Post könnte auch hier hin passen:
Zahlungsaufforderung der Stadtkasse / Ankündigung der Zwangsvollstreckung trotz Widerspruchhttps://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,25201.msg159468.html#msg159468 Hallo,
um das Thema mal wieder aufzurollen (und aus aktuellem Anlass) möchte ich hier mal einen fiktiven Fall von Person Ä schildern:
Ä hat in den vergangenen Tagen einen weißen Brief mit einem auf gelben Papier gedruckten Schreiben von der Samtgemeinde (Niedersachsen) erhalten. In diesem könnte sowas stehen wie:
Einziehungs- und Vollstreckungsmaßnahme
hier: Pfändung in Amtshilfe
Sehr geehrteer Herr Ä,
der Samtgemeinde Ü als Vollstreckungsbehörde liegt ein Einziehungsersuchen des Norddeutschen Rundfunk ARD ZDF Deutschlandradio, Köln über insgesamt 1505,89€ vor.
Erläuterung des Rückstandes:
Beiträge v. 01.13 - 10.19; Beitrags-Nr. ABC MNO XYZ 1447,96€
Nebenforderungen 57,93€
Pfändungsgebühren 90,00€
Gesamtbetrag 1595,89€
Zur Vermeidung weiterer Zwangsmaßnahmen werden Sie geben, diesen Betrag bis zum 29.05.2020 unter Angabe des Aktenzeichens XYZ auf eines der Konten der Samtgemeinde Ü zu überweisen oder hier in Bar einzuzahlen. Sollte der Betrag nach Ablauf dieser Frist nicht eingegangen sein, sehe ich mich leider gezwungen, entsprechende Pfändungsmaßnahmen einzuleiten.
Unklarheiten über die Forderungen sind mit der ersuchenden Behörde direkt zu klären!
Hochachtungsvoll
In Vertretung
(Unterschrift + Stempel)
oder so ähnlich.
Erster Gedanke bei Ä:
wieso ist das auf einen Gelben Zettel gedruckt?!. Zweiter Gedanke:
wer ist dieses des Norddeutschen Rundfunk ARD ZDF Deutschlandradio, Köln? Der NDR in Köln? Da muss ja schon Grundlegend was Faul sein. Dritter Gedanke:
na wenn schon, dann in Bar in kleinstmöglichen Münzen, wird bestimmt eine Freunde für den Vollstreckungsbeamten. vierter Gedanke:
90€ Pfändungsgebühren...waaaaaas.... Auch nicht schlecht ist, dass sie sich nach Ablauf der Frist
leider gezwungen fühlt Pfändungsmaßnahmen einzuleiten
Am darauffolgenden Tag ruft Ä bei der Gemeinde an und wird zur Kassenleiterin durchgestellt. Auf Ä's Aussage das es sowas wie den Norddeutschen Rundfunk ARD ZDF Deutschlandradio, Köln nicht gibt, bzw. Ä nicht bekannt wäre kam nur ein uneinsichtges "Ja, über die Bezeichnung/Namen müssen wir hier nicht diskutieren" (oder so ähnlich) von der Dame am anderen Ende des Hörers. So als ob es egal wäre von wem oder was das Vollstreckungsersuchen käme. Auf diese pampige Antwort hat Ä dann Anfrage/Antrag auf Akteneinsicht gestellt. Darauf folgte ein verwunderndes "Aha" von der Dame. Kurzer Hand einen Termin am selben Tag ausgemacht und zur Samtgemeinde gefahren.
Unter vollsten Corona-Schutzmaßnahmen wurde Ä von der Dame am Eingang abgeholt und ins Büro geführt. Eine monströse Plexiglasscheibe trennte Ä und die Dame, welche sich dann u.a. als Vollstreckungbeamtin der Samtgemeinde vorstellte. Gleichzeitig schob sie einen zweiseitigen Ausdruck unter der Scheibe durch. Betitelt mit
Vollstreckungsersuchen des Norddeutschen Rundfunks - Beitragsnummer ABC MNO XYZ, inkl Aufstellung der rückständigen Forderungen und sowas wie
Diese Ausfertigung ist vollstreckbar. Dazu gabs noch einen Zettel auf welchem ersichtlich werden sollte aus welchem Grund die Dame dazu berechtigt ist zu Vollstrecken...es war der §7 NVwVG bei dem der Abs. 4 markiert wurde.
