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Autor Thema: NDR/Gemeindekasse Niedersachsen Vollstreckungsankündigung > Gegenwehr  (Gelesen 27298 mal)

o
  • Beiträge: 1.575
Person J hat erfolgreich einen Antrag auf Rechtsschutz beim Verwaltungsgericht eingelegt gegen eine Forderung der Stadt, welche wiederum im Auftrag des NDR gehandelt hat. Erfolgreich war das ganze deswegen, weil die Begründung von Person J, dass nach zig Festsetzungsbescheiden kein Widerspruchsbescheid veranlasst wurde, sowohl Stadt als auch NDR dies eingesehen/bestätigt haben und nach deren Aussage die Vollstreckung somit nicht mehr durchgeführt werden soll.
Gut gelaufen. Jeder Tritt auf die Schuhe einer LRA ist richtig.

Zitat
Person J bemerkt gerade, dass das Gericht nur bis gestern Zeit gelassen hat. Der Brief war aber erst am Samstag im Briefkasten.
Wenn das so stimmt, kann J das dem Gericht getrost so schreiben und eine zusätzliche Frist beantragen, vielleicht vier Wochen. Die wissen schon selbst, welche Laufzeiten ihre Schreiben haben, und außerdem bewilligen sie solche kurzen Fristen normalerweise auch.

Ein Gericht ist nicht mit einem fiktiven nicht-rechtsfähigen Schreibservice in Freimersdorf zu verwechseln, welches grundsätzlich jeden Posteingang verleugnet und jedes Empfangen von Post beim Beitragsschuldner als gegeben ansieht, selbst wenn gar keine Post versandt wurde, und schon gar keine Wunschfristen einräumt.

Zitat
Zum Text des Gerichts:
- Das mit der aufschiebenden Wirkung ist Person J klar, d.h. ihm ist bewusst, dass er trotz der Widersprüche zahlen müsste.
Anderen ist es klar, dass eine aufschiebende Wirkung vorhanden ist. Bitte lesen:

https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,26121.msg192905.html#msg192905


Zitat
- Der Widerspruchsbescheid kam bereits eine Woche davor und Person J hat noch etwa zwei Wochen Zeit für eine Klageerhebung, die er auch anstrebt.
Nur zu. Kostet im allgemeinen 105 Euro. Gut investiert für die Zivilgesellschaft.

Zitat
- Was Person J nicht versteht, ist, was bei einer Fortsetzung des Rechtsstreits passiert und was bei einer Erledigungserklärung passiert.
Mein Straßenmitbewohner hat grob in Erinnerung: Bei einer Erledigung in der Hauptsache müsste der Beklagte(!) alles zahlen. Bitte aber sich kundig machen. Keine Rechtsberatung.

Zitat
- Und Person J versteht nicht, inwiefern er sich zu "Kosten" äußern soll.
Eine Stellungnahme abgeben. J kann sagen, dass die Kosten gefälligst von der LRA zu tragen sind, weil sie ihm den ganzen überflüssigen Schlamassel einbrockt. Zu einzelnen Kostenpositionen gibt es auch hier im Forum Standpunkte und Meinungen, z.B. sind Mahngebühren nicht vollstreckbar. Suchen und in der Stellungnahme vorbringen. Ja, es ist erstaunlich, dass man vom Gericht gefragt wird, ob und wieviel man gerne zahlen möchte. Ist aber so. (Ob die Kohle dann von der LRA eingetrieben wird, steht auf anderen Forumsseiten. Beispielsweise diese lustige Verwaltungskostenpauschale von 20 Ocken kann man angeblich getrost ignorieren, da käme kein Gerichtsvollzieher oder sonst was.)

Sieht eigentlich ganz gut aus, diese fiktive Story. Hätte ein kleines Plätzchen im Erfolge-Thread verdient.  :)


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J

J4N

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Vielen Dank soweit, ope23.

Person J hat einen langen Text vorformuliert, um dem VG darzulegen, warum der NDR gefälligst die Kosten des Rechtsschutzersuchens zu tragen hat. Nichtsdestotrotz traut sich Person J nicht, das Rechtsschutzersuchen als Erledigt zu bezeichnen, da er im selben Zuge Klage einreichen möchte. Wäre es schlau, wenn das Rechtsschutzersuchen mit Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung in das neue Klageverfahren "mitgenommen" würde? Bringt ja nichts, wenn das VG die Person J zur Zahlung der Rechtsschutzkosten bestimmt und am Ende des kommenden Klageverfahrens in ein paar Monaten/Jahren erneut dieselben Kosten auf Person J zukämen.


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J

J4N

  • Beiträge: 21
Ich beantworte meine Frage mal selbst, da ich mit einem Rechtsanwalt gesprochen habe:

Ich werde kommende Woche die Erledigung des Rechtsschutzverfahrens unter Verwahrung gegen die Kostentragungspflicht erklären. Dazu kommen noch ein paar ausführliche Absätze an den Richter, um zu begründen, warum der NDR die Kosten des Rechtsschutzverfahrens zu tragen hat. Mein Rechtsanwalt hat allerdings auch erwähnt, dass Richter Begründungen ggfs gar nicht lesen.

In einem weiteren Schreiben werde ich dann erneut Klage einreichen. (Meine vorherige Klage bzw. die Berufung vor dem OVG hatten mein Anwalt und ich zurückgezogen.) Allerdings werde ich auf den hier oftmals empfohlenen Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung verzichten. Grund 1: Der NDR hat sich bisher nicht um die Gebühren gekümmert, sobald die Klage lief. Grund 2: Den Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung kann man später immer noch stellen.


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k
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Post könnte auch hier hin passen:
Zahlungsaufforderung der Stadtkasse / Ankündigung der Zwangsvollstreckung trotz Widerspruch
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,25201.msg159468.html#msg159468

Hallo,

um das Thema mal wieder aufzurollen (und aus aktuellem Anlass) möchte ich hier mal einen fiktiven Fall von Person Ä schildern:

Ä hat in den vergangenen Tagen einen weißen Brief mit einem auf gelben Papier gedruckten Schreiben von der Samtgemeinde (Niedersachsen) erhalten. In diesem könnte sowas stehen wie:
Zitat
Einziehungs- und Vollstreckungsmaßnahme
hier: Pfändung in Amtshilfe


Sehr geehrteer Herr Ä,

der Samtgemeinde Ü als Vollstreckungsbehörde liegt ein Einziehungsersuchen des Norddeutschen Rundfunk ARD ZDF Deutschlandradio, Köln über insgesamt 1505,89€ vor.

