gez-boykott.de::Forum

"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Vollstreckungen von Rundfunkbeiträgen (nach Bundesländern sortiert) => Niedersachsen => Thema gestartet von: galaxy0905 am 03. Juni 2019, 18:02

Titel: NDR/Gemeindekasse Niedersachsen Vollstreckungsankündigung > Gegenwehr
Beitrag von: galaxy0905 am 03. Juni 2019, 18:02
Die angenommene Person A lebt in der Gemeinde R. In der vergangenen Woche bekam A Post von der Gemeinde. In dem Schreiben wird Zwangsvollstreckung für den Zeitraum 4/2014 bis 2018 angekündigt. Person A hatte in diesem Zeitraum jedoch (sporadisch) hin und wieder mal Zwangsbeitrag gezahlt, was er der Vollstreckungsbeauftragten auch mit Hilfe eines Kontoauszuges nachweisen konnte. Diese Vollstreckungsbeauftragte könnte aber nun in der Gemeinde für Ihre arrogant ignorante Art berühmt berüchtigt sein. In einem 2. Schreiben wurde A mitgeteilt, er solle sich selbst um die Richtigstellung der Zahlungsforderungen kümmern, hierfür würde ihm ca. 2 Wochen Zeit gegeben (minus einem Feiertag und natürlich dem Wochenende). Wenn in dieser Zeit keine anderslautende Forderung der GEZ käme, wird vollstreckt.
A könnte in einem zweiten Schreiben an die Gemeinde R nochmals darauf hingewiesen haben, das die Höhe der Forderung nicht korrekt ist sowie auch auf die Tatsache hingewiesen haben das laut §190 BGB die Forderungen für 2014, 15 und 16 bereits verjährt wären.

Nun könnte A etwas verwirrt sein: Ist das Vorgehen der Gemeinde R rechtens, eine belegbar falsche Forderung der GEZ zu vollstrecken? Könnte A im Fall der tatsächlichen Vollstreckung Strafanzeige gegen den Bürgermeister (der steht im Briefkopf) und alle handelnden Personen erstatten?

...die fiktive Person A wäre über viele Tipps sehr dankbar.


Edit "Markus KA":
Der Betreff wurde zur Präzisierung angepasst.
Titel: Re: NDR/Gemeindekasse Niedersachsen Vollstreckungsankündigung > Gegenwehr
Beitrag von: Markus KA am 04. Juni 2019, 09:17
Hierzu könnte auch hilfreich sein:
NDR/Stadtkasse Oldenburg (Niedersachsen)>Vollstreckung>Gegenwehr
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31043.msg193124.html#msg193124 (https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31043.msg193124.html#msg193124)

NDR/Stadtkasse Schwerin Vollstreckungsankündigung > Gegenwehr
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30274.msg189667.html#msg189667 (https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30274.msg189667.html#msg189667)

Ankündigung Zwangsvollstreckung RBB Gemeinde Wustermark
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,27419.msg172252.html#msg172252 (https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,27419.msg172252.html#msg172252)


Ergänzend auch die Suchfunktion zum Thema "Stadtkasse", "Kreiskasse" und "Gegenwehr" nutzen.
Es könnte in fiktiven Fällen ein Vorteil gewesen sein, vielfach diskutierte rechtliche Mittel genutzt zu haben.
Titel: Re: NDR/Gemeindekasse Niedersachsen Vollstreckungsankündigung > Gegenwehr
Beitrag von: PersonX am 04. Juni 2019, 09:32
A könnte in einem zweiten Schreiben an die Gemeinde R nochmals darauf hingewiesen haben, das die Höhe der Forderung nicht korrekt ist sowie auch auf die Tatsache hingewiesen haben das laut §190 BGB die Forderungen für 2014, 15 und 16 bereits verjährt wären.

Achtung, sofern A Bescheide erhalten hat, welche Forderungen für 2014, 15 und 16 geltend machen, bevor die Verjährung eintreten konnte, gilt dass diese die Verjährung hindern. Verjährung könnte somit eingetreten sein, wenn die Bescheide für 2014, 15, 16 nicht erhalten wurden oder diese erst nach dem Datum der Verjährung bekannt gegeben wurden. Das sollte also noch mal geprüft werden.

Tip: Die zwei Wochen nutzen, irgendwie eine Stelle anschreiben und dort sich wegen der Korrektur der Daten bemühen. Gleichzeitig diesen Brief als Anlage eines weiteren Brief an die Stadt/Gemeindekasse geben. In dem weiteren Brief wird Antrag auf Fristverlängerung gestellt, als Grund wäre z.B. abzugeben, dass A keinen Einfluss auf die Bearbeitungsdauer einer Ihm nicht unterstellten Stelle hat.

Person A muss wissen, dass es nicht Aufgabe der Stadtkasse/Gemeindekasse ist das Vollstreckungsersuchen zu prüfen, denn die gehen davon aus, dass die übermittelten Daten korrekt sind. Einwände sind deshalb gleichzeitig unmittelbar an die beauftragende Stelle zu richten. Bei der Akteneinsicht in das Ersuchen\ Vollstreckungsauftrag bei der Stadtkasse\Gemeindekasse kann die tatsächlich beauftragende Stelle identifiziert werden.

Da Person A bereits in der Vergangenheit seine Kontodaten wegen dem Überweisen preis gegeben hat, steht zu befürchten dass diese ebenfalls der Stadtkasse/Gemeindekasse bekannt werden oder bereits sind.
Kontoauszüge ohne geschwärzte Kopfdaten bei einer Stadtkasse\Gemeindekasse helfen dieser unmittelbar weiter. Selbst wenn nur das Bankinstitut drauf steht, so grenzt das den Suchbereich ein.
Was die Stadtkasse\Gemeindekasse alles machen soll steht ebenfalls auf dem Ersuchen\Vollstreckungsauftrag. Es könnte hilfreich sein dieses in Erfahrung zu bringen.
Titel: Re: NDR/Gemeindekasse Niedersachsen Vollstreckungsankündigung > Gegenwehr
Beitrag von: galaxy0905 am 04. Juni 2019, 13:14
Noch einige Details zum Vorgang:
Im Vorfeld, etwa seit März, könnte die fiktive Person A einige Schreiben ( 5 ) vom BS bekommen haben, die sie möglicherweise  ungeöffnet zurückschickt haben könnte.

Bereits im Juli 2018 erging eine Androhung zur Zwangsvollstreckung durch diese Gemeinde an A. Da A zuvor eine Klage gegen den NDR vor dem VG Oldenburg (logischerweise) verloren haben könnte, wurde diese Forderung beglichen. Dann war Ruhe bis März 2019.

A hat nun ein Schreiben an den BS verfasst indem er auf gezahlte Zwangsbeiträge zu dessen Forderung hinwies. Dieses Schreiben geht in Kopie an die Gemeinde R. Nun kann A wohl nur noch abwarten.
Im Anhang die Schreiben der Gemeinde

Kleine Korrektur: Der Zeitraum war nicht von 2014 - 2018 sondern 2016 - 2018. Somit hat sich die Frage der Verjährung erledigt.
Titel: Re: NDR/Gemeindekasse Niedersachsen Vollstreckungsankündigung > Gegenwehr
Beitrag von: Franco B. am 06. Juni 2019, 00:10
Nun könnte A etwas verwirrt sein: Ist das Vorgehen der Gemeinde R rechtens, eine belegbar falsche Forderung der GEZ zu vollstrecken? Könnte A im Fall der tatsächlichen Vollstreckung Strafanzeige gegen den Bürgermeister (der steht im Briefkopf) und alle handelnden Personen erstatten?

...die fiktive Person A wäre über viele Tipps sehr dankbar.

Ich kann es nur aus eigener Erfahrung sagen: Das Allermeiste, was auf diesen Behördenvordrucken steht ist "psychologisch", soll Angst machen und einschüchtern. Bei mir war, nach meinem Umzug vor 1 1/2 Jahren auch ein Beamter, aber nur am Briefkasten.
Zwei mal. Ich solle mich mal bei ihm melden stand auf dem Papier. Hatte leider was anderes vor, war im Urlaub.
Seitdem kam nichts mehr. Das war vor 5 Monaten.
Auch Mahnbriefe kommen nicht mehr. Ich denke so ist es meistens wenn man gar nicht antwortet.
Ich vermute, es ist wie beim Fisch an der Angel, einmal angebissen kommt er nicht mehr los.
Wichtig ist sicher Selbstbewusstsein: ich zahle kein Lügen-TV, basta und fertig.
Damals 2014 bin ich einfach aufs Online-Konto gegangen und hab den 3-Monate Beitrag zurückgefordert, war am nächsten Morgen wieder da.
Sonst nichts, die darauf eintrudelnden Fragebögen und Mahnungen ignoriert. Nach einem Jahr der Gemeinde-Vollzieher mit einem Papier im Briefkasten, bin hin gefahren, hab ihm ausführlich erklärt, dass ich Kriegspropaganda nicht bezahle. Er meinte, das könne ich nur juristisch angehen. Ich hab dann für ein Jahr nachgezahlt, auf sein Konto.
 ;)
Und seitdem meldete sich auch die GEZ nicht mehr. Erst nach meinem Umzug.
Nochmal: Je mehr man denen antwortet umso mehr sind sie hinter die her.
Ich kann aber nur von meiner Erfahrung schreiben. Andere erleben anderes.
Nur mal angenommen, ich müsste wirklich zahlen, dann ganz klar Mini-Beiträge, ein paar Cent.
Und absolut unregelmäßig. Und mal den Namen falsch schreiben, usw ....

Boykott muss Spaß machen, nur so gewinnen wir.
Titel: Re: NDR/Gemeindekasse Niedersachsen Vollstreckungsankündigung > Gegenwehr
Beitrag von: galaxy0905 am 05. September 2019, 00:20
Folgender fiktiver Fall:
Person A hatte bereits in der Vergangenheit von Zwangsvollstreckungsandrohung durch die Gemeinde R berichtet.
Nun könnte die Angelegenheit ernst geworden sein. A wurde von seiner Bank darüber informiert, das die Gemeinde sein Konto gesperrt hat. In der Vergangenheit hatte A beim Schriftwechsel mit der Gemeinde deren Rat berücksichtigt und den BS angeschrieben, um darauf hinzuweisen das in dem zur Vollstreckung genannten Zeitraum sehrwohl Zahlungen geleistet wurden. Dies wurde mit entsprechendem Kontoauszug belegt. Vom BS hat A jedoch nie eine Antwort bekommen. In einem erneuten Schreiben der Gemeinde vor etwa einer Woche wurde A letztmalig die Zwangsvollstreckung angedroht. In einem fristgerechte Schreiben hat A die Gemeinde auf die ausbleibende Antwort des BS hingewiesen. Gestern wurde dann ohne weitere Ankündigung das Konto gesperrt.
Person A ist natürlich nicht bereit bereits gezahlte Zwangsgebühren an den ÖrR nochmals zu zahlen und erwägt daher den Gang zu einem Rechtsanwalt. Im Umfeld des Wohnortes sind Rechtsanwälte kaum zu finden, die wenigen kennen sich mit dieser Materie nicht aus. Nun möchte A gern wissen, wenn diese Frage hier erlaubt ist, wer kennt einen guten Rechtsanwalt an den er sich wenden kann. A lebt im Norddeutschen Raum. Vermutlich wird A die geforderte Summe erst einmal bezahlen müssen, da er auswärts arbeitet und sich nun nicht mehr verpflegen kann.

Edit "Markus KA":
Bitte die Antworten auf die Anwaltssuche per PM senden.
Hierzu auch die Suchfunktion nutzen, um Anwälte zu finden, die im Forum vorgeschlagen werden.
Danke für das Verständnis und die zukünftige konsequente Berücksichtigung.


Zum Thema Kontosperrung, P-Konto etc. könnte auch hilfreich sein:
Pfändungsverfügung und Einziehungsverfügung des NDR > Gegenwehr
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31028.msg193086.html#msg193086 (https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31028.msg193086.html#msg193086)
Pfändungsverfügung wegen "Rundfunkgebühren"
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,24662.msg156399.html#msg156399 (https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,24662.msg156399.html#msg156399)
Pfändungsverfügung ohne Leistungsbescheid rechtswidrig (mit Download)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,27736.msg174413.html#msg174413 (https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,27736.msg174413.html#msg174413)
Ankündigung Zwangsvollstreckung RBB Gemeinde Wustermark
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,27419.msg172252.html#msg172252 (https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,27419.msg172252.html#msg172252)
Pfändungs- und Einziehungsverfügung durch Stadtkasse
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,25026.msg158415.html#msg158415 (https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,25026.msg158415.html#msg158415)
Pfändungsverfügung und Einziehungsverfügung des Südwestrundfunks
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28895.msg181429.html#msg181429 (https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28895.msg181429.html#msg181429)
Targobank wegen unzulässiger Zahlung einer "NDR-Kontopfändung" verurteilt
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30858.msg192516.html#msg192516 (https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30858.msg192516.html#msg192516)
Titel: Re: NDR/Gemeindekasse Niedersachsen Vollstreckungsankündigung > Gegenwehr
Beitrag von: maikl_nait am 05. September 2019, 22:34
@galaxy

Eine fiktive Person A könnte bspw Erinnerung §766 ZPO einreichen, gegen die fiktive Stadt. Die Vollstreckung wäre einzustellen. Die Voraussetzungen lägen nicht vor. Entgegen der Annahme der Stadt wären Forderungen der Vollstreckung nachweislich gezahlt, siehe Kopien von Kontoauszügen (Anhang).

