Nach unten Skip to main content

Neueste Beiträge

21
Dies und Das! / Re: Welche maximalen Fristen für Klagebegründung gelten?
« Letzter Beitrag von pjotre am 01. September 2025, 23:53 »
Dies Forum hat Großartiges beigetragen zur Klärung von juristischen Fragen von allgemeinem Charakter. Das ist Teil der Grundlage, dass die ARD-Juristen nach jetzigem Stand nicht mehr siegen können. Es gibt bundesweit keine Alternative und erst recht nichts Besseres dafür. So hier die Meinung, die ja nicht jeder teilen muss. - Nun zu dieser Einzelfrage:
_________________________________________

Es geht genau umgekehrt um unsere Interesse an einer möglichts langen, vorzugsweise ewigen, Verfahrensdauer, so lange ARD-Juristen durch Nichtbearbeitung den Richtern vortäuschen, die Richter mögen bitte im Outsorcing kostenlos den Job machen, diese ewigen Nörgler zu belehren und abzuwimmeln.
 
Das Aufschieben gelingt real ganz gut mit ein paar begleitenden Strategien. Obendrein hatte sich aber eingenistet, man könne sofort einseitg zu Beginn 6 Monate Aufschub beantragen. Das dürfte ein Irrtum gewesen sein, vielelicht durch irgendein Gerichtsurteil entstanden.

Es wird seit heute in den Musterschriftsätzen sachlich begründet, wieso 2 + 2 + 2 Monate mindestens nötig seien, damit die ARD-Juristen ihre Fehler im Dialog geordnet beheben können.

Das werde null Ergebnis haben. Deshalb: Nach Ablauf der 6 Monate habe eine Patt-Situation von unendlicher Dauer zu gelten. Das wurde im Einstiegsbeitrag ja bereits näher beschrieben.

Damit ist aus eigener Sicht dieser Punkt erfolgreich ausdiskutiert, wenn nichts Neues eingebracht wrid.
22
Dies und Das! / Re: Welche maximalen Fristen für Klagebegründung gelten?
« Letzter Beitrag von Bürger am 01. September 2025, 23:26 »
Entscheidende Begriffe für diese Fragestellung und entsprechende web-Suche dürften u.a. sein:
Beschleunigungsgebot bzw. Angemessenheit der Vefahrensdauer

Weitere Suchbegriff-Kombination
"Verwaltungsgericht Verfahren Gebot Verfahrensdauer"
https://www.google.com/search?q=verwaltungsgericht+verfahren+gebot+verfahrensdauer

Das ist aber wieder einmal ein allgemeines juristisches Thema, welches vom eigentlichen Forum-Thema "Rundfunkbeitrag" abschweift bzw. weit darüber hinausgeht und daher hier bitte nicht vertiefend diskutiert, werden soll. Erkenntnisse könnten hier zur allgemeinen Verwendung präsentiert werden.
23
 Vorab, dank an @pingin und an Moderator @Seppl für das Verknüpfen!
Ich will zunehmend die jeweiligen Forumsthreads intern anmerken, um Doppelung zuvermeiden. Natürlich war @pinguin der Ideengeber für diese Nachweisung von Rechtsprechung.


Wenn Kontopfändung schon an die Bank ging: Dann geht vielleicht dies.
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=38514.0
Dieser anderee Thread wurde irrtümlich gestartet


Ganz sinnlos ist der andere Thread nicht,
-----------------------------------------------------
Rechtliches diskutieren ist gut, aber dann auch anwenden ist ja bei nicht eindeutigen Rechtsfragen das Problem.

Dort ist  bezeichnet, was man damit anfangen kann:
Dass man ein immer wieder auftretendes Problem der Kontopfändung anfechten kann, sofern die laut Rechtsprechung einforderbare Form nicht gewahrt wurde.

Für Nichteinhaltung spricht bei den heutigen Gewohnheiten vieler Berhörden einiges.
Aber das allein, hebt das die Pfändung auf? Das muss getestet werden.
Der Vollstrecker kann sagen, das Nötige schiebe ich nach, und die Bank kann sagen, das warten wir ab. Also wären andere Pfändungsformen dafür geeigneter, aber andere kommen ja kaum noch vor bei kleinen oder noch maßvollen Beträgten.


Die Unterschrifts- und Bearbeiterfrage ist von den Juristen
-------------------------------------------------------
kollektiv geregelt worden "wir brauchen das nicht, wenn wir Juristen entschieden haben, dass wir es nicht brauchen." Dann prallt das primitive ungehörige Volk ab wie an einer Brandmauer.

