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Autor Thema: Pfändungsverfügung und Einziehungsverfügung des NDR > Gegenwehr  (Gelesen 14149 mal)

G
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Bezug nehmend auf
Targobank wegen unzulässiger Zahlung einer "NDR-Kontopfändung" verurteilt
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=30858.0
Das Amtsgericht Düsseldorf verurteilt die Targobank zur Erstattung eines Geldbetrages an ihren Kunden, den sie wegen eines eingelegten Widerspruchs unzulässigerweise an die Freie und Hansestadt Hamburg zahlte, weil diese für den NDR eine Kontopfändung bei der Targobank durchgeführt hatte.

[...] Der Kunde legte gegen die Pfändung Widerspruch ein und informierte die Targobank über den eingelegten Widerspruch. Der Widerspruch gegen die Pfändung hat nach § 80 (1) VwGO aufschiebende Wirkung, so dass die Targobank nicht an die Vollstreckungsbehörde zahlen darf. In Hamburg gibt es – anders als in den anderen Ländern – keine landesgesetzliche Regelung, dass ein Widerspruch gegen eine Vollstreckungsmaßnahme keine aufschiebende Wirkung hat. [...]

Also lohnt sich in derart pfändungsrelevanten Fällen nur in Hamburg ein solcher Widerspruch?
In den restlichen Ländern und Berlin können diese Widersprüche wahrgenommen werden, werden aber überwiegend gar nicht erst berücksichtigt oder stattgegeben?

Der Pfändung bei der Targobank muss ja eine Pfändungs-und Einziehungsverfügung vorausgegangen sein.
Wie funktioniert das da in Hamburg, dass man noch rechtzeitig Widersprüche einreichen kann?


In Berlin z.B. läuft das so, dass man gegen die Pfändung-und Einziehungsverfügung von den Finanzämtern lt.
Senat Einspruch einlegen kann. Den Pfändungs-und Einziehungsverfügungen fehlt es aber grundsätzlich am Rechtsbebelf. Die Finanzämter schicken diese Pfändungs-und Einziehungsverfügungen ohne RB an die "Schuldner" raus und zu diesem Zeitpunkt sind die Arbeitgeber oder Banken schon mind. 1 Woche über die Pfändungs-und Einziehungsverfügungen informiert.
Das bedeutet, ein Widerspruch oder Einspruch gegen die Pfändungs-und Einziehungsverfügung kann zuverlässig gar nie mehr erhoben werden, da die Pfändung bzw. Einziehung ja bereits bewirkt ist.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 08. Januar 2021, 23:11 von Bürger«

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  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
In einem fiktiven Fall könnte vorgekommen sein, dass auch in anderen Bundesländern bei der LRA oder dem "Pfändungsgläubiger" Widerspruch gegen die Pfändungsverfügung und Einziehungsverfügung eingelegt und gleichzeitig bei dem zuständigen VG Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 VwGO gegen die LRA oder den "Pfändungsgläubiger"gestellt worden ist. Das Gericht könnte die Beteiligten gebeten haben, von weiteren Vollstreckungsmaßnahmen vorläufig abzusehen, siehe hierzu z.B.:
Pfändungsverfügung und Einziehungsverfügung des Südwestrundfunks
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28895.msg181429.html#msg181429

Dieser fiktive Fall kann aber keine allgemeine Aussage zur Vorgehensweise machen, da möglicherweise die Rechtsauffassung von Gericht zu Gericht verschieden sein könnte.

Speziell am Beispiel Hamburg könnte dies im vorliegenden Thread von Betroffenen unter Beachtung des betreffenden Verwaltungsvollstreckungsgesetztes detaillierter diskutiert werden.

Die ersuchte Vollstreckungsbehörde und "Pfändungsgläubiger" ist wohl die Stadtkasse Hamburg.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 10. Mai 2019, 15:59 von Markus KA«
GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

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  • ...ceterum censeo, paludem esse siccandam
    • Sieb'n Millionen
Hallo!

Theo Rettisch auch schöne Grüße an fiktive Person.

Wenn die "PfuE" ohne Rechtsbehelf fehlerhaft sind, könnte möglicherweise eine Frist von 1 Jahr greifen um Widerspruch und/oder Klage zu erheben.