Hinweis: die Stadt könnte das Konto so oder so eine Weile gesperrt halten, quasi als "belehrende Maßnahme" -- eine fiktive Person A könnte sich deshalb ohnehin gezwungen sehen, sich von guten Freunden etwas Geld zu leihen. Möglicherweise könnte die Aufstellung der Forderungen nicht transparent (§37 VwVfG) sein:
- es müssen Bescheide bezeichnet werden
- es müssen Hauptforderungen (Beiträge) und Nebenforderungen (Säumnis, Mahnungen, et cetera ad nauseam) getrennt aufgelistet werden
Auch deshalb könnte die Vollstreckung unzulässig sein, es könnten deshalb schon Verfahren wg Schadensersatz gegen Stadtkassen gewonnen worden sein (siehe auch im Forum). Dazu könnte die Sperrung des kompletten Kontos (statt Separation der Vollstreckungssumme) wegen Unmöglichkeit von Einkäufen möglicherweise unverhältnismäßig sein und/oder Körperverletzung darstellen, Schmerzensgeld könnte gefordert werden. (Siehe dazu auch Norbert Häring und sein Kampf fürs Bargeld, die Abhängigkeit von Plastikgeld macht erpressbar)
Titel: Re: NDR/Gemeindekasse Niedersachsen Vollstreckungsankündigung > Gegenwehr
Beitrag von: GesamtSchuldner am 06. September 2019, 05:07
Vorweg: es ist natürlich extrem ungeschickt, im Frühling 2019 Briefe des Beitragsservice ungeöffnet zurückgehen zu lassen, wenn schon in 2018 mal ein Vollstreckungsversuch unternommen wurde und man ab und zu auch mal gezahlt hat.
Wenn man das in der Absicht gemacht hat, die Bekanntgabe von Festsetzungsbescheiden zu verhindern, dann macht das ganze nur Sinn, wenn man sich auf die fehlende Bekanntgabe auch beruft (gegenüber der Gemeinde und gegenüber dem NDR). Man darf sich dann aber nicht beklagen, dass die Situation extrem unübersichtlich geworden ist.

Grundsätzlich gilt, dass eingehende Zahlungen immer mit der ältesten Beitragsschuld verrechnet werden. Ist sich Person A sicher, dass die bisher geleisteten Zahlungen unter diesen Umständen soweit in das Jahr 2016 hineinreichen, dass die in der Ankündigung genannten 490 € zu hoch sind? Diese Verrechnungsvorschrift führt dazu, dass die in einem Überweisungsbetreff angegebenen Zeiträume nicht mit denen übereinstimmen müssen, für die dann die Zahlung tatsächlich verbucht wurde.

Unabhängig davon scheint aber auch die Vollstreckungsankündigung sich nicht an diese Regel zu halten. Sie ist widersprüchlich: 490€ sind 28 Monatsbeiträge zu 17,50€. Das könnten also die Beiträge von 06/16 bis 09/18 sein oder auch von 04/16 bis 07/18. Insofern steckt da der Wurm drin: wenn für 04/16 noch ein Teilbetrag offen ist, dann muss ab 05/18 alles offen sein, so dass sich bis 09/18 ein höherer Betrag ergeben würde. Verwunderlich ist auch, dass keine Säumniszuschläge angegeben wurden.

Seltsam ist in der Vollsteckungsankündigung auch die Reihenfolge möglicher Vollstreckungsmaßnahmen: zunächst sind laut Auftrag anscheinend körperliche Gegenstände zu pfänden. Nur wenn das zu keinem Erfolg führt, soll laut Auftrag eine Forderungspfändung möglich sein. Wurde denn versucht, körperliche Gegenstände zu pfänden? Dazu bekommt man ja in der Regel einen Hausbesuch des Vollstreckungsbeamten. Ohne einen solchen Versuch müsste eine Kontopfändung rechtswidrig sein, wenn der Vollstreckungsauftrag tatsächlich zweistufig ist. Oder hat sich die Gemeinde das nur ausgedacht? Blödsinn ist natürlich, dass unter Forderungspfändungen auch Parkkrallen und Ventilwächter genannt werden. Kraftfahrzeuge, die damit gepfändet werden, sind ja körperliche Gegenstände.

Dass als Auftraggeber der Pfändung der Beitragsservice genannt wird, sollte auch beanstandet werden: wenn man sich effektiv gegen das Vollstreckungsersuchen wenden will, muss man ja gegen den NDR? rechtliche Schritte einleiten. Als nichtrechtsfähige Institution kann der Beitragsservice meines Erachtens keine Vollstreckungen in Auftrag geben.

Denkbar wäre ja auch, dass wegen einer Nebenwohnung oder früheren Wohnung eine andere Landesrundfunkanstalt Gläubiger der Beitragsforderung ist. Dann müsste man gegen diese Rundfunkanstalt vorgehen, wenn die Forderung nicht (mehr) besteht. Hier ist die Gemeinde in der Auskunftspflicht, mit welcher Rundfunkanstalt man sich streiten soll.

Was bedeutet im vorliegenden Fall eigentlich "Kontosperrung"? Die Gemeinde kann Forderungen pfänden, aber keine Konten sperren. Wenn die Bank eine Pfändungsverfügung bekommt, dann kann sie möglicherweise den Dispo kündigen und die EC-Karte sperren. Aber ein nach Abzug des gepfändeten Betrages verbleibendes Guthaben steht weiterhin dem Kontoinhaber zu.
Das müsste man sich auszahlen lassen können, wenn das Geld nicht für andere Abbuchungen benötigt wird.

Nach Zustellung der Pfändungsverfügung an die Bank muss aber auch der Kontoinhaber noch informiert werden. Insofern sollte in den nächsten Tagen noch Post von der Gemeinde kommen.

Insgesamt eine ziemlich komplizierte Situation: man hat zwei Gegner (NDR? und Gemeinde), gegen die man nach der Verwaltungsgerichtsordnung vorgehen könnte mit den jeweiligen Rechtsbehelfen (Widerspruch, Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung, Antrag auf einstweilige Anordnung).
Titel: Re: NDR/Gemeindekasse Niedersachsen Vollstreckungsankündigung > Gegenwehr
Beitrag von: Markus KA am 06. September 2019, 14:18
Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass es sich in diesem Thread um eine Vollstreckung durch die Stadt- oder Gemeindekasse handelt und nicht durch einen Gerichtsvollzieher (dem Amtsgericht unterstellt).

Die Stadtkasse ist eine Verwaltungsbehörde, der gegenüber Bürgerinnen und Bürger ihre Rechte (vielfach im Forum beschrieben) in Anspruch nehmen können, um den Sachverhalt gerichtlich prüfen zu lassen.

Es könnte in einem ähnlichen fiktiven Fall vorgekommen sein, dass folgende Schritte durchfgeführt worden sein könnten:

1. zunächst das Vollstreckungsersuchen bei der Stadkasse per Akteneinsicht geprüft worden sein,
2. begründeten Widerspruch gegen die Zwangsvollstreckung eingelegt worden sein,
3. begründeter Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gemäß §80 Abs. 4 VwGO bei der Stadtkasse gestellt worden sein,
4. ein begründeter öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch gegenüber der Stadtkasse geltend gemacht worden sein,
5. ein begründeter Antrag auf vorläufigen Rechtschutz gemäß § 123 VwGO beim zuständigen Verwaltungsgericht gegen die Stadtkasse gestellt worden sein (Gerichtsgebühren),
6. in Verbindung mit einer Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht gegen die Stadtkasse eingereicht worden sein (Gerichtsgebühren).

Es könnte in einem fiktiven Fall vorgekommen sein, dass man sich gegen Kontopfändungsversuche der Stadtkasse entsprechend vorbereitet haben könnte, indem man vorher entsprechende Beträge abgehoben oder bei Erhalt der Pfändungsverfügung oder Pfändungshinweis der Bank das Girokonto in ein P-Konto umgewandelt haben könnte.

In einigen Bundesländern ist mit einer Sperrung des Kontos zu rechnen:

§ 45 Abs. 1 NVwVG:
Zitat
Soll eine Geldforderung gepfändet werden, so hat die Vollstreckungsbehörde der Drittschuldnerin oder dem Drittschuldner schriftlich zu verbieten, an die Vollstreckungsschuldnerin oder den Vollstreckungsschuldner zu zahlen, und der Vollstreckungsschuldnerin oder dem Vollstreckungsschuldner schriftlich zu gebieten, sich jeder Verfügung über die Forderung, insbesondere ihrer Einziehung, zu enthalten (Pfändungsverfügung).
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=147044,46 (http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=147044,46)

Bitte die Themen "Pfändung" und "P-Konto" in diesem Thread nicht weiter vertiefen, da hierfür bereits umfangreiche und zutreffende Threads existieren.

Weitere Hinweise siehe auch:
WDR/Stadtkasse (Nordrhein-Westfalen) > Vollstreckung (fehl. Mahnung) > Gegenwehr
 https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30847.msg192463.html#msg192463 (https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30847.msg192463.html#msg192463)
Titel: Re: NDR/Gemeindekasse Niedersachsen Vollstreckungsankündigung > Gegenwehr
Beitrag von: maikl_nait am 06. September 2019, 16:38
@gesamtschuldner

Es scheint um sich zu greifen, daß nicht der Vollstreckungsbetrag separiert wird, sondern (quasi als "belehrende Maßnahme") das ganze Konto gesperrt wird. Die Ausfertigung der PfuE-Verfügung für den "Schuldner" kann dabei sehr spät kommen, um rechtliche Gegenwehr (zB Erinnerung) zu erschweren (wg Rechtsmittel "ist gegenstandslos geworden").

Diese Erpressbarkeit durch Abhängigkeit vom Girokonto / "Plastikgeld" ist Teil dessen, was N. Häring mit seinem Kampf für Bargeld aufzeigt. Hier geht es noch um "harmlose" Beträge, das wird noch zunehmen. Und die totale Sperrung ist wahrscheinlich unverhältnismäßig, besonders wenn die einfache Kontopfändung eine vollständige Befriedung der Forderungen ermöglicht hätte.

Es soll und darf nicht zum Klagen animiert werden, es könnte aber schon erfolgreiche Schadensersatzklagen gegen Stadtkassen nach Ausführung einer (wegen formaler Fehler) unzulässigen Vollstreckungen gegeben haben, einige davon könnten hier im Forum behandelt worden sein.
Titel: Re: NDR/Gemeindekasse Niedersachsen Vollstreckungsankündigung > Gegenwehr
Beitrag von: pinguin am 06. September 2019, 19:40
In einigen Bundesländern ist mit einer Sperrung des Kontos zu rechnen:
Diese pauschale Aussage ist so nicht richtig; zu sperren wäre lediglich der geforderte Betrag, aber keinesfalles auch nur 1 Cent mehr.

Und, übrigens, kann auch darauf Verfassungbeschwerde erhoben werden, weil jeder Akt staatlichen Handelns per Verfassungsbeschwerde angreifbar ist; immerhin wird die Bank ja eine derartige Teilsperrung nicht ohne rechtlichen Grund vornehmen.
Titel: Re: NDR/Gemeindekasse Niedersachsen Vollstreckungsankündigung > Gegenwehr
Beitrag von: Markus KA am 06. September 2019, 21:25
Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass zwischen einer Aussage und lediglich einem Hinweis, mit etwas zu rechnen, das möglicherweise aus der Erfahrung zahlreicher Forumsmitglieder entstanden ist, unterschieden werden kann. Entsprechende Vorkehrungen, die Kenntnis der Verwaltungsvollstreckungsgesetze und entsprechende verwaltungsrechtliche Schritte könnten unerwünschten Auswirkungen einer Vollstreckung entgegenwirken. 