Erläuterung des Rückstandes:

Beiträge v. 01.13 - 10.19; Beitrags-Nr. ABC MNO XYZ 1447,96€
Nebenforderungen 57,93€
Pfändungsgebühren 90,00€

Gesamtbetrag 1595,89€

Zur Vermeidung weiterer Zwangsmaßnahmen werden Sie geben, diesen Betrag  bis zum 29.05.2020 unter Angabe des Aktenzeichens XYZ auf eines der Konten der Samtgemeinde Ü zu überweisen oder hier in Bar einzuzahlen. Sollte der Betrag nach Ablauf dieser Frist nicht eingegangen sein, sehe ich mich leider gezwungen, entsprechende Pfändungsmaßnahmen einzuleiten.

Unklarheiten über die Forderungen sind mit der ersuchenden Behörde direkt zu klären!

Hochachtungsvoll
In Vertretung
(Unterschrift +  Stempel)

oder so ähnlich.
Erster Gedanke bei Ä: wieso ist das auf einen Gelben Zettel gedruckt?!. Zweiter Gedanke: wer ist dieses des Norddeutschen Rundfunk ARD ZDF Deutschlandradio, Köln? Der NDR in Köln? Da muss ja schon Grundlegend was Faul sein. Dritter Gedanke: na wenn schon, dann in Bar in kleinstmöglichen Münzen, wird bestimmt eine Freunde für den Vollstreckungsbeamten. >:D vierter Gedanke: 90€ Pfändungsgebühren...waaaaaas.... Auch nicht schlecht ist, dass sie sich nach Ablauf der Frist leider gezwungen fühlt Pfändungsmaßnahmen einzuleiten :laugh:

Am darauffolgenden Tag ruft Ä bei der Gemeinde an und wird zur Kassenleiterin durchgestellt. Auf Ä's Aussage das es sowas wie den Norddeutschen Rundfunk ARD ZDF Deutschlandradio, Köln nicht  gibt, bzw. Ä nicht bekannt wäre kam nur ein uneinsichtges "Ja, über die Bezeichnung/Namen müssen wir hier nicht diskutieren" (oder so ähnlich) von der Dame am anderen Ende des Hörers. So als ob es egal wäre von wem oder was das Vollstreckungsersuchen käme. Auf diese pampige Antwort hat Ä dann Anfrage/Antrag auf Akteneinsicht gestellt. Darauf folgte ein verwunderndes "Aha" von der Dame. Kurzer Hand einen Termin am selben Tag ausgemacht und zur Samtgemeinde gefahren.

Unter vollsten Corona-Schutzmaßnahmen wurde Ä von der Dame am Eingang abgeholt und ins Büro geführt. Eine monströse Plexiglasscheibe trennte Ä und die Dame, welche sich dann u.a. als Vollstreckungbeamtin der Samtgemeinde vorstellte. Gleichzeitig schob sie einen zweiseitigen Ausdruck unter der Scheibe durch. Betitelt mit Vollstreckungsersuchen des Norddeutschen Rundfunks - Beitragsnummer ABC MNO XYZ, inkl Aufstellung der rückständigen Forderungen und sowas wie Diese Ausfertigung ist vollstreckbar. Dazu gabs noch einen Zettel auf welchem ersichtlich werden sollte aus welchem Grund die Dame dazu berechtigt ist zu Vollstrecken...es war der §7 NVwVG bei dem der Abs. 4 markiert wurde.

Auf Nachfrage von Ä, ob der NDR bei ihr bzw. der Samtgemeinde als Behörde auftritt kam nur ein "Nein" von der Dame und sie verwies wieder auf §7 Abs. 4 NVwVG. Der Gemeinde scheint es egal zu sein was der NDR für eine Rolle spielt. Vollstreckung erfolgt wegen §7 Abs. NVwVG (welcher Idiot hat das da reingeschrieben   >:( ). Der Beamtin ist wohl langsam aufgefallen, dass Ä bemüht ist diese Sache abzuwenden. Sie meinte noch, dass Ä sich erstmal nicht so ein Stress machen sollte, da Ihr Schreiben auf dem gelben Zettel eher so etwas wie eine Erinnerungshilfe darstellt. Sollte Ä darauf nicht reagieren, kommem wohl noch mehr Schreiben (vlt auch mal was mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zwecks Widerspruch). Ä möchte es gar nicht soweit kommen lassen, sagt der Beamtin das er das Schreiben des NDR prüfen wird und sich mit dem NDR diesbezüglich in Verbindung setzt. Daraufhin gibt die Beamtin Ä bis Ende Juni Zeit bis es wieder bei ihr in der Wiedervorlage auftaucht. Zwischendurch soll Ä die Beamtin über den Sachstand informieren. Ä atmet erstmal entspannt durch...

Ä prüft das Ersuchen des NDR....mhhh... Unterschrieben ist der Zettel mit "Mfg NDR Der Intendant" und sowas wie ohne Dienstsiegel und U-Schrift gültig da in elektronischer Form erstellt. Ä fragt sich ob sowas überhaupt geht. Ist das überhaupt ein Verwaltungsakt? Interessiert das überhaupt, weil für die Gemeinde nur §7 Abs.4 NVwGO wichtig ist?!

Ä prüft die Aufstellung der Rückständigen Forderungen. Dort sind vier (von inzwischen insgesamt 7) Bescheide aufgeführt, jeweils mit 8€ Säumniszuschlag, 2-Mal mit Mahnung zu je 7€ und einmal mit Mahnung mit 11€ (in dieser Mahnung wurde auch die Zwangsvollstreckung angekündigt). Ä hatte damals dem NDR geschrieben das er diese Mahnung und Ankündigung der Zwangsvollstreckung nicht nachvollziehen könne, da ja Widerspruch, mit noch ausstehem Widerspruchsbescheid, eingereicht wurde. Die ersten 3 Bescheide müsste Ä tatsächlich löhnen, da dort mal Klage erhoben wurde, zurückgezogen wurde und diese Bescheide nun rechtskräftig sind (Beiträge von 01/13 bis 07/15).

Ä fällt auf, dass auf dem letzten dort abgedruckten Bescheid Widerspruch eingereicht wurde und ein Widerspruchsbescheid noch aussteht. Dummerweise hat der NDR wohl vergessen, dass er selbst Zeiträume (3 Monate) in einem "alten" FB schon einmal festgesetzt hat, zwecks möglicher Verjährung, da noch ein Aktenzeichen beim VG offen war und die Vollziehung (offenbar auch für neue Bescheide so lange die Klage noch läuft) ausgesetzt wurde ... dachte zumindest der NDR. Da hat sich wohl was überschnitten (Beschluss VG und "alter" FB) und einiges durcheinander gebracht. Durch den neuen FB wurde der "alte" FB ja im Prinzip aufgehoben. Doppelte Festsetzung von Beiträgen ist halt nicht. Zum Glück von Ä, denn dieser FB wurde in irgendeinem "Zwischen-Schreiben" des NDR reingemogelt. Ä hatte diesen übersehen und gar kein Widerspruch eingelegt. Ist ja auch egal. Dieser "alte" Bescheid soll ja nicht vollstreckt werden. Ups  >:D Das schöne an dem "neuen" Bescheid: er ist auf den 02.12.2019 datiert (festgesetzt wurden Beträge von 08/15 bis 10/19, der "alte" 08/15 bis 10/15). Kam aber erst am 02.01.2020 bei Ä an. Na so ein Pech, da ist ja teilweise schon verjährung eingetreten, was Ä auch in seinem Widerspruch aufgeführt hat.

