Vorweg: es ist natürlich extrem ungeschickt, im Frühling 2019 Briefe des Beitragsservice ungeöffnet zurückgehen zu lassen, wenn schon in 2018 mal ein Vollstreckungsversuch unternommen wurde und man ab und zu auch mal gezahlt hat.
Wenn man das in der Absicht gemacht hat, die Bekanntgabe von Festsetzungsbescheiden zu verhindern, dann macht das ganze nur Sinn, wenn man sich auf die fehlende Bekanntgabe auch beruft (gegenüber der Gemeinde und gegenüber dem NDR). Man darf sich dann aber nicht beklagen, dass die Situation extrem unübersichtlich geworden ist.
Grundsätzlich gilt, dass eingehende Zahlungen immer mit der ältesten Beitragsschuld verrechnet werden. Ist sich Person A sicher, dass die bisher geleisteten Zahlungen unter diesen Umständen soweit in das Jahr 2016 hineinreichen, dass die in der Ankündigung genannten 490 € zu hoch sind? Diese Verrechnungsvorschrift führt dazu, dass die in einem Überweisungsbetreff angegebenen Zeiträume nicht mit denen übereinstimmen müssen, für die dann die Zahlung tatsächlich verbucht wurde.
Unabhängig davon scheint aber auch die Vollstreckungsankündigung sich nicht an diese Regel zu halten. Sie ist widersprüchlich: 490€ sind 28 Monatsbeiträge zu 17,50€. Das könnten also die Beiträge von 06/16 bis 09/18 sein oder auch von 04/16 bis 07/18. Insofern steckt da der Wurm drin: wenn für 04/16 noch ein Teilbetrag offen ist, dann muss ab 05/18 alles offen sein, so dass sich bis 09/18 ein höherer Betrag ergeben würde. Verwunderlich ist auch, dass keine Säumniszuschläge angegeben wurden.
Seltsam ist in der Vollsteckungsankündigung auch die Reihenfolge möglicher Vollstreckungsmaßnahmen: zunächst sind laut Auftrag anscheinend körperliche Gegenstände zu pfänden. Nur wenn das zu keinem Erfolg führt, soll laut Auftrag eine Forderungspfändung möglich sein. Wurde denn versucht, körperliche Gegenstände zu pfänden? Dazu bekommt man ja in der Regel einen Hausbesuch des Vollstreckungsbeamten. Ohne einen solchen Versuch müsste eine Kontopfändung rechtswidrig sein, wenn der Vollstreckungsauftrag tatsächlich zweistufig ist. Oder hat sich die Gemeinde das nur ausgedacht? Blödsinn ist natürlich, dass unter Forderungspfändungen auch Parkkrallen und Ventilwächter genannt werden. Kraftfahrzeuge, die damit gepfändet werden, sind ja körperliche Gegenstände.
Dass als Auftraggeber der Pfändung der Beitragsservice genannt wird, sollte auch beanstandet werden: wenn man sich effektiv gegen das Vollstreckungsersuchen wenden will, muss man ja gegen den NDR? rechtliche Schritte einleiten. Als nichtrechtsfähige Institution kann der Beitragsservice meines Erachtens keine Vollstreckungen in Auftrag geben.
Denkbar wäre ja auch, dass wegen einer Nebenwohnung oder früheren Wohnung eine andere Landesrundfunkanstalt Gläubiger der Beitragsforderung ist. Dann müsste man gegen diese Rundfunkanstalt vorgehen, wenn die Forderung nicht (mehr) besteht. Hier ist die Gemeinde in der Auskunftspflicht, mit welcher Rundfunkanstalt man sich streiten soll.
Was bedeutet im vorliegenden Fall eigentlich "Kontosperrung"? Die Gemeinde kann Forderungen pfänden, aber keine Konten sperren. Wenn die Bank eine Pfändungsverfügung bekommt, dann kann sie möglicherweise den Dispo kündigen und die EC-Karte sperren. Aber ein nach Abzug des gepfändeten Betrages verbleibendes Guthaben steht weiterhin dem Kontoinhaber zu.
Das müsste man sich auszahlen lassen können, wenn das Geld nicht für andere Abbuchungen benötigt wird.
Nach Zustellung der Pfändungsverfügung an die Bank muss aber auch der Kontoinhaber noch informiert werden. Insofern sollte in den nächsten Tagen noch Post von der Gemeinde kommen.
Insgesamt eine ziemlich komplizierte Situation: man hat zwei Gegner (NDR? und Gemeinde), gegen die man nach der Verwaltungsgerichtsordnung vorgehen könnte mit den jeweiligen Rechtsbehelfen (Widerspruch, Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung, Antrag auf einstweilige Anordnung).