Hier liegen die bundesweiten Musterverfahren zur Einsicht. Jedes Gericht hat seinen eigenen Standardtext entwickelt, wieso man dies und jenes nicht brauche. Und alle diese Begründungsklauseln passen nicht zusammen und trotzdem meinen die Richter, wir wären ungehörige Nörgler, wenn wir beweisen: "Ihr dürft das nicht, ist also nichtig".

Immerhin, ein Gericht in Deutschlands Süden regelt es mit Humor.
"Der Einfachheit halber ist diese Mitteilung nicht unterschrieben."
Da weiß man jedenfalls, wo man dran ist: Gemeint vielelicht: Wenn du Lust hast, mach die Anfechung, dann folgt die Variante mit Unterschrift.



Von hier werden - vielleicht erstmals im Kontext - ganz konkret neue Entscheidungen verlangt.
-------------------------------------------------
Bisher ist nur Flucht vor der Frage - Richter wie auch ARD-Juristen... Denn wenn die von hier behauptete Rechtslage stimmt, dann müssen kinderhabende Richterinnen im Home-Office dennoch 2x in der Woche zum Gericht zum Unterschreiben.

Man sichte in den Organisationsplänen, wie viele der neuen Richterinnen oder Richterinnen noch auf Probe nur in Teilzeit arbeiten - vielleicht 30 bis 50 Prozent.
Hilfe für Mutterschaft, der öffentliche Dienst ist insoweit in Ordnung und kann es finanzieren. Also keine Kritik. Nur, 2x in der Woche muss das auch beim Verwaltungsgericht gehen für die Unterschriften.


1x bis 2x pro Woche ist laut einer Auskunft von einem Erbschaftsgericht der Turnus
-----------------------------------------------
für das Abholen von Akten und das Zurückbringen nach Bearbeitung - inklusive Unterschriften - vor Jahren in der Zeit, als Akten noch welche waren und nicht unsichtbare Bytes und Bits.
Darum geht es vielleicht in Wahrheit bei der Sache:
Die totale Home-Office-ierung der Justiz? Bis auf Tage mit Sammlung von Verhandlungen?


Gerade haben aller-erstmals ARD-Juristen die fehlenden Unterschriften verteidigt.
-----------------------------------------
Der Text liegt mir noch nicht vor. Natürlich sei alles in Ordnung?
Fast nichts ist rechtlich in Ordnung bei ARD usw.? 
Näheres darüber wohl demnächst hier. 

Ein geordnetes Verfahren ist zudem bei einem Verwaltungsgericht darüber anhängig.
Das könnte alle früheren Widerspruchsbescheide in Frage stellen, im Verjährungsfall einige 100 Millionen Euro.
Näheres darüber wohl demnächst hier. 

Einstweilige Meinungsbildung - die man nicht teilen muss - :
-----------------------------------------------------
Festsetzungsbescheide sind oft, meist oder immer vom Computer erstellt.
Widerspruchsbescheide haben immer Bearbeiter-Komponente und sind deshalb immer mit Unterschrift und Identizifierbarkeit der Bearbeiter.

Festsetzungsbescheide aus Köln sind jedoch wegen einer Summe von sonstigen Mängeln als nichtig zurückweisbar, ist hier die Meinung und so läuft das denn auch ab. 

24
@pjotre

Diese Entscheidung ist im Forum bereits thematisiert

BFH VII R 62/18 - Pfändungs- und Einziehungsverfügung ->Unterschriftserfordernis
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35604.0
25
Viele machen Hilfreruf erst, wenn ein Betrag auf dem Bankkonto blockiert ist. Da immer mehr Behörden ohne Unterschrift und Bearbeiternamen handeln, könnte auch hier in nach-letzter Minute noch helfen:

Unterschriftserfordernis bei Pfändungsverfügungen
 BFH,  Urteil  VII R 62/18  (2019-12-17) 
https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE202010106/

Zitat
RN_14 2. Das FG hat rechtsfehlerhaft angenommen, dass die beiden Pfändungs- und
Einziehungsverfügungen als formularmäßig erlassene Verwaltungsakte gemäß § 119 Abs. 3 Satz 2 AO keine
Unterschrift oder Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten
enthalten müssen. _..._
RN_16 b) Die beiden Pfändungsverfügungen sind nicht in der nach § 309 Abs. 1 Satz 2 AO für solche
Verwaltungsakte ausgeschlossenen elektronischen Form ergangen. Wie sich aus § 87a Abs. 4 AO ergibt, kommt es nicht auf die Erzeugung der Verwaltungsakte mit Hilfe elektronischer
Datenverarbeitungsanlagen an, sondern auf die äußere Form. Entscheidend ist, ob dem Adressaten ein elektronisches Dokument übermittelt wird.

