Ein fiktives Beispiel eines solchen, im Einstiegsbeitrag "vorgeschlagenen"
"Widerspruchs gegen das Vollstreckungsersuchen", genauer: die
darin enthaltene Bestätigung, dass die Vollstreckungsvoraussetzungen vorliegenkönnte auf einer
Kopie des Vollstreckungsersuchens mglw. etwa so aussehen, wie im Anhang bildlich angedeutet
Sofern die Rundfunkanstalt zum je nach Dringlichkeit/ mit der Vollstreckungsstelle vereinbarbaren (was für ein Wort
) Frist festgelegten
Termin für die Unterlassung/ Einstellung die
Vollstreckung nicht unterlassen und einstellen sollte, könnte dieser Widerspruch vmtl. auch als
Bestandteil eines beim Verwaltungsgericht zu beantragenden "effektiven Rechtsschutzes" eingelegt werden - rechtzeitig (mind. 7-14 Tage)
vor einem etwaigen Termin zur Vermögensauskunft (so dass das VG Gelegenheit hat, den effektiven Rechtsschutz auszusprechen) und ggf. auch nur mit einem Zweizeiler nach dem Motto:
Ich beantrage im Sinne des beigefügten, bislang nicht entsprochenen
- Widerspruchs gegen das Vollstreckungsersuchens, genauer: die darin enthaltene Bestätigung, dass die Vollstreckungsvoraussetzungen vorliegen
und
- Antrags auf Unterlassung und Einstellung der Vollstreckung wegen fehlender Vollstreckungsvoraussetzungen
effektiven Rechtsschutz.
In dem abgebildeten fiktiven Beispiel verwendete "Textbausteine" lauten wie folgt:
An "Die Intendantin" von
bzw.
An "Der Intendant" von
EILT ! BITTE SOFORT VORLEGEN + BEARBEITEN !
TERMIN/ FRIST: __.__.____ - anderenfalls erfolgen zu Ihren Kosten gerichtl. Rechtsmittel
- ZURÜCKWEISUNG/ WIDERSPRUCH gegen das Vollstreckungsersuchen
genauer: die darin enthaltene Bestätigung, dass die Vollstreckungsvoraussetzungen vorliegen
- Antrag auf UNTERLASSUNG und EINSTELLUNG der Vollstreckung
wegen fehlender Vollstreckungsvoraussetzungen
Ich stelle auch Antrag auf Akteneinsicht!
...
Ort, Datum / Vorname Nachname / Unterschrift
Die Bescheide sind nicht unanfechtbar! Die Rechtsmittel gegen die Bescheide und gegen die Säumniszuschläge haben aufschiebende Wirkung! Die bloße Festsetzung ist nicht vollstreckungsfähig!
Die Bescheide wurden nicht gemahnt! Weiteres s. Folgeseiten!
Diese Ausfertigung ist NICHT vollstreckbar!
Ich BESTREITE die Verpflichtung zur Abgabe der Vermögensauskunft wegen fehlender Vollstreckungsvoraussetzungen!
Gegen diesen, aufgrund der darin enthaltenen Bestätigung, dass die Vollstreckungsvoraussetzungen vorliegen und "Diese Ausfertigung [...] vollstreckbar" ist, mich belastenden Verwaltungsakt steht mir gem. § 68 Abs. 1 VwGO das Recht des Widerspruchs zu - vgl. u.a.
"Martin Benner - Widerspruch gegen Vollstreckungsersuchen"
(genauer: die darin enthaltene Bestätigung, dass die Vollstreckungsvoraussetzungen vorliegen)
https://www.martin-benner.de/widerspruch-gegen-vollstreckungsersuchen
Das Vollstreckungsersuchen ist - sofern es nicht nichtig ist - jedenfalls unzulässig.
Ich bestreite, dass sämtliche erforderliche Vollstreckungsvoraussetzungen vorliegen.
Die vorliegende Ausfertigung des Vollstreckungsersuchens ist nicht vollstreckbar.
Weiterer Sachvortrag bleibt ausdrücklich vorbehalten.
Antrag auf Befreiung war vor Erlass der Bescheide gestellt und ist noch nicht abschließend entschieden!
Das Befreiungsverfahren ist noch anhängig!