Ä macht gerade ein Schreiben für den NDR fertig, das dieser sein Ersuchen bei der Gemeinde zurückziehen soll. Begründet wird dies durch den FB, auf welchen widersprochen wurde und der Widerspruchsbescheid noch aussteht. Die Anforderungen für die Zwangsvollstreckung ist in dem Rahmen also gar nicht gegeben, weil §3 Abs. 1 Nr. 1 - Die Vollstreckung darf erst beginnen, wenn gegen den Leistungsbescheid oder gegen die andere Vollstreckungsurkunde kein Rechtsbehelf mit aufschiebender Wirkung eingelegt werden kann. Kann aber, wurde auch so gemacht.

siehe dazu
aufschieb. Wirkung v. Widerspr./Klage gg. "Festsetz.-/Feststellungsbescheid"
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,26121.msg192905.html#msg192905

Allein dadurch sollte ja nicht zwangsvollstreckt werden können/dürfen.

VG Gera, Beschluss vom 6. Mai 2004, Az. 5 E 71/04 GE
Zitat
Leitsätze:
1. Der Widerspruch gegen einen Festsetzungsbescheid, der die
Höhe einer öffentlichen Abgabe feststellt,
hat aufschiebende Wirkung.

2. Der Widerspruch gegen einen Festsetzungsbescheid, der einen Beitrag festsetzt, hindert wegen seiner aufschiebenden Wirkung den Erlass eines Leistungsbescheides.

Rechtskräftig:    ja


Als zweites wird Ä anführen, dass Ä mal ALG2-Empfänger für ein gewissen Zeitraum war, Antrag auf Befreiung für diese Zeiträume (1x 3 Monate und 1x 7 Monate) gestellt hat und dies eine Neuberechnung der Beiträge zur Folge hat. Ä hatte das mit der Befreiung schon länger vor, ist ihm aber immer wieder entfallen und erst nach dem gelben Zettel diesbezüglich tätig geworden. Macht auch nix, ist ja bis zu 3 Jahre rückwirkend gültig (#). Leider ist der Rückschein auch noch nicht wieder da. Vielleicht wurde der Antrag ja verlustigt :-X vielleicht kommt er ja aber auch noch. Nur um sicher zu gehen, das die Anträge auch eingangen sind. Stärkt eben die Argumentation. Fatal wäre wenn die Anträge verlustigt sind, da man ja die Originale, welche man vom Jobcenter bekommt, dort hinschicken muss. Zum Glück hat sich Ä vorsorglich, von allem eine Kopie gemacht und wird diese mit an das Schreiben für den NDR anheften (sollte der Rückschein nicht demnächst eintrudeln).

Geschielt wird dabei auf
§ 23
Einstellung der Vollstreckung und Aufhebung
von Vollstreckungsmaßnahmen


(1) Die Vollstreckung ist einzustellen oder zu beschränken, wenn oder soweit
4.
der Anspruch auf die Leistung erloschen ist
Wäre er ja, sollte Befreiung zwecks ALG2 genehmigt werden.


Dazu evtl. gleich die Vollstreckungsbehörde auffordern:
(3) Die Vollstreckungsbehörde ist in den Fällen der Vollstreckungshilfe und der Amtshilfe zur Einstellung, Beschränkung oder Aufhebung nur verpflichtet, wenn und soweit ihr Tatsachen nachgewiesen worden sind, aus denen sich die Pflicht dazu ergibt.


Hierzu bräuchte ich noch eine Erklärung...
(4) 1 Die Vollstreckung einer Zahlungsaufforderung nach § 2 Abs. 2 Nr. 4 ist einzustellen, sobald die Vollstreckungsschuldnerin oder der Vollstreckungsschuldner bei der Vollstreckungsbehörde gegen die Forderung als solche schriftlich oder zur Niederschrift Einwendungen erhebt. 2 Die Vollstreckungsschuldnerin oder der Vollstreckungsschuldner ist hierüber zu belehren
Verstehe ich das so, das Ä einfach nur seine Einwände erhebt und die Vollstreckung einer Zahlungsaufforderung wird aufgehoben? Über was wird der Schuldner belehrt?


Vielleicht lässt Ä noch die Argumentation des VG Lüneburg mit einfließen
Gegen diese Ansicht hat nun das erstinstanzliche Verwaltungsgericht (VG) in Lüneburg "rebelliert":
VG Lüneburg  Urteil vom 25.10.2019, 6 A 453/18
[...]dass sich eine Mahnung an Vollstreckungsschuldner zu richten hat, dass die Beitragsschuldner aber noch keine Vollstreckungsschuldner sind, bevor der NDR ein Vollstreckungsersuchen an die zuständige Kommune gerichtet hat. Nach Ansicht des VG muss man Vollstreckungsschuldner sein, bevor die Mahnung abgeschickt wird. [...]
Ist das nur für SH gültig? Oder lässt sich das für Niedersachsen verallgemeinern? Der NDR darf also überhaupt nicht mahnen? Bzw. uninteressant sollte er das tun? Die Mahnung erfolgt also allein durch die Vollstreckungsbehörde? Vlt verzichtet der NDR ja auf seine Mahnkosten, obwohl diese dem Braten auch nicht mehr dick machen  ;D


Weitere Probleme sehe bei
Warum soll PersonX bitte Fragen an den NDR stellen?
Hatte Person X denn auf die zugänge geantwortet?


Urteil des Verwaltungsgerichtes Hannover vom 29.03.2004 (6 A 844/02)
„Die Vollstreckungsbehörde trägt die materielle Beweislast für die wirksame Bekanntgabe des Leistungsbescheides. Die Bescheinigung der Vollstreckbarkeit durch die um die Vollstreckung ersuchende Stelle ersetzt den Beweis der wirksamen Bekanntgabe des Leistungsbescheides nicht..“

Festnageln das die prüfen müssen ob voraussetzungen erfüllt sind und nicht Person X
Ja warum denn nun? Einfach mit Unklarheiten über die Forderungen sind mit der ersuchenden Behörde direkt zu klären! kann ja auch nicht richtig sein. Allerdings scheint es ja noch kein Vollstreckunsgbescheid der Samtgemeinde zu sein. Fehlt ja die Rechtsbehelfsbelehrung. Verwaltungsakt sehe ich also noch nicht so richtig im gelben Zettel. Aber ein Aktenzeichen wurde ja schon eröffnet und festnageln ist da so ne Sache. Man will es sich ja mit der Vollstreckungsbeamtin nicht verscherzen ("sachlich-freundlich-kooperativen Vorgehensweise" mit Vollstreckungsstellen), es sei denn, es kommt mal hart auf hart im Sinne von Vollstreckunsgbescheid.

