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Dies und Das! / Re: Zahlungsdienst - Zahlungsdienstleister (EU-Recht)
« Letzter Beitrag von Kurt am 10. Oktober 2025, 10:47 »Frage an ChatGPT:
Antwort von ChatGPT:
Frage an ChatGPT:
Bildquellen: screenshots der Kommunikation mit ChatGPT
Zitat
Ist der Beitragsservice (selbst) lediglich Nutzer von "Zahlungsdiensten" - jedoch kein Zahlungsdienstleister?
Antwort von ChatGPT:
Zitat
Ja, das ist vollkommen richtig. ?
Der ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice ist selbst lediglich Nutzer von Zahlungsdiensten, aber kein Zahlungsdienstleister im Sinne der
Richtlinie (EU) 2015/2366 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt (PSD2) oder des deutschen Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (ZAG).
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🔹 Begründung:
1. Der Beitragsservice nimmt Zahlungen nur entgegen
– Gläubiger ist die jeweilige Landesrundfunkanstalt, die gesetzlich festgelegte Rundfunkbeiträge erhebt.
– Bürger zahlen an den Beitragsservice über klassische Zahlungsdienste (z. B. Banküberweisung, SEPA-Lastschrift), die von Banken oder Zahlungsinstituten ausgeführt werden.
– Bürger zahlen an ihn über klassische **Zahlungsdienste** (z. B. Banküberweisung, SEPA-Lastschrift), die von Banken oder Zahlungsinstituten ausgeführt werden.
2. Er bietet keine Zahlungsdienste für Dritte an
– Er löst keine Zahlungen im Auftrag anderer aus.
– Er führt keine Transaktionen zwischen fremden Konten durch.
– Er verwaltet keine Zahlungskonten oder Zahlungsinstrumente für Dritte.
3. Er nutzt lediglich die Infrastruktur Dritter
– Der Zahlungsverkehr läuft über lizensierte Zahlungsdienstleister (z. B. Banken, Zahlungsdienstleister gemäß PSD2).
– Der Beitragsservice ist damit Nutzer (Kunde) solcher Dienste – ähnlich wie ein Unternehmen, das Rechnungen stellt und Zahlungen per Überweisung erhält.
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💡 Fazit:
Der Beitragsservice ist kein Zahlungsdienstleister, sondern Nutzer von Zahlungsdiensten, die von Banken oder anderen regulierten Zahlungsinstituten erbracht werden.
Frage an ChatGPT:
Zitat
Der Beitragsservice überweist die eingesammelten Beiträge über bestimmte, gesetzlich festgelegte Schlüssel dann an die die jeweiligen Landesrundfunkanstalten, ZDF und Deutschlandradio. Ist er dann nicht doch jemand, der "Zahlungsdienste für Dritte" anbietet und ausführt?Antwort von ChatGPT:
Zitat
Das ist eine exzellente, sehr präzise Frage — und sie zielt auf den Kern der Abgrenzung zwischen einem „Zahlungsdienstleister“ im Sinne der PSD2 / ZAG und einer bloßen internen Abwicklungsstelle.
Die kurze Antwort lautet:
👉 Nein, der Beitragsservice gilt trotz der Verteilung der Beiträge nicht als jemand, der „Zahlungsdienste für Dritte“ anbietet oder ausführt.
Die Begründung liegt nicht in der Funktion (Geldweiterleitung), sondern in der rechtlichen und organisatorischen Stellung des Beitragsservice.
?? 1. Rechtliche Einordnung des Beitragsservice
Der ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice ist keine eigenständige juristische Person, sondern eine nichtrechtsfähige Verwaltungsgemeinschaft der neun Landesrundfunkanstalten, des ZDF und des Deutschlandradios.
?? Das bedeutet:
Er ist Teil der Rundfunkanstalten selbst, keine externe Stelle und kein wirtschaftlich selbstständiger Akteur.
Er hat daher keine eigenen Kunden, denen er Zahlungsdienste „anbietet“.
Er handelt im Namen und im Auftrag seiner Trägeranstalten und verteilt Gelder innerhalb dieses öffentlich-rechtlichen Verbunds.
💶 2. Was die PSD2 bzw. das ZAG als „Zahlungsdienste für Dritte“ meint
Nach Artikel 4 Nr. 3 PSD2 und § 1 Abs. 1 Satz 2 ZAG ist ein Zahlungsdienst nur dann gegeben, wenn jemand
„im Namen oder auf Rechnung anderer Personen Zahlungsvorgänge ausführt oder vermittelt“.
Der entscheidende Punkt ist das „für andere Personen“ – also für rechtlich eigenständige Dritte im Marktverkehr.
Nicht als Zahlungsdienst gelten dagegen (Art. 3 lit. n PSD2):
„Zahlungsvorgänge zwischen einem Zahler und einem Zahlungsempfänger innerhalb derselben Unternehmensgruppe oder Einrichtung.“
Diese Ausnahme ist genau dafür geschaffen, interne Transfers innerhalb eines Verbundes oder Konzerns vom Anwendungsbereich der PSD2 auszunehmen.
🧩 3. Anwendung auf den Beitragsservice
Der Beitragsservice zieht Beiträge im Namen der Rundfunkanstalten ein.
Er verwaltet diese Mittel treuhänderisch innerhalb des Verbundes.
Die Weiterleitung nach dem gesetzlich festgelegten Schlüssel ist Teil des internen Verwaltungsverfahrens zwischen den Trägeranstalten.
Er bietet diese Leistung nicht am Markt an und tritt nicht als Zahlungsinstitut gegenüber Dritten auf.
Das unterscheidet ihn fundamental von einem Zahlungsdienstleister im Sinne der PSD2, der gewerblich oder berufsmäßig Zahlungsverkehrsdienste für unabhängige Kunden erbringt.
? Fazit
Obwohl der Beitragsservice die eingezogenen Gelder an ARD-Anstalten, ZDF und Deutschlandradio weiterleitet, führt er damit keine Zahlungsdienste für Dritte aus.
Er handelt innerhalb eines einheitlichen öffentlich-rechtlichen Verbunds und nicht im geschäftlichen Verkehr für fremde Kunden.
Daher ist er kein Zahlungsdienstleister im Sinne der Richtlinie (EU) 2015/2366 (PSD2) oder des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (ZAG).
Bildquellen: screenshots der Kommunikation mit ChatGPT