Ständige höchstrichterliche Rechtsprechung, gemäß welcher die hier betreffenden Rechtsfragen bzgl. Zugangsnachweispflicht bei Bestreiten des Zugangs von mit einfacher Briefpost versendeten Schreiben (Festsetzungsbescheid, Mahnung/en) bereits abschließend geklärt sind, d.h. insbesondere:
- Nichtanwendbarkeit des Anscheinsbeweises bei
- schlichtem und - weil objektiv nicht möglich - gerade nicht näher zu substantiierenden
- Bestreiten des Zugangs von
- per einfachem Brief versendeten Schreiben
- durch Nichtwissen des Adressaten selbst
- den somit ausreichend(!) begründeten Zweifeln am Zugang der Bescheide und schließlich
- der damit einhergehenden Nachweispflicht der absendenden Stelle über den
Zugang in den Machtbereich des Adressaten
BVerfG
Beschluss vom 09. Oktober 1973 - 2 BvR 482/72
Beschluss vom 19. Juni 2013 - 2 BvR 1960/12
BFH
Beschluss vom 04.07.1986 - VII B 151/85
Urteil vom 14. März 1989 - VII R 75/85
Urteil vom 31. Mai 2005 - I R 103/04
Beschluss vom 06. Juli 2011 - III S IV/11
BSG
Urteil vom 26.07.2007 - B 13 R 4/06 R
BVerwG
Urteil vom 15. Juni 2016 - 9 C 19/15
Die Behörde kann den Streit darüber vermeiden, ob ein abgesandter Brief angekommen ist, indem sie ihn
förmlich zustellt oder die Form des Einschreibens mit Rückschein wählt.
Der Adressat kann den Nichtzugang nicht darlegen, weil dies nicht in seiner Sphäre liegt.
zu 1)
"Festsetzungsbescheide" = ledigliche Feststellungsbescheide ohne vollstreckungsfähiges (Geld-)Leistungsgebot
= "feststellende Verwaltungsakte" gem. § 80 Abs. 1 VwGO
= keine Leistungsbescheide i.S.d. Landes-Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (hier SächsVwVG)
= nicht vollstreckungsfähig!!!
Gegen die zugegangenen "Festsetzungsbescheide" eingelegte Rechtsmittel haben daher zudem
gem. § 80 Abs. 1 VwGO von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung!
(vgl. u.a. VG Gera, Beschl. v. 6. Mai 2004, Az. 5 E 71/04 GE)
Eine Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten liegt nicht vor!
zu 2)
Die Mahnungen sind nicht bekanntgegeben/ nicht existent. Zugangsnachweise sind nicht erbracht.
Die Mahnung ist Vollstreckungsvoraussetzung. Diesbzgl. ständige Rechtsprechung siehe Seite 2.
zu 3)
Die "Säumniszuschläge" sind weder angefordert noch öffentliche Abgaben und Kosten.
Gegen die zugegangenen "Festsetzungsbescheide" und damit festgesetzte "Säumniszuschläge"
eingelegte Rechtsmittel haben gem. § 80 Abs. 1 VwGO von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung!
Eine Anordnung der sofortigen Vollziehung liegt nicht vor bzw. sind dagegen Rechtsmittel anhängig.
zu 4)
Dieser Bescheid ist nicht zugegangen/ nicht existent. Zugangsnachweise sind nicht erbracht.
Die wirksame Bekanntgabe ist Vollstreckungsvoraussetzung. Diesbzgl. ständige Rechtsprechung siehe Seite 2.
Zum Zeitpunkt des angeblichen Bescheid-Erlasses in 2020 waren die Beträge aus 2016 zudem bereits verjährt:
§ 7 Abs. 4 RBStV - Verjährung
"(4) Die Verjährung der Beitragsforderung richtet sich nach den Vorschriften d. Bürgerlichen Gesetzbuches über die regelmäßige Verjährung."
§ 195 BGB - Regelmäßige Verjährungsfrist
"Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre."
Die Einrede der Verjährung erfolgt hiermit. Die verjährten Beträge sind auszubuchen.
Verjährte Forderungen sind weder fällig noch vollstreckbar. Dieser Fehler ist offensichtlich.
BESCHWERDE:
Gegen das Verhalten Ihrer Stelle/n, trotz der bestehenden Einwände, d.h. trotz Nicht-Vorliegens faktisch sämtlicher Vollstreckungsvoraussetzungen gegen mich Vollstreckung einzuleiten, lege ich hiermit Beschwerde ein und beantrage zugleich die Verweisung dieser Beschwerde an die zuständige/n Aufsichtsbehörde/n sowie diesbezügliche kostenfreie Mitteilung an mich.
Dieser Beitrag befindet sich noch in Bearbeitung und bleibt daher vorerst zu reinen Informationszwecken für die Diskussion geschlossen.
Es könnte sein, dass sich demgemäß bereits fiktive Personen A-C an ihre Rundfunkanstalt gewendet haben. Beispiele werden hier oder in eigenständigem Thread wohl noch veröffentlicht.
Bitte etwas Geduld. Danke für allerseitiges Verständnis und die Berücksichtigung.Edit "Bürger" 27.01.2022: Hervorhebungen/ Ergänzungen zum hoffentlich besseren Verständnis.