Von irgendwelchen Eil-Anträgen beim VG sieht Ä erstmal ab, weil Fallstrick (ich finde den Thread grad nicht wieder).


Natürlich bekommt die Vollstreckungsbeamtin eine Abschrift des Schreibens an den örR. Damit sie sieht, wie bemüht man doch ist. Den dritten Gedanken, die Frau mit Bargeld in kleinen Münzen zu belästigen hat Ä bereits verworfen, da sie 1. (nach anfänglichen Schwierigkeiten) ja doch noch eine Menge Zeit gewährt hat (ohne das Ä danach gefragt hat) und 2. die Arme eigentlich auch nichts dafür kann und nur versucht ihren Job zu machen.

Ich hoffe das war jetzt nicht zu viel gebrabbel.
Abschließend sei noch gesagt, dass Ä mal Antrag auf Auskunft nach Art. 15 Abs. 1 EU-DSGVO beim NDR gestellt hat. In der Antwort könnte unter anderem gestanden haben, dass schon mal am 01.10.2019 ein Vollstreckungsersuchen bei der Samtgemeinde stattgefunden hat. Da ging es um Zeiträume von 01/13 bis 07/15. Da die Klage sich auf diese Zeiträume bezog und damals zurückgezogen wurde, hätte Ä überhaupt nichts dagegen tun können. Von der Samtgemeinde kam diesbezüglich aber nie etwas.

Weiter stand drin, dass das Verfahren beim VG bereits abgeschlossen ist....das war wohl der Genickbruch für Ä, weil es dort dem NDR beim erstellen des Papiers sicher aufgefallen ist, dass da schon seit über einem Jahr kein Verfahren mehr läuft :o und schon kamen wieder FB's...


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n
  • Beiträge: 1.456
Ich habe jetzt nicht alle Einzelheiten durchgelesen aber das war wohl der Genickbruch für Ä nein, ist es nicht:
Herr Ä konnte auch mal nachfragen, wie Vollstreckungsbeamtin
- Art. 10 EMRG
- Art. 11 GrCh
einhalten möchte (siehe User Pinguin) und weiterhin die nicht erlaubte
- Selbsttitulierung eines Unternehmen im Wettbewerb (auch Pinguin)

und mal freundlich fragen wer bei einer rechtswidrigen Vollstreckung haftet: Beamtin persönlich? Gemeinde?

Allerdings deutlich hinweisen, dass dies noch keine Erinnerung ist, sondern nur allgemeine Fragen.
Die Erinnerung darf man nur genau einmal in dem Verfahren einlegen! Also dieses Pulver noch nicht verschießen.


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(nur meine Meinung, keine Rechtsberatung)   

L

Leo

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  • "Gewalt zerbricht an sich selbst" (Laotse)
Das hier könnte auch interessant sein:

Wenn nun die Vollstreckungsbehörden bloß Datengruppen vom BS bekommen, wird mir klar, warum soviele "Beitragsschuldner" (*) nie ein Vollstreckungsersuchen ihrer zuständigen LRA zu sehen bekommen, warum die Gerichtsvollzieher immer rumgedruckst haben.

Vermutung: Es gibt von den LRA gar keine Vollstreckungsersuchen. Die "angefragten" Vollstreckungsstellen machen aus den Datengruppen selbst ein, ja, was? einen Zettel, auf dem sie sich selbst beauftragen, die Vollstreckung gegen einen "Beitragsschuldner" (*) durchzuführen?!

Quelle:
Stadt Bochum - bevorstehende Zwangsvollstreckung nach Fristablauf
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23977.msg203777.html#msg203777


(*)
Anführungszeichen von mir hinzugefügt


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  • Beiträge: 11.744
  • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
Bevor sich hier Missverständnisse verfestigen:
Die Anforderungen für die Zwangsvollstreckung ist in dem Rahmen also gar nicht gegeben, weil §3 Abs. 1 Nr. 1 - Die Vollstreckung darf erst beginnen, wenn gegen den Leistungsbescheid oder gegen die andere Vollstreckungsurkunde kein Rechtsbehelf mit aufschiebender Wirkung eingelegt werden kann. Kann aber, wurde auch so gemacht.

siehe dazu
aufschieb. Wirkung v. Widerspr./Klage gg. "Festsetz.-/Feststellungsbescheid"
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,26121.msg192905.html#msg192905

Allein dadurch sollte ja nicht zwangsvollstreckt werden können/dürfen.

VG Gera, Beschluss vom 6. Mai 2004, Az. 5 E 71/04 GE
Zitat
Leitsätze:
1. Der Widerspruch gegen einen Festsetzungsbescheid, der die
Höhe einer öffentlichen Abgabe feststellt,
hat aufschiebende Wirkung.

2. Der Widerspruch gegen einen Festsetzungsbescheid, der einen Beitrag festsetzt, hindert wegen seiner aufschiebenden Wirkung den Erlass eines Leistungsbescheides.

Rechtskräftig:    ja

Widerspruch und Klage gegen "Leistungsbescheide", mit denen "öffentliche Abgaben und Kosten angefordert" werden, hätten keine aufschiebende Wirkung - vgl. § 80 Abs. 2(!) VwGO.

Solche "Leistungsbescheide" liegen ja aber mit den "Festsetzungsbescheiden" überhaupt nicht vor - und also konnten gegen "Leistungsbescheide" auch keine sonstwie gearteten Rechtsmittel eingelegt werden - vgl. oben re-zitierte Entscheidung des VG Gera sowie auch die im dortigen Thread weiterführenden Links. Da es sich bei den "Festsetzungsbescheiden" offensichtlich bzw. nach diesseitiger Auffassung nur um "feststellende Verwaltungsakte" i.S.d. § 80 Abs. 1(!) VwGO handelt, haben demgemäß Widerspruch und Klage von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung - und:
Die "Festsetzungsbescheide" sind mangels vollstreckungsfähigem Leistungsgebot schon überhaupt keine vollstreckungsfähigen Leistungsbescheide i.S.d.
§ 2 Abs. 1 Satz 1 NVwVG
http://www.nds-voris.de/jportal/?quelle=jlink&query=VwVG+ND+%C2%A7+2&psml=bsvorisprod.psml&max=true
Zitat
(1) 1 Ein Verwaltungsakt, der zu einer Geldleistung verpflichtet (Leistungsbescheid), wird nach den Vorschriften dieses Teils vollstreckt. [...]