Auf Nachfrage von Ä, ob der NDR bei ihr bzw. der Samtgemeinde als Behörde auftritt kam nur ein "Nein" von der Dame und sie verwies wieder auf §7 Abs. 4 NVwVG. Der Gemeinde scheint es egal zu sein was der NDR für eine Rolle spielt. Vollstreckung erfolgt wegen §7 Abs. NVwVG (welcher Idiot hat das da reingeschrieben
). Der Beamtin ist wohl langsam aufgefallen, dass Ä bemüht ist diese Sache abzuwenden. Sie meinte noch, dass Ä sich erstmal nicht so ein Stress machen sollte, da Ihr Schreiben auf dem gelben Zettel eher so etwas wie eine Erinnerungshilfe darstellt. Sollte Ä darauf nicht reagieren, kommem wohl noch mehr Schreiben (vlt auch mal was mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zwecks Widerspruch). Ä möchte es gar nicht soweit kommen lassen, sagt der Beamtin das er das Schreiben des NDR prüfen wird und sich mit dem NDR diesbezüglich in Verbindung setzt. Daraufhin gibt die Beamtin Ä bis
Ende Juni Zeit bis es wieder bei ihr in der Wiedervorlage auftaucht. Zwischendurch soll Ä die Beamtin über den Sachstand informieren. Ä atmet erstmal entspannt durch...
Ä prüft das Ersuchen des NDR....mhhh... Unterschrieben ist der Zettel mit "Mfg NDR Der Intendant" und sowas wie ohne Dienstsiegel und U-Schrift gültig da in elektronischer Form erstellt.
Ä fragt sich ob sowas überhaupt geht. Ist das überhaupt ein Verwaltungsakt? Interessiert das überhaupt, weil für die Gemeinde nur §7 Abs.4 NVwGO wichtig ist?!
Ä prüft die
Aufstellung der Rückständigen Forderungen. Dort sind vier (von inzwischen insgesamt 7) Bescheide aufgeführt, jeweils mit 8€ Säumniszuschlag, 2-Mal mit Mahnung zu je 7€ und einmal mit Mahnung mit 11€ (in dieser Mahnung wurde auch die Zwangsvollstreckung angekündigt). Ä hatte damals dem NDR geschrieben das er diese Mahnung und Ankündigung der Zwangsvollstreckung nicht nachvollziehen könne, da ja Widerspruch, mit noch ausstehem Widerspruchsbescheid, eingereicht wurde. Die ersten 3 Bescheide müsste Ä tatsächlich löhnen, da dort mal Klage erhoben wurde, zurückgezogen wurde und diese Bescheide nun rechtskräftig sind (Beiträge von 01/13 bis 07/15).
Ä fällt auf, dass auf dem letzten dort abgedruckten Bescheid Widerspruch eingereicht wurde und ein Widerspruchsbescheid noch aussteht. Dummerweise hat der NDR wohl vergessen, dass er selbst Zeiträume (3 Monate) in einem "alten" FB schon einmal festgesetzt hat, zwecks möglicher Verjährung, da noch ein Aktenzeichen beim VG offen war und die Vollziehung (offenbar auch für neue Bescheide so lange die Klage noch läuft) ausgesetzt wurde ... dachte zumindest der NDR. Da hat sich wohl was überschnitten (Beschluss VG und "alter" FB) und einiges durcheinander gebracht. Durch den neuen FB wurde der "alte" FB ja im Prinzip aufgehoben. Doppelte Festsetzung von Beiträgen ist halt nicht. Zum Glück von Ä, denn dieser FB wurde in irgendeinem "Zwischen-Schreiben" des NDR reingemogelt. Ä hatte diesen übersehen und gar kein Widerspruch eingelegt. Ist ja auch egal. Dieser "alte" Bescheid soll ja nicht vollstreckt werden. Ups
Das schöne an dem "neuen" Bescheid: er ist auf den 02.12.2019 datiert (festgesetzt wurden Beträge von 08/15 bis 10/19, der "alte" 08/15 bis 10/15). Kam aber erst am 02.01.2020 bei Ä an. Na so ein Pech, da ist ja teilweise schon verjährung eingetreten, was Ä auch in seinem Widerspruch aufgeführt hat.