Möglicherweise hat ebenso die Erfahrung vieler Forumsmitglieder gezeigt,  dass in der vorliegenden Situation, hier Vollstreckung durch die Stadtkasse, eine Verfassungsbeschwerde nicht gerade das ideale Mittel der Wahl sein könnte, wenn man Voraussetzungen, Aufwand und Ergebnis berücksichtigt.
Titel: Re: NDR/Gemeindekasse Niedersachsen Vollstreckungsankündigung > Gegenwehr
Beitrag von: pinguin am 07. September 2019, 07:46
Es sollte lediglich dargestellt werden, daß die Verfassungsbeschwerde nicht nur gegen Gesetze zulässig ist, sondern gegen jeden Akt staatlichen Handelns, da ja auch die Durchführung/Ausführung eines Regelwerkes stets der Verfassung zu entsprechen hat.
Titel: Re: NDR/Gemeindekasse Niedersachsen Vollstreckungsankündigung > Gegenwehr
Beitrag von: PersonX am 07. September 2019, 10:17

Auch wenn das nicht weiter in diesem Thema vertieft werden soll, muss damit keine Hoffnung auf ein sinnvolles Urteil auf eine Verfassungsbeschwerde bestehen könnte etwas bedacht werden.


..., daß die Verfassungsbeschwerde nicht nur gegen Gesetze zulässig ist, sondern gegen jeden Akt staatlichen Handelns, da ja auch die Durchführung/Ausführung eines Regelwerkes stets der Verfassung zu entsprechen hat.
Dann gilt trotzdem, dass die Verfassungsbeschwerde nachrangig sei, weil zuvor alle möglichen Rechtsmittel gegen diesen Akt der staatlichen Gewalt ausgeschöpft sein sollten, sonst macht sich das Bundesverfassungsgericht einen schlanken Fuß und schickt den Beschwerdeführer zurück zum Start. Deshalb prüfen ob es vorgesehene Rechtsmittel gegen diesen Akt gibt, wenn ja sind diese vorrangig zu nutzen, wenn nicht ist in der Verfassungsbeschwerde anzugeben, dass andere Rechtsmittel nicht möglich sind, der Rechtsweg damit nicht gegangen werden kann. Das ist dann noch umfangreich zu begründen.
Titel: Re: NDR/Gemeindekasse Niedersachsen Vollstreckungsankündigung > Gegenwehr
Beitrag von: J4N am 29. Oktober 2019, 21:08
Person J hat erfolgreich einen Antrag auf Rechtsschutz beim Verwaltungsgericht eingelegt gegen eine Forderung der Stadt, welche wiederum im Auftrag des NDR gehandelt hat. Erfolgreich war das ganze deswegen, weil die Begründung von Person J, dass nach zig Festsetzungsbescheiden kein Widerspruchsbescheid veranlasst wurde, sowohl Stadt als auch NDR dies eingesehen/bestätigt haben und nach deren Aussage die Vollstreckung somit nicht mehr durchgeführt werden soll.

Nun schreibt das Verwaltungsgericht an die Person J wie folgt:
"... hat der Beigeladene [der NDR] erklärt, dass bis zur Bestandskraft des Widerspruchsbescheides vom [Datum] bzw. bis zur Rechtskraft eines Urteils über die Rechtmäßigkeit desselben keine weiteren Vollstreckungsmaßnahmen durchgeführt werden würden.
Mit Ihrem Rechtsschutzersuchen begehrten Sie die einstweilige Unterlassung der Vollstreckung.
Soll dieser Rechtsstreit fortgeführt werden oder wird eine Erledigungserklärung abgegeben? Bitte äußern Sie sich im Falle der Abgabe einer Erledigungserklärung auch zu den Kosten.
Soweit Sie in Ihrem Antrag vortragen, dass eine Vollstreckung deshalb rechtswidrig sei, weil der Beigeladene bisher über Ihre Widersprüche nicht entschieden habe, weise ich darauf hin, dass weder einem Widerspruch noch einer Anfechtungsklage gegen die Festsetzungsbescheide des Beigeladenen aufschiebende Wirkung zukommt und diese (...) vollstreckbar sind. (...)"

Person J bemerkt gerade, dass das Gericht nur bis gestern Zeit gelassen hat. Der Brief war aber erst am Samstag im Briefkasten.

Zum Text des Gerichts:
- Das mit der aufschiebenden Wirkung ist Person J klar, d.h. ihm ist bewusst, dass er trotz der Widersprüche zahlen müsste.
- Der Widerspruchsbescheid kam bereits eine Woche davor und Person J hat noch etwa zwei Wochen Zeit für eine Klageerhebung, die er auch anstrebt.
- Was Person J nicht versteht, ist, was bei einer Fortsetzung des Rechtsstreits passiert und was bei einer Erledigungserklärung passiert.
- Und Person J versteht nicht, inwiefern er sich zu "Kosten" äußern soll.
Titel: Re: NDR/Gemeindekasse Niedersachsen Vollstreckungsankündigung > Gegenwehr
Beitrag von: ope23 am 29. Oktober 2019, 21:43
Person J hat erfolgreich einen Antrag auf Rechtsschutz beim Verwaltungsgericht eingelegt gegen eine Forderung der Stadt, welche wiederum im Auftrag des NDR gehandelt hat. Erfolgreich war das ganze deswegen, weil die Begründung von Person J, dass nach zig Festsetzungsbescheiden kein Widerspruchsbescheid veranlasst wurde, sowohl Stadt als auch NDR dies eingesehen/bestätigt haben und nach deren Aussage die Vollstreckung somit nicht mehr durchgeführt werden soll.
Gut gelaufen. Jeder Tritt auf die Schuhe einer LRA ist richtig.

Zitat
Person J bemerkt gerade, dass das Gericht nur bis gestern Zeit gelassen hat. Der Brief war aber erst am Samstag im Briefkasten.
Wenn das so stimmt, kann J das dem Gericht getrost so schreiben und eine zusätzliche Frist beantragen, vielleicht vier Wochen. Die wissen schon selbst, welche Laufzeiten ihre Schreiben haben, und außerdem bewilligen sie solche kurzen Fristen normalerweise auch.

Ein Gericht ist nicht mit einem fiktiven nicht-rechtsfähigen Schreibservice in Freimersdorf zu verwechseln, welches grundsätzlich jeden Posteingang verleugnet und jedes Empfangen von Post beim Beitragsschuldner als gegeben ansieht, selbst wenn gar keine Post versandt wurde, und schon gar keine Wunschfristen einräumt.

Zitat
Zum Text des Gerichts:
- Das mit der aufschiebenden Wirkung ist Person J klar, d.h. ihm ist bewusst, dass er trotz der Widersprüche zahlen müsste.
Anderen ist es klar, dass eine aufschiebende Wirkung vorhanden ist. Bitte lesen:

https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,26121.msg192905.html#msg192905 (https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,26121.msg192905.html#msg192905)


Zitat
- Der Widerspruchsbescheid kam bereits eine Woche davor und Person J hat noch etwa zwei Wochen Zeit für eine Klageerhebung, die er auch anstrebt.
Nur zu. Kostet im allgemeinen 105 Euro. Gut investiert für die Zivilgesellschaft.

Zitat
- Was Person J nicht versteht, ist, was bei einer Fortsetzung des Rechtsstreits passiert und was bei einer Erledigungserklärung passiert.
Mein Straßenmitbewohner hat grob in Erinnerung: Bei einer Erledigung in der Hauptsache müsste der Beklagte(!) alles zahlen. Bitte aber sich kundig machen. Keine Rechtsberatung.

Zitat
- Und Person J versteht nicht, inwiefern er sich zu "Kosten" äußern soll.
Eine Stellungnahme abgeben. J kann sagen, dass die Kosten gefälligst von der LRA zu tragen sind, weil sie ihm den ganzen überflüssigen Schlamassel einbrockt. Zu einzelnen Kostenpositionen gibt es auch hier im Forum Standpunkte und Meinungen, z.B. sind Mahngebühren nicht vollstreckbar. Suchen und in der Stellungnahme vorbringen. Ja, es ist erstaunlich, dass man vom Gericht gefragt wird, ob und wieviel man gerne zahlen möchte. Ist aber so. (Ob die Kohle dann von der LRA eingetrieben wird, steht auf anderen Forumsseiten. Beispielsweise diese lustige Verwaltungskostenpauschale von 20 Ocken kann man angeblich getrost ignorieren, da käme kein Gerichtsvollzieher oder sonst was.)

Sieht eigentlich ganz gut aus, diese fiktive Story. Hätte ein kleines Plätzchen im Erfolge-Thread verdient.  :)
Titel: Re: NDR/Gemeindekasse Niedersachsen Vollstreckungsankündigung > Gegenwehr
Beitrag von: J4N am 07. November 2019, 02:06
Vielen Dank soweit, ope23.

Person J hat einen langen Text vorformuliert, um dem VG darzulegen, warum der NDR gefälligst die Kosten des Rechtsschutzersuchens zu tragen hat. Nichtsdestotrotz traut sich Person J nicht, das Rechtsschutzersuchen als Erledigt zu bezeichnen, da er im selben Zuge Klage einreichen möchte. Wäre es schlau, wenn das Rechtsschutzersuchen mit Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung in das neue Klageverfahren "mitgenommen" würde? Bringt ja nichts, wenn das VG die Person J zur Zahlung der Rechtsschutzkosten bestimmt und am Ende des kommenden Klageverfahrens in ein paar Monaten/Jahren erneut dieselben Kosten auf Person J zukämen.
Titel: Re: NDR/Gemeindekasse Niedersachsen Vollstreckungsankündigung > Gegenwehr
Beitrag von: J4N am 11. November 2019, 13:35
Ich beantworte meine Frage mal selbst, da ich mit einem Rechtsanwalt gesprochen habe:

Ich werde kommende Woche die Erledigung des Rechtsschutzverfahrens unter Verwahrung gegen die Kostentragungspflicht erklären. Dazu kommen noch ein paar ausführliche Absätze an den Richter, um zu begründen, warum der NDR die Kosten des Rechtsschutzverfahrens zu tragen hat. Mein Rechtsanwalt hat allerdings auch erwähnt, dass Richter Begründungen ggfs gar nicht lesen.

In einem weiteren Schreiben werde ich dann erneut Klage einreichen. (Meine vorherige Klage bzw. die Berufung vor dem OVG hatten mein Anwalt und ich zurückgezogen.) Allerdings werde ich auf den hier oftmals empfohlenen Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung verzichten. Grund 1: Der NDR hat sich bisher nicht um die Gebühren gekümmert, sobald die Klage lief. Grund 2: Den Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung kann man später immer noch stellen.
Titel: Re: NDR/Gemeindekasse Niedersachsen Vollstreckungsankündigung > Gegenwehr
Beitrag von: knochen am 04. Juni 2020, 21:04
Post könnte auch hier hin passen:
Zahlungsaufforderung der Stadtkasse / Ankündigung der Zwangsvollstreckung trotz Widerspruch
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,25201.msg159468.html#msg159468  (https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,25201.msg159468.html#msg159468)

Hallo,

um das Thema mal wieder aufzurollen (und aus aktuellem Anlass) möchte ich hier mal einen fiktiven Fall von Person Ä schildern:

Ä hat in den vergangenen Tagen einen weißen Brief mit einem auf gelben Papier gedruckten Schreiben von der Samtgemeinde (Niedersachsen) erhalten. In diesem könnte sowas stehen wie:
Zitat
Einziehungs- und Vollstreckungsmaßnahme
hier: Pfändung in Amtshilfe


Sehr geehrteer Herr Ä,

der Samtgemeinde Ü als Vollstreckungsbehörde liegt ein Einziehungsersuchen des Norddeutschen Rundfunk ARD ZDF Deutschlandradio, Köln über insgesamt 1505,89€ vor.

Erläuterung des Rückstandes:

Beiträge v. 01.13 - 10.19; Beitrags-Nr. ABC MNO XYZ 1447,96€
Nebenforderungen 57,93€
Pfändungsgebühren 90,00€

Gesamtbetrag 1595,89€

Zur Vermeidung weiterer Zwangsmaßnahmen werden Sie geben, diesen Betrag  bis zum 29.05.2020 unter Angabe des Aktenzeichens XYZ auf eines der Konten der Samtgemeinde Ü zu überweisen oder hier in Bar einzuzahlen. Sollte der Betrag nach Ablauf dieser Frist nicht eingegangen sein, sehe ich mich leider gezwungen, entsprechende Pfändungsmaßnahmen einzuleiten.

Unklarheiten über die Forderungen sind mit der ersuchenden Behörde direkt zu klären!

