Ist es dann angebracht den >öffl. Stellen< den vorrangegangenen Schriftverkehr ebenfalls zukommen zu lassen?
Kommt wohl auf die Stelle an.
Kommt wohl auch auf den Antrag an diese Stelle an.
Es kann sein, die Stelle braucht diese Vorgangsdaten.
Es kann sein, die Stelle braucht diese Vorgangsdaten nicht.
Somit könnte die Stelle auch erst einmal befragt werden, ob diese für die Bearbeitung diese Vorgangsdaten benötigt. -> Das muss aber gegengeklärt werden, dass nicht Fristen ablaufen, in welchen die Daten bereits hätten vorgelegt werden müssen.
Beispiel dazu:
Will eine Person z.B. nach einer verlorenen Klage ohne Zulassung der Berufung an das OVG, dann braucht Sie dazu eine Person, welche berechtigt sei dort am OVG Anträge zu stellen. -> Somit sucht eine Person eine solche berechtigte Person. Im Fall es wird keine solche berechtigte Person gefunden, welche sich bereit erklärt das zu übernehmen, so wäre ja jetzt Ende, wenn es keine andere Möglichkeit gäbe. Die andere Möglichkeit ist dann eben ein Antrag auf Beiordnung einer solchen Person, welche berechtigt ist Anträge zu stellen. Dazu muss jedoch innerhalb der richtigen Frist der Nachweis erbracht werden, welche Anstrengungen unternommen wurden um eine solche Person zu finden. -> Wenn eine Person jetzt aber nicht weiß, welche Frist da läuft, dann besteht das Problem, dass der Nachweis zu spät erbracht werden könnte. -> Deshalb muss im Vorfeld zumindest so viel Zeit investiert werden zu prüfen, welche Fristen es so geben könnte. Denn wenn die Auskunft über eine Frist zu spät bei einer Person eingeht, welche weiter kommen möchte, dann ist das wohl nicht mehr so richtig hilfreich.
Sofern also mit Fristen gerechnet werden könnte, wäre es immer günstig möglichst zeitig diese Fristen in Erfahrung zu bringen.
In der Vollstreckung laufen verschiedene Sachen relativ schnell ab. Z.B. würde bei einem GV keine Vermögensauskunft trotz Forderung dazu abgegeben, so könnte dieser eine Eintragung in ein öffentliches Schuldnerregister anstrengen. Dagegen müsste dann recht schnell Widerspruch erhoben werden und zusätzlich ein Antrag gestellt werden, welcher eine Aufschiebende Wirkung herstellt. -> Jetzt kommt es, kommt eine Person damit zu spät, dann ist die Eintragung unter Umständen bereits erfolgt. -> Als Richtwert gelte, die passenden Widersprüche und Anträge müssen unmittelbar nach dem die Information über die Anordnung der Eintragung bekannt wird gestellt werden. Würde hier noch z.B. 3 bis 10 Tage gewartet, so könnte eine Person schlicht zu spät dran sein, um noch etwas zu verhindern.
-- PersonX hofft die Beispiele, machen deutlich was mit Frist auch gemeint sein kann --
Und im selben Atemzug dann mal nachfragen welche Anträge nach §25 VwVfG gesetllt werden können/dürfen/sollten?
PersonX könnte inzwischen an dieser Stelle der Annahme sein, dass so eine Frage "möglicherweise" auch vor einem bestimmten Fall gestellt werden kann. Im Fall es kommt zu einer solchen Situation -hier eine Vollstreckung-, dann könnte eine Person auch relativ gesehen bereits zu spät sein. Sprich es wäre schlechte Vorbereitung, sich erst dann Hilfe zu suchen, wenn das "erwartete" Problem aktuell wird.
Aber an dieser Stelle haben alle Personen, welche "plötzlich" mit einer Vollstreckung zu tun haben das Gleiche, sie sind immer "zu spät" dran.