Ä macht gerade ein Schreiben für den NDR fertig, das dieser sein Ersuchen bei der Gemeinde zurückziehen soll. Begründet wird dies durch den FB, auf welchen widersprochen wurde und der Widerspruchsbescheid noch aussteht. Die Anforderungen für die Zwangsvollstreckung ist in dem Rahmen also gar nicht gegeben, weil
§3 Abs. 1 Nr. 1 - Die Vollstreckung darf erst beginnen, wenn gegen den Leistungsbescheid oder gegen die andere Vollstreckungsurkunde kein Rechtsbehelf mit aufschiebender Wirkung eingelegt werden kann. Kann aber, wurde auch so gemacht.
siehe dazu
aufschieb. Wirkung v. Widerspr./Klage gg. "Festsetz.-/Feststellungsbescheid"https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,26121.msg192905.html#msg192905Allein dadurch sollte ja nicht zwangsvollstreckt werden können/dürfen.
VG Gera, Beschluss vom 6. Mai 2004, Az. 5 E 71/04 GE
Leitsätze:
1. Der Widerspruch gegen einen Festsetzungsbescheid, der die
Höhe einer öffentlichen Abgabe feststellt,
hat aufschiebende Wirkung.
2. Der Widerspruch gegen einen Festsetzungsbescheid, der einen Beitrag festsetzt, hindert wegen seiner aufschiebenden Wirkung den Erlass eines Leistungsbescheides.
Rechtskräftig: ja
Als zweites wird Ä anführen, dass Ä mal ALG2-Empfänger für ein gewissen Zeitraum war, Antrag auf Befreiung für diese Zeiträume (1x 3 Monate und 1x 7 Monate) gestellt hat und dies eine Neuberechnung der Beiträge zur Folge hat. Ä hatte das mit der Befreiung schon länger vor, ist ihm aber immer wieder entfallen und erst nach dem gelben Zettel diesbezüglich tätig geworden. Macht auch nix, ist ja bis zu 3 Jahre rückwirkend gültig
. Leider ist der Rückschein auch noch nicht wieder da. Vielleicht wurde der Antrag ja verlustigt
vielleicht kommt er ja aber auch noch. Nur um sicher zu gehen, das die Anträge auch eingangen sind. Stärkt eben die Argumentation. Fatal wäre wenn die Anträge verlustigt sind, da man ja die Originale, welche man vom Jobcenter bekommt, dort hinschicken muss. Zum Glück hat sich Ä vorsorglich, von allem eine Kopie gemacht und wird diese mit an das Schreiben für den NDR anheften (sollte der Rückschein nicht demnächst eintrudeln).
Geschielt wird dabei auf
§ 23
Einstellung der Vollstreckung und Aufhebung
von Vollstreckungsmaßnahmen
(1) Die Vollstreckung ist einzustellen oder zu beschränken, wenn oder soweit
4.
der Anspruch auf die Leistung erloschen ist
Wäre er ja, sollte Befreiung zwecks ALG2 genehmigt werden.
Dazu evtl. gleich die Vollstreckungsbehörde auffordern:
(3) Die Vollstreckungsbehörde ist in den Fällen der Vollstreckungshilfe und der Amtshilfe zur Einstellung, Beschränkung oder Aufhebung nur verpflichtet, wenn und soweit ihr Tatsachen nachgewiesen worden sind, aus denen sich die Pflicht dazu ergibt.
Hierzu bräuchte ich noch eine Erklärung...
(4) 1 Die Vollstreckung einer Zahlungsaufforderung nach § 2 Abs. 2 Nr. 4 ist einzustellen, sobald die Vollstreckungsschuldnerin oder der Vollstreckungsschuldner bei der Vollstreckungsbehörde gegen die Forderung als solche schriftlich oder zur Niederschrift Einwendungen erhebt. 2 Die Vollstreckungsschuldnerin oder der Vollstreckungsschuldner ist hierüber zu belehren
Verstehe ich das so, das Ä einfach nur seine Einwände erhebt und die Vollstreckung einer Zahlungsaufforderung wird aufgehoben? Über was wird der Schuldner belehrt?