Hypothetisch könnte eine fiktive Person auch die Vollstreckungsbehörde in Berlin auf Schadensersatz (und öff-rechtlichen Unterlassungsanspruch) verklagen, sollte vorgreiflich die Möglichkeit zu Rechtsmitteln umgangen worden sein (RA Bölck hatte damit bei manchen Vollstreckungsbehörden Erfolg). Möglicherweise sind in der "PfuE" auch weitere Fehler enthalten (zB: sind die gegenständlichen Bescheide angegeben?), die sich nutzen lassen könnten.

MfG
Michael


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- "Überflüssige Gesetze tun den notwendigen an ihrer Wirkung Abbruch." - Charles de Secondat, Baron de la Brède et de Montesquieu
- qui custodiet custodes manipulatores opinionis?
- Schönen Gruß vom saarländischen Dachdecker "Unsern ÖRR in seinem Lauf, hält weder Ochs noch Esel auf"

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Das bedeutet,  ein Widerspruch oder Einspruch gegen die Pfändungs-und Einziehungsverfügung kann zuverlässig gar nie mehr erhoben werden,  da die Pfändung bzw. Einziehung ja bereits bewirkt ist.…
Nö.

Da selbst 2 Kto.-Pfändungen aus Gründen dieses unerwünschten, nichtbeauftragten Rundfunkzeugs, (höflich ausgedrückt), bewältigt worden sind, darf die Aussage getroffen werden, daß die Bank vor Ablauf von 1 Monat nicht an den "Gläubiger" leisten darf, wenn der "Schuldner" der Leistung vor Ablauf dieses 1 Monats nicht ausdrücklich schriftlich mit eigenhändiger Unterschrift zustimmt.

Diese Regelung hat auch seinen Ursprung im europäischen Recht, das so menschenunfreundlich nicht ist, was man erkennen könnte, würde man sich die Mühe machen, sich einzulesen, und wurde freilich vom Bund in nationales Recht umgesetzt.

Hält sich die Bank nicht daran, leistet sie ohne Rechtsgrundlage und macht sich selbst strafbar.


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Nö.

Nach Erhalt der Pfändungs-und Einziehungsverfügung an den "Schuldner" wird ein Einspruch gem. AO an das Finanzamt verfasst. NACH Erhalt der Pfändungs-und Einziehungsverfügung liegen die Abschriften der Pfändungs-und Einziehungsverfügung durch das Finanzamt bereits schon seit 1 Woche  der Bank oder dem Arbeitgeber vor.  Durch diesen Vorlauf wird bereits unmittelbar (NACH Erhalt der Pfändungs-und Einziehungsverfügung an den "Schuldner") der Lohn durch den Arbeitgeber einbehalten oder die Bank separiert das Geld des "Schuldners". Das alles passiert innerhalb von 2 Wochen.

Das bedeutet, der Einspruch des "Schuldners" an das Finanzamt wird innerhalb der Monatsfrist (gem. AO) gar nicht zuverlässig durch eine Einspruchsentscheidung bearbeitet.  Kann ja auch nicht,  da mit den Zustellungen der Abschriften an den Arbeitgeber und der Bank die Pfändungen bewirkt sind.

Das Finanzamt stellt - nach eigener Auskunft! -  sodann darauf ab,  dass der "Schuldner" ja dann Klage beim Finanzgericht einreichen kann,  um das Rechtsverhältnis der Pfändung prüfen zu lassen.  (Anmerkung: Finanzgericht Klage/Kosten beginnend ab 284 Euro!!)

Begründet eingereichte Eilanträge gem. § 80 Abs. 5  VwGO an das VG unverzüglich NACH Erhalt der Pfändungs-und Einziehungsverfügung sowie VOR der Pfändung (analog dem Einspruch an das Finanzamt), verweist auch das VG an das Finanzgericht. Wenn der Beschluss vom VG zur Rechtswegverweisung (Zuständigkeit) an das Finanzgericht beim "Schuldner" eintrifft, sind die Pfändungen schon lange erledigt.

Dieser fiktive Fall kann aber keine allgemeine Aussage zur Vorgehensweise machen, da möglicherweise die Rechtsauffassung von Gericht zu Gericht verschieden sein könnte.
 
So scheint es wohl mit den Rechtsauffassungen von Gericht zu Gericht zu sein…… .

Wenn die "PfuE" ohne Rechtsbehelf fehlerhaft sind, könnte möglicherweise eine Frist von 1 Jahr greifen um Widerspruch und/oder Klage zu erheben.…… Schadensersatz (und öff-rechtlichen Unterlassungsanspruch)… .