Die "Festsetzungsbescheide" beinhalten keinerlei "Aufforderung" oder "Verpflichtugn" zu einer "(Geld-)Leistung", sondern lediglich eine Festsetzung.
Eine Festsetzung ist aber nichts, was "vollstreckt" werden könnte.
Es wäre wichtig, dies
a) selbst zu verinnerlichen und zu verstehen,
um es dann
b) der Gemeindekasse zu verinnerlichen und zu verstehen zu geben.

Man könnte auch mal "dumm" andersherum fragen, nämlich
wo denn im NVwVG die Vollstreckung von "Festsetzungsbescheiden" geregelt ist, welche ja ausweislich des "Vollstreckungsersuchens" vollstreckt werden sollen...?
Das Ergebnis einer Überprüfung könnte/ müsse sein: Nirgendwo bzw. überhaupt nicht.

Es könnte sein, dass sich die Gemeindekasse angesichts all dieses "geht eigentlich gar nicht, wird aber von Rundfunk irgendwie versucht" aus dem Augenreiben nicht mehr herauskommt...

Dies betrifft im Übrigen wohl auch jene Bescheide, gegen welche das Klageverfahren "zurückgezogen" wurde. Diese mögen als (nicht vollstreckungsfähige) "Festsetzungsbescheide"/ "feststellende Verwaltungsakte" rechtskräftig geworden sein - nicht aber als (vollstreckungsfähige) "Leistungsbescheide". Letztere existieren ja augenscheinlich bis heute nicht.

Im Übrigen ist ja bei fehlendem Widerspruchsbescheid offensichtlich zu einem etwaigen zusätzlichen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ebenfalls noch keine Entscheidung ergangen.
Dass dennoch Vollstreckung eingeleitet wurde ist - vorsichtig ausgedrückt - eine unverschämte Unsitte.

Schon all dies könnte/ sollte also mal "vorsichtig aber bestimmt" gerügt werden - wer auch immer dies dann zu überprüfen hätte, mglw. nicht die Gemeindekasse selbst.

Auch ist vielleicht die Frage, ob wirklich zu allen im Vollstreckungsersuchen ausgewiesenen Bescheiden die jeweilige/n Mahnung/en zugegangen sind (und was eine "Mahnung" zu einem "Festsetzungsbescheid", der ja kein "Leistungsbescheid" ist, eigentlich soll)?!? Jene Mahnung, auf welche reagiert wurde, kann natürlich kaum abgestritten werden - siehe aber bitte aktuell und äußerst wichtig:
Vollstr.-Einstellg. wg. fehl. Voraussetz./ fehl. Zugangsnachw. von Briefpost
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=33720.0
Das könnte in nullkommanichts eine Vollstreckung torpedieren und sollte also durchaus penibelst geprüft werden!
Wenn diese letzte Mahnung, welche die Vollstreckung angedroht hat, ausdrücklich alle zu vollstreckenden Bescheide beinhaltet, dann wäre durch den bestätigten Zugang mglw. dummerweise diese Vollstreckungsvoraussetzung als bestätig anzusehen.

Aber merke:
Für die Vollstreckung müssen sämtliche(!!!) Vollstreckungsvoraussetzungen erfüllt sein - und also auch für sämtliche Beiträge Bescheide mit überhaupt vollstreckungsfähigem Inhalt vorliegen - hier also Leistungsbescheide mit (Geld-)Leistungsgebot. Daran fehlt es - vgl. nochmals oben VG Gera.

Alle Angaben ohne Gewähr. Keine Rechtsberatung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 05. Juni 2020, 04:28 von Bürger«
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k
  • Beiträge: 30
Ersmal Danke für die schnellen Antworten.

Herr Ä konnte auch mal nachfragen, wie Vollstreckungsbeamtin
- Art. 10 EMRG
- Art. 11 GrCh
einhalten möchte (siehe User Pinguin) und weiterhin die nicht erlaubte

und mal freundlich fragen wer bei einer rechtswidrigen Vollstreckung haftet: Beamtin persönlich? Gemeinde?
Ja das könnte Ä tatsächlich mal machen. Mit beiden Artikel wurde bereits in den letzten Widersprüchen schon argumentiert. Die Gemeinde kennt das aber betimmt noch nicht... ;)


- Selbsttitulierung eines Unternehmen im Wettbewerb (auch Pinguin)
Da müsste sich ertsmal eingearbeiten werden. Allerdings birgt der Thread auch neue Argumentationen für Widersprüche. Von daher: sehr interessant.


Bevor sich hier Missverständnisse verfestigen:
Ich glaube, ich habs verstanden. Auch wenn die LRA, oder irgend ein Gericht, das wahrscheinlich nicht versteht.
Um es zu festigen:
- Leistungebescheid -> §80 Abs. 2 -> keine Aufschiebende Wirkung
- Festsetzungsbescheid  = Feststellungsbescheid = feststellender Verwaltungsakt (kann ja nur eine Behörde erlassen) ? Leistungsbescheid -> §80 Abs. 1 -> kein Leistungsgebot -> kein vollstreckungsfähiger Leistungsbescheid -> aufschiebende Wirkung -> Mahnung(en) seitens LRA uninteressant und nichtig

Allerdings sagt:
§80 Abs. 2 Nr. 1
Die aufschiebende Wirkung entfällt nur, bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten
Es ist eine öffentliche Abgabe und eine Anforderung, keine Aufforderung. Gibts da überhaupt einen Unterschied?

§80 Abs. 4 VwGO
"Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen[...]"
Die Begriffe Leistungsbescheid und Festsetzungsbescheid tauchen dort nirgends auf. Das beißt sich doch mit dem Beschluss des VG Gera 1. Leitsatz ?! Oder kann man es so auslegen, eben weil die Begrifflichkeiten dort nicht auftaucht, dass eben der Beschluss vom VG Gera herangezogen werden muss/sollte (jetzt bin ich grad doch verwirrt).

Oder liegt es einzig und allein an §2 Abs. 1 Satz 1 NVwVG
Zitat
Ein Verwaltungsakt, der zu einer Geldleistung verpflichtet (Leistungsbescheid)
-> weil kein Leistungsbescheid
und
§3 Abs. 1 Nr. 1 NVwVG
Zitat
Die Vollstreckung darf erst beginnen, wenn gegen den Leistungsbescheid oder gegen die andere Vollstreckungsurkunde kein Rechtsbehelf mit aufschiebender Wirkung eingelegt werden kann
-> weil kein Leistungsbescheid, nicht alle Vorraussetzungen für die Vollstreckung sind erfüllt ?!