Vielleicht lässt Ä noch die Argumentation des VG Lüneburg mit einfließen
Gegen diese Ansicht hat nun das erstinstanzliche Verwaltungsgericht (VG) in Lüneburg "rebelliert":
VG Lüneburg Urteil vom 25.10.2019, 6 A 453/18
[...]dass sich eine Mahnung an Vollstreckungsschuldner zu richten hat, dass die Beitragsschuldner aber noch keine Vollstreckungsschuldner sind, bevor der NDR ein Vollstreckungsersuchen an die zuständige Kommune gerichtet hat. Nach Ansicht des VG muss man Vollstreckungsschuldner sein, bevor die Mahnung abgeschickt wird. [...]
Ist das nur für SH gültig? Oder lässt sich das für Niedersachsen verallgemeinern? Der NDR darf also überhaupt nicht mahnen? Bzw. uninteressant sollte er das tun? Die Mahnung erfolgt also allein durch die Vollstreckungsbehörde? Vlt verzichtet der NDR ja auf seine Mahnkosten, obwohl diese dem Braten auch nicht mehr dick machen
Weitere Probleme sehe bei
Warum soll PersonX bitte Fragen an den NDR stellen?
Hatte Person X denn auf die zugänge geantwortet?
Urteil des Verwaltungsgerichtes Hannover vom 29.03.2004 (6 A 844/02)
„Die Vollstreckungsbehörde trägt die materielle Beweislast für die wirksame Bekanntgabe des Leistungsbescheides. Die Bescheinigung der Vollstreckbarkeit durch die um die Vollstreckung ersuchende Stelle ersetzt den Beweis der wirksamen Bekanntgabe des Leistungsbescheides nicht..“
Festnageln das die prüfen müssen ob voraussetzungen erfüllt sind und nicht Person X
Ja warum denn nun? Einfach mit
Unklarheiten über die Forderungen sind mit der ersuchenden Behörde direkt zu klären! kann ja auch nicht richtig sein. Allerdings scheint es ja noch kein Vollstreckunsg
bescheid der Samtgemeinde zu sein. Fehlt ja die Rechtsbehelfsbelehrung. Verwaltungsakt sehe ich also noch nicht so richtig im gelben Zettel. Aber ein Aktenzeichen wurde ja schon eröffnet und festnageln ist da so ne Sache. Man will es sich ja mit der Vollstreckungsbeamtin nicht verscherzen (
"sachlich-freundlich-kooperativen Vorgehensweise" mit Vollstreckungsstellen), es sei denn, es kommt mal hart auf hart im Sinne von Vollstreckunsg
bescheid.
Von irgendwelchen Eil-Anträgen beim VG sieht Ä erstmal ab, weil
Fallstrick (ich finde den Thread grad nicht wieder).
Natürlich bekommt die Vollstreckungsbeamtin eine Abschrift des Schreibens an den örR. Damit sie sieht, wie bemüht man doch ist. Den dritten Gedanken, die Frau mit Bargeld in kleinen Münzen zu belästigen hat Ä bereits verworfen, da sie 1. (nach anfänglichen Schwierigkeiten) ja doch noch eine Menge Zeit gewährt hat (ohne das Ä danach gefragt hat) und 2. die Arme eigentlich auch nichts dafür kann und nur versucht ihren Job zu machen.
Ich hoffe das war jetzt nicht zu viel gebrabbel.
Abschließend sei noch gesagt, dass Ä mal Antrag auf Auskunft nach Art. 15 Abs. 1 EU-DSGVO beim NDR gestellt hat. In der Antwort könnte unter anderem gestanden haben, dass schon mal am 01.10.2019 ein Vollstreckungsersuchen bei der Samtgemeinde stattgefunden hat. Da ging es um Zeiträume von 01/13 bis 07/15. Da die Klage sich auf diese Zeiträume bezog und damals zurückgezogen wurde, hätte Ä überhaupt nichts dagegen tun können. Von der Samtgemeinde kam diesbezüglich aber nie etwas.
Weiter stand drin, dass das Verfahren beim VG bereits abgeschlossen ist....das war wohl der Genickbruch für Ä, weil es dort dem NDR beim erstellen des Papiers sicher aufgefallen ist, dass da schon seit über einem Jahr kein Verfahren mehr läuft
und schon kamen wieder FB's...