Hochachtungsvoll
In Vertretung
(Unterschrift +  Stempel)

oder so ähnlich.
Erster Gedanke bei Ä: wieso ist das auf einen Gelben Zettel gedruckt?!. Zweiter Gedanke: wer ist dieses des Norddeutschen Rundfunk ARD ZDF Deutschlandradio, Köln? Der NDR in Köln? Da muss ja schon Grundlegend was Faul sein. Dritter Gedanke: na wenn schon, dann in Bar in kleinstmöglichen Münzen, wird bestimmt eine Freunde für den Vollstreckungsbeamten. >:D vierter Gedanke: 90€ Pfändungsgebühren...waaaaaas.... Auch nicht schlecht ist, dass sie sich nach Ablauf der Frist leider gezwungen fühlt Pfändungsmaßnahmen einzuleiten :laugh:

Am darauffolgenden Tag ruft Ä bei der Gemeinde an und wird zur Kassenleiterin durchgestellt. Auf Ä's Aussage das es sowas wie den Norddeutschen Rundfunk ARD ZDF Deutschlandradio, Köln nicht  gibt, bzw. Ä nicht bekannt wäre kam nur ein uneinsichtges "Ja, über die Bezeichnung/Namen müssen wir hier nicht diskutieren" (oder so ähnlich) von der Dame am anderen Ende des Hörers. So als ob es egal wäre von wem oder was das Vollstreckungsersuchen käme. Auf diese pampige Antwort hat Ä dann Anfrage/Antrag auf Akteneinsicht gestellt. Darauf folgte ein verwunderndes "Aha" von der Dame. Kurzer Hand einen Termin am selben Tag ausgemacht und zur Samtgemeinde gefahren.

Unter vollsten Corona-Schutzmaßnahmen wurde Ä von der Dame am Eingang abgeholt und ins Büro geführt. Eine monströse Plexiglasscheibe trennte Ä und die Dame, welche sich dann u.a. als Vollstreckungbeamtin der Samtgemeinde vorstellte. Gleichzeitig schob sie einen zweiseitigen Ausdruck unter der Scheibe durch. Betitelt mit Vollstreckungsersuchen des Norddeutschen Rundfunks - Beitragsnummer ABC MNO XYZ, inkl Aufstellung der rückständigen Forderungen und sowas wie Diese Ausfertigung ist vollstreckbar. Dazu gabs noch einen Zettel auf welchem ersichtlich werden sollte aus welchem Grund die Dame dazu berechtigt ist zu Vollstrecken...es war der §7 NVwVG bei dem der Abs. 4 markiert wurde.

Auf Nachfrage von Ä, ob der NDR bei ihr bzw. der Samtgemeinde als Behörde auftritt kam nur ein "Nein" von der Dame und sie verwies wieder auf §7 Abs. 4 NVwVG. Der Gemeinde scheint es egal zu sein was der NDR für eine Rolle spielt. Vollstreckung erfolgt wegen §7 Abs. NVwVG (welcher Idiot hat das da reingeschrieben   >:( ). Der Beamtin ist wohl langsam aufgefallen, dass Ä bemüht ist diese Sache abzuwenden. Sie meinte noch, dass Ä sich erstmal nicht so ein Stress machen sollte, da Ihr Schreiben auf dem gelben Zettel eher so etwas wie eine Erinnerungshilfe darstellt. Sollte Ä darauf nicht reagieren, kommem wohl noch mehr Schreiben (vlt auch mal was mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zwecks Widerspruch). Ä möchte es gar nicht soweit kommen lassen, sagt der Beamtin das er das Schreiben des NDR prüfen wird und sich mit dem NDR diesbezüglich in Verbindung setzt. Daraufhin gibt die Beamtin Ä bis Ende Juni Zeit bis es wieder bei ihr in der Wiedervorlage auftaucht. Zwischendurch soll Ä die Beamtin über den Sachstand informieren. Ä atmet erstmal entspannt durch...

Ä prüft das Ersuchen des NDR....mhhh... Unterschrieben ist der Zettel mit "Mfg NDR Der Intendant" und sowas wie ohne Dienstsiegel und U-Schrift gültig da in elektronischer Form erstellt. Ä fragt sich ob sowas überhaupt geht. Ist das überhaupt ein Verwaltungsakt? Interessiert das überhaupt, weil für die Gemeinde nur §7 Abs.4 NVwGO wichtig ist?!

Ä prüft die Aufstellung der Rückständigen Forderungen. Dort sind vier (von inzwischen insgesamt 7) Bescheide aufgeführt, jeweils mit 8€ Säumniszuschlag, 2-Mal mit Mahnung zu je 7€ und einmal mit Mahnung mit 11€ (in dieser Mahnung wurde auch die Zwangsvollstreckung angekündigt). Ä hatte damals dem NDR geschrieben das er diese Mahnung und Ankündigung der Zwangsvollstreckung nicht nachvollziehen könne, da ja Widerspruch, mit noch ausstehem Widerspruchsbescheid, eingereicht wurde. Die ersten 3 Bescheide müsste Ä tatsächlich löhnen, da dort mal Klage erhoben wurde, zurückgezogen wurde und diese Bescheide nun rechtskräftig sind (Beiträge von 01/13 bis 07/15).

Ä fällt auf, dass auf dem letzten dort abgedruckten Bescheid Widerspruch eingereicht wurde und ein Widerspruchsbescheid noch aussteht. Dummerweise hat der NDR wohl vergessen, dass er selbst Zeiträume (3 Monate) in einem "alten" FB schon einmal festgesetzt hat, zwecks möglicher Verjährung, da noch ein Aktenzeichen beim VG offen war und die Vollziehung (offenbar auch für neue Bescheide so lange die Klage noch läuft) ausgesetzt wurde ... dachte zumindest der NDR. Da hat sich wohl was überschnitten (Beschluss VG und "alter" FB) und einiges durcheinander gebracht. Durch den neuen FB wurde der "alte" FB ja im Prinzip aufgehoben. Doppelte Festsetzung von Beiträgen ist halt nicht. Zum Glück von Ä, denn dieser FB wurde in irgendeinem "Zwischen-Schreiben" des NDR reingemogelt. Ä hatte diesen übersehen und gar kein Widerspruch eingelegt. Ist ja auch egal. Dieser "alte" Bescheid soll ja nicht vollstreckt werden. Ups  >:D Das schöne an dem "neuen" Bescheid: er ist auf den 02.12.2019 datiert (festgesetzt wurden Beträge von 08/15 bis 10/19, der "alte" 08/15 bis 10/15). Kam aber erst am 02.01.2020 bei Ä an. Na so ein Pech, da ist ja teilweise schon verjährung eingetreten, was Ä auch in seinem Widerspruch aufgeführt hat.

Ä macht gerade ein Schreiben für den NDR fertig, das dieser sein Ersuchen bei der Gemeinde zurückziehen soll. Begründet wird dies durch den FB, auf welchen widersprochen wurde und der Widerspruchsbescheid noch aussteht. Die Anforderungen für die Zwangsvollstreckung ist in dem Rahmen also gar nicht gegeben, weil §3 Abs. 1 Nr. 1 - Die Vollstreckung darf erst beginnen, wenn gegen den Leistungsbescheid oder gegen die andere Vollstreckungsurkunde kein Rechtsbehelf mit aufschiebender Wirkung eingelegt werden kann. Kann aber, wurde auch so gemacht.

siehe dazu
aufschieb. Wirkung v. Widerspr./Klage gg. "Festsetz.-/Feststellungsbescheid"
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,26121.msg192905.html#msg192905

Allein dadurch sollte ja nicht zwangsvollstreckt werden können/dürfen.

VG Gera, Beschluss vom 6. Mai 2004, Az. 5 E 71/04 GE
Zitat
Leitsätze:
1. Der Widerspruch gegen einen Festsetzungsbescheid, der die
Höhe einer öffentlichen Abgabe feststellt,
hat aufschiebende Wirkung.

2. Der Widerspruch gegen einen Festsetzungsbescheid, der einen Beitrag festsetzt, hindert wegen seiner aufschiebenden Wirkung den Erlass eines Leistungsbescheides.

Rechtskräftig:    ja


Als zweites wird Ä anführen, dass Ä mal ALG2-Empfänger für ein gewissen Zeitraum war, Antrag auf Befreiung für diese Zeiträume (1x 3 Monate und 1x 7 Monate) gestellt hat und dies eine Neuberechnung der Beiträge zur Folge hat. Ä hatte das mit der Befreiung schon länger vor, ist ihm aber immer wieder entfallen und erst nach dem gelben Zettel diesbezüglich tätig geworden. Macht auch nix, ist ja bis zu 3 Jahre rückwirkend gültig (#). Leider ist der Rückschein auch noch nicht wieder da. Vielleicht wurde der Antrag ja verlustigt :-X vielleicht kommt er ja aber auch noch. Nur um sicher zu gehen, das die Anträge auch eingangen sind. Stärkt eben die Argumentation. Fatal wäre wenn die Anträge verlustigt sind, da man ja die Originale, welche man vom Jobcenter bekommt, dort hinschicken muss. Zum Glück hat sich Ä vorsorglich, von allem eine Kopie gemacht und wird diese mit an das Schreiben für den NDR anheften (sollte der Rückschein nicht demnächst eintrudeln).

Geschielt wird dabei auf
§ 23
Einstellung der Vollstreckung und Aufhebung
von Vollstreckungsmaßnahmen


(1) Die Vollstreckung ist einzustellen oder zu beschränken, wenn oder soweit
4.
der Anspruch auf die Leistung erloschen ist
Wäre er ja, sollte Befreiung zwecks ALG2 genehmigt werden.


Dazu evtl. gleich die Vollstreckungsbehörde auffordern:
(3) Die Vollstreckungsbehörde ist in den Fällen der Vollstreckungshilfe und der Amtshilfe zur Einstellung, Beschränkung oder Aufhebung nur verpflichtet, wenn und soweit ihr Tatsachen nachgewiesen worden sind, aus denen sich die Pflicht dazu ergibt.


Hierzu bräuchte ich noch eine Erklärung...
(4) 1 Die Vollstreckung einer Zahlungsaufforderung nach § 2 Abs. 2 Nr. 4 ist einzustellen, sobald die Vollstreckungsschuldnerin oder der Vollstreckungsschuldner bei der Vollstreckungsbehörde gegen die Forderung als solche schriftlich oder zur Niederschrift Einwendungen erhebt. 2 Die Vollstreckungsschuldnerin oder der Vollstreckungsschuldner ist hierüber zu belehren
Verstehe ich das so, das Ä einfach nur seine Einwände erhebt und die Vollstreckung einer Zahlungsaufforderung wird aufgehoben? Über was wird der Schuldner belehrt?


Vielleicht lässt Ä noch die Argumentation des VG Lüneburg mit einfließen
Gegen diese Ansicht hat nun das erstinstanzliche Verwaltungsgericht (VG) in Lüneburg "rebelliert":
VG Lüneburg  Urteil vom 25.10.2019, 6 A 453/18
[...]dass sich eine Mahnung an Vollstreckungsschuldner zu richten hat, dass die Beitragsschuldner aber noch keine Vollstreckungsschuldner sind, bevor der NDR ein Vollstreckungsersuchen an die zuständige Kommune gerichtet hat. Nach Ansicht des VG muss man Vollstreckungsschuldner sein, bevor die Mahnung abgeschickt wird. [...]
Ist das nur für SH gültig? Oder lässt sich das für Niedersachsen verallgemeinern? Der NDR darf also überhaupt nicht mahnen? Bzw. uninteressant sollte er das tun? Die Mahnung erfolgt also allein durch die Vollstreckungsbehörde? Vlt verzichtet der NDR ja auf seine Mahnkosten, obwohl diese dem Braten auch nicht mehr dick machen  ;D


Weitere Probleme sehe bei
Warum soll PersonX bitte Fragen an den NDR stellen?
Hatte Person X denn auf die zugänge geantwortet?


Urteil des Verwaltungsgerichtes Hannover vom 29.03.2004 (6 A 844/02)
„Die Vollstreckungsbehörde trägt die materielle Beweislast für die wirksame Bekanntgabe des Leistungsbescheides. Die Bescheinigung der Vollstreckbarkeit durch die um die Vollstreckung ersuchende Stelle ersetzt den Beweis der wirksamen Bekanntgabe des Leistungsbescheides nicht..“

Festnageln das die prüfen müssen ob voraussetzungen erfüllt sind und nicht Person X
Ja warum denn nun? Einfach mit Unklarheiten über die Forderungen sind mit der ersuchenden Behörde direkt zu klären! kann ja auch nicht richtig sein. Allerdings scheint es ja noch kein Vollstreckunsgbescheid der Samtgemeinde zu sein. Fehlt ja die Rechtsbehelfsbelehrung. Verwaltungsakt sehe ich also noch nicht so richtig im gelben Zettel. Aber ein Aktenzeichen wurde ja schon eröffnet und festnageln ist da so ne Sache. Man will es sich ja mit der Vollstreckungsbeamtin nicht verscherzen ("sachlich-freundlich-kooperativen Vorgehensweise" mit Vollstreckungsstellen), es sei denn, es kommt mal hart auf hart im Sinne von Vollstreckunsgbescheid.

Von irgendwelchen Eil-Anträgen beim VG sieht Ä erstmal ab, weil Fallstrick (ich finde den Thread grad nicht wieder).