Widerspruch und Klage gegen "Leistungsbescheide", mit denen "öffentliche Abgaben und Kosten angefordert" werden, hätten keine aufschiebende Wirkung - vgl. § 80 Abs. 2(!) VwGO.
Na zum Glück hat das Ä noch einmal geprüft: ALLE Bescheide sind als Festsetzungsbescheide tituliert. Kosten bzw. Zeiträume wurden festgesetzt.


Solche "Leistungsbescheide" liegen ja aber mit den "Festsetzungsbescheiden" überhaupt nicht vor [...]
Dann verstehe ich gar nicht weshalb wir hier noch darüber diskutieren  ;D


Die "Festsetzungsbescheide" sind mangels vollstreckungsfähigem Leistungsgebot schon überhaupt keine vollstreckungsfähigen Leistungsbescheide i.S.d.
§ 2 Abs. 1 Satz 1 NVwVG
Ich bin ja soooo auf die Antwort der Gemeinde gespannt.  >:D So als Info kann man den das ja mal stecken (dem NDR ebenso). Spätestens aber, wenn der Vollstreckungsbescheid eintrudelt.


Im Übrigen ist ja bei fehlendem Widerspruchsbescheid offensichtlich zu einem etwaigen zusätzlichen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ebenfalls noch keine Entscheidung ergangen.
Nein. Ä ist nichts davon bekannt. Nur ein "Infoschreiben" das der Eingang des Widerspruchs bestätigt wird, die Entscheidung bis zum rechtskräftigen Abschluss des VG-Verfahrens ausgesetzt wird und Vollstreckungsmaßnahmen nicht eingeleitet werden.
Mit dem Widerspruch hatte Ä auch Antrag auf Auskunft nach EU-DSGVO gestellt. Bei Anfertigung dieser Auskunft ist dann bestimmt aufgefallen das dass VG-Verfahren schon längst abgeschlossen ist.
Danach folgten lediglich noch die Mahnung inkl. Ankündigung der Zwangsvollsreckung und (inzwischen) 2 FB's. Einem davon wurde bereits Widersprochen, der andere geht nächste Woche zum Postbeamten.

Ä ist aber aufgefallen, dass er immer Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nach §80 Abs. 4 VwGO gestellt hatte. So ein Dummbatz! Aber Widerspruchsbescheide (seit FB v. 02.12.2020) sind ja noch nicht ergangen. Also kann Ä ja getrost Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gemäß §80 Abs. 1 nachreichen.  >:D Und in der Vorlage mal ändern.  ::)


ob wirklich zu allen im Vollstreckungsersuchen ausgewiesenen Bescheiden die jeweilige/n Mahnung/en zugegangen sind
Ja leider. Die dritte auch, s.o.. Die ersten beiden hatte Ä schon im VG-Verfahren erwähnt und Antrag gestellt, diese abzuweisen.
Von daher kann Ä mit
Vollstr.-Einstellg. wg. fehl. Voraussetz./ fehl. Zugangsnachw. von Briefpost
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=33720.0
nicht viel anfangen.

ABER hiermit
Vollstreckungsrechtliche Folgen eines fehlenden Leistungsgebotes im Bescheid
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=18629.0
und hiermit
Vollstreckung: Festsetzung ohne Leistungs- oder Heranziehungsbefehl genügt nicht
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22007.0.html
bzw. hier
Verwaltungsvollstreckungsgesetz für den Freistaat Sachsen: Kommentar
https://books.google.de/books?id=d4PxcM6aPBYC&pg=PA45&dq=Anforderung+von+%C3%B6ffentlichen+Abgaben+und+Kosten&hl=de&sa=X&ved=0ahUKEwjm9Y2FlvzRAhXCPZoKHRQvCe4Q6AEIMjAC#v=onepage&q=Anforderung%20von%20%C3%B6ffentlichen%20Abgaben%20und%20Kosten&f=false

Das muss aber noch mal genau mit wacheren Augen durchgelesen werden, da dort noch einige Aussagen (im Moment) verwirren.



Vermutung: Es gibt von den LRA gar keine Vollstreckungsersuchen. Die "angefragten" Vollstreckungsstellen machen aus den Datengruppen selbst ein, ja, was? einen Zettel, auf dem sie sich selbst beauftragen, die Vollstreckung gegen einen "Beitragsschuldner" (*) durchzuführen?!
Ä und der Gemeinde liegt ein Schreiben vor:
Gleichzeitig schob sie einen zweiseitigen Ausdruck unter der Scheibe durch. Betitelt mit Vollstreckungsersuchen des Norddeutschen Rundfunks - Beitragsnummer ABC MNO XYZ


PS: Heute ist wohl der Rückschein zwecks Anträge auf Befreiung bei Ä eingetrudelt. Darüber sollte der NDR und Gemeinde umgehend informiert werden, dass Beiträge wohl neu festgesetzt bzw. Ä für die betreffenden Zeiträume gänzlich von diesem befreit werden müsste. Somit wäre folgendes aus Ä's Sicht gegeben:
Geschielt wird dabei auf
§ 23
Einstellung der Vollstreckung und Aufhebung
von Vollstreckungsmaßnahmen


(1) Die Vollstreckung ist einzustellen oder zu beschränken, wenn oder soweit
4.
der Anspruch auf die Leistung erloschen ist
Wäre er ja, sollte Befreiung zwecks ALG2 genehmigt werden.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 06. September 2021, 23:21 von DumbTV«

P
  • Beiträge: 4.011
Auch zu beachten ist, dass sofern Bescheide "Säumniszuschläge" enthalten diese keine "öffentliche Abgaben" sind.
Ein Widerspruch gegen diese "Säumniszuschläge" somit in jedem Fall aufschiebende Wirkung haben sollte, sofern es keine Regelung gibt, welche das anders einstellt.
Sollte also eine Vollstreckung trotz offenem Widerspruch starten, dann sollte diese Vollstreckung keine Säumniszuschläge vollstrecken, denn es könnte zu diesen "Säumniszuschlägen" schlicht noch keine Unanfechtbarkeit vorliegen.
Würde eine Stelle also Unanfechtbarkeit bescheinigen, wäre das wahrscheinlich falsch.

Wie sich das "falsch" in Summe auswirkt auf eine Maßnahme kann sich jeder selber ausdenken - vgl. u.a.
VG Oldenburg (Oldenburg) 2. Kammer, Beschluss vom 21.05.2007, 2 B 4958/06
http://www.dbovg.niedersachsen.de/jportal/?quelle=jlink&docid=MWRE070003863&psml=bsndprod.psml&max=true
bzw.
https://openjur.de/u/321041.html
RN 6
Zitat
Säumniszuschläge sind nämlich nicht Abgaben i.S.d. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO, sondern ein Druckmittel eigener Art zur Durchsetzung fälliger Abgaben (vgl. VG Oldenburg, Beschluss vom 5. Dezember 2005 - 2 B 3951/05 -, juris, Rn. 13, m.w.N.; auch einsehbar in der Rechtsprechungsdatenbank des Nds. OVG).