Da hier jeweils das VG bereits im Eilantrag und analog das Finanzamt im Einspruch auf die jeweils fehlenden Rechtsbehelfe hingewiesen werden,  die Praxen der Durchsetzung durch die Berliner Finanzämter bei den Pfändungen aber bislang unverändert bleiben sowie verwaltungsgerichtliche Entscheidungen zur aufschiebenden Wirkung langatmig sind und nicht getroffen werden,  scheint eine solche Klage wohl auch nur auf direktem Wege an das Finanzgericht einzureichen sein… .

Ob man das möchte, bezahlen kann oder überhaupt will,  ob die Zuständigkeit an das Finanzgericht am Maßstab des Grundgesetzes gerechtfertigt ist und inwiefern das Finanzgericht seinen Rechtssprechungen dem ÖR gewogen ist, muss hier nicht mehr erörtert werden… . 

Lt. VG kann man aber Beschwerde zur Zuständigkeit des finanzgerichtlichen Rechtsweges beim OVG einreichen…  Anwaltszwang und Gerichtskosten sind zu berücksichtigen…… .. 





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Das alles passiert innerhalb von 2 Wochen.
Du hast gelesen, daß die Bank innerhalb 1 Monats nicht leisten darf?

Zudem: Ist das Dokument des BMF bekannt?

Kriterien zur Abgrenzung hoheitlicher von wirtschaftlicher Tätigkeit einer juristischen Person des öffentlichen Rechts
https://www.vw-online.eu/fileadmin//redaktion/Dokumente/ImFokus/2012/12001323%20BMF%2011.12.2009.pdf

aus dem Thema:

Keine hoheitl. Befugnis f. j.P.ö.R in Wettbewerb; gefestigte Rechtrspr. des BFH
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30952.msg192790.html#msg192790


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Du hast gelesen, daß die Bank innerhalb 1 Monats nicht leisten darf?


Selbst wenn die Bank das Geld innerhalb eines Monats nicht auskehren darf,  so bleibt das Konto für den Schuldner bis dahin dennoch gesperrt. 



… man kann sich ja während dieser Zeit mit einer Klage an das Finanzgericht wenden …   :-X… .und in der Klage all das wiederholen bzw. darlegen,  was man bereits auch schon dem VG und dem Finanzamt mitteilte (also warum ein Einspruch zulässig ist und die Pfändung eine aufschiebende Wirkung hat….. )
Ja pinguin, deine Hinweise hier vom BFH und dem BMF waren an das Finanzamt und das VG u.a. auch ein jedes Mal dabei….. deshalb wirds wohl immer alles zum Finanzgericht abgeschoben…. keine Ahnung,  warum Berlin so verfährt…. .  :-[



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Selbst wenn die Bank das Geld innerhalb eines Monats nicht auskehren darf,  so bleibt das Konto für den Schuldner bis dahin dennoch gesperrt.
Aber nur, wenn es nicht gedeckt ist; da muß man selber allerdings hinterher sein. Wie von Dir selber geschrieben, wird der Betrag separiert, und der Rest steht normal zur Verfügung.

Zitat
….. deshalb wirds wohl immer alles zum Finanzgericht abgeschoben…. keine Ahnung,  warum Berlin so verfährt…. .  :-[
Weil die FA u. U. auch in Berlin nicht tätig werden dürfen; der einen BFH-Entscheidung trat nämlich das BMF als Verfahrensbeteiligter bei, was bewirkt, daß diese BFH-Entscheidung für das BMF bindend ist.

Hast Du Dich mal in Bezug auf das Tun von FA und FG unter Hinweis auf

Zitat
7 Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) ist dem Verfahren beigetreten [...]

BFH, 23.10.1996,  I R 1/94
https://www.jurion.de/urteile/bfh/1996-10-23/i-r-1_94/

an das BMF gewandt?

Mod:
Das Beispiel taugt u. U. für jedes FA bundesweit, weil das BMF ja jedem FA übergeordnet und weisungsbefugt ist.


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Weil die FA u. U. auch in Berlin nicht tätig werden dürfen

Lese und verstehe ich das richtig?  Die Finanzämter (FA) in Berlin dürfen nicht tätig werden? Und das bedeutet somit,  jeder Einspruch auf eine Pfändungs-und Einziehungsverfügung und/oder jeder damit verbundene Antrag auf aufschiebende Wirkung an das Finanzamt werden durch die Finanzämter also deshalb nicht entschieden?  Da es ja keinen Rechtsbehelf gibt,  frage ich mich, woher der Schuldner wissen soll,  wohin er seine Einsprüche richten soll. Wird deshalb von Seiten der Finanzämter  auf das Finanzgericht abgestellt? 

