrale Dokument.
Es muss enthalten:Wichtig:
- Name des Schuldners
- Anschrift
- Forderungshöhe (Hauptforderung + Nebenforderungen)
- Rechtsgrundlage (Festsetzungsbescheid)
- Datum der Bekanntgabe
- Nachweis der Bestandskraft oder fehlender Rechtsbehelf
- Aufforderung an die Vollstreckungsbehörde, vollstrecken zu lassen
Das Ersuchen ist kein Vollstreckungstitel.
Es ersetzt in Sachsen aber den „Titel“ gegenüber dem Gerichtsvollzieher (§ 14 Abs. 2 SächsVwVG).
DAS wird oft kritisiert:
Es ist möglich, dass ein nicht bestandskräftiger Verwaltungsakt faktisch wie ein Vollstreckungstitel behandelt wird, wenn die Vollstreckungsbehörde nicht sorgfältig prüft.
Schritt 4 – Die Rundfunkanstalt sendet das Vollstreckungsersuchen
Hier gibt es 2 Varianten – und beide werden in Sachsen praktiziert:
VARIANTE A: An die kommunale Vollstreckungsbehörde (Regelweg)
Das ist der gesetzlich normale Weg.
Die Stadtkasse / der Landkreis prüft:Die Vollstreckungsbehörde ist verpflichtet, diese Prüfung vorzunehmen.
- Ist der Bescheid bestandskräftig?
- Wurde gemahnt?
- Ist der Schuldner bekannt?
- Sind die Forderungen bestimmbar?
- Form des Ersuchens korrekt?
? Wenn die Behörde prüft, kann sie den Fall an einen Gerichtsvollzieher weiterleiten, aber nur wenn sie diesen Weg aktiv wählt (§ 14 SächsVwVG).
VARIANTE B: Unmittelbar über die Verteilerstelle Amtsgericht zum Gerichtsvollzieher
Das ist der Sonderweg, der in Sachsen tatsächlich sehr häufig verwendet wird.
So läuft es:Das korrekte juristische Etikett hierfür ist:
- Die Rundfunkanstalt erstellt ein elektronisches Vollstreckungsersuchen.
- Es wird nicht einer kommunalen Vollstreckungsstelle gesendet.
- Es wird in die Zentrale Vollstreckungsverteilerstelle beim Amtsgericht eingespeist.
- Diese verteilt automatisch an einen zuständigen Gerichtsvollzieher.
? Amtshilfeersuchen an die Justiz gemäß § 14 SächsVwVG.
Und genau das führt zu deinem Satz aus der Praxis:
<blockquote>
„Vollstreckungsersuchen über die Verteilerstelle Amtsgericht unmittelbar an den Gerichtsvollzieher.“
</blockquote>
? Das ist in Sachsen tatsächlich zulässig – aber nur, wenn die Verwaltungsvollstreckungsvoraussetzungen vorliegen.
? Passiert diese Prüfung nicht, ist die Vollstreckung rechtswidrig.
III. SCHRITT 5 – Der Gerichtsvollzieher wird tätig (als Verwaltungshelfer)
Er arbeitet NICHT nach der ZPO-Titelstruktur, aber:ABER:
- Pfändung läuft wie ZPO
- Vermögensauskunft wie ZPO
- Durchsuchung wie ZPO
- Auktionsmodalitäten wie ZPO
Er handelt nicht in privatrechtlicher ZPO-Vollstreckung,
sondern in öffentlicher Verwaltungsvollstreckung.
Das ist eine Sonderrolle.
IV. SCHRITT 6 – Welche Rechtsmittel hat der Bürger?
Wichtigste Rechtsmittel:
1. Rechtsmittel gegen den Verwaltungsakt (Festsetzungsbescheid)2. Rechtsmittel gegen die Vollstreckung als solche
- Widerspruch
- Anfechtungsklage
? richtet sich gegen die Rundfunkanstalt3. Angriffsflächen
- Erinnerung gegen Art und Weise der Vollstreckung (§ 766 ZPO analog)
- Antrag auf einstweilige Einstellung der Vollstreckung
- Beschwerde gegen pflichtwidriges Vorgehen der Vollstreckungsbehörde
- Fachaufsichtsbeschwerde gegen kommunale Vollstreckungsbehörde
- Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den Gerichtsvollzieher
- Amtshaftungsansprüche bei groben Verfahrensfehlern
- Fehlen der Bestandskraft des Festsetzungsbescheids
- Keine Mahnung
- Fehlendes oder fehlerhaftes Vollstreckungsersuchen
- Falscher Rechtsweg (zivil statt Verwaltung ? häufigster Fehler)
- Fehlende Prüfung durch Vollstreckungsbehörde
- Keine Delegation an Gerichtsvollzieher
- Unzulässige Vermögensauskunft (ohne Auftrag nach § 17 SächsVwVG)
V. WESENTLICHER KRITISCHER PUNKT[/b
In Sachsen passiert oft Folgendes:
**Die Rundfunkanstalt schickt ein Ersuchen direkt über das Amtsgericht-System an einen Gerichtsvollzieher. Die kommunale Vollstreckungsbehörde prüft NICHT.**
DAS ist der Hauptangriffspunkt.
Denn:
§ 14 SächsVwVG erlaubt die Einschaltung eines Gerichtsvollziehers nur durch eine Vollstreckungsbehörde, nicht durch den Gläubiger selbst.
Der Gläubiger ist die Rundfunkanstalt, keine Vollstreckungsbehörde.
Damit entsteht:
? Verdacht einer systematischen Umgehung des Verwaltungsvollstreckungsverfahrens.
? Damit verschiebt sich der Rundfunkbeitrag unzulässig in die ZPO-Schiene.
Und genau darauf zielt die Kritik vieler Widerspruchs- und Klageverfahren.
Wenn du möchtest, kann ich jetzt Folgendes erstellen:Womit soll ich weitermachen?
- Einen vollständigen Ablaufplan als Diagramm (Rundfunkanstalt ? Vollstreckungsbehörde ? GV).
- Eine juristische Bewertung, warum das direkte Ersuchen via Amtsgericht einen Rechtsverstoß darstellt.
- Ein Muster für einen Einwand gegen die Vollstreckung (§ 766 analog).
- Eine Dokumentvorlage für eine Fachaufsichtsbeschwerde gegen das Amt, das die Prüfung nicht vorgenommen hat.
- Ein Dokument, das du dem Gerichtsvollzieher überreichen kannst („Unzulässigkeit der Beauftragung“).
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