Edit "Bürger": Siehe dazu u.a. auch bereits existierendes Forum-Thema unter
Vollstreckungs-Folgen d. aufschieb. Wirkg. v. Wid./Klage gg. Säumniszuschlag
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=34119.0


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 26. Oktober 2020, 20:08 von Bürger«

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@PersonX -> Danke für den Hinweis. Hatte ich irgendwo schon mal gelesen, aber wieder vergessen  ;D

Könnte sein das Ä seinen freien Samstag dazu genutzt hat das im Anhang befindliche Schreiben für den NDR aufzusetzen, welches am Montag dem Postbeamten übergeben wird.

Ä überlegt noch ob er es der Vollstreckungsbeamtin in voller Gänze in Abschrift zur Verfügung stellt, oder lediglich wichtige Auszüge zwecks NVwVG.

Weiter wird Ä den nächsten Widerspruch bezüglich Festsetzungsbescheid abschicken, in welchem auch noch (nachträglich für zwei weitere Feststetzungsbescheide auf die noch kein Widerspruchsbescheid enstanden ist) Aussetzung der Vollziehung nach §80 Abs. 1 Satz 1 gestellt wird.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 07. Juni 2020, 01:05 von Markus KA«

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  • Beiträge: 30
Moin Boykottierer.

Neuigkeiten zur Zwangsvollstreckung von Ä.

Wie ihr schon wisst, soll Ä zwangsvollstreckt werden. Dies sollte bereits Ende Mai geschehen. Jetzt schnürrt sich die Schlinge langsam zu. Vor ca. 2 Wochen stand die Vollstreckungsbeamte bei Ä vor der Tür, weil sie noch keine Neuigkeiten bezüglich des Amtshilfeersuchens vom BS erhalten hat. Sie hat Ä dann einen Zettel in die Hand gedrückt (welcher sonst bei nicht-antreffen im Briefkasten gelandet wäre), letzte Chance die offenenen Beträge bis zum 29.10.2020 zu begleichen, sonst Pfändung. Ä fragt sich diesbezüglich noch wie das gehen soll, ohne Zwangsvollstreckungsbescheid inkl. ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung um den Verwaltungsakt überhaupt erstmal zu starten...aber das ist ein anderes Thema.

Da Ä noch immer nichts vom Beitragsservice, bezüglich des Widerspruches, gehört hat, ruft er letzten Dienstag bei betreffender Stelle an um den Sachstand abzufragen. Dort wurde Ä dann gesagt, dass der Widerspruch abgelehnt wurde. Bereits im März!!!! Eine Kopie vom Widerspruchsbescheid erhält Ä in Kürze (Samstag war es dann soweit). Warum Ä das bei einem Telefonat mit dem BS im Mai, zwecks Amtshilfeersuchen bei der Gemeide, noch nicht erfahren hat ist fraglich. Da hieß es noch, dass alles in Bearbeitung sei und erstmal die Unterlagen geprüft werden müssen. Und es war noch keine Rede von einem abgelehnten Widerspruch seit März. Warum der Widerspruchsbescheid (eig. in einem unübersehbaren, gelben Umschlag) nicht den Weg in Ä's Briefkasten gefunden hat, ist ebenfalls unklar.

Ä fragt sich, ob es über das Verwaltungsgericht noch eine Möglichkeit gibt, dass der Widerspruch vom Beitragsservice entsprechend bearbeitet wird?! Normalerweise wäre der Klageweg mittlerweile verschlossen, da der Widerspruchsbescheid vom 13.03.2020 ist und die 4-wöchige Frist bereits abgelaufen ist. Allerdings hat es lediglich bisweilen nur eine Kopie des Widerspruchsbescheides erst am 24.10.2020 in Ä's Briefkasten geschafft.

Zusammenfassung:

-> Zwangsvollstreckung von Ä über die Zeiträume 01/13 bis 10/19, wobei Ä gegen den Feststellungsbescheid vom 02.12.2019, welcher die Zeiträume 08/15-10/19 abdeckt, Widerspruch erhoben (13.01.2020, am 16.01.2020 beim BS eingegangen) hat und daher die Zwangsvollstreckung nicht stattfinden dürfte. Der Feststellungsbescheid hat Ä erst am 04.01.2020 erreicht.
-> Nach Telefonat mit dem BS am 20.10.2020 ist der Beitragsservice der Auffassung, dass dieser Widerspruch schon im März abgelehnt wurde.
Begründung:
Zitat
Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes zu erheben (§ 70 Abs. 1 Verwaltungsgerichtordnung).
Ein schriftlicher Verwaltungsakt gilt mit dem dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben (§ 41 Abs. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz).
Unseren Unterlagen ist zu entnehmen, dass der Festsetzungsbescheid vom 02.12.2019 am 10.12.2019 bei der Post aufgegeben wurde.
Im Hinblick darauf, dass der Festsetzungsbescheid von der Deutschen Post AG nicht als unzustellbar zurückgesandt wurde, bestehen keine Zweifel am ordnungsgemäßen Zugang.
Die Widerspruchsfrist für den Bescheid ist daher abgelaufen. Der Widerspruch vom 16.01.2020 ist nicht zulässig.

Alles schön und gut, aber was ist wenn man doch mal verreist ist? Und nun mal erst im neuen Jahr, nach Rückkehr, in den
Briefkasten geschaut wird? Dass der Beitragsservice gerne mal vordatiert bzw. die Schreiben so lange liegen lässt dass auch mal mehrere Wochen ins Land ziehen können, ist auch nichts neues. Allein das der Festsetzungsbescheid am 02.12.2019 erstellt wurde und 8 Tage später den Weg zur Post findet spricht doch schon dafür.

Ist das jetzt ein Fall für Eilrechtschutz beim VG? Gibt es andere Möglichkeiten den BS dazu zu zwingen den Widerspruch zu bearbeiten und nicht wegen Fristen, die Ä eingehalten hat, nach Auffassung des BS aber nicht, einfach so abzulehnen? Außerdem stehen ja noch Befreiungsanträge für die Zeiträume, welche der FB abdeckt, offen. Zeiten, in denen Ä arbeitssuchend war und vom BS eig für diese Zeiträume befreit werden müsste, was zur Folge hätte, dass der FB vom 02.12.2019 neu berechnet werde muss, um eben die befreiten Zeiträume zu berücksichtigen. Allerdings ist auch dort seit Januar nichts passiert.