Ich bin gerade verwirrt.

Hast Du Dich mal in Bezug auf das Tun von FA und FG unter Hinweis auf

Zitat
7 Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) ist dem Verfahren beigetreten [...]

BFH, 23.10.1996,  I R 1/94
https://www.jurion.de/urteile/bfh/1996-10-23/i-r-1_94/

an das BMF gewandt? 


Nein,  damit nicht,  aber mit vielen anderen und höchstrichterlichen Argumenten gegen die (kostenerhebliche)  finanzgerichtliche Zuständigkeit. Und das sowohl beim FA,  beim VG und zum OVG (Beschwerde) .Leider wird man ja überall nur zu Gunsten der ÖR abgewiesen. Das schmerzt nicht nur den Geldbeutel. 

Werde aus dem Urteil des BFH 1996 auch nicht wirklich schlau und bin mehr als fragend, wer denn nun tatsächlich für die Einsprüche ohne Rechtsbehelf gegen die Pfändungs-und Einziehungsverfügungen in Berlin zuständig ist.

Wäre dafür eine Anfrage an das BMF sinnvoll?  Meinst du das?

Der Berliner Senat bestätigte allerdings,  dass Einsprüche gegen die Pfändungs-und Einziehungsverfügung beim FA eingereicht werden können (liegt schriftlich vor).


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Lese und verstehe ich das richtig?  Die Finanzämter (FA) in Berlin dürfen nicht tätig werden?
Es könnte sein, (Achtung: nur eine Vermutung), daß ob dieser einen BFH-Entscheidung, der das BMF beigetreten ist, die dementsprechend, (wie es hier verstanden worden ist), eine Bindungswirkung auch für das BMF entfaltet und in Folge eine entsprechende Weisung an die FA ergangen sein könnte, öffentlich-rechtlichen Wettbewerbsunternehmen keine Amtshilfe zu leisten.

In das Bundesrecht wurde derartiges jedenfalls eingearbeitet; siehe hier:

Öffentlich-rechtliches Wettbewerbsunternehmen -> keine Behördeneigenschaft
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30023.msg187967.html#msg187967

Es könnte sein, daß die Tatsache, daß auch die ÖRR in Wettbewerb stehen, eben erst Jahre später mit BGH KZR 31/14, in den Rn. 2, 29 und 47 herausgearbeitet worden ist.

Zitat
Der Berliner Senat bestätigte allerdings,  dass Einsprüche gegen die Pfändungs-und Einziehungsverfügung beim FA eingereicht werden können (liegt schriftlich vor).
Und das FA wimmelt ab? Wo bleibt die entsprechende Rückmeldung an den Senat?

Das wird noch interessant werden, da die ganzen Meldedatenabfragen seitens LRA, BS und Co. wie auch die landesrechtlichen Grundlagen dafür nichtig sind, da den Ländern die Hoheit über die Meldedaten fehlt; man braucht nur GG, BMG und BVerfG 2 BvN 1/95, um genau das feststellen zu können.


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Und das FA wimmelt ab? Wo bleibt die entsprechende Rückmeldung an den Senat?

Das ist doch die Krux.  Alle wie die 3 Affen. Den Einspruch kann man ja machen,  nur wird er eben nicht bearbeitet,  weil die Pfändung mit den Zustellungen an Bank und/oder Arbeitgeber eben schon bewirkt ist,  bevor man vom Finanzamt überhaupt selber erst einmal diese Pfändungs-und Einziehungsverfügung empfängt.  Dann dauert es nicht mehr lang,  bis die Drittschuldner die Vollstreckungsforderung beschlagnahmen und ein zuverlässiger Einspruch innerhalb der Monatsfrist ist gar nicht mehr gewährleistet. Die VG bearbeiten die Eilanträge zu den Vollziehungsaussetzungen nicht eiilig genug und letzendlich verweist das VG mittels Beschluss sowieso an das Finanzgericht.  Da die Pfändungen in dieser sowieso vollzogen sind,  kommt - ebenso lt. VG und dem FA ja sowieso -  nur noch eine Feststellungsklage zum Finanzgericht in Betracht…..