Das ist vorliegend unstreitig nicht der Fall.


Rn. 19 d) Nach § 119 Abs. 3 Satz 2 AO muss ein schriftlicher Verwaltungsakt grundsätzlich die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten, woran es im Streitfall fehlt.

Rn. 23 bb) Ein formularmäßiger Erlass der Pfändungsverfügung - wie ihn das FG angenommen hat -kommt nicht in Betracht, weil es sich um eine Ermessensentscheidung handelt.
Rn. 25 Bei der Auswahl einer Vollstreckungsmaßnahme
muss die Behörde ihr Ermessen ausüben
(für das "Ob" der Vollstreckung offengelassen in Senatsurteil vom 22.10.2002 - VII R 56/00, BFHE 199, 511,
BStBl II 2003, 109).
So liegt die Entscheidung über die Fragen des "Wann" und des "Wie" der Vollstreckung
im pflichtgemäßen Ermessen der Finanzbehörden; dabei ist insbesondere der
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten
(Kögel in Gosch, AO § 309 Rz 143; Klein/Werth, AO, 14. Aufl., § 249 Rz 1;
vgl. auch zur Stellung eines Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens Senatsbeschluss vom 28.02.2011
- VII B 224/10, BFH/NV 2011, 763).


In einem gesonderten Thread ist bereits behandelt, dass Widerspruchsbescheide
---------------------------------------------------------------------
des doppelt falsch benannten Kölner Etablissements "Beitrags"-"Service" meist wegen Formmangel bezüglich Bearbeiter und Unterschrift als "meiner Meinung nach nichtig" behauptet werden können.

Die automatisch eingefügte Unerschrift "Schmi..." ist beispielsweise möglicherweise April bis Juni 2025 massenhaft in Rundfunkabgabe-Bescheide eingefügt worden, was den Einwand ermöglicht, diese/r/s "Schmi." m/w/d  müsse ja wohl  im 15-Sekunden-Takt Widerspruchs-Akten bearbeitet haben. 
Man mag dann ja mal die ladungsfähige Anschrift erfragen, damit diese/r/s "Schmi" (m/w/d)  für das Bundesverdienstkreuz beim Herrn Bundespräsidenten vorgeschlagen werden kann.


Bei Pfändungssachen ist also ebenfalls bedeutsam,
-------------------------------------
 dass für vieles die so bedingte Nichtigkeit eingewandt werden kann,
Nach gleicher Argumentschiene wie vorstehend für Widerspruchsbescheide verkürzt dargestellt.-
26
Zitat
Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten sind dringend reformbedürftig. FDP-Generalsekretärin Nicola Beer appellierte an die Intendanten, endlich den Mut für eine echte Reform aufzubringen. "Der öffentlich-rechtliche Rundfunk in Deutschland ist zu teuer, träge und aufgeblasen" _ _ . Die Freien Demokraten fordern bereits seit Langem eine Reduktion der Sender und digitalen Angebote von ARD und ZDF.

Wir sind im Jahr 2025. Dies Zitat ist von wann?
25. November 2016.
Wie viel Reform-Blabla seither: Wohl über 100.000 Medienseiten. Wieviel Reforn? So gut wie Nullkommanits.

Auch Nicht-Ökonomen werden leicht begreifen, wieso Sozialismus auf lange Sicht immer scheitert:

So auch die Sozialistischen VEB  Volkseigenen Betriebe ARD, ZDF usw.:
Weil der innovative Wandel immer erfordert, nicht nur Neues zu schaffen, sondern Bisheriges abzuschaffen:
"Schöpferische Zerstörung".
Im Sozialismus ist aber jede Abteilung, jeder Unterbetrieb, eine Interessenmacht, die durch Widerstand alles Abschaffen ihrer Arbeitsplätze sabotiert.


ARD, ZDF usw. können wie die DDR nicht reformiert werden,

sondern nur irgendwann untergehen, sobald sie zu verkrusteten ineffizienten Dinosauriern wurden. 