Danke im Voraus für eure Antworten.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 26. Oktober 2020, 20:14 von Bürger«

  • Beiträge: 7.385
Niedersachsen?

Die Dokumente des NDR sind keine amtlichen Dokumente, damit auch keine Titel mit vollstreckungsfähigem Inhalt, nicht in Niedersachsen, wegen

BFH, 30.06.1988, V R 79/84; Zitat siehe nachstehendem Thema

Keine hoheitl. Befugnis f. j.P.ö.R in Wettbewerb; gefestigte Rechtspr. des BFH
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30952.msg192790.html#msg192790

und

BGH KZR 31/14 - Dt. ÖRR = Unternehmen im Sinne des Kartellrechts
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,33155.msg202828.html#msg202828

Anm.Mod. seppl: Ich schreite hier mal energisch ein. @pinguin: Selbstreferenzierungen, nur um das eigene Anliegen bzw. den einenen Standpunkt  immer wieder zu wiederholen, zerstören die Arbeit des Forums. Ab jetzt ist das zu unterlassen. Es geht nicht an, dass jeder Faden, der im Moment läuft, mit der selben, für den konkret Fragenden zu weit hergeholten Behandlungsart zugestopft wird.  Ich schliesse den Thread vorerst und Übergebe den Vorfall der Moderation zur Diskussion.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 26. Oktober 2020, 20:59 von seppl«
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

o
  • Beiträge: 1.575
Das Thema, dass Widerspruchsbescheide nicht angekommen sind, hatten wir schon mehrfach. Bitte Forumssuche bemühen.

Und hier der Hinweis, niemals mit dem Beitragsservice zu kommunizieren, sondern nur mit der zuständigen Landesrundfunkanstalt.*** Der Beitragsservice ist ein Nichts und wird immer viel zu ernst genommen. Die dürfen das Blaue vom Himmel lügen, das ist ihnen nicht verboten.

Anm.Mod.seppl: Meine Anmerkung im Vorbeitrag und diese Mitteilung hatten sich überschnitten. Daher erscheint sie noch, obwohl der Thread (noch) geschlossen ist. Mit der Bitte um Geduld.


***Edit "Bürger": Auch hier nochmals der Hinweis, dass es leider die Maschine in Köln ist, die zumeist die Tatsachen schafft, daher... zuletzt erwähnt unter
Zwangsanmeldung, obwohl Beiträge von Ehepartner gezahlt
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,34393.msg208589.html#msg208589

Das ändert aber nichts daran, dass es diese Maschine in Köln ist, die zumeist die Tatsachen schafft und nächsten Schritte vollständig automatisiert einleitet.

Daher sollte auch jeglicher Schriftverkehr, der zwar gern an die "zuständige Landesrundfunkanstalt" adressiert werden kann und soll, mindestens zusätzlich auch an die Maschine in Köln gesendet werden, da völlig ungesichert ist, ob und wann die Landesrundfunkanstalt etwaige Weiterleitungen oder Anordnungen an diese Maschine weitergibt.
Dümmstenfalls hat die Maschine dann schon wieder weitere Schritte veranlasst, welche Handlungsdruck beim Betroffenen erzeugen. Das will man nicht!



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  • IP logged  »Letzte Änderung: 26. Oktober 2020, 23:34 von Bürger«

  • Moderator
  • Beiträge: 3.270
Anm.Mod.seppl: Um die Aktualität des Threads nicht zu verlieren wird der Thread wieder geöffnet. Allerdings mit dem dringenden Hinweis, hier nicht beliebige nicht einzelfallbezogene Rechtsfragen zu erörtern.


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„Eine ewige Erfahrung lehrt jedoch, daß jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu mißbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt. Wer hätte das gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen nötig. Damit die Macht nicht mißbraucht werden kann, ist es nötig, durch die Anordnung der Dinge zu bewirken, daß die Macht die Macht bremse.“ (Montesquieu)

k
  • Beiträge: 30
ONTOPIC
Es geht jetzt hauptsächlich darum die Zwangsvollstreckung abzuwenden. Und da ist jetzt die Frage wen man, mit welchem Antrag davon überzeugt, dass
1. die LRA das Amtshilfeersuchen bei der Gemeinde einstellt.
und
2. sich den Widerspruch von Ä mal zu Herzen nimmt und nicht einfach so abbügelt weil ja angeblich Frist abgelaufen.

Ich denke da jetzt an effektiven Rechtsschutz über das VG in Verbindung mit https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,33720.msg205338.html#msg205338 (Vollstr.-Einstellg. wg. fehl. Voraussetz./ fehl. Zugangsnachw. von Briefpost), weil der Widerspruchsbescheid bei Ä nie ankam. Das soll doch dann bitte durch den BS/LRA nachgewiesen werden das dieser Umschlag Ä's Briefkasten erreicht hat.

Interessantes findet sich auch hier https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,33855.msg207327.html#msg207327 (Rechtsmittel gg. Vollstreckungsersuchen > Widerspruch an Rundfunkanstalt) , da Ä kein Vollstreckungsersuchen bekannt ist, dass auch nur ansatzweise so aussieht als wäre dort mal ein ordentlicher Verwaltungsakt angeschoben wurden. Ohne Vollstreckungsersuchen mit Rechtsbehelfsbelehrung fällt der Widerspruch auch wieder sehr schwer ^^


OFFTOPIC
Das Thema, dass Widerspruchsbescheide nicht angekommen sind, hatten wir schon mehrfach. Bitte Forumssuche bemühen.
Es geht weniger um den nicht angekommenen Widerspruchsbescheid, sondern darum, das der BS bzw. LRA den Widerspruch ablehnt weil nach der ihrer Meinnung die Fristen abgelaufen sind.

Und hier der Hinweis, niemals mit dem Beitragsservice zu kommunizieren, sondern nur mit der zuständigen Landesrundfunkanstalt.*** Der Beitragsservice ist ein Nichts und wird immer viel zu ernst genommen. Die dürfen das Blaue vom Himmel lügen, das ist ihnen nicht verboten.
Das ist gar nicht so einfach wenn man irgendwo anruft es es heißt: "Ich leite Sie mal in die entsprechende Fachabteilung weiter."*

MfG
knochen

* Anm Mod seppl: Anrufe besitzen keine Rechtskraft. Nur wer schreibt, bleibt! Sobald die "Fachabteilung" irgend eine ausgelagerte Stelle ist, ist nicht einmal mehr klar, ob die überhaupt von irgendjemandem autorisiert wurde, irgendwelche Auskünfte zu geben. All die ganzen c/o 's und Fachabteilungen dienen nur dazu, Verantwortliche im Nebel verschwinden zu lassen!


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 27. Oktober 2020, 15:40 von seppl«

 
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