Der Berliner Senat für Finanzen äußert sich auf erneuter Nachfrage (Beschwerde)  wie folgt:  "Den Rechtschutz gegen die  Vollstreckung von Rundfunkbeiträgen sehe ich nach wie vor als ausreichend gegeben an.  Abschließend stelle ich anheim,  sich bei weiterhin gegenteiliger Auffassung bzw.  mit Ihren offen gebliebenen Fragen an einen Vertreter der rechtsberatenden Berufe zu wenden. "
(Quelle:  privat)

Tja,  alles gut und richtig so,  wie es hier läuft…  ::)


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  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Selbst wenn die Bank das Geld innerhalb eines Monats nicht auskehren darf,  so bleibt das Konto für den Schuldner bis dahin dennoch gesperrt.
Aber nur, wenn es nicht gedeckt ist; da muß man selber allerdings hinterher sein. Wie von Dir selber geschrieben, wird der Betrag separiert, und der Rest steht normal zur Verfügung.

Noch die Bestätigung der Aussage; im Hamburgisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (HmbVwVG) kann der Drittschuldner (hier die Bank) nicht aufgefordert werden an den Schuldner keine Auszahlungen zu leisten (ugs. Kontosperrung), aber es in anderen Bundesländern durchaus vorkommen kann.

Hamburgisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (HmbVwVG)
http://www.landesrecht-hamburg.de/jportal/portal/page/bshaprod.psml?showdoccase=1&st=lr&doc.id=jlr-VwVGHA2013rahmen&doc.part=X&doc.origin=bs

Selbst wenn das Konto auf Grund einer "Separation" oder einer "Kontosperrung" nicht zur Verfügung steht, kann dieses durch Umwandlung in ein P-Konto wieder geöffnet werden und zur Verfügung stehen.

Findet allerdings die Bank einen Verstoß gegen die AGBs, z.B. ein Gehaltskonto aber ohne monatliche Einzahlungen, dann könnte es vorgekommen sein, dass sie unter diesem Vorwand gewisse Kontoleistungen kündigt, soll heißen, man kann mit diesem Konto nichts mehr anfangen, bleibt aber wohl zunächst bestehen.

Dies könnte aber auch den Vorteil haben, dass der Stadtkasse zunächst nur dieses Konto bekannt sein könnte, auf dem es aber nichts zu pfänden gibt. Es könnte vorgekommen sein, dass man ein neues Konto bei einer anderen Bank schnell eingerichtet hat (trotz Eintragung in das Schuldnerverzeichnis) und es bestimmt eine gewisse Zeit dauern könnte, nebst erneutem Kosten- und Arbeitsaufwand der Stadtkasse, bis auch dieses wieder der Stadtkasse bekannt sein wird.  ;)



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  • IP logged  »Letzte Änderung: 15. Mai 2019, 16:40 von Markus KA«
GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

V
  • Beiträge: 2
Speziell am Beispiel Hamburg könnte dies im vorliegenden Thread von Betroffenen unter Beachtung des betreffenden Verwaltungsvollstreckungsgesetztes detaillierter diskutiert werden.
Eben nicht nach HmbVwVG iVm AO... genau das scheint so speziell für Hamburg, unter einer bestimmten Konstellation, die dort ausgearbeitet wurde.
Weil der Threaderöffner hat seine Zitatquelle nicht extra verlinkt (war Forumsbereich Presse, zu einem Urteil) und ist später thematisch nach Berlin usw.

Da ich es schon am analysieren war, nun auch in meinen Worten den Ablauf aus dem Urteilstext kurz nachzeichne, in Klammern kommentiere oder mit Praxis befülle.

Die ersuchte Vollstreckungsbehörde und "Pfändungsgläubiger" ist wohl die Stadtkasse Hamburg.
Das AG stand ja in NRW und schreibt daher bei jedem Schritt nur zusammenfassend von die Freie und Hansestadt Hamburg.
Für den unerfahren Leser ist nicht ersichtlich, das diese Behörde in der lokalen hamburger Praxis aus zwei Teilen besteht.
Der nur ausführende Teil namens Kasse.Hamburg (orginal Schreibweise) die nichts entscheidet und praktisch wie eine (post) Vermittlungstelle zwischen Bürger/Bank/Behörde erscheint.
Die eigentliche Behörde mit Entscheidungshoheit nennt sich Finanzbehörde Hamburg. Die bekommt Bürger idR erst spät mit extra Posteingang wie einem Widerspruchbescheid zu Gesicht zb. auf die PfEV.