Natürlich bekommt die Vollstreckungsbeamtin eine Abschrift des Schreibens an den örR. Damit sie sieht, wie bemüht man doch ist. Den dritten Gedanken, die Frau mit Bargeld in kleinen Münzen zu belästigen hat Ä bereits verworfen, da sie 1. (nach anfänglichen Schwierigkeiten) ja doch noch eine Menge Zeit gewährt hat (ohne das Ä danach gefragt hat) und 2. die Arme eigentlich auch nichts dafür kann und nur versucht ihren Job zu machen.

Ich hoffe das war jetzt nicht zu viel gebrabbel.
Abschließend sei noch gesagt, dass Ä mal Antrag auf Auskunft nach Art. 15 Abs. 1 EU-DSGVO beim NDR gestellt hat. In der Antwort könnte unter anderem gestanden haben, dass schon mal am 01.10.2019 ein Vollstreckungsersuchen bei der Samtgemeinde stattgefunden hat. Da ging es um Zeiträume von 01/13 bis 07/15. Da die Klage sich auf diese Zeiträume bezog und damals zurückgezogen wurde, hätte Ä überhaupt nichts dagegen tun können. Von der Samtgemeinde kam diesbezüglich aber nie etwas.

Weiter stand drin, dass das Verfahren beim VG bereits abgeschlossen ist....das war wohl der Genickbruch für Ä, weil es dort dem NDR beim erstellen des Papiers sicher aufgefallen ist, dass da schon seit über einem Jahr kein Verfahren mehr läuft :o und schon kamen wieder FB's...
Titel: Re: NDR/Gemeindekasse Niedersachsen Vollstreckungsankündigung > Gegenwehr
Beitrag von: noGez99 am 04. Juni 2020, 22:32
Ich habe jetzt nicht alle Einzelheiten durchgelesen aber das war wohl der Genickbruch für Ä nein, ist es nicht:
Herr Ä konnte auch mal nachfragen, wie Vollstreckungsbeamtin
- Art. 10 EMRG
- Art. 11 GrCh
einhalten möchte (siehe User Pinguin) und weiterhin die nicht erlaubte
- Selbsttitulierung eines Unternehmen im Wettbewerb (auch Pinguin)

und mal freundlich fragen wer bei einer rechtswidrigen Vollstreckung haftet: Beamtin persönlich? Gemeinde?

Allerdings deutlich hinweisen, dass dies noch keine Erinnerung ist, sondern nur allgemeine Fragen.
Die Erinnerung darf man nur genau einmal in dem Verfahren einlegen! Also dieses Pulver noch nicht verschießen.
Titel: Re: NDR/Gemeindekasse Niedersachsen Vollstreckungsankündigung > Gegenwehr
Beitrag von: Leo am 04. Juni 2020, 23:06
Das hier könnte auch interessant sein:

Wenn nun die Vollstreckungsbehörden bloß Datengruppen vom BS bekommen, wird mir klar, warum soviele "Beitragsschuldner" (*) nie ein Vollstreckungsersuchen ihrer zuständigen LRA zu sehen bekommen, warum die Gerichtsvollzieher immer rumgedruckst haben.

Vermutung: Es gibt von den LRA gar keine Vollstreckungsersuchen. Die "angefragten" Vollstreckungsstellen machen aus den Datengruppen selbst ein, ja, was? einen Zettel, auf dem sie sich selbst beauftragen, die Vollstreckung gegen einen "Beitragsschuldner" (*) durchzuführen?!

Quelle:
Stadt Bochum - bevorstehende Zwangsvollstreckung nach Fristablauf
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23977.msg203777.html#msg203777


(*)
Anführungszeichen von mir hinzugefügt
Titel: Re: NDR/Gemeindekasse Niedersachsen Vollstreckungsankündigung > Gegenwehr
Beitrag von: Bürger am 05. Juni 2020, 03:59
Bevor sich hier Missverständnisse verfestigen:
Die Anforderungen für die Zwangsvollstreckung ist in dem Rahmen also gar nicht gegeben, weil §3 Abs. 1 Nr. 1 - Die Vollstreckung darf erst beginnen, wenn gegen den Leistungsbescheid oder gegen die andere Vollstreckungsurkunde kein Rechtsbehelf mit aufschiebender Wirkung eingelegt werden kann. Kann aber, wurde auch so gemacht.

siehe dazu
aufschieb. Wirkung v. Widerspr./Klage gg. "Festsetz.-/Feststellungsbescheid"
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,26121.msg192905.html#msg192905

Allein dadurch sollte ja nicht zwangsvollstreckt werden können/dürfen.

VG Gera, Beschluss vom 6. Mai 2004, Az. 5 E 71/04 GE
Zitat
Leitsätze:
1. Der Widerspruch gegen einen Festsetzungsbescheid, der die
Höhe einer öffentlichen Abgabe feststellt,
hat aufschiebende Wirkung.

2. Der Widerspruch gegen einen Festsetzungsbescheid, der einen Beitrag festsetzt, hindert wegen seiner aufschiebenden Wirkung den Erlass eines Leistungsbescheides.

Rechtskräftig:    ja

Widerspruch und Klage gegen "Leistungsbescheide", mit denen "öffentliche Abgaben und Kosten angefordert" werden, hätten keine aufschiebende Wirkung - vgl. § 80 Abs. 2(!) VwGO.

Solche "Leistungsbescheide" liegen ja aber mit den "Festsetzungsbescheiden" überhaupt nicht vor - und also konnten gegen "Leistungsbescheide" auch keine sonstwie gearteten Rechtsmittel eingelegt werden - vgl. oben re-zitierte Entscheidung des VG Gera sowie auch die im dortigen Thread weiterführenden Links. Da es sich bei den "Festsetzungsbescheiden" offensichtlich bzw. nach diesseitiger Auffassung nur um "feststellende Verwaltungsakte" i.S.d. § 80 Abs. 1(!) VwGO handelt, haben demgemäß Widerspruch und Klage von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung - und:
Die "Festsetzungsbescheide" sind mangels vollstreckungsfähigem Leistungsgebot schon überhaupt keine vollstreckungsfähigen Leistungsbescheide i.S.d.
§ 2 Abs. 1 Satz 1 NVwVG
http://www.nds-voris.de/jportal/?quelle=jlink&query=VwVG+ND+%C2%A7+2&psml=bsvorisprod.psml&max=true
Zitat
(1) 1 Ein Verwaltungsakt, der zu einer Geldleistung verpflichtet (Leistungsbescheid), wird nach den Vorschriften dieses Teils vollstreckt. [...]

Die "Festsetzungsbescheide" beinhalten keinerlei "Aufforderung" oder "Verpflichtugn" zu einer "(Geld-)Leistung", sondern lediglich eine Festsetzung.
Eine Festsetzung ist aber nichts, was "vollstreckt" werden könnte.
Es wäre wichtig, dies
a) selbst zu verinnerlichen und zu verstehen,
um es dann
b) der Gemeindekasse zu verinnerlichen und zu verstehen zu geben.

Man könnte auch mal "dumm" andersherum fragen, nämlich
wo denn im NVwVG die Vollstreckung von "Festsetzungsbescheiden" geregelt ist, welche ja ausweislich des "Vollstreckungsersuchens" vollstreckt werden sollen...?
Das Ergebnis einer Überprüfung könnte/ müsse sein: Nirgendwo bzw. überhaupt nicht.

Es könnte sein, dass sich die Gemeindekasse angesichts all dieses "geht eigentlich gar nicht, wird aber von Rundfunk irgendwie versucht" aus dem Augenreiben nicht mehr herauskommt...

Dies betrifft im Übrigen wohl auch jene Bescheide, gegen welche das Klageverfahren "zurückgezogen" wurde. Diese mögen als (nicht vollstreckungsfähige) "Festsetzungsbescheide"/ "feststellende Verwaltungsakte" rechtskräftig geworden sein - nicht aber als (vollstreckungsfähige) "Leistungsbescheide". Letztere existieren ja augenscheinlich bis heute nicht.

Im Übrigen ist ja bei fehlendem Widerspruchsbescheid offensichtlich zu einem etwaigen zusätzlichen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ebenfalls noch keine Entscheidung ergangen.
Dass dennoch Vollstreckung eingeleitet wurde ist - vorsichtig ausgedrückt - eine unverschämte Unsitte.

Schon all dies könnte/ sollte also mal "vorsichtig aber bestimmt" gerügt werden - wer auch immer dies dann zu überprüfen hätte, mglw. nicht die Gemeindekasse selbst.

Auch ist vielleicht die Frage, ob wirklich zu allen im Vollstreckungsersuchen ausgewiesenen Bescheiden die jeweilige/n Mahnung/en zugegangen sind (und was eine "Mahnung" zu einem "Festsetzungsbescheid", der ja kein "Leistungsbescheid" ist, eigentlich soll)?!? Jene Mahnung, auf welche reagiert wurde, kann natürlich kaum abgestritten werden - siehe aber bitte aktuell und äußerst wichtig:
Vollstr.-Einstellg. wg. fehl. Voraussetz./ fehl. Zugangsnachw. von Briefpost
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=33720.0
Das könnte in nullkommanichts eine Vollstreckung torpedieren und sollte also durchaus penibelst geprüft werden!
Wenn diese letzte Mahnung, welche die Vollstreckung angedroht hat, ausdrücklich alle zu vollstreckenden Bescheide beinhaltet, dann wäre durch den bestätigten Zugang mglw. dummerweise diese Vollstreckungsvoraussetzung als bestätig anzusehen.

Aber merke:
Für die Vollstreckung müssen sämtliche(!!!) Vollstreckungsvoraussetzungen erfüllt sein - und also auch für sämtliche Beiträge Bescheide mit überhaupt vollstreckungsfähigem Inhalt vorliegen - hier also Leistungsbescheide mit (Geld-)Leistungsgebot. Daran fehlt es - vgl. nochmals oben VG Gera.

Alle Angaben ohne Gewähr. Keine Rechtsberatung.
Titel: Re: NDR/Gemeindekasse Niedersachsen Vollstreckungsankündigung > Gegenwehr
Beitrag von: knochen am 05. Juni 2020, 22:13
Ersmal Danke für die schnellen Antworten.

Herr Ä konnte auch mal nachfragen, wie Vollstreckungsbeamtin
- Art. 10 EMRG
- Art. 11 GrCh
einhalten möchte (siehe User Pinguin) und weiterhin die nicht erlaubte

und mal freundlich fragen wer bei einer rechtswidrigen Vollstreckung haftet: Beamtin persönlich? Gemeinde?
Ja das könnte Ä tatsächlich mal machen. Mit beiden Artikel wurde bereits in den letzten Widersprüchen schon argumentiert. Die Gemeinde kennt das aber betimmt noch nicht... ;)


- Selbsttitulierung eines Unternehmen im Wettbewerb (auch Pinguin)
Da müsste sich ertsmal eingearbeiten werden. Allerdings birgt der Thread auch neue Argumentationen für Widersprüche. Von daher: sehr interessant.


Bevor sich hier Missverständnisse verfestigen:
Ich glaube, ich habs verstanden. Auch wenn die LRA, oder irgend ein Gericht, das wahrscheinlich nicht versteht.
Um es zu festigen:
- Leistungebescheid -> §80 Abs. 2 -> keine Aufschiebende Wirkung
- Festsetzungsbescheid  = Feststellungsbescheid = feststellender Verwaltungsakt (kann ja nur eine Behörde erlassen) ? Leistungsbescheid -> §80 Abs. 1 -> kein Leistungsgebot -> kein vollstreckungsfähiger Leistungsbescheid -> aufschiebende Wirkung -> Mahnung(en) seitens LRA uninteressant und nichtig

Allerdings sagt:
§80 Abs. 2 Nr. 1
Die aufschiebende Wirkung entfällt nur, bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten
Es ist eine öffentliche Abgabe und eine Anforderung, keine Aufforderung. Gibts da überhaupt einen Unterschied?

§80 Abs. 4 VwGO
"Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen[...]"
Die Begriffe Leistungsbescheid und Festsetzungsbescheid tauchen dort nirgends auf. Das beißt sich doch mit dem Beschluss des VG Gera 1. Leitsatz ?! Oder kann man es so auslegen, eben weil die Begrifflichkeiten dort nicht auftaucht, dass eben der Beschluss vom VG Gera herangezogen werden muss/sollte (jetzt bin ich grad doch verwirrt).

Oder liegt es einzig und allein an §2 Abs. 1 Satz 1 NVwVG
Zitat
Ein Verwaltungsakt, der zu einer Geldleistung verpflichtet (Leistungsbescheid)
-> weil kein Leistungsbescheid
und
§3 Abs. 1 Nr. 1 NVwVG
Zitat
Die Vollstreckung darf erst beginnen, wenn gegen den Leistungsbescheid oder gegen die andere Vollstreckungsurkunde kein Rechtsbehelf mit aufschiebender Wirkung eingelegt werden kann
-> weil kein Leistungsbescheid, nicht alle Vorraussetzungen für die Vollstreckung sind erfüllt ?!