Wir Bürger schauen wissend und amüsiert zu,

 wie all die hochbezahlten hoch kostümierten hoch gestylten Politik-Wichtigen 10 Jahre damit viele Millionen Euro verbrannt haben, ihre bürger-bezahlte Zeit für total nutzlose Reform-Palaver zu töten.
So sind die Menschen der Politik nun einmal Akteure einer Theater-Dramaturgie und merken gar nicht, wie wir das Volk durchschauen, wie sie schauspielern... 

Das Ende von ARD, ZDF usw. zeichnet sich ab,
mehrjährige Agonie oder plötzlicher unerwarteter Herzinfarkt.
27
Dies und Das! / Welche maximalen Fristen für Klagebegründung gelten?
« Letzter Beitrag von pjotre am 29. August 2025, 22:51 »
Wenn ein Richter dem Kläger eine Frist für eine Klagebegründung stellt,
----------------------------------------------------------
so ist dies keine Ausschlussfrist. Beispiel: 6 Wochen noch Klageeinreichung. In den Standardklagen steht von vornherein: 6 Monate Frist werden beantragt.
Einige Gründe dafür werden vorgetragen.


Die Frist der 6 Monate wurde aus irgendeiner Quelle übernommen,
----------------------------------------------------
als einseitig verlangbar, und bisher hat kein Richter widersprochen.
Nun wird in einem Verfahren erstmals vom Richter gefragt: Wieso?
Das ist im konkreten Fall geeignet lösbar.


Aber es interessiert nun einmal allgemein:
----------------------------------------------------
Welche Fristen ab Klageeinreichung kann ein Kläger durch einseitige Erklärung in Anspruch nehmen?
Wo sind die Fristen verankert?
Wie urteilt die Rechtsprechung?


Die Frage der überlangen Verfahren ist nicht berührt.
---------------------------------------------------
Das gilt sowieso erst ab 2 bis 3 Jahren. Aber vorsorglich wird argumentiert:
- Überlanges Verfahren können nur Kläger oder Beklagte im Verfahren einwenden.
- Der Kläger verzichtet ausdrücklich auf den Einwand.
- Der Beklagte kann Beschleunigung nicht einwenden, sofern bei ihm der Fehler liegt.
- Da ARD-Juristen bis heute noch nie einen bestimmten umfangreichen Musterschriftsatz bearbeiteten,
- sind die verklagen ARD-Anstalten immer die Schuldigen.


Der längste derartige Fall liegt nun bei Gericht bundesweit seit 5 Jahren auf Eis.
-----------------------------------------------
Viele weitere sind in den letzten Jahren hinzugekommen und "warten auf Godot" - warten auf die ARD-Bearbeitung, und ihr Warten ist so vergeblich wie das auf Godot.
- https://de.wikipedia.org/wiki/Warten_auf_Godot


Wir haben ein hohes Klage-Interesse, dass der Richter erkennt,
---------------------------------------------------------------
dass auch sein Warten auf Godot ein endloses werden wird. Wir möchten also schon zu Beginn die längstmögliche Frist in Anspruch nehmen. 6 Monte wäre fein.


Dieser Thread ist wieder einmal ein Arbeitsthread.
----------------------------------------------------------------
In konzentrierter Form benötigen wir die Rechtsprechung zur sehr konkreten Frage:
Welche Frist kann der Kläger beim Verwaltungsgericht durch einseitige Erklärung in Anspruch nehmen?

Welche Fundstellen im Gesetz? (das dürfte ziemlich klar belegbar sein.)
Welche Fundstellen in Rechtsprechung der Obersten Gerichte?


Bei den Obersten Gerichten sind möglicherweise nur Hinweise
-----------------------------------
im Einzelfall-Kontext. Das wäre aber bereits hilfreich, um für Anträge etwas Überzeugendes vorzutragen.


Die Frage der überlangen Verfahrensdauer
-------------------------------------------
ist nicht völlig bedeutungslos. Darf das Gericht die Verfahren unendlich verschleppen, sofern der Kläger und Beklagter eine Entscheidreife nie zustande kommen lassen?

Immerhin, "unendlich" lange Verfahren gibt es zuweilen im Erbschaftsstreiten, zuweilen 10 und mehr Jahre. Die Super-Gegenstandswerte erzeugen Appetit der Anwälte und am Ende bleibt vom Erbe wenig.

Wir haben bei der Rundfunkabgabe ebenfalls eine Interessenlage, dass beide eigentlich gar nicht wollen, dass die Sache zum Abschluss kommt. Wie sieht es dann aus mit der Richterpflicht?