DIE LINKS

Pressethread, war die Urquelle dort gepostet 27. April 2019, heute im schreibgeschützten Forumarchiv.
Targobank wegen unzulässiger Zahlung einer "NDR-Kontopfändung" verurteilt
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=30858.0

Urteilquelle, aus diesem Pressethread
Amtsgericht Düsseldorf Az. 12c C 145/18 vom 27.09.18 (PDF, 5 Seiten, ~150kB)
https://online-boykott.de/images/schlagzeilen/20190426-boelck-gegen-targobank/20190426-urteil-gegen-targobank.pdf


URTEIL SELBST

Meine nun benutzten Abkürzungen
PfEV = Pfändungs- und Einziehungsverfügung
Opfer = Kläger, ein Zivilist wie wir
F&H-HH = Freie und Hansestadt Hamburg, wie es das Gericht ständig verwendet
HH = Hamburg, wie beim Autokennzeichen
aawW = automatisch (kraft Gesetzes) aufschiebende Wirkung Widerspruch... verwende ich anschliessend öfters.

Da nach § 313a und 495a ZPO sich auf Kurzfassung und vereinfachtes Verfahren beschränkt, gehe ich mal davon aus

Kläger war ein Hamburger, abgeleitet wegen F&H-HH
Vertreten durch Anwalt in Quickborn (ist SH, ein Nachbardorf um Hamburg)
Beklagte die Targo Bank mit Sitz Zentrale in Düsseldorf, darum wohl
Zuständigkeit AG in NRW
Gegenstand ist, naja unerlaubte (pfändungs) Überweisung von Geld (Rundfunkbeitrag)


Schriftverkehr der Parteien

Satzaufbau bastel ich auf chronologisch um, fette Sender/Empfänger, kommentiere in Klammern aus der Praxis wer die wohl waren usw.
PDF Seite 3, ab 2. Teilabsatz:


11.10.17 PfEV Bescheid
(Sicherlich von Kasse HH)

19.10.17 Widerspruch von Opfer gegen den PfEV 11.10.17
(Sicherlich zur Kasse HH)

23.10.17 Fax von Opfer an Beklagte Targo Bank mit sinngemäß Text:
Widerspruch gegen PfEV läuft und hat aufschiebende Wirkung
(Kraft VwGO laut Urteil! Gibt wohl keine weiteren spezialitäten in HmbVwVG und HmbVwVfG die dem entgegen stehen)

25.10.17 Schreiben der F&H-HH mit Text:
das die Vollziehung von Bescheid PfEV 11.10.17 einstweilen ausgesetzt ist.
(Wohl die Eingangsbestätigung von Kasse HH an Opfer, für seinen Widerspruch 19.10.17. Weil idR wird der Eingang bestätigt + Weiterleitung zur Rechtsabteilung Finanzbehörde HH + Sache einstweilig Ruhend oä. formuliert)

26.10.17 Widerspruchbescheid abweisend von der F&H-HH,
gegen den Opfer Widerspruch 19.10.17 zu PfEV 11.10.17
(Wohl von Finanzbehörde HH direkt an Opfer verschickt. Und sind ja Chef von Kasse HH)

04.11.17 Schreiben von Opfer an F&H-HH,
sie sollen bitte der Targo Bank nochmal erklären wie das mit aaWW funktioniert.
(Leider unbekannt welche der beiden möglichen Empfänger. Könnte Kasse HH sein was mMn zu Zeitverluste führt)

06.11.17 Schreiben mit Vorabfax von F&H-HH an Targo Bank mit Text:
Widerspruch 19.10.17 hat immer noch aufschiebende Wirkung, auch wenn Widerspruchbescheid 26.10.17 negativ ist... weil dessen Rechtsbehelfsfrist noch nicht abgelaufen.
(Wohl nach Wortlaut und Ablauf eher von Finanzbehörde. Spannend, weiter Aufschiebewirkung selbst bei abgewiesen Widerspruchbescheid)

13.11.17 Überweisung von umstritten Geld, von Targo Bank an F&H-HH
(Fehler, hätte Targo nicht machen dürfen. Überwiesen wurde wohl zur Kasse HH)


Also wer das Urteil zb. in eigenem Eilrechtschutz verwenden möchte, sollte diesem Ablaufmuster schon sehr nahe kommen, bevor er anfangen könnte zu hoffen.