Widerspruch und Klage gegen "Leistungsbescheide", mit denen "öffentliche Abgaben und Kosten angefordert" werden, hätten keine aufschiebende Wirkung - vgl. § 80 Abs. 2(!) VwGO.
Na zum Glück hat das Ä noch einmal geprüft: ALLE Bescheide sind als Festsetzungsbescheide tituliert. Kosten bzw. Zeiträume wurden festgesetzt.


Solche "Leistungsbescheide" liegen ja aber mit den "Festsetzungsbescheiden" überhaupt nicht vor [...]
Dann verstehe ich gar nicht weshalb wir hier noch darüber diskutieren  ;D


Die "Festsetzungsbescheide" sind mangels vollstreckungsfähigem Leistungsgebot schon überhaupt keine vollstreckungsfähigen Leistungsbescheide i.S.d.
§ 2 Abs. 1 Satz 1 NVwVG
Ich bin ja soooo auf die Antwort der Gemeinde gespannt.  >:D So als Info kann man den das ja mal stecken (dem NDR ebenso). Spätestens aber, wenn der Vollstreckungsbescheid eintrudelt.


Im Übrigen ist ja bei fehlendem Widerspruchsbescheid offensichtlich zu einem etwaigen zusätzlichen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ebenfalls noch keine Entscheidung ergangen.
Nein. Ä ist nichts davon bekannt. Nur ein "Infoschreiben" das der Eingang des Widerspruchs bestätigt wird, die Entscheidung bis zum rechtskräftigen Abschluss des VG-Verfahrens ausgesetzt wird und Vollstreckungsmaßnahmen nicht eingeleitet werden.
Mit dem Widerspruch hatte Ä auch Antrag auf Auskunft nach EU-DSGVO gestellt. Bei Anfertigung dieser Auskunft ist dann bestimmt aufgefallen das dass VG-Verfahren schon längst abgeschlossen ist.
Danach folgten lediglich noch die Mahnung inkl. Ankündigung der Zwangsvollsreckung und (inzwischen) 2 FB's. Einem davon wurde bereits Widersprochen, der andere geht nächste Woche zum Postbeamten.

Ä ist aber aufgefallen, dass er immer Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nach §80 Abs. 4 VwGO gestellt hatte. So ein Dummbatz! Aber Widerspruchsbescheide (seit FB v. 02.12.2020) sind ja noch nicht ergangen. Also kann Ä ja getrost Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gemäß §80 Abs. 1 nachreichen.  >:D Und in der Vorlage mal ändern.  ::)


ob wirklich zu allen im Vollstreckungsersuchen ausgewiesenen Bescheiden die jeweilige/n Mahnung/en zugegangen sind
Ja leider. Die dritte auch, s.o.. Die ersten beiden hatte Ä schon im VG-Verfahren erwähnt und Antrag gestellt, diese abzuweisen.
Von daher kann Ä mit
Vollstr.-Einstellg. wg. fehl. Voraussetz./ fehl. Zugangsnachw. von Briefpost
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=33720.0
nicht viel anfangen.

ABER hiermit
Vollstreckungsrechtliche Folgen eines fehlenden Leistungsgebotes im Bescheid
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=18629.0
und hiermit
Vollstreckung: Festsetzung ohne Leistungs- oder Heranziehungsbefehl genügt nicht
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22007.0.html
bzw. hier
Verwaltungsvollstreckungsgesetz für den Freistaat Sachsen: Kommentar
https://books.google.de/books?id=d4PxcM6aPBYC&pg=PA45&dq=Anforderung+von+%C3%B6ffentlichen+Abgaben+und+Kosten&hl=de&sa=X&ved=0ahUKEwjm9Y2FlvzRAhXCPZoKHRQvCe4Q6AEIMjAC#v=onepage&q=Anforderung%20von%20%C3%B6ffentlichen%20Abgaben%20und%20Kosten&f=false

Das muss aber noch mal genau mit wacheren Augen durchgelesen werden, da dort noch einige Aussagen (im Moment) verwirren.



Vermutung: Es gibt von den LRA gar keine Vollstreckungsersuchen. Die "angefragten" Vollstreckungsstellen machen aus den Datengruppen selbst ein, ja, was? einen Zettel, auf dem sie sich selbst beauftragen, die Vollstreckung gegen einen "Beitragsschuldner" (*) durchzuführen?!
Ä und der Gemeinde liegt ein Schreiben vor:
Gleichzeitig schob sie einen zweiseitigen Ausdruck unter der Scheibe durch. Betitelt mit Vollstreckungsersuchen des Norddeutschen Rundfunks - Beitragsnummer ABC MNO XYZ


PS: Heute ist wohl der Rückschein zwecks Anträge auf Befreiung bei Ä eingetrudelt. Darüber sollte der NDR und Gemeinde umgehend informiert werden, dass Beiträge wohl neu festgesetzt bzw. Ä für die betreffenden Zeiträume gänzlich von diesem befreit werden müsste. Somit wäre folgendes aus Ä's Sicht gegeben:
Geschielt wird dabei auf
§ 23
Einstellung der Vollstreckung und Aufhebung
von Vollstreckungsmaßnahmen


(1) Die Vollstreckung ist einzustellen oder zu beschränken, wenn oder soweit
4.
der Anspruch auf die Leistung erloschen ist
Wäre er ja, sollte Befreiung zwecks ALG2 genehmigt werden.
Titel: Re: NDR/Gemeindekasse Niedersachsen Vollstreckungsankündigung > Gegenwehr
Beitrag von: PersonX am 05. Juni 2020, 23:39
Auch zu beachten ist, dass sofern Bescheide "Säumniszuschläge" enthalten diese keine "öffentliche Abgaben" sind.
Ein Widerspruch gegen diese "Säumniszuschläge" somit in jedem Fall aufschiebende Wirkung haben sollte, sofern es keine Regelung gibt, welche das anders einstellt.
Sollte also eine Vollstreckung trotz offenem Widerspruch starten, dann sollte diese Vollstreckung keine Säumniszuschläge vollstrecken, denn es könnte zu diesen "Säumniszuschlägen" schlicht noch keine Unanfechtbarkeit vorliegen.
Würde eine Stelle also Unanfechtbarkeit bescheinigen, wäre das wahrscheinlich falsch.

Wie sich das "falsch" in Summe auswirkt auf eine Maßnahme kann sich jeder selber ausdenken - vgl. u.a.
VG Oldenburg (Oldenburg) 2. Kammer, Beschluss vom 21.05.2007, 2 B 4958/06
http://www.dbovg.niedersachsen.de/jportal/?quelle=jlink&docid=MWRE070003863&psml=bsndprod.psml&max=true
bzw.
https://openjur.de/u/321041.html
RN 6
Zitat
Säumniszuschläge sind nämlich nicht Abgaben i.S.d. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO, sondern ein Druckmittel eigener Art zur Durchsetzung fälliger Abgaben (vgl. VG Oldenburg, Beschluss vom 5. Dezember 2005 - 2 B 3951/05 -, juris, Rn. 13, m.w.N.; auch einsehbar in der Rechtsprechungsdatenbank des Nds. OVG).


Edit "Bürger": Siehe dazu u.a. auch bereits existierendes Forum-Thema unter
Vollstreckungs-Folgen d. aufschieb. Wirkg. v. Wid./Klage gg. Säumniszuschlag
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=34119.0
Titel: Re: NDR/Gemeindekasse Niedersachsen Vollstreckungsankündigung > Gegenwehr
Beitrag von: knochen am 06. Juni 2020, 17:52
@PersonX -> Danke für den Hinweis. Hatte ich irgendwo schon mal gelesen, aber wieder vergessen  ;D

Könnte sein das Ä seinen freien Samstag dazu genutzt hat das im Anhang befindliche Schreiben für den NDR aufzusetzen, welches am Montag dem Postbeamten übergeben wird.

Ä überlegt noch ob er es der Vollstreckungsbeamtin in voller Gänze in Abschrift zur Verfügung stellt, oder lediglich wichtige Auszüge zwecks NVwVG.

Weiter wird Ä den nächsten Widerspruch bezüglich Festsetzungsbescheid abschicken, in welchem auch noch (nachträglich für zwei weitere Feststetzungsbescheide auf die noch kein Widerspruchsbescheid enstanden ist) Aussetzung der Vollziehung nach §80 Abs. 1 Satz 1 gestellt wird.
Titel: Re: NDR/Gemeindekasse Niedersachsen Vollstreckungsankündigung > Gegenwehr
Beitrag von: knochen am 26. Oktober 2020, 18:10
Moin Boykottierer.

Neuigkeiten zur Zwangsvollstreckung von Ä.

Wie ihr schon wisst, soll Ä zwangsvollstreckt werden. Dies sollte bereits Ende Mai geschehen. Jetzt schnürrt sich die Schlinge langsam zu. Vor ca. 2 Wochen stand die Vollstreckungsbeamte bei Ä vor der Tür, weil sie noch keine Neuigkeiten bezüglich des Amtshilfeersuchens vom BS erhalten hat. Sie hat Ä dann einen Zettel in die Hand gedrückt (welcher sonst bei nicht-antreffen im Briefkasten gelandet wäre), letzte Chance die offenenen Beträge bis zum 29.10.2020 zu begleichen, sonst Pfändung. Ä fragt sich diesbezüglich noch wie das gehen soll, ohne Zwangsvollstreckungsbescheid inkl. ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung um den Verwaltungsakt überhaupt erstmal zu starten...aber das ist ein anderes Thema.

Da Ä noch immer nichts vom Beitragsservice, bezüglich des Widerspruches, gehört hat, ruft er letzten Dienstag bei betreffender Stelle an um den Sachstand abzufragen. Dort wurde Ä dann gesagt, dass der Widerspruch abgelehnt wurde. Bereits im März!!!! Eine Kopie vom Widerspruchsbescheid erhält Ä in Kürze (Samstag war es dann soweit). Warum Ä das bei einem Telefonat mit dem BS im Mai, zwecks Amtshilfeersuchen bei der Gemeide, noch nicht erfahren hat ist fraglich. Da hieß es noch, dass alles in Bearbeitung sei und erstmal die Unterlagen geprüft werden müssen. Und es war noch keine Rede von einem abgelehnten Widerspruch seit März. Warum der Widerspruchsbescheid (eig. in einem unübersehbaren, gelben Umschlag) nicht den Weg in Ä's Briefkasten gefunden hat, ist ebenfalls unklar.

Ä fragt sich, ob es über das Verwaltungsgericht noch eine Möglichkeit gibt, dass der Widerspruch vom Beitragsservice entsprechend bearbeitet wird?! Normalerweise wäre der Klageweg mittlerweile verschlossen, da der Widerspruchsbescheid vom 13.03.2020 ist und die 4-wöchige Frist bereits abgelaufen ist. Allerdings hat es lediglich bisweilen nur eine Kopie des Widerspruchsbescheides erst am 24.10.2020 in Ä's Briefkasten geschafft.

Zusammenfassung:

-> Zwangsvollstreckung von Ä über die Zeiträume 01/13 bis 10/19, wobei Ä gegen den Feststellungsbescheid vom 02.12.2019, welcher die Zeiträume 08/15-10/19 abdeckt, Widerspruch erhoben (13.01.2020, am 16.01.2020 beim BS eingegangen) hat und daher die Zwangsvollstreckung nicht stattfinden dürfte. Der Feststellungsbescheid hat Ä erst am 04.01.2020 erreicht.
-> Nach Telefonat mit dem BS am 20.10.2020 ist der Beitragsservice der Auffassung, dass dieser Widerspruch schon im März abgelehnt wurde.
Begründung:
Zitat
Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes zu erheben (§ 70 Abs. 1 Verwaltungsgerichtordnung).
Ein schriftlicher Verwaltungsakt gilt mit dem dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben (§ 41 Abs. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz).
Unseren Unterlagen ist zu entnehmen, dass der Festsetzungsbescheid vom 02.12.2019 am 10.12.2019 bei der Post aufgegeben wurde.
Im Hinblick darauf, dass der Festsetzungsbescheid von der Deutschen Post AG nicht als unzustellbar zurückgesandt wurde, bestehen keine Zweifel am ordnungsgemäßen Zugang.
Die Widerspruchsfrist für den Bescheid ist daher abgelaufen. Der Widerspruch vom 16.01.2020 ist nicht zulässig.

Alles schön und gut, aber was ist wenn man doch mal verreist ist? Und nun mal erst im neuen Jahr, nach Rückkehr, in den
Briefkasten geschaut wird? Dass der Beitragsservice gerne mal vordatiert bzw. die Schreiben so lange liegen lässt dass auch mal mehrere Wochen ins Land ziehen können, ist auch nichts neues. Allein das der Festsetzungsbescheid am 02.12.2019 erstellt wurde und 8 Tage später den Weg zur Post findet spricht doch schon dafür.