Das sind Fragen, bei denen die berühmte künstliche Intelligenz
-----------------------------------------------------
hilreich sein könnte, weil man Fragen nachschieben kann, jedenfalls, so lange keine Zahlung für mehr verlangt wird.

28
Dies und Das! / Re: Dürfen ÖRR überhaupt Festsetzungsbescheide erstellen?
« Letzter Beitrag von pinguin am 29. August 2025, 07:40 »
Zitat
Sie erfüllen dabei eine hoheitliche Aufgabe im Sinne der Rundfunkfreiheit des Grundgesetzes und des demokratischen Willensbildungsprozesses.
Warum gilt dann für die öffentlich-rechtlichen Sparkassen etwas anders?

BVerfG - 1 BvL 8/11 - Selbsttitulierungsrecht mit dem GG unvereinbar
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=33718.0

Das BVerfG hat hier hoheitliche Befugnisse ausdrücklich verneint, weil die Sparkassen im Wettbewerb untereinander und zu den privaten Banken stehen.

Es ist überhaupt nicht einzusehen, daß für den dt. ÖRR anders gelten soll; auch der dt. ÖRR steht in Wettbewerb zu den privaten Rundfunkunternehmen und darüberhinaus jede einzelne ÖRR auch zu den anderen ÖRR, mindestens in Bezug auf die Werbewirtschaft.
29
Dies und Das! / Re: Dürfen ÖRR überhaupt Festsetzungsbescheide erstellen?
« Letzter Beitrag von Spark am 28. August 2025, 17:06 »
@Buntschuh

Ja, das klingt ja erstmal ganz einleuchtend. Allerdings nur auf den ersten Blick.
Vergessen wird dabei allerdings Artikel 20 Absatz 2 des Grundgesetzes: Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus.
D. h., wann immer hoheitliche Gewalt ausgeübt wird, völlig egal in welcher Form und von wem, muß sichergestellt sein, dass die ausübende Stelle der Aufsicht der jeweiligen Landesregierung unterstellt ist, genannt Fachaufsicht.
Diese durchgehende und ununterbrochene Linie ist fester und unabdingbarer Bestandteil der verfassungsmäßigen Ordnung.

Eine rein gesetzliche Ermächtigung, wie von Mr. KI dargestellt, reicht nicht aus, wenn nicht auch gleichzeitig die Fachaufsicht sichergestellt ist.
Übt eine Stelle, hier die Rundfunkanstalten, hoheitliche Gewalt im Außenverhältnis aus ohne auch gleichzeitig einer Fachaufsicht zu unterstehen, dann bewegt sich diese Stelle, hier die Rundfunkanstalten, nicht mehr im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung.

Dieser demokratische Legitimationszusammenhang ist unverzichtbar und fester Bestandteil des Grundgesetzes. Und man wird im gesamten Land nirgendwo eine Ausnahme davon finden. Nur die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten meinen, dass das für sie nicht gelten würde.
30
Dies und Das! / Re: Dürfen ÖRR überhaupt Festsetzungsbescheide erstellen?
« Letzter Beitrag von Buntschuh am 28. August 2025, 14:33 »
Moin,

die KI gibt auf die Frage: warum kann der öffentlich rechtliche Rundfunk Festsetzungsbescheide erstellen? folgende Antwort

Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten (ARD, ZDF, Deutschlandradio) sind Anstalten des öffentlichen Rechts, die durch völkerrechtlich bestätigte Staatsverträge der Länder errichtet wurden. Sie erfüllen dabei eine hoheitliche Aufgabe im Sinne der Rundfunkfreiheit des Grundgesetzes und des demokratischen Willensbildungsprozesses. 1

Die Ermächtigung zur Festsetzung und Erhebung des Rundfunkbeitrags – und damit zur Ausstellung von Festsetzungsbescheiden – findet sich im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV). Darin sind die Anstalten als gemeinsame Einrichtung (Beitragsservice ARD ZDF Deutschlandradio) befugt, Beiträge festzusetzen, Bescheide zu erlassen und im Verwaltungsvollstreckungsverfahren durchzusetzen. Die dabei erlassenen Festsetzungsbescheide gelten als verbindliche Verwaltungsakte und unterliegen dem Verwaltungsverfahrensgesetz sowie den Landesvollstreckungsgesetzen. 2

1 www.bundestag.de
2 www.ard.de
Nach oben