Schlüsselbegründung Urteil

PDF Seite 4, ab 2. Vollabsatz
Zitat
Dabei kann dahinstehen, ob der Widerspruch in Anbetracht der Regelung des § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO im vorliegenden Fall keine aufschiebende Wirkung entfaltet, weil die Behörde jedenfalls eine gem. § 80 Abs. 4 VwGO zulässige Aussetzung der Vollziehung anordnete.
Diese ist auch von Amts wegen zulässig (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.09.2001, Az. 4 VR 19/01, Tz 4, zitiert nach juris)
...

Der zweite Fettsatz zu § 80 Abs.4 VwGO ist der Schlüsselsatz.
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) § 80
http://www.gesetze-im-internet.de/vwgo/__80.html

Vereinfacht gesagt: Es gab vorher schon die aaWW aber mit Abs. 4 erst recht. Da die Behörde dahin gehandelt hat, wirkt Abs.4 und wir vertiefen Abs.2 nicht weiter.
Weil ohne andere Urteilsätze einzeln hier zu posten, wurden sogar alle Versuche von Targo Bank doch noch auf "mögliche" ländergeregelte Schiene oder Abs.2 zu kommen, alle abgelehnt.
Und das Gericht hat mit letzten Satz eine Handlungsvorgabe mitgegeben, statt nach Möglichkeiten zu suchen, hätte Targo das hier machen müssen
Zitat
Jedenfalls wäre die Entscheidung dann als einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung einzuordnen.

Soweit alles gut, der aaWW in Hamburg scheint sehr stark.

In Hamburg gibt es – anders als in den anderen Ländern – keine landesgesetzliche Regelung, dass ein Widerspruch gegen eine Vollstreckungsmaßnahme keine aufschiebende Wirkung hat...
Wie funktioniert das da in Hamburg,  dass man noch rechtzeitig Widersprüche einreichen kann?
Den allgemeinen Ablauf in HH hab ich oben nachgezeichnet. Es gibt kein Problem von rechtzeitig, das ist eine Berliner Spezialität. Hab zwar gehört, dass Schreiben in Kasse HH schon mal Wochen kleben bleiben, aber noch nie in dem beschrieben Umfang.
Person A scheint Schnecken als Finanzbeamte zu haben, also ist ihr Rechtsbegehr erstmal darauf abzustellen, das sie eine Behörde zu etwas bringen will... irgendwas unterlassen, machen oder einfach schneller sein.
Möglicherweise ist das schon der wahre (diplomatisch unausgesprochen) Hintergrund, warum Berliner dann ein Ping-Pong der Zuständigkeiten zwischen VG und FG haben.
Also gefühlt würde ich auch darauf tippen, wenn Person A eine Finanzbehörde aktiv zu etwas bringen will, sollte die Finanzgerichtsbarkeit zuständig sein. Daher befürchte ich, wird ein Berliner Opfer den Weg über OVG gehen müssen.

Sorry, in jedem Fall werden einem Berliner weder das Urteil oben noch die praktischen Verhältnisse in HH etwas bringen. Aber danke, das das Urteil aus dem schreibgeschützten Archiv/Pressebereich hier rüber gebracht wurde.
Wir übernehmen dann mal.
Wenn du jetzt weiter lesen magst, wirst du feststellen das in HH trotz aaWW noch lange nicht alles rosig werden muss. Vielleicht werden die auch eines Tages Ping-Pong spielen müssen.


Jüngere Praxisentwicklung

Manchmal hörte man in den Jahren von solchen Einzelfällen wie Targo... die sich inzwischen aber so weit gehäuft haben könnten, dass die Kasse HH schon mit Textbausteinen vorgebaut hat.
Quelle ist aus einer mir vorgelesenen Widersprucheingangsbestätigung, analog zu oben wäre es der Schritt 25.10.17 gewesen.
Zitat
... wurde zur Bearbeitung an die Rechtsabteilung der Finanzbehörde weitergeleitet

Hinweis

Auch nach einer erfolgten Kontopfändung können Sie ihr Konto in ein Pfändugsschutzkonto (nach § 850k ZPO) umwandeln. Wenden Sie sich diesbezüglich bitte an Ihre Bank oder Kreditinstitut.

Auf Grund ihres Widerspruches haben wir die ausgebrachte Kontopfändung für ruhend erklärt. Nicht von allen Banken bzw. Kreditinstituten wird diese Erklärung akzeptiert. Für nähere Informationen wenden Sie sich bitte an ihre Bank oder Kreditinstitut.

Mit freundlichen Grüßen
Kasse.Hamburg
Das Schreiben wurde mit Hilfe Computer usw.

Wenn die inzwischen schon mit Bausteinen arbeiten, könnt ihr euch lieber darauf einstellen, zukünftig entsprechend auch vorzubauen.

Bis hier könnte man denken, mit dem Urteil oben die Kasse HH anzufahren. Nicht mit Ruhend-Erklärungen schwurbeln, sondern gleich mit dem Wort Einstellung und Befehle an die Bank.

Gehört habe ich aber auch schon von einer Person mit solch einer sturen Bank aus HH. Die hat mit aaWW VwGO usw. dort nachgefragt. Das ist kein Kommunikationsproblem, sondern die Bank handelt trotzdem aus Rechtsüberzeugung.
Aussage war sinngemäß, sie akzeptieren grundsätzlich keine Aussetzungen und Ruhestellungen, da keine Verpflichtung hierzu besteht.

Ohne weitere Details, hab ich gesucht, welche Verpflichtung die meinen könnten. Zufällig wurde auch das im Pressethread anders erwähnt, aber scheint auch hier zu passen?
Markus KA, letztes Posting Nr.3, 27. April 2019, 21:37 letzter Absatz.
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30858.msg192526.html#msg192526
In einem fiktiven Fall könnte vorgekommen sein, dass abhängig vom Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (VwVG) des entsprechenden Bundeslandes, die Vollstreckungsbehörde der Bank (Drittschuldner) verboten haben könnte, an den Schuldner zu zahlen - hierzu z.B.
§ 40 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW – Pfändung einer Geldforderung
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_detail?sg=0&menu=1&bes_id=5144&anw_nr=2&aufgehoben=N&det_id=462145
Zitat
(1) Soll eine Geldforderung gepfändet werden, so hat die Vollstreckungsbehörde dem Drittschuldner
schriftlich zu verbieten, an den Schuldner zu zahlen, und dem Schuldner schriftlich zu gebieten, sich jeder
Verfügung über die Forderung, insbesondere ihrer Einziehung, zu enthalten. [...]

So schön es ist, dass es in HH keine landesgesetzliche Regelung gibt, die eine Aufschiebewirkung beschneidet.
So scheint es auch zu fehlen an einer landesgesetzlichen Regelung, das NRW Beispiel umgedreht, also die Bank verpflichtend. Die soll auch stillhalten, nicht weiter Konto separieren usw. Also wenn man eine Finanzbehörde dazu bringen müsste, dass sie von Amts wegen mit ihrer Aussetzung auch so eine Banklücke zu schließen hätte, sehe ich auch in HH Ping-Pong kommen.

Falls ich so richtig liege, wie Bank das meinen könnte? Vermutlich sehen die keine Stillhaltepflicht in der VwGO oä. Bundesrecht, aber landesgesetzlich auch nicht, Finanzbehörde langt entsprechend nicht nach... erinnere mich gerade, darum besteht die Bank auf der Aufhebung vom Hauptgläubiger also BS, NDR, Köln oder wie auch immer.

Gibt es denn ein Bundesland mit Konstellation wie HH?
Vielleicht sind dort die Opfer schon weiter gekommen auch höherinstanzlich.


Edit "Bürger": Danke für die aktive Mitwirkung. Beitrag musste jedoch leider umfangreich angepasst werden - siehe Hinweise u.a. rechts oben im Forum: Verwendung von Platzhaltern wie "Person A" statt "Du" usw. Das Forum bietet aus diversen Gründen keine Rechtsberatung.
Zudem sollte hier unter Vollstreckung Hamburg und im Thread
Pfändungsverfügung und Einziehungsverfügung des NDR > Gegenwehr
keine Vertiefung von Vollstreckungsfragen zu Berlin/ RBB erfolgen, da vom eigentlichen Kern-Thema abschweifend.
Anhand der Frage im Einstiegsbeitrag scheint wiederum der Thread-Betreff nicht präzise genug formuliert zu sein und damit eine klare Diskussion erheblich zu erschweren.
Je nach Zielrichtung sollte (zumal 3 Jahre nach Thread-Erstellung) ggf. - sofern nicht bereits geeignete Threads bestehen - ein jeweils gut aufbereiteter eigenständiger Thread mit aussagekräftigem Thread-Betreff neu erstellt werden, da eine Umarbeitung des hiesigen Threads nicht (mehr) zweckdienlich erscheint.
Thread vorbehaltlich etwaiger Anpassung vorerst geschlossen. Bitte etwas Geduld.
Danke für allerseitiges Verständnis und die Berücksichtigung.


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