Ist das jetzt ein Fall für Eilrechtschutz beim VG? Gibt es andere Möglichkeiten den BS dazu zu zwingen den Widerspruch zu bearbeiten und nicht wegen Fristen, die Ä eingehalten hat, nach Auffassung des BS aber nicht, einfach so abzulehnen? Außerdem stehen ja noch Befreiungsanträge für die Zeiträume, welche der FB abdeckt, offen. Zeiten, in denen Ä arbeitssuchend war und vom BS eig für diese Zeiträume befreit werden müsste, was zur Folge hätte, dass der FB vom 02.12.2019 neu berechnet werde muss, um eben die befreiten Zeiträume zu berücksichtigen. Allerdings ist auch dort seit Januar nichts passiert.

Danke im Voraus für eure Antworten.
Titel: Re: NDR/Gemeindekasse Niedersachsen Vollstreckungsankündigung > Gegenwehr
Beitrag von: pinguin am 26. Oktober 2020, 18:30
Niedersachsen?

Die Dokumente des NDR sind keine amtlichen Dokumente, damit auch keine Titel mit vollstreckungsfähigem Inhalt, nicht in Niedersachsen, wegen

BFH, 30.06.1988, V R 79/84; Zitat siehe nachstehendem Thema

Keine hoheitl. Befugnis f. j.P.ö.R in Wettbewerb; gefestigte Rechtspr. des BFH
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30952.msg192790.html#msg192790

und

BGH KZR 31/14 - Dt. ÖRR = Unternehmen im Sinne des Kartellrechts
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,33155.msg202828.html#msg202828

Anm.Mod. seppl: Ich schreite hier mal energisch ein. @pinguin: Selbstreferenzierungen, nur um das eigene Anliegen bzw. den einenen Standpunkt  immer wieder zu wiederholen, zerstören die Arbeit des Forums. Ab jetzt ist das zu unterlassen. Es geht nicht an, dass jeder Faden, der im Moment läuft, mit der selben, für den konkret Fragenden zu weit hergeholten Behandlungsart zugestopft wird.  Ich schliesse den Thread vorerst und Übergebe den Vorfall der Moderation zur Diskussion.
Titel: Re: NDR/Gemeindekasse Niedersachsen Vollstreckungsankündigung > Gegenwehr
Beitrag von: ope23 am 26. Oktober 2020, 18:44
Das Thema, dass Widerspruchsbescheide nicht angekommen sind, hatten wir schon mehrfach. Bitte Forumssuche (https://gez-boykott.de/Forum/index.php?action=search) bemühen.

Und hier der Hinweis, niemals mit dem Beitragsservice zu kommunizieren, sondern nur mit der zuständigen Landesrundfunkanstalt.*** Der Beitragsservice ist ein Nichts und wird immer viel zu ernst genommen. Die dürfen das Blaue vom Himmel lügen, das ist ihnen nicht verboten.

Anm.Mod.seppl: Meine Anmerkung im Vorbeitrag und diese Mitteilung hatten sich überschnitten. Daher erscheint sie noch, obwohl der Thread (noch) geschlossen ist. Mit der Bitte um Geduld.


***Edit "Bürger": Auch hier nochmals der Hinweis, dass es leider die Maschine in Köln ist, die zumeist die Tatsachen schafft, daher... zuletzt erwähnt unter
Zwangsanmeldung, obwohl Beiträge von Ehepartner gezahlt
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,34393.msg208589.html#msg208589

Das ändert aber nichts daran, dass es diese Maschine in Köln ist, die zumeist die Tatsachen schafft und nächsten Schritte vollständig automatisiert einleitet.

Daher sollte auch jeglicher Schriftverkehr, der zwar gern an die "zuständige Landesrundfunkanstalt" adressiert werden kann und soll, mindestens zusätzlich auch an die Maschine in Köln gesendet werden, da völlig ungesichert ist, ob und wann die Landesrundfunkanstalt etwaige Weiterleitungen oder Anordnungen an diese Maschine weitergibt.
Dümmstenfalls hat die Maschine dann schon wieder weitere Schritte veranlasst, welche Handlungsdruck beim Betroffenen erzeugen. Das will man nicht!

Titel: Re: NDR/Gemeindekasse Niedersachsen Vollstreckungsankündigung > Gegenwehr
Beitrag von: seppl am 26. Oktober 2020, 22:50
Anm.Mod.seppl: Um die Aktualität des Threads nicht zu verlieren wird der Thread wieder geöffnet. Allerdings mit dem dringenden Hinweis, hier nicht beliebige nicht einzelfallbezogene Rechtsfragen zu erörtern.
Titel: Re: NDR/Gemeindekasse Niedersachsen Vollstreckungsankündigung > Gegenwehr
Beitrag von: knochen am 27. Oktober 2020, 14:32
ONTOPIC
Es geht jetzt hauptsächlich darum die Zwangsvollstreckung abzuwenden. Und da ist jetzt die Frage wen man, mit welchem Antrag davon überzeugt, dass
1. die LRA das Amtshilfeersuchen bei der Gemeinde einstellt.
und
2. sich den Widerspruch von Ä mal zu Herzen nimmt und nicht einfach so abbügelt weil ja angeblich Frist abgelaufen.

Ich denke da jetzt an effektiven Rechtsschutz über das VG in Verbindung mit https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,33720.msg205338.html#msg205338 (https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,33720.msg205338.html#msg205338) (Vollstr.-Einstellg. wg. fehl. Voraussetz./ fehl. Zugangsnachw. von Briefpost), weil der Widerspruchsbescheid bei Ä nie ankam. Das soll doch dann bitte durch den BS/LRA nachgewiesen werden das dieser Umschlag Ä's Briefkasten erreicht hat.

Interessantes findet sich auch hier https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,33855.msg207327.html#msg207327 (https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,33855.msg207327.html#msg207327) (Rechtsmittel gg. Vollstreckungsersuchen > Widerspruch an Rundfunkanstalt) , da Ä kein Vollstreckungsersuchen bekannt ist, dass auch nur ansatzweise so aussieht als wäre dort mal ein ordentlicher Verwaltungsakt angeschoben wurden. Ohne Vollstreckungsersuchen mit Rechtsbehelfsbelehrung fällt der Widerspruch auch wieder sehr schwer ^^


OFFTOPIC
Das Thema, dass Widerspruchsbescheide nicht angekommen sind, hatten wir schon mehrfach. Bitte Forumssuche (https://gez-boykott.de/Forum/index.php?action=search) bemühen.
Es geht weniger um den nicht angekommenen Widerspruchsbescheid, sondern darum, das der BS bzw. LRA den Widerspruch ablehnt weil nach der ihrer Meinnung die Fristen abgelaufen sind.

Und hier der Hinweis, niemals mit dem Beitragsservice zu kommunizieren, sondern nur mit der zuständigen Landesrundfunkanstalt.*** Der Beitragsservice ist ein Nichts und wird immer viel zu ernst genommen. Die dürfen das Blaue vom Himmel lügen, das ist ihnen nicht verboten.
Das ist gar nicht so einfach wenn man irgendwo anruft es es heißt: "Ich leite Sie mal in die entsprechende Fachabteilung weiter."*

MfG
knochen

* Anm Mod seppl: Anrufe besitzen keine Rechtskraft. Nur wer schreibt, bleibt! Sobald die "Fachabteilung" irgend eine ausgelagerte Stelle ist, ist nicht einmal mehr klar, ob die überhaupt von irgendjemandem autorisiert wurde, irgendwelche Auskünfte zu geben. All die ganzen c/o 's und Fachabteilungen dienen nur dazu, Verantwortliche im Nebel verschwinden zu lassen!
Titel: Re: NDR/Gemeindekasse Niedersachsen Vollstreckungsankündigung > Gegenwehr
Beitrag von: ope23 am 27. Oktober 2020, 18:02
Dann wäre mal schlicht möglichst schnell Akteneinsicht zu beantragen.

Ich blicke zwar nicht mehr so richtig durch, durch welche öffentliche Stelle (LRA? Gemeinde? Gerichtsvollzieher?) Ä derart massiv belästigt werden soll (ist ja eine fiktive Story), aber die lästige Stelle wird ja irgendeine Akte führen, und wenn diese Akte auch nur aus 1 Blatt besteht, so ist die(ses) Akte(nblatt) zu sichten.

Und es sind konkrete Anträge zu stellen. An eine öffentliche Stelle. Nach Art. 17 Grundgesetz müssen Anträge korrekt bearbeitet werden. Das unterscheidet öffentliche Stellen von der Privatwirtschaft; letztere braucht Briefe nicht zu beantworten, sondern darf auch schweigen.

Die Person Ä hat Bürgerrechte direkt vom Grundgesetz bekommen. Man braucht nicht "fragen", ob man einen Antrag "stellen darf" und ob das dann erstmal so "genehmigt" wird. Diese Untertänigkeit muss dringend raus aus dem Köpfen. Das haben die Mütter und die Väter des Grundgesetzes ganz richtig erkannt und den Artikel 17 gleich vorne als eines der legendären Grundrechte gestellt.

Die halbseidenen öffentlichen Stellen (alle in meiner Straße - außer mir natürlich - betrachten die Landesrundfunkanstalten als solche halbseidene öffentliche Stellen)  spielen aber genau damit, dass der Bürger über seine Rechte nicht gut genug Bescheid weiß.

Nun, es gibt da so Begriffe:

...Eilrechtsschutz, Vollstreckungsgegenklage,  Beugehaft,...

...was im Umfeld des Begriffs Vollstreckung könnte denn hier noch so einfallen?
Titel: Re: NDR/Gemeindekasse Niedersachsen Vollstreckungsankündigung > Gegenwehr
Beitrag von: PersonX am 27. Oktober 2020, 18:14
...was im Umfeld des Begriffs Vollstreckung könnte denn hier noch so einfallen?
natürlich §25 VwVfG
https://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/__25.html (https://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/__25.html)
Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)
§ 25 Beratung, Auskunft, frühe Öffentlichkeitsbeteiligung

beachte Absatz 1,2 und 3
Zitat
(1) Die Behörde soll die Abgabe von Erklärungen, die Stellung von Anträgen oder die Berichtigung von Erklärungen oder Anträgen anregen, wenn diese offensichtlich nur versehentlich oder aus Unkenntnis unterblieben oder unrichtig abgegeben oder gestellt worden sind. Sie erteilt, soweit erforderlich, Auskunft über die den Beteiligten im Verwaltungsverfahren zustehenden Rechte und die ihnen obliegenden Pflichten.
-> Da bei vielen offensichtlich Unkenntnis besteht, kann sicherlich gegenüber der Stelle, welche als "Behörde" handelt -ist zu klären- um Anregung ersucht werden.
Natürlich kann jeder beliebige Antrag "unrichtig" abgegeben oder gestellt werden.
Titel: Re: NDR/Gemeindekasse Niedersachsen Vollstreckungsankündigung > Gegenwehr
Beitrag von: knochen am 28. Oktober 2020, 18:49
Dann wäre mal schlicht möglichst schnell Akteneinsicht zu beantragen.
Akteneinsicht wurde bereits im Mai bei der Vollstreckungsbehörde (als erstmalig ein "Errinnerungsschreiben", die Beträge zu begleichen, von der Vollstreckungsbehörde kam) beantragt und am darauffolgenden Tag durchgeführt. 1 Zettel, mit dem Amtshilfeersuchen der LRA, auf welchem auch die zu vollstreckenden Bescheide abgedruckt waren. 4 Feststellungsbescheide an der Zahl. Gegen den letzten FB war aber noch Widerspruch offen. Das dieser Widerspruch bereits im März abgelehnt wurde, erfuhr Ä erst im Oktober, nachdem er bei der LRA freundlich nachgefragt hatte, warum das Amtshilfeersuchen bei der Vollstreckungsbehörde immernoch nicht zurückgezogen wurde, immerhin fehlt bisweilen der Widerspruchsbescheid der LRA. Lediglich eine Kopie dessen ist letzte Woche ins Haus geflattert.

Ich blicke zwar nicht mehr so richtig durch, durch welche öffentliche Stelle (LRA? Gemeinde? Gerichtsvollzieher?) Ä derart massiv belästigt werden soll
Massiv belästigt würde ich es nicht nennen, aber es ist die Vollstreckungsbehörde, welche gerne dem Amtshilfeersuchen der LRA nachkommen möchte. Immerhin sollte schon Ende Mai der Betrag ausgeglichen werden um weitere, bösartige Maßnahmen zu vermeiden.

Mal angenommen Ä hat heute wieder bei der Vollstreckungsbehörde angerufen. Rein Hypothetisch, um in Erfahrung zu bringen, ob er kommenden Freitag nun irgendwelche Maßnahmen erwarten müsste. Die Vollstreckungsbeamtin weiß, dass Ä bemüht ist und sich kümmert. Von daher, sind erstmal keine Maßnahmen zu erwarten und Ä kann weiter an Anträgen feilen.

Und es sind konkrete Anträge zu stellen. An eine öffentliche Stelle.
Das ist ja die momentane Kernfrage, welcher Antrag an welche öffl. Stelle?!


MfG
knochen
Titel: Re: NDR/Gemeindekasse Niedersachsen Vollstreckungsankündigung > Gegenwehr
Beitrag von: PersonX am 28. Oktober 2020, 20:02
Das ist ja die momentane Kernfrage, welcher Antrag an welche öffl. Stelle?!

Ein Vorschlag, also sofern nicht klar ist, welche Stellen, dann jeweils doch an alle, die so bekannt sind.

Also Anschreiben richten an allen Stellen mit der Frage, ob diese Stelle in der Sache X eine solche "öffl. Stelle" sei.

Sofern also keine Antwort kommt, wäre das vielleicht ein Problem, aber vielleicht auch nicht, wenn bereits jetzt klar wäre, welcher Antrag zu stellen ist.
Vielleicht muss es deshalb kombiniert werden, in der Art, dass erstmal angenommen wird, dass jede Stelle als "öffl. Stelle" in Frage kommt, dann kann jeder Antrag auch erst einmal  "unrichtig" abgegeben oder gestellt werden. Zusätzlich sollte aus Unkenntnis die Stelle dazu gebracht werden, die Stellung von Anträgen oder die Berichtigung von Erklärungen oder Anträgen anzuregen.Es ist also die Frage, wie die Stelle jeweils angeregt werden kann.
Einfach einen Antrag auf Auskunft nach §25 VwVfG stellen.z.B.Es wird beantragt, dass Sie mir mitteilen, welche Anträge Sie nach §25 VwVfG anregen können, die bisher -hier aus Unkenntnis- zu stellen unterblieben ist.
Es müsste dazu eine Antwort folgen. -die Verwaltung wird ja sicherlich bei Anträgen tätig- Der Antrag könnte mit Begründung X abgelehnt werden oder aber es folgt eine Information, wie dieser Antrag auf Auskunft richtig zu stellen ist.
Eine Ablehnung könnte dabei sein, wenn die Stelle sich nicht als zuständig betrachtet, dann sollte das wohl in der Begründung stehen. Irgendwann hätte Ä eine Liste aller Stellen mit möglichen Anträgen in einer Sache X. -> Sofern eine andere Stelle B etwas will, aber Ä noch auf Auskunft von Stelle C wartet, dann müsste wohl ein Antrag an Stelle B, dass diese mit Ihrer "Entscheidung" zuwartet, bis Stelle C zum Zug gekommen ist. ... etc. Auf die Dauer der Bearbeitung bei x Stellen hat Ä ja nun keinen Einfluss. Somit könnte es passieren, das bei verschiedenen Stellen jeweils Antrag auf Verlängerung gestellt wird. -> Ob so ein Antrag zulässig sei oder nicht, ob falsch gestellt oder ... bla bla, dass alles kann jede Stelle per Antwort auf einen Antrag beantworten oder eben auch bescheiden.
Titel: Re: NDR/Gemeindekasse Niedersachsen Vollstreckungsankündigung > Gegenwehr
Beitrag von: knochen am 01. November 2020, 14:51
Ist es dann angebracht den >öffl. Stellen< den vorrangegangenen Schriftverkehr ebenfalls zukommen zu lassen? Und da zu kommt eine Darlegung aus Ä's Sicht . Und im selben Atemzug dann mal nachfragen welche Anträge nach §25 VwVfG gesetllt werden können/dürfen/sollten?
Titel: Re: NDR/Gemeindekasse Niedersachsen Vollstreckungsankündigung > Gegenwehr
Beitrag von: PersonX am 02. November 2020, 17:02
Ist es dann angebracht den >öffl. Stellen< den vorrangegangenen Schriftverkehr ebenfalls zukommen zu lassen?
Kommt wohl auf die Stelle an.
Kommt wohl auch auf den Antrag an diese Stelle an.

Es kann sein, die Stelle braucht diese Vorgangsdaten.
Es kann sein, die Stelle braucht diese Vorgangsdaten nicht.

Somit könnte die Stelle auch erst einmal befragt werden, ob diese für die Bearbeitung diese Vorgangsdaten benötigt. -> Das muss aber gegengeklärt werden, dass nicht Fristen ablaufen, in welchen die Daten bereits hätten vorgelegt werden müssen.

Beispiel dazu:
Will eine Person z.B. nach einer verlorenen Klage ohne Zulassung der Berufung an das OVG, dann braucht Sie dazu eine Person, welche berechtigt sei dort am OVG Anträge zu stellen. -> Somit sucht eine Person eine solche berechtigte Person. Im Fall es wird keine solche berechtigte Person gefunden, welche sich bereit erklärt das zu übernehmen, so wäre ja jetzt Ende, wenn es keine andere Möglichkeit gäbe. Die andere Möglichkeit ist dann eben ein Antrag auf Beiordnung einer solchen Person, welche berechtigt ist Anträge zu stellen. Dazu muss jedoch innerhalb der richtigen Frist der Nachweis erbracht werden, welche Anstrengungen unternommen wurden um eine solche Person zu finden. -> Wenn eine Person jetzt aber nicht weiß, welche Frist da läuft, dann besteht das Problem, dass der Nachweis zu spät erbracht werden könnte. -> Deshalb muss im Vorfeld zumindest so viel Zeit investiert werden zu prüfen, welche Fristen es so geben könnte. Denn wenn die Auskunft über eine Frist zu spät bei einer Person eingeht, welche weiter kommen möchte, dann ist das wohl nicht mehr so richtig hilfreich.

Sofern also mit Fristen gerechnet werden könnte, wäre es immer günstig möglichst zeitig diese Fristen in Erfahrung zu bringen.
In der Vollstreckung laufen verschiedene Sachen relativ schnell ab. Z.B. würde bei einem GV keine Vermögensauskunft trotz Forderung dazu abgegeben, so könnte dieser eine Eintragung in ein öffentliches Schuldnerregister anstrengen. Dagegen müsste dann recht schnell Widerspruch erhoben werden und zusätzlich ein Antrag gestellt werden, welcher eine Aufschiebende Wirkung herstellt. -> Jetzt kommt es, kommt eine Person damit zu spät, dann ist die Eintragung unter Umständen bereits erfolgt. -> Als Richtwert gelte, die passenden Widersprüche und Anträge müssen unmittelbar nach dem die Information über die Anordnung der Eintragung bekannt wird gestellt werden. Würde hier noch z.B. 3 bis 10 Tage gewartet, so könnte eine Person schlicht zu spät dran sein, um noch etwas zu verhindern.
-- PersonX hofft die Beispiele, machen deutlich was mit Frist auch gemeint sein kann --

Und im selben Atemzug dann mal nachfragen welche Anträge nach §25 VwVfG gesetllt werden können/dürfen/sollten?
PersonX könnte inzwischen an dieser Stelle der Annahme sein, dass so eine Frage "möglicherweise" auch vor einem bestimmten Fall gestellt werden kann. Im Fall es kommt zu einer solchen Situation -hier eine Vollstreckung-, dann könnte eine Person auch relativ gesehen bereits zu spät sein. Sprich es wäre schlechte Vorbereitung, sich erst dann Hilfe zu suchen, wenn das "erwartete" Problem aktuell wird.

Aber an dieser Stelle haben alle Personen, welche "plötzlich" mit einer Vollstreckung zu tun haben das Gleiche, sie sind immer "zu spät" dran.
Titel: Re: NDR/Gemeindekasse Niedersachsen Vollstreckungsankündigung > Gegenwehr
Beitrag von: knochen am 04. November 2020, 16:04
Ein Vorschlag, also sofern nicht klar ist, welche Stellen, dann jeweils doch an alle, die so bekannt sind.
Also Anschreiben richten an allen Stellen mit der Frage, ob diese Stelle in der Sache X eine solche "öffl. Stelle" sei.
Ist momentan in fiktiver Ausarbeitung und wird demnächst das Haus verlassen.

-> Das muss aber gegengeklärt werden, dass nicht Fristen ablaufen, in welchen die Daten bereits hätten vorgelegt werden müssen.
Da wären momentan keine bekannt. Ein Widerspruchsbescheid hat Ä nie erhalten. Ich glaube auch nicht, dass eine 7-Monate, verspätete Kopie diesen ersetzen kann. Von den Eintreibern gab es bis jetzt 'nur' ein Erinnerungsschreiben und eine Pfändungsankündigung. Das Wort "Bescheid" wurde überall vergeblich gesucht und nicht gefunden. Ebenso wie eine Rechtsbehelfsbelehrung o.ä.

Es kann sein, die Stelle braucht diese Vorgangsdaten.
Es kann sein, die Stelle braucht diese Vorgangsdaten nicht.
Erstmal ohne. Das kann sich ja für die Begründung o.ä. des jeweiligen 'richtigen' Antrages aufgespart werden.
Titel: Re: NDR/Gemeindekasse Niedersachsen Vollstreckungsankündigung > Gegenwehr
Beitrag von: Spartakus am 19. Februar 2021, 18:02
Person A hat heute eine letzte Zahlungsaufforderung zu einem Vollstreckungsauftrag vom Team Vollstreckung-Außendienst der Stadt H. bekommen. Der Vollstreckungsauftrag wurde Person A nicht in Kopie beigefügt. Merkwürdigerweise wurden im Feburar 2021 nur die Forderungen von Ja. 2013 - Feb. 2016 aufgelistet. Scheint wohl Spaß zu machen, das Team Außendienst so oft wie möglich um Amtshilfe zu bitten!?
Titel: Re: NDR/Gemeindekasse Niedersachsen Vollstreckungsankündigung > Gegenwehr
Beitrag von: knochen am 20. Februar 2021, 11:14
Den Auftrag kann A per -Antrag auf Akteinsicht- einsehen. Von alleine macht die Behörde da nichts. Die sind nur ausführendes Organ. Und das mit den Zeiten, nun ja, liegt wohl daran, das eben für diese Zeiten die Voraussetzungen (zumindest nach der Meinung des ÖRR) der Zwangsvollstreckung gegeben sind. Die Zwangsvollstreckungsbehörde prüft das nicht auf Richtigkeit.
Titel: Re: NDR/Gemeindekasse Niedersachsen Vollstreckungsankündigung > Gegenwehr
Beitrag von: Spartakus am 15. März 2021, 17:07
A hat gegen die Vollstreckung durch das Außenteam der Stadt H Widerspruch eingelegt, welcher an den Gläubiger zur Beantwortung weitergeleitet wurde.
Hierin steht, dass "Bis zum Eintreffen einer Stellungnahme wird das Vollstreckungsverfahren fortgeführt."

Dann muss A jetzt Vollstreckungsgegenklage einreichen!?
Titel: Re: NDR/Gemeindekasse Niedersachsen Vollstreckungsankündigung > Gegenwehr
Beitrag von: knochen am 15. März 2021, 19:10
Hierin steht, dass "Bis zum Eintreffen einer Stellungnahme wird das Vollstreckungsverfahren fortgeführt."
Wo steht das? In dem Widerspruch von A? Oder in dem Schreiben welches die Stadt H zum Gläubiger geschickt hat? Oder hat der Gläubiger schon eine Antwort rausgehauen?

Dann muss A jetzt Vollstreckungsgegenklage einreichen!?
Das wäre dann §767 ZPO, dazu kann ich nicht viel sagen, weil nicht genügend Wissen um die ZPO. Vielleicht kann da wer anderes etwas zu sagen.

Eine weitere Möglichkeit wäre vorläufiger Rechtschutz nach §123VwGO beim Gericht einzureichen.
Oder wie hier schon einmal besprochen wurde:
Zusätzlich sollte aus Unkenntnis die Stelle dazu gebracht werden, die Stellung von Anträgen oder die Berichtigung von Erklärungen oder Anträgen anzuregen.Es ist also die Frage, wie die Stelle jeweils angeregt werden kann.
Einfach einen Antrag auf Auskunft nach §25 VwVfG stellen.z.B.Es wird beantragt, dass Sie mir mitteilen, welche Anträge Sie nach §25 VwVfG anregen können, die bisher -hier aus Unkenntnis- zu stellen unterblieben ist.
Es müsste dazu eine Antwort folgen. -die Verwaltung wird ja sicherlich bei Anträgen tätig- Der Antrag könnte mit Begründung X abgelehnt werden oder aber es folgt eine Information, wie dieser Antrag auf Auskunft richtig zu stellen ist.
Titel: Re: NDR/Gemeindekasse Niedersachsen Vollstreckungsankündigung > Gegenwehr
Beitrag von: Spartakus am 15. März 2021, 21:27
Hierin meint, in dem Antwortschreiben